{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2009-05-26","aktenzeichen":"VI ZR 191/08","doktyp":"Versäumnisurteil","leitsatz":"BGB §§ 823 Ah, 1004; GG Art. 5 Abs. 1, Abs. 3, Art. 2 Abs. 1 Zur Zulässigkeit der Darstellung einer spektakulären Straftat (\"Kannibale von Roten- burg\") in einem Spielfilm.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 191/08 \n\nVERSÄUMNISURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nVerkündet am: \n26. Mai 2009 \nHolmes, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB §§ 823 Ah, 1004; GG Art. 5 Abs. 1, Abs. 3, Art. 2 Abs. 1 \n\nZur Zulässigkeit der Darstellung einer spektakulären Straftat (\"Kannibale von Roten-\n\nburg\") in einem Spielfilm. \n\nBGH, Versäumnisurteil vom 26. Mai 2009 - VI ZR 191/08 - OLG Frankfurt a. M. \n\n LG Kassel \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 26. Mai 2009 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richter Wellner, \n\nPauge und Stöhr und die Richterin von Pentz \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17. Juni 2008 auf-\n\ngehoben. \n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts \n\nKassel vom 5. Juli 2007 abgeändert und die Klage abgewiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger ist durch Presseberichte über seine Tat als \"Kannibale von \n\nRotenburg\" bekannt und rechtskräftig wegen Mordes zu einer lebenslangen \n\nFreiheitsstrafe verurteilt worden. Er hatte im März 2001 einen Menschen getö-\n\ntet, den Körper ausgenommen, zerlegt, eingefroren und in der Folgezeit teilwei-\n\nse verzehrt. Nach Festnahme des Klägers im Dezember 2002 berichteten die \n\nMedien häufig und umfangreich über den Fall, der Kläger selbst gab dem Ma-\n\ngazin \"Stern\" im Juli 2003 ein Interview, in dem er seine Gedankenwelt, den \n\nTathergang und seine Motive schilderte. Er schloss zudem im Juli/August 2004 \n\nmit der S. ermarktungs GmbH einen Ver-\n\ntrag über die \"umfassende, exklusive und weltweite Verwertung\" seiner Le-\n\nbensgeschichte durch Herstellung einer DVD/Video, eines Buches, eines TV- \n\noder Kinofilms, einer Musik-CD und begleitenden Fotomaterials. Das Buch er-\n\nschien im September 2007 mit dem Titel \"Interview mit einem Kannibalen\". \n\n2 \n\nDie Beklagte, ein in den USA ansässiges Unternehmen, das vornehmlich \n\nKinofilme produziert, hat auf der Grundlage der Tat einen als \"Real-Horrorfilm\" \n\nbeworbenen Spielfilm mit dem Titel \"Rohtenburg\" (englischer Titel \"Butterfly - A \n\nGrimm Love Story\") produziert. Im Vorspann des Films wird darauf hingewie-\n\nsen, dass es sich lediglich um eine von wahren Ereignissen inspirierte Ge-\n\nschichte handele; der Kläger wird im Film nicht namentlich genannt. Lebensge-\n\nschichte und Persönlichkeitsmerkmale der Hauptfigur des Films sowie die Dar-\n\nstellung des Tathergangs entsprechen nahezu detailgenau der tatsächlichen \n\nBiographie und Person des Klägers und dem realen Geschehensablauf. \n\n3 \n\nDer Kläger begehrt von der Beklagten es zu unterlassen, den Film vorzu-\n\nführen oder sonst in Verkehr zu bringen. Er ist der Auffassung, die Verwertung \n\ndes Films \"Rohtenburg\" verletze sein allgemeines Persönlichkeitsrecht und sein \n\nRecht am eigenen Bild (§§ 22, 23 KUG). Der Eingriff sei nicht durch die der Be-\n\nklagten zustehenden Grundrechte der Film- und Kunstfreiheit nach Art. 5 \n\nAbs. 1, Abs. 3 GG gerechtfertigt. Die Beklagte beruft sich auf die Kunstfreiheit \n\nund meint, ein Unterlassungsanspruch scheide schon deshalb aus, weil der \n\nKläger durch sein Verhalten gegenüber den Medien in die Verbreitung der Tat, \n\nder Tatumstände und seiner inneren Gedankenwelt eingewilligt habe. \n\n4 \n\nDie