{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2009-05-26","aktenzeichen":"1 StR 597/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StPO § 261 Zum Beweiswert einer mitochondrialen DNA-Analyse, ggf. in Kombination mit dem Ergebnis der Analyse von Kern-DNA.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom \n\n26. Mai 2009 \n\n1 StR 597/08 \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHSt: ja \nVeröffentlichung: ja \nBGHR: ja \n______________________ \n\nStPO § 261 \n\nZum Beweiswert einer mitochondrialen DNA-Analyse, ggf. in Kombination mit dem \nErgebnis der Analyse von Kern-DNA. \n\nBGH, Urt. vom 26. Mai 2009 - 1 StR 597/08 - LG Landshut \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\nwegen versuchten Mordes u.a. \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Mai 2009, \n\nan der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof \n\nNack \n\nund die Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Wahl, \n\nDr. Graf, \n\nProf. Dr. Jäger, \n\nProf. Dr. Sander, \n\nStaatsanwalt beim Bundesgerichtshof \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Landshut vom 20. Juni 2008 mit den Feststellungen auf-\n\ngehoben. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurge-\n\nricht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des tateinheitlich mit \n\nVergewaltigung und gefährlicher Körperverletzung begangenen versuchten \n\nMordes freigesprochen, weil es sich von seiner Täterschaft nicht hat überzeu-\n\ngen können. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision der \n\nStaatsanwaltschaft. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat \n\nErfolg. \n\nI. \n\n2 \n\n1. Nach den Feststellungen wurde die zum Tatzeitpunkt 75 Jahre alte \n\nM. K. am 24. Februar 1990 zwischen 5.15 Uhr und 5.30 Uhr (oder \n\naber eine Stunde später) in der D. straße von einem Mann von \n\nhinten gepackt und auf dem Parkplatz der dortigen Firma Minimal in eine Ni-\n\nsche zwischen Eingang und Einkaufswagenunterstand gezogen. Dort führte der \n\ndie Geschädigte mit dem Tode bedrohende Mann gegen deren Willen stehend \n\nvon hinten etwa fünf Minuten den vaginalen Geschlechtsverkehr aus, ohne zum \n\nSamenerguss zu kommen. Im Anschluss schlug er der Geschädigten, die \n\ndaraufhin stark blutend zu Boden ging, mehrfach mit einer Eisenