{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2009-05-27","aktenzeichen":"1 StR 218/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n27. Mai 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n1 StR 218/09 \n\n1. \n\n2. \n\nwegen zu 1.: Vergewaltigung \n\nzu 2.: sexueller Nötigung \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Mai 2009 gemäß § 349 \n\nAbs. 4 StPO beschlossen: \n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Landshut vom 9. Dezember 2008 mit den Feststellungen \n\naufgehoben. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer \n\ndes Landgerichts zurückverwiesen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten B. wegen Vergewaltigung der \n\nNebenklägerin Br. zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und den an \n\nderselben Tat beteiligten Angeklagten C. wegen sexueller Nötigung zu \n\neiner Jugendstrafe von vier Jahren verurteilt. Hiergegen wenden sich die Ange-\n\nklagten mit ihren Revisionen. Diese haben jeweils mit einer Verfahrensrüge Er-\n\nfolg. Eines Eingehens auf die weiteren Verfahrensrügen und die jeweils erho-\n\nbene Sachrüge bedarf es danach nicht mehr. \n\n2 \n\n1. Nach den Feststellungen wurde die Tat am 7. April 2008 nach \n\n3.15 Uhr in der Wohnung des Angeklagten B. begangen. Diese konnte die \n\nNebenklägerin zwischen 4.00 Uhr und 4.30 Uhr verlassen. Im Haus ihrer Eltern, \n\nwo sie wohnte, kam sie erst Stunden später an, da sie den 18 km langen \n\nHeimweg zu Fuß zurücklegte. Von dort war sie gegen 2.45 Uhr geflüchtet, da \n\nder Angeklagte B. ihr gegen Mitternacht angedroht hatte, vorbeizukommen, \n\nihr das Gesicht zu zerschneiden und sie zu vergewaltigen, „wenn sie nicht mit-\n\nmache“. Bereits zuvor hatte er sie in den späten Abendstunden des 6. April \n\n2008 mehrfach in Handyanrufen und per SMS aufgefordert, zu ihm zu kommen \n\nund an ihm sexuelle Handlungen vorzunehmen. \n\n3 \n\nIm Rahmen der Beweiswürdigung führt das Landgericht aus, an dem \n\nprimär von der Nebenklägerin, aber auch von deren Mutter genutzten einzigen \n\nComputer im Haus habe ein Benutzer um 5.03 Uhr des Tattages Dateien er-\n\nstellt. Die - am 3. Dezember 2008 als Zeugin gehörte - Mutter habe angegeben, \n\n„es sei … recht wahrscheinlich, dass sie … ab 5.03 Uhr den Computer benützt \n\nhabe. Sie erinnere sich … noch in etwa an die Nacht … auf Montag, den 7. Ap-\n\nril 2008. Ihr Mann habe nämlich am 7. April 2008 Geburtstag…“. \n\n4 \n\n2. Die Revisionen machen einen Verstoß gegen § 244 Abs. 3 StPO gel-\n\ntend. Beide Angeklagten hatten in der Hauptverhandlung jeweils beantragt, den \n\nals Lkw-Fahrer tätigen Vater der Nebenklägerin als Zeugen zum Beweis der \n\nTatsache zu hören, dass er am 7. April 2008 um 5.03 Uhr von seiner Ehefrau, \n\nder Mutter der Nebenklägerin, zu seiner Arbeitsstelle gefahren worden sei. Die-\n\nse übereinstimmenden Beweisanträge hat das Landgericht am 9. Dezember \n\n2008 mit der Begründung abgelehnt, das benannte Beweismittel sei völlig un-\n\ngeeignet. Denn es widerspreche „der gesicherten Lebenserfahrung, dass der \n\nZeuge im Hinblick auf den langen Zeitablauf und das Fehlen einer früheren \n\nVernehmung noch eine Erinnerung an die präzise zeitliche Einordnung der in \n\nsein Wissen gestellten Tatsachen haben könnte“, zumal „im einstelligen Minu-\n\ntenbereich“. \n\n5 \n\n6 \n\na) Mit dieser Begründung durfte das Landgericht die Beweisanträge nicht \n\nablehnen. \n\naa) Als völlig ungeeignet im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO ist ein \n\nBeweismittel nur dann einzustufen, wenn das Gericht ohne jede Rücksicht auf \n\ndas bisher gewonnene Beweisergebnis sagen kann, dass sich mit diesem Be-\n\nweismittel das im Beweisantrag in Aussicht gestellte Ergebnis nach sicherer \n\nLebenserfahrung nicht wird erzielen lassen (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 3 \n\nSatz 2 Ungeeignetheit 12 und 15). Die absolute Untauglichkeit muss sich aus \n\ndem Beweismittel im Zusammenhang mit der Beweisbehauptung selbst erge-\n\nben. Bei der Annahme, die Erhebung eines Beweises erscheine von vornherein \n\ngänzlich nutzlos, ist ein strenger Maßstab anzulegen. \n\n7 \n\nDies gilt vor allem für