Klage hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg. Mit der vom Berufungsge-\n\nricht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag \n\nweiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n5 \n\nÜber die Revision war, da der Kläger trotz rechtzeitiger Ladung nicht ver-\n\ntreten war, auf Antrag der Beklagten durch Versäumnisurteil zu entscheiden. \n\nDas Urteil ist jedoch keine Folge der Säumnis, sondern beruht auf einer Sach-\n\nprüfung (vgl. BGHZ 37, 79, 81). \n\n6 \n\nDas Berufungsgericht, dessen Urteil in ZUM 2008, 793 veröffentlicht ist, \n\nII. \n\nbejaht einen Unterlassungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte aus \n\n§§ 823 Abs. 1, 1004 BGB, da er durch die untersagten Handlungen in seinem \n\nPersönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG verletzt werde. Der Klä-\n\nger sei als Vorbild der Filmfigur zweifelsfrei erkennbar; diese Verletzungshand-\n\nlung sei der Beklagten als Produzentin des Films zuzurechnen. Die Beklagte \n\nkönne sich zwar auf die Kunst- und Filmfreiheit berufen, die Güter- und Interes-\n\nsenabwägung ergebe jedoch die Rechtswidrigkeit ihres Eingriffs: Der Film \n\nschaffe keine gegenüber der Figur des Klägers verselbständigte Kunstfigur, \n\nsondern stelle Person, Tat und Lebenssituation des Klägers im Wesentlichen \n\ndetailgetreu ohne Verfremdung nach. Damit gebe der Film den Anspruch auf \n\njegliche Fiktion auf. Er greife in sämtliche durch das allgemeine Persönlichkeits-\n\nrecht geschützten Sphären ein. Zwar lasse sich hieraus allein noch kein Vor-\n\nrang des Persönlichkeitsrechts des Klägers gegenüber der Kunstfreiheit der \n\nBeklagten ableiten, denn die im Film dargestellten Lebens- und Tatumstände \n\nseien der Öffentlichkeit auch durch Mitwirkung des Klägers bereits bekannt ge-\n\nwesen. Der Persönlichkeitsschutz schließe aber die Darstellung von Person, \n\nLeben und Handeln des Klägers in einem Horrorfilm aus. Ein solcher Film lege \n\nden Schwerpunkt auf die Tat und deren Entwicklung und zeige deshalb ein ver-\n\nkürztes Persönlichkeitsbild. Die hiermit zugleich zwangsläufig verbundene In-\n\nformation des Zuschauers trete gegenüber dem Zweck der genretypischen Un-\n\nterhaltung zurück. Der Film biete die typische Unterhaltung eines Horrorfilms, \n\nindem er den Zuschauer das makabre Verhalten des Täters miterleben lasse \n\nund hierdurch Entsetzen hervorrufe. Diese Reaktion werde nicht lediglich durch \n\ndie dargestellte Tat, die aus sich heraus auch im Rahmen eines reinen Doku-\n\nmentarfilms geeignet wäre, Grauen und Abscheu hervorzurufen, verursacht, \n\nsondern durch die gesamte Dramaturgie des Films in besonderem Maße geför-\n\ndert. Der Film biete weder eine ausgewogene Darstellung der Geschehnisse, \n\nnoch einen intellektuellen/psychologischen Erklärungsversuch einer unfassba-\n\nren Tat, sondern stelle die Person und die Beziehungen des Klägers sowie sei-\n\nne Tat in einer für das Genre des Horrorfilms typischen Weise dar. Die Beein-\n\nträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Klägers werde auch nicht dadurch \n\nrelativiert, dass er selbst in die Öffentlichkeit getreten sei und seine Lebensge-\n\nschichte medial vermarkte. Hieraus folge nämlich nicht, dass sein Persönlich-\n\nkeitsrecht derart gering einzustufen wäre, dass eine schwerwiegende Verlet-\n\nzung durch jedwede mediale Darstellung grundsätzlich nicht mehr in Betracht \n\nkomme. Die ungenehmigte Verwendung seiner Lebensgeschichte ohne ausrei-\n\nchende Verfremdung und unter Aufgabe der Fiktion in einem Horrorfilm stelle \n\nauch gegenüber einem Straftäter, der allgemein zur öffentlichen Darstellung \n\nbereit sei, einen