{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2009-05-26","aktenzeichen":"4 StR 10/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 10/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n26. Mai 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Betruges u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Mai 2009 gemäß \n\n§§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des \n\nLandgerichts Essen vom 9. Juni 2008 wird \n\na) \n\ndas Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in \n\nden Fällen II. 2. k) (Fall 120 der Anklageschrift) \n\nund l) (Fall 121 der Anklageschrift) der Urteilsgrün-\n\nde verurteilt worden ist; insoweit trägt die Staats-\n\nkasse die Kosten des Verfahrens und die dem An-\n\ngeklagten entstandenen notwendigen Auslagen; \n\nb) \n\ndas vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin \n\ngeändert, dass der Angeklagte wegen vorsätzlicher \n\nunterlassener \n\nInsolvenzantragstellung, vorsätzli-\n\nchen Bankrotts, Betruges in vierzehn Fällen, Un-\n\ntreue, Beihilfe zur Gläubigerbegünstigung und un-\n\neidlicher Falschaussage schuldig ist; \n\nc) \n\ndas vorbezeichnete Urteil im Ausspruch über die \n\nGesamtfreiheitsstrafe aufgehoben. \n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die weiteren Kos-\n\nten des Rechtsmittels, an eine andere als Wirtschafts-\n\nstrafkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts \n\nzurückverwiesen. \n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. \n\nGründe:\n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Insolvenzverschleppung, \n\nBankrotts, Betruges in dreizehn Fällen, versuchten Betruges, Untreue, Beihilfe \n\nzur Gläubigerbegünstigung, veruntreuender Unterschlagung und uneidlicher \n\nFalschaussage zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und \n\nihm die Ausübung seines Berufes als Bauträger und Baubetreuer für die Dauer \n\nvon drei Jahren untersagt. Im Übrigen wurde der Angeklagte freigesprochen. \n\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. \n\n2 \n\nDer Senat hat das Verfahren in den Fällen II. 2. k) (Fall 120 der Anklage-\n\nschrift) und l) (Fall 121 der Anklageschrift) der Urteilsgründe auf Antrag des \n\nGeneralbundesanwalts eingestellt. Ferner war eine Schuldspruchberichtigung \n\ndahingehend geboten, dass der Angeklagte des Betruges in vierzehn Fällen \n\nschuldig ist. Nach den zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts \n\nliegt ein offensichtliches Verkündungsversehen in dem Sinne vor, dass dem \n\nLandgericht ein Fehler allein bei der Zählung der tatsächlich abgeurteilten Fälle \n\ndes Betruges unterlaufen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Mai 2004 – 3 StR \n\n15/04). Dies führt zu der aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Änderung des \n\nSchuldspruchs; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des \n\n§ 349 Abs. 2 StPO. \n\n3 \n\nSoweit der Generalbundesanwalt Bedenken gegen die Annahme von \n\nbesonders schweren Fällen des Betruges hinsichtlich der Fälle II. 2. f) (Fall 115 \n\nder Anklageschrift) und h) (Fall 117 der Anklageschrift) der Urteilsgründe äu-\n\nßert, teilt der Senat diese nicht. Für gewerbsmäßiges Handeln reicht es aus, \n\nwenn sich der Täter mittelbare Vorteile aus den Tathandlungen verspricht, ins-\n\nbesondere wenn die Vermögensvorteile an eine von ihm beherrschte Gesell-\n\nschaft fließen. Insoweit ist erforderlich, dass der Täter ohne weiteres auf diese \n\nVorteile zugreifen kann (BGH, Beschluss vom 5. Juni 2008 – 1 StR 126/08). \n\nDer Angeklagte beherrschte als faktischer Geschäftsführer die A. GmbH \n\nund benutzte ausschließlich das im Eigentum der GmbH stehende Fahrzeug \n\nMercedes S 430, weshalb er aus den betrügerisch in Anspruch genommenen \n\nLeistungen der L. AG zumindest mittelbare Vorteile hatte. Als Mieter und da-\n\nmit Nutzer der im Eigentum seines Sohnes stehenden Immobilie resultieren aus \n\nden durchgeführten Arbeiten an dem Einfamilienhaus ebenfalls zumindest mit-\n\ntelbare Vorteile für den Angeklagten. Dass das Landgericht kein gewerbsmäßi-\n\nges Handeln des Angeklagten im Fall II. 2. g) (Fall 116 der Anklageschrift) an-\n\ngenommen und daher nicht den Strafrahmen des § 263 Abs. 3 StGB angewen-\n\ndet hat, beschwert den Angeklagten nicht. \n\n4 \n\nWegen des mit der Teileinstellung verbundenen Wegfalls der Einzelstra-\n\nfen von einem Jahr und sechs Monaten sowie einem Jahr und drei Monaten \n\nkonnte die erkannte Gesamtstrafe keinen Bestand haben. Denn der Senat kann \n\nnicht mit Sicherheit ausschließen, dass das Landgericht auf der Grundlage des \n\ngeänderten Schuldspruchs eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hät-\n\nte. Die zu Grunde \n\nliegenden Feststellungen sind \n\nrechtsfehlerfrei ge- \n\ntroffen und können deshalb bestehen bleiben. Dies schließt ergänzende Fest-\n\nstellungen durch den neuen Tatrichter, die zu den bisher getroffenen nicht in \n\nWiderspruch stehen, nicht aus. \n\nTepperwien Athing Ernemann \n\nRiBGH Dr. Franke ist \ninfolge Urlaubs gehindert \nzu unterschreiben \n\nTepperwien \n\nMutzbauer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-26/4-str-10-09","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-26/4-str-10-09","retrieved":"2026-07-10 19:34:09.890120+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-05-26/4-str-10-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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