{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2009-05-26","aktenzeichen":"4 StR 148/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 148/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n26. Mai 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Körperverletzung u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des \n\nGeneralbundesanwalts \n\n- zu 3. auf dessen Antrag hin \n\n- und des \n\nBeschwerdeführers am 26. Mai 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO \n\nbeschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Bielefeld vom 25. November 2008 mit den \n\nFeststellungen aufgehoben, soweit die Vollstreckung der \n\nUnterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen \n\nKrankenhaus nicht zur Bewährung ausgesetzt worden \n\nist. \n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen. \n\n3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird ver-\n\nworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der vorsätzlichen \n\nKörperverletzung sowie der Beleidigung und der Sachbeschädigung jeweils in \n\nzwei Fällen wegen Schuldunfähigkeit freigesprochen und seine Unterbringung \n\nin einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die hiergegen vom Ange-\n\nklagten eingelegte Revision hat mit einer Verfahrens- und der Sachrüge in dem \n\n2 \n\n3 \n\naus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im \n\nSinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n1. Dem Angeklagten die Aussetzung der Vollstreckung der Maßregel zur \n\nBewährung zu versagen, hält bereits der sachlich-rechtlichen Überprüfung nicht \n\nstand. \n\nDie Anordnung der Maßregel selbst weist allerdings keinen Rechtsfehler \n\nauf. Insbesondere sind die Schuldunfähigkeit des Angeklagten und seine künfti-\n\nge Gefährlichkeit infolge seines Zustandes (Vorliegen von Schwachsinn sowie \n\neiner „organischen Persönlichkeitsstörung“ als Folge eines Verkehrsunfalls mit \n\nSchädigung der Hirnsubstanz) hinreichend belegt. Auch handelt es sich bei den \n\n- nach den von der Strafkammer für überzeugend erachteten Ausführungen des \n\nSachverständigen - mit „hoher Sicherheit“ zu erwartenden „ähnlichen Delikten“ \n\njedenfalls insofern um erhebliche Taten im Sinne des § 63 StGB, als sie der im \n\nangefochtenen Urteil festgestellten Körperverletzung entsprechen (vgl. BGH, \n\nUrteil vom 17. Februar 2004 - 1 StR 437/03). \n\n4 \n\nJedoch ist nach § 67b Abs. 1 Satz 1 StGB die Aussetzung des Vollzugs \n\nder Unterbringung geboten, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfer-\n\ntigen, dass der Zweck der Maßregel auch ohne deren Vollzug erreicht werden \n\nkann. Bei dieser Prüfung sind zwar auch die vom Landgericht herangezogenen \n\nUmstände zu berücksichtigen, nämlich dass der Angeklagte keine Krankheits-\n\neinsicht zeigt, eine Therapie ablehnt (vgl. BGH, Beschluss vom 15. November \n\n2001 - 4 StR 385/01) und nicht gewillt ist, sein derzeitiges soziales Umfeld zu \n\nverlassen. Jedoch hätte die Strafkammer erörtern müssen, ob sich die vom An-\n\ngeklagten ausgehende Gefahr insbesondere durch die Begründung eines Be-\n\ntreuungsverhältnisses nach §§ 1896 ff. BGB (vgl. BGH NStZ 2002, 367; BGH \n\nNStZ-RR 1997, 290 f.) und durch geeignete Weisungen im Rahmen der Bewäh-\n\nrung (§ 268a Abs. 2 StPO) und der mit ihr verbundenen Führungsaufsicht (§§ \n\n67b Abs. 2, 68b StGB) abwenden oder jedenfalls so stark abschwächen lässt, \n\ndass ein Verzicht auf den Vollzug der Maßregel gewagt werden kann. Denn die \n\ndamit verbundenen Überwachungsmöglichkeiten und das dem Angeklagten zu \n\nverdeutlichende Risiko, bei Nichterfüllung solcher Weisungen mit dem Vollzug \n\nder Unterbringung rechnen zu müssen, können geeignet sein, die vom Sach-\n\nverständigen und der Strafkammer angeführten Voraussetzungen einer erfolg-\n\nversprechenden ambulanten Therapie herbeizuführen, zumal der Angeklagte \n\nzur Einhaltung solcher Regeln bereit ist, die seinen Interessen dienen (UA 12; \n\nvgl. auch BGH NStZ 2007, 465 m.w.N.). Dies gilt umso mehr, als sich der An-\n\ngeklagte trotz seines Zustandes bis zur Begehung der verfahrensgegenständli-\n\nchen Taten weitgehend straffrei geführt hat und auch danach ohne weitere re-\n\nlevante Auffälligkeiten auf freiem Fuß verblieben ist (vgl. BGH NStZ 2002, 367; \n\nBGH NStZ-RR 1997, 290 f.). \n\n5 \n\n2. Im selben Umfang hat auch die Verfahrensrüge Erfolg, mit der der Be-\n\nschwerdeführer die Ablehnung des Beweisantrags auf Vernehmung des Zeu-\n\ngen L. beanstandet. Dies führt zur Aufhebung der vom Landgericht zur \n\nAussetzung der Maßregel zur Bewährung getroffenen Feststellungen (§ 353 \n\nAbs. 2 StPO). \n\n6 \n\na) Zwar ist es zulässig, im Frei- oder Strengbeweisverfahren zu klären, \n\nob Gründe für die Ablehnung eines Beweisantrags vorliegen (vgl. Meyer-\n\nGoßner StPO 51. Aufl. § 244 Rdn. 7). Das Landgericht durfte daher den Ange-\n\nklagten zu der von seinem Verteidiger aufgestellten Behauptung anhören, dass \n\nder Zeuge L. „aus eigener Wahrnehmung“ über das Verhältnis des An-\n\ngeklagten zu den Dorfbewohnern und die ständigen Provokationen und Hänse-\n\nleien des Angeklagten durch einige Gemeindemitglieder berichten kann. Auf-\n\ngrund der Mitteilung des Angeklagten, „dass der Zeuge das nur aus Erzählun-\n\ngen der Mutter und des Angeklagten weiß“, war das Landgericht jedoch nicht \n\nberechtigt, die Beweisbehauptung des Verteidigers entgegen ihrem eindeutigen \n\nWortlaut dahin zu verstehen, der Zeuge könne lediglich über Berichte des An-\n\ngeklagten und seiner Mutter über Provokationen der Dorfbewohner Angaben \n\nmachen und durfte es den Beweisantrag nicht mit der Begründung ablehnen, \n\ndie so verstandene Beweisbehauptung könne als wahr behandelt werden. Die \n\nStrafkammer hat damit unbeachtet gelassen, dass dem Verteidiger ein selbst-\n\nständiges und vom Willen des Angeklagten unabhängiges Beweisantragsrecht \n\nzusteht, mit dem er - hier auf Grund des Schreibens des Zeugen L. vom \n\n11. August 2008 - mögliche, sich mit dem Vorbringen des Angeklagten nicht \n\nnotwendigerweise deckende Behauptungen unter Beweis stellen kann (vgl. Fi-\n\nscher in KK StPO 6. Aufl. § 244 Rdn. 73, 97). Das Landgericht hat zudem den \n\nzulässigen Rahmen der Auslegung eines Beweisantrags (dazu Meyer-Goßner \n\naaO Rdn. 39) überschritten und die Beweisbehauptung nicht mehr ohne jede \n\nEinengung, Verschiebung oder sonstige Änderung als wahr behandelt (vgl. \n\nMeyer-Goßner aaO Rdn. 71 m.w.N.), weil es im Urteil „keinerlei Anhaltspunkte“ \n\ndafür als gegeben erachtet, dass der Angeklagte von der Dorfgemeinschaft \n\nausgegrenzt werde (UA 9), und feststellt, dass der Angeklagte nur in einer sol-\n\nchen „wahnhaften Vorstellung gefangen“ sei (UA 6) und er sich selbst „ins Ab-\n\nseits gestellt“ habe (UA 10). \n\n7 \n\nb) Auch auf diesem Rechtsfehler beruht das Urteil indes nur, soweit die \n\nVollstreckung der Unterbringung des Angeklagten in der psychiatrischen Anstalt \n\nnicht zur Bewährung ausgesetzt wurde. Nach den Feststellungen und Ausfüh-\n\nrungen der Strafkammer war für die Anordnung der Unterbringung nämlich die \n\nauf den Zustand des Angeklagten zurückzuführende erhebliche Störung seiner \n\nImpulskontrolle sowie der Fähigkeit, angemessene Lösungen für konflikthafte \n\nsoziale Situationen zu finden, maßgeblich (UA 12). Ob solche Konflikte auf die \n\n„wahnhafte Vorstellung“ des Angeklagten, von der Dorfgemeinschaft seines \n\nHeimatortes missachtet und ausgegrenzt zu werden, oder auf Provokationen \n\nvon Gemeindemitgliedern zurückzuführen waren, hatte demgegenüber ersicht-\n\nlich allein Bedeutung bei der Prüfung der Aussetzung der Vollstreckung zur Be-\n\nwährung. Waren die tatauslösenden Konflikte nicht auf wahnhafte Vorstellun-\n\ngen des Angeklagten, sondern in erheblicher Weise auf Provokationen von \n\nDorfbewohnern zurückzuführen, so könnte ein im Rahmen des Betreuungsver-\n\nhältnisses veranlasster Wechsel des Aufenthaltsorts des Angeklagten der Ge-\n\nfahr erneuter Rechtsverstöße maßgeblich entgegenwirken. Dies liegt umso nä-\n\nher, als der Zeuge L. in dem im Zusammenhang mit dem Beweisantrag \n\nseines Verteidigers in die Hauptverhandlung eingeführten Schreiben vom \n\n11. August 2008 dargelegt hat, dass der Angeklagte in der Vergangenheit be-\n\nreits gezeigt hat, dass in einer ihn akzeptierenden Umgebung solche Konflikte \n\nnicht entstanden sind oder jedenfalls nicht zu rechtswidrigen Taten durch den \n\nAngeklagten geführt haben. \n\nTepperwien Maatz Athing \n\n Franke Mutzbauer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-26/4-str-148-09","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67b","ref_norm":"67b","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 68b","ref_norm":"68b","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 268a","ref_norm":"268a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-26/4-str-148-09","retrieved":"2026-07-10 19:33:15.888839+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-05-26/4-str-148-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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