die Annahme, ein Zeuge sei deswegen ein völlig \n\nungeeignetes Beweismittel, weil er sich wegen des Zeitablaufs voraussichtlich \n\nan die Beweistatsache nicht mehr erinnern könne (vgl. BGH NStZ 2004, 508). \n\nInsofern kommt es darauf an, ob Umstände vorliegen, die eindeutig dagegen \n\nsprechen, er könne im Falle einer Aussage vor Gericht etwas zur Sachaufklä-\n\nrung beitragen (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Ungeeignetheit 12 \n\nm.w.N.), oder ob der Vorgang, zu dem er aussagen soll, für ihn bedeutsam ge-\n\nwesen ist, sein Interesse geweckt hat und er sich auf Erinnerungshilfen stützen \n\nkann (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Ungeeignetheit 23). Ergibt diese \n\nPrüfung einen lediglich geminderten, geringen oder zweifelhaften Beweiswert, \n\nso darf dieser nicht mit völliger Ungeeignetheit gleichgesetzt werden. \n\n8 \n\nbb) Bei Anwendung dieser Grundsätze gibt es für die Annahme des \n\nLandgerichts, der benannte Zeuge werde sich an die in sein Wissen gestellte \n\nTatsache nicht mehr erinnern können, keine ausreichende Grundlage. Der Zeit-\n\nraum vom 7. April 2008 bis 9. Dezember 2008 ist bereits für sich genommen \n\nnicht derart lang, dass er eine Erinnerung als von vornherein ausgeschlossen \n\nerscheinen lassen würde. Dementsprechend konnte sich die Ehefrau des be-\n\nnannten Zeugen in ihrer Vernehmung am 3. Dezember 2008 „noch in etwa an \n\ndie Nacht … auf Montag, den 7. April 2008“, erinnern. Dabei hat sie sich auf \n\nden Geburtstag ihres Mannes als Erinnerungsbrücke berufen. Angesichts des-\n\nsen lag es zumindest nicht fern, dass der Zeuge sich an Einzelheiten des Ab-\n\nlaufs seines eigenen Geburtstags, in den er nach den Feststellungen hinein ge-\n\nfeiert hatte, ebenfalls hätte erinnern können, auch wenn er bislang im Rahmen \n\nder Ermittlungen hierzu noch nicht vernommen worden war. Zudem kam in Be-\n\ntracht, dass er seine Erinnerung durch eine Einsichtnahme in das am 7. April \n\n2008 in dem von ihm geführten Lkw befindliche Fahrtschreiberschaublatt (Ta-\n\nchoscheibe) hätte auffrischen können. \n\n9 \n\nb) Auf dem aufgezeigten Verfahrensfehler kann das Urteil beruhen. Der \n\nSenat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht die Glaubhaftigkeit der \n\nAngaben der Nebenklägerin anders beurteilt hätte, wenn ihr Vater die in sein \n\nWissen gestellten Umstände bekundet hätte. \n\n10 \n\n3. Der Senat bemerkt ergänzend: Soweit seitens der Verteidigung in der \n\nHauptverhandlung zudem beantragt worden war, die Handys der Nebenklägerin \n\nund eines ihrer Bekannten einschließlich der SIM-Karten kriminaltechnisch aus-\n\nzuwerten, ist der Senat der Auffassung, dass es sich hierbei um Beweisanträge \n\nhandelt, da eine hinreichend konkrete Beweistatsache behauptet wird. Denn als \n\ndurch die Auswertung unter Beweis gestelltes Ergebnis wird jeweils angegeben, \n\ndass es in einem näher bezeichneten Zeitraum zu keinem telefonischen oder \n\nSMS-Kontakt zwischen der Nebenklägerin und den Angeklagten gekommen \n\nsei. Damit aber wird trotz der Negativformulierung eine bestimmte Tatsache \n\nangegeben, deren Nachweis auf die beantragte Weise prinzipiell hätte erbracht \n\nwerden können. Aus diesem Grund genügte die Begründung des vom Landge-\n\nricht gefassten Ablehnungsbeschlusses, die beantragte Auswertung sei „zur \n\nErforschung der Wahrheit nicht erforderlich“, nicht den Anforderungen des § \n\n244 Abs. 6 StPO. Selbst wenn damit hätte zum Ausdruck gebracht werden sol-\n\nlen, die Tatsache sei für die Entscheidung im Sinne des § 244 Abs. 3 StPO oh-\n\nne Bedeutung, hätte ausgeführt werden müssen, ob die angenommene Irrele-\n\nvanz auf tatsächlichen oder rechtlichen Gründen beruht und auf welchen (vgl. \n\nBGH NStZ 2000, 267, 268). Daran fehlt es. \n\nNack Wahl Elf \n\n Jäger Sander","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-27/1-str-218-09","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-27/1-str-218-09","retrieved":"2026-07-10 19:32:00.621790+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-05-27/1-str-218-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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