schweren Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht dar. Da der Film \n\nnicht vorrangig einem Informationsinteresse der Öffentlichkeit, sondern der Un-\n\nterhaltung eines an solchen Filmen interessierten Publikums diene, sei die \n\nRechtswidrigkeit des Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht auch nicht im Hinblick \n\nauf die Freiheit der Berichterstattung durch Film zu verneinen. \n\n7 \n\nDiese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht \n\nIII. \n\nstand. Der Kläger hat keinen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte ge-\n\nmäß §§ 823, 1004 BGB; er muss die Verbreitung des Films \"Rohtenburg\" hin-\n\nnehmen. Eine rechtswidrige Verletzung seines durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 \n\nGG grundrechtlich geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts liegt nicht \n\nvor. Dieses hat unter den besonderen Umständen des Streitfalls hinter der ge-\n\nmäß Art. 5 Abs. 3, Abs. 1 GG ebenfalls grundrechtlich garantierten Kunst- und \n\nFilmfreiheit der Beklagten zurückzutreten. \n\n1. Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist der Ausgangspunkt des \n\nBerufungsurteils, dass der Kläger in der Hauptfigur des Films erkennbar und \n\ndeshalb durch Vorführung und Verbreitung des Films in seinem Persönlichkeits-\n\nrecht betroffen ist. \n\na) Ein Unterlassungsanspruch wegen der Verletzung des allgemeinen \n\nPersönlichkeitsrechts steht demjenigen zu, der durch eine mediale Veröffentli-\n\nchung individuell betroffen ist. Dies setzt voraus, dass er erkennbar zum Ge-\n\ngenstand der Darstellung wurde. Die Erkennbarkeit ist bereits dann gegeben, \n\nwenn die Person ohne namentliche Nennung zumindest für einen Teil des Zu-\n\nschauer- oder Adressatenkreises aufgrund der dargestellten Umstände hinrei-\n\n8 \n\n9 \n\nchend erkennbar wird (vgl. Senat, Urteil vom 21. Juni 2005 - VI ZR 122/04 - \n\nVersR 2005, 1403 f. m.w.N.). \n\n10 \n\nb) Bei Anlegung dieses Maßstabes ist die Auffassung des Berufungsge-\n\nrichts, der Kläger sei in der Hauptfigur zu erkennen, nicht zu beanstanden. Bei \n\nseiner Beurteilung stützt es sich - von der Revision unangegriffen - auf eine \n\nVielzahl von Übereinstimmungen zwischen Person, Lebensverhältnissen und \n\nTat des Klägers und der Geschichte der Filmfigur. Diese lassen sowohl die mit \n\ndem Kläger vertrauten Personen, als auch die Leser der umfassenden Bericht-\n\nerstattung über die Tat zwingend aus der filmischen Darstellung auf den Kläger \n\nschließen. \n\n11 \n\nc) Der Kläger ist auch nicht so geringfügig betroffen, dass sein Persön-\n\nlichkeitsrecht von vornherein zurücktreten müsste. Das allgemeine Persönlich-\n\nkeitsrecht umfasst den Schutz vor der Verbreitung von Informationen, die ge-\n\neignet sind, sich abträglich auf das Bild der Person in der Öffentlichkeit auszu-\n\nwirken. Auch wahre Darstellungen können das Persönlichkeitsrecht verletzen, \n\nwenn ihre Folgen für die Persönlichkeitsentfaltung des Betroffenen schwerwie-\n\ngend sind und die Schutzbedürfnisse das Interesse an der Äußerung überwie-\n\ngen (BVerfGE 97, 391, 403 f.; BVerfG, NJW 2004, 3619, 3620; vgl. BVerfG, \n\nNJW-RR 2007, 1191, 1192). Die Darstellung der vom Kläger begangenen Straf-\n\ntat im Genre eines \"Horror\"-Films ist insbesondere im Hinblick auf die Begleit-\n\numstände der Tat geeignet, das Persönlichkeitsbild des Klägers in der Öffent-\n\nlichkeit erheblich zu beeinträchtigen (vgl. BVerfGE 35, 202, 226; BVerfG, NJW \n\n1993, 1463, 1464; BVerfG, NJW 2006, 2835). \n\n12 \n\n2. Ebenfalls ohne Rechtsfehler geht das Berufungsgericht davon aus, \n\ndass dem Kläger gegen die Beklagte als Produzentin des Films Unterlassungs-\n\nansprüche zustehen können. Sind an einer Beeinträchtigung - wie im vorliegen-\n\nden Fall - mehrere Personen beteiligt, so richtet sich der Unterlassungsan-\n\nspruch grundsätzlich unabhängig von Art und Umfang des Tatbeitrags gegen \n\njeden, der in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der Herbei-\n\nführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat, sofern der in An-\n\nspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Hand-\n\nlung hatte (Senat, Urteil vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02 - VersR 2004, \n\n522, 524). \n\n13 \n\n3. Das Berufungsurteil hält jedoch den Angriffen der Revision nicht stand, \n\nweil das Berufungsgericht im Rahmen der erforderlichen Abwägung dem allge-\n\nmeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers gegenüber der Kunst- und Filmfreiheit \n\nder Beklagten rechtsfehlerhaft den Vorrang gegeben hat. \n\n14 \n\na) Ob eine rechtswidrige Verletzung des allgemeinen Persönlichkeits-\n\nrechts des Klägers vorliegt oder er den Eingriff zu dulden hat, ist für den zu be-\n\nurteilenden Einzelfall im Rahmen einer umfassenden Güter- und Interessenab-\n\nwägung der betroffenen Grundrechte zu entscheiden (vgl. Senatsurteile vom \n\n29. Juni 1999 - VI ZR 264/98 - VersR 1999, 1250, 1251, vom 9. Dezember \n\n2003 - VI ZR 373/02 - VersR 2004, 522, 523 und vom 21. Juni 2005 - VI ZR \n\n122/04 - VersR 2005, 1403, 1404; vgl. BGHZ 50, 133, 146; BGH, Urteil vom \n\n6. Juli 1995 - I ZR 2/94 - NJW 1995, 3182; BVerfGE 30, 173, 195; 35, 202, 224; \n\n81, 278, 291; BVerfG, NJW 2000, 2189). \n\n15 \n\n16 \n\nb) Der Film der Beklagten genießt den Schutz der gemäß Art. 5 Abs. 3, \n\nAbs. 1 GG grundrechtlich garantierten Kunst- und Filmfreiheit. \n\nAuch wenn sich der beanstandete Film im Wesentlichen mit der Tat und \n\nder Person des Klägers beschäftigt, wird der Anspruch der Filmschaffenden \n\ndeutlich, diese Wirklichkeit - etwa mit Mitteln der Dramaturgie - künstlerisch zu \n\ngestalten. Wegen der häufig unauflösbaren Verbindung von Anknüpfungen an \n\ndie Wirklichkeit mit deren künstlerischer Gestaltung ist es nicht möglich, mit Hil-\n\nfe einer festen Grenzlinie Kunst und Nichtkunst nach dem Maß zu unterschei-\n\nden, in dem die künstlerische Verfremdung gelungen ist. Denn Kunst und Mei-\n\nnungsäußerung schließen sich nicht aus (BVerfGE 75, 369, 377) und der \n\ngrundgesetzlich verbürgte Schutz hängt auch nicht von einer bestimmten künst-\n\nlerischen Qualität des Werkes ab (Senat, Urteil vom 3. Juni 1975 - VI ZR \n\n123/74 - NJW 1975, 1882, 1883; BVerfGE 75, 369, 377). \n\n17 \n\nDas Grundrecht betrifft in gleicher Weise den \"Werkbereich\" und den \n\n\"Wirkbereich\" künstlerischen Schaffens (vgl. BVerfGE 30, 173, 189; 36, 321, \n\n331; 77, 240, 251; 81, 278, 292). Soweit es zur Herstellung der Beziehungen \n\nzwischen Künstler und Publikum der publizistischen Medien bedarf, sind des-\n\nhalb auch die Personen durch die Kunstfreiheitsgarantie geschützt, die eine \n\nsolche vermittelnde Tätigkeit ausüben. Die Beklagte als Produzentin des Films \n\nkann sich deshalb ebenfalls auf den Grundrechtsschutz berufen, weil der Film \n\nohne Vervielfältigung, Verbreitung und Veröffentlichung keine Wirkung in der \n\nÖffentlichkeit entfalten könnte (vgl. Senat, Urteil vom 21. Juni 2005 - VI ZR \n\n122/04 - VersR 2005, 1403, 1404; vgl. BVerfGE 30, 173, 191; 36, 321, 331; 77, \n\n240, 251; 119, 1, 22; BVerfG, NJW 2007, 3197, 3199; anders Scholz in: Maunz-\n\nDürig, Grundgesetz, Art. 5 Abs. 3, I. 4. d) dd)). \n\n18 \n\nc) Die Freiheit der Kunst ist allerdings nicht schrankenlos gewährt. An-\n\nders als die Filmfreiheit (vgl. Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 GG) steht das Grundrecht \n\nder Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) zwar nicht unter einem Gesetzesvorbehalt. \n\nHingegen kann auch die Kunstfreiheit Grenzen unmittelbar in anderen Bestim-\n\nmungen der Verfassung finden, die ein in der Verfassungsordnung des Grund-\n\ngesetzes ebenfalls wesentliches Rechtsgut schützen (vgl. Senat, Urteil vom \n\n3. Juni 1975 - VI ZR 123/74 - NJW 1975, 1882, 1884; BVerfGE 67, 213, 228; \n\n119, 1, 23; BVerfG, NJW 2001, 598). Auch der Künstler, der sich in seiner Ar-\n\nbeit mit Personen seiner Umwelt auseinander setzt, darf sich nicht über deren \n\nebenfalls verfassungsrechtlich geschütztes Persönlichkeitsrecht hinwegsetzen; \n\ner muss sich innerhalb des Spannungsverhältnisses halten, in dem die kollidie-\n\nrenden Grundwerte als Teile eines einheitlichen Wertesystems neben- und mit-\n\neinander bestehen können. Keinem der Rechtsgüter kommt von vornherein \n\nVorrang gegenüber dem anderen zu. Zwar könnten zweifelsfrei feststellbare \n\nschwerwiegende Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts durch die \n\nKunstfreiheit nicht gerechtfertigt werden (BVerfGE 67, 213, 228). Das bedeutet \n\njedoch nicht, dass die Prüfung, ob eine solch schwerwiegende Beeinträchtigung \n\nfestzustellen ist, isoliert, d.h. ohne Berücksichtigung des Charakters des Werks \n\nvorgenommen werden dürfte. \n\n19 \n\nJe stärker das entworfene Persönlichkeitsbild beansprucht, sich mit der \n\nsozialen Wirklichkeit des Dargestellten zu identifizieren, desto schutzwürdiger \n\nist dessen Interesse an \"wirklichkeitsgetreuer\" Darstellung seiner Person; umso \n\nweniger Anlass besteht dann auch, den Künstler hier rechtlich anders zu be-\n\nhandeln als den Kritiker, dem Art. 5 Abs. 1 GG nicht erlaubt, über den Kritisier-\n\nten unwahre Behauptungen, die seinen Ruf schädigen, in Umlauf zu setzen \n\n(Senat, BGHZ 84, 237, 239; vgl. Senat, Urteil vom 3. Juni 1975 - VI ZR 123/74 - \n\nNJW 1975, 1882, 1884). Denn Meinung und Information können durchaus in \n\nForm künstlerischer Betätigung vermittelt werden (vgl. BVerfGE 75, 369, 377). \n\nIn diesem Fall kann bei der Abwägung auch eine Rolle spielen, ob und inwie-\n\nweit das Persönlichkeitsbild des Betroffenen verfälscht wurde, welche Sphären \n\ndie Darstellung betrifft, welchen Informationswert sie für die Allgemeinheit hat \n\nund ob sie ernsthaft und sachbezogen erfolgt (vgl. Senat BGHZ 131, 332, 342; \n\nvgl. Senatsurteile vom 3. Juli 2007 - VI ZR 164/06 - VersR 2007, 1283, 1284 \n\nund vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 272/06 - VersR 2009, 78, 79; vgl. BVerf-\n\nGE 7, 198, 212; 101, 361, 391; vgl. EGMR, Urteil vom 24. Juni 2004, Be-\n\nschwerde Nr. 59320/00, von Hannover gegen Deutschland, NJW 2004, 2647, \n\n2649 Nr. 60 und Urteil vom 17. Oktober 2006, Beschwerde Nr. 71678/01, Gour-\n\nguendize gegen Georgien, Nr. 60 ff.) sowie ob ein vertretbares Verhältnis zwi-\n\nschen dem mit der Veröffentlichung erstrebten Zweck und der für den Betroffe-\n\nnen eintretenden Beeinträchtigung besteht (Senat, BGHZ 31, 308, 313; vgl. \n\nBVerfG, NVwZ 2008, 306, 307). Wahre Aussagen müssen in der Regel hinge-\n\nnommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, es sei \n\ndenn, sie betreffen die Intim-, Privat- oder Vertraulichkeitssphäre und sind nicht \n\ndurch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit gerechtfertigt \n\n(vgl. BGHZ 166, 84, 110 m.w.N.). Betrifft die Darstellung eine bereits abgeurteil-\n\nte Straftat des Betroffenen, kommt es für die Abwägung mit dem beeinträchtig-\n\nten Persönlichkeitsrecht neben Art und Weise der Darstellung auch auf Natur \n\nund Schwere der Tat an (vgl. Senat, Urteil vom 15. November 2005 - VI ZR \n\n286/04 - VersR 2006, 274, 275; vgl. BVerfGE 35, 202, 232; BVerfG, NVwZ \n\n2008, 306, 307). Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Europäischen \n\nGerichtshofs für Menschenrechte (Urteil vom 7. Dezember 2006, Beschwerde \n\nNr. 35841/02, Österreichischer Rundfunk gegen Österreich, Nr. 68). Mit zeitli-\n\ncher Distanz zur Straftat und zum Strafverfahren gewinnt das Recht des Täters \n\n\"allein gelassen zu werden\" und vor einer Reaktualisierung seiner Verfehlung \n\nverschont zu bleiben, zunehmende Bedeutung (BVerfGE 35, 202, 233; BVerfG, \n\nNJW 2006, 2835; BVerfG, NVwZ 2008, 306, 307). Entscheidend ist, ob die \n\nbetreffende Darstellung eine erhebliche neue oder zusätzliche Beeinträchtigung \n\ndes Täters zu bewirken geeignet ist und seine Wiedereingliederung in die Ge-\n\nsellschaft dadurch wesentlich erschwert zu werden droht (BVerfGE 35, 202, \n\n234; BVerfG, NJW 2000, 1859, 1860; vgl. BVerfG, NVwZ 2008, 306, 307). \n\n20 \n\nd) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts enthält der beanstan-\n\ndete Film eine ausgeprägte Übereinstimmung zwischen dem Erscheinungsbild, \n\ndem Lebensweg und der Tat des Klägers und den Charakteristika der Hauptfi-\n\ngur und der Handlung des Films. Schon der Titel des Films \"Rohtenburg\" stellt \n\nden Bezug zum Kläger her. Die tatsächlich nachprüfbaren Merkmale der Filmfi-\n\ngur, die sich mit den weithin bekannten Merkmalen des Klägers decken, sind \n\nzahlreich und so charakteristisch, dass die vorhandenen Unterschiede daneben \n\nzurücktreten. Zwar handelt es sich bei \"Rohtenburg\" zweifellos um einen Spiel-\n\nfilm. Trotzdem gewinnt der Zuschauer aufgrund der fast völligen Übereinstim-\n\nmung zwischen Film und Wirklichkeit die Überzeugung, dass unabhängig von \n\nder Einbettung in die erkennbar fiktive Rahmenhandlung Tat und Person des \n\nKlägers geschildert werden. \n\n21 \n\ne) Der Kläger ist durch diese Darstellung jedoch nicht so schwer in sei-\n\nnem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt, dass die zugunsten der Beklagten \n\nstreitende Kunst- und Filmfreiheit zurücktreten müsste. \n\n22 \n\naa) Soweit das Berufungsgericht bei seiner Abwägung entscheidend \n\ndarauf abstellt, dass das Grundrecht der Kunstfreiheit nicht so weit gehe, dass \n\nPerson und Tat eines Menschen zum Gegenstand eines Horrorfilms gemacht \n\nwerden dürften, kann seiner Beurteilung in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt \n\nwerden. Denn die Kunstfreiheitsgarantie umfasst grundsätzlich auch die freie \n\nThemengestaltung und verbietet es, auf Methoden, Inhalte und Tendenzen der \n\nkünstlerischen Tätigkeit einzuwirken, insbesondere den künstlerischen Gestal-\n\ntungsspielraum einzuengen, oder allgemein verbindliche Regeln für diesen \n\nSchaffensprozess vorzuschreiben. Sie schließt auch die Wahl eines Gewalt und \n\nSexualität thematisierenden Sujets sowie dessen Be- und Verarbeitung nach \n\nder vom Künstler selbst gewählten Darstellungsart ein (BVerfGE 30, 173, 190 f.; \n\n83, 130, 147). \n\n23 \n\nDer beanstandete Spielfilm erschöpft sich im Wesentlichen in der zutref-\n\nfenden Schilderung der Lebensumstände des Klägers und seiner grausigen \n\nStraftat, die als solche bereits das Genre eines Horrorfilms nahe legt. Negative \n\nVerfremdungen oder Entstellungen macht der Kläger selbst nicht geltend. Die \n\nwahrheitsgemäße Darstellung ist in eine fiktive Rahmenhandlung eingebettet, \n\nso dass der Zuschauer die (ihm möglicherweise aus der sonstigen Berichter-\n\nstattung bereits bekannten) Details nach und nach durch die Recherchen einer \n\nStudentin erfährt. Durch das Miterleben ihres sich steigernden Entsetzens wird \n\nder Betrachter emotional stark involviert, was - wie das Berufungsgericht zutref-\n\nfend feststellt - auch die sonstigen, Spannung erzeugenden Stilmittel wie die \n\nmusikalische Untermalung oder die Rückblenden auf prägende Kindheitsereig-\n\nnisse bezwecken. Dabei dämonisiert der Film den Kläger nicht, sondern bemüht \n\nsich sogar um eine durchaus emphatische Darstellung. Dies sieht auch das Be-\n\nrufungsgericht, wenn es die Versuche der Studentin beschreibt, Antrieb oder \n\nUrsache des kannibalistischen Verhaltens des Klägers zu erklären. Mögen die-\n\nse nach Meinung des Berufungsgerichts auch oberflächlich bleiben, ändert dies \n\nnichts daran, dass der Film keinesfalls die Subjektqualität des Klägers, seinen \n\nAchtungsanspruch als Mensch in Frage stellt (vgl. BVerfGE 87, 209, 228; 109, \n\n279, 312 f.). Denn weder die wahrheitsgemäße Schilderung der grausigen Tat, \n\nnoch ihre stilistische Verarbeitung sind darauf angelegt, die Handelnden zu ver-\n\nhöhnen, das dargestellte Leid zu verharmlosen, oder ein sadistisches Vergnü-\n\ngen an dem Geschehen zu vermitteln (vgl. BVerfGE 87, 209, 228; vgl. BVerfG, \n\nNJW 2001, 2957, 2959; BVerfG NJW 2003, 1303, 1304). Gewalttätigkeit in Fil-\n\nmen verletzt für sich genommen die Menschenwürde nicht (BVerfGE 87, 209, \n\n229). \n\n24 \n\nbb) Zwar ruft der Film das Fehlverhalten des Klägers auf besonders ein-\n\ndringliche, den Zuschauer emotional stark involvierende Weise erneut in Erin-\n\nnerung, was eine gravierende Stigmatisierung des Klägers zur Folge haben \n\nkann und seine im Film dargestellte Persönlichkeit auf die Tat und ihre Entwick-\n\nlung verkürzt (vgl. BVerfGE 35, 202, 226 ff.; BVerfG, NJW-RR 2007, 1191, \n\n1192; vgl. BVerfG, NVwZ 2008, 306 f.). Deshalb kann der Film den Kläger so-\n\nwohl durch seinen tatsächlichen Gehalt als auch durch seine konkrete Ausges-\n\ntaltung erheblich belasten. Allerdings hat der Kläger keinen Anspruch darauf, \n\ndass nach rechtskräftigem Urteil über seine Tat geschwiegen wird. Wer den \n\nRechtsfrieden bricht, durch seine Tat und ihre Folgen Mitmenschen oder \n\nRechtsgüter der Gemeinschaft angreift oder verletzt, muss sich nicht nur den \n\nhierfür in der Rechtsordnung verhängten strafrechtlichen Sanktionen beugen. \n\nEr muss grundsätzlich auch dulden, dass das von ihm selbst durch seine Tat \n\nerregte Informationsinteresse der Öffentlichkeit in einer nach dem Prinzip freier \n\nKommunikation lebenden Gemeinschaft auf den dafür üblichen Wegen befrie-\n\ndigt wird (BVerfGE 35, 202, 231 f.; BVerfG, NVwZ 2008, 306, 307). \n\n25 \n\ncc) Soweit der Film die Darstellung von intimen und sexuellen Details \n\naus dem Leben des Klägers enthält, wird zwar der besonders schutzwürdige \n\nKern der Privatsphäre berührt (vgl. BVerfGE 75, 369, 380). Die Zuordnung ei-\n\nnes Sachverhalts zum unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung im \n\nEinzelfall hängt jedoch davon ab, ob der Vorgang nach seinem Inhalt höchst-\n\npersönlichen Charakters ist und in welcher Art und Intensität er aus sich heraus \n\ndie Sphäre anderer oder Belange der Gemeinschaft berührt (BVerfGE 80, 367, \n\n374; 109, 279, 314, 319; OLG Hamburg, NJW-RR 1991, 98). Ein hinreichender \n\nSozialbezug besteht insbesondere - wie im konkreten Fall - bei Informationen, \n\ndie sich unmittelbar auf eine konkrete Straftat beziehen. Über die entsprechen-\n\nden Einzelheiten der Tat und der Person des Täters darf bei einer schweren \n\nund spektakulären Straftat grundsätzlich berichtet werden (vgl. Senat, Urteil \n\nvom 24. November 1987 - VI ZR 42/87 - NJW 1988, 1984, 1985; vgl. BVerf-\n\nGE 35, 202, 230 f., 233; 80, 367, 375 ff.; 109, 279, 314, 319). \n\n26 \n\ndd) Nach der Rechtsprechung sowohl des Bundesverfassungsgerichts \n\nals auch des erkennenden Senats kann sich darüber hinaus niemand auf ein \n\nRecht zur Privatheit hinsichtlich solcher Tatsachen berufen, die er selbst der \n\nÖffentlichkeit preisgegeben hat (Senatsurteile vom 9. Dezember 2003 - VI ZR \n\n373/02 und 404/02 - VersR 2004, 522, 524 und VersR 2004, 525, 526, vom \n\n19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03 - VersR 2005, 84, 85, vom 5. Dezember 2006 \n\n- VI ZR 45/05 - VersR 2007, 249, 251 und vom 14. Oktober 2008 - VI ZR \n\n272/06 - VersR 2009, 78, 80; BVerfGE 101, 361, 385; vgl. auch OLG Köln, AfP \n\n1982, 181, 182 f.). Der verfassungsrechtliche Privatsphärenschutz aus Art. 2 \n\nAbs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ist nicht im Interesse einer Kommerzialisierung \n\nder eigenen Person - etwa für den Abschluss von Exklusivverträgen über die \n\nBerichterstattung aus ihrer Privatsphäre - gewährleistet. \n\n27 \n\nIm Streitfall hat der Kläger selbst der Öffentlichkeit sämtliche Tat- und \n\nLebensumstände, mithin auch sein auf die Tat verkürztes Persönlichkeitsbild \n\nbekannt gemacht (vgl. Senatsurteile vom 29. Juni 1999 - VI ZR 264/98 - VersR \n\n1999, 1250, 1252 und vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 404/02 - VersR 2004, \n\n525, 526; EGMR NJW 1999, 1315, 1318), indem er durch ein Interview, die \n\nVeröffentlichung eines Buches und eines (anderen) Films detailliert seine Sicht \n\nvon Tat und Tatumständen geschildert hat. Hierdurch verliert der Eingriff in das \n\nPersönlichkeitsrecht des Klägers durch den Film der Beklagten erheblich an \n\nBedeutung, was das Berufungsgericht bei seiner Abwägung nicht hinreichend \n\nberücksichtigt hat. Der Schutz des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG reicht \n\nnicht so weit, dass es dem Kläger einen Anspruch verleiht, in der Öffentlichkeit \n\nnur so dargestellt zu werden, wie er sich selbst sieht oder von anderen gesehen \n\nwerden möchte (BVerfGE 99, 185, 194; BVerfG, NJW 2000, 2189; BVerfG, \n\nNJW 2004, 3619 f). \n\n28 \n\nDass die Verbreitung der Darstellung insofern neue oder zusätzliche \n\nnachteilige Folgen für den nicht namentlich genannten Kläger oder seine Reso-\n\nzialisierung haben könnte (vgl. BVerfGE 35, 202, 234 f.), ist nicht ersichtlich. \n\n29 \n\n4. Nach alledem konnte das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Da \n\ndie zu beurteilenden Tatsachen feststehen und eine weitere Sachaufklärung \n\nsomit nicht mehr erforderlich ist, kann der Senat aufgrund einer eigenen Abwä-\n\ngung abschließend selbst entscheiden. Diese führt im Streitfall dazu, dass der \n\nKläger die Veröffentlichung und Verwertung des Films durch die Beklagte hin-\n\nnehmen muss. Deshalb ist das Berufungsurteil aufzuheben und in Abänderung \n\ndes erstinstanzlichen Urteils die Klage abzuweisen. \n\n30 \n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO. \n\nIV. \n\nMüller \n\nWellner \n\nPauge \n\nStöhr \n\nvon Pentz \n\nVorinstanzen: \n\nLG Kassel, Entscheidung vom 05.07.2007 - 8 O 1854/06 - \nOLG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 17.06.2008 - 14 U 146/07 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-26/vi-zr-191-08","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"KunstUrhG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"KunstUrhG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-26/vi-zr-191-08","retrieved":"2026-10-15 10:16:31.036547+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-05-26/vi-zr-191-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VI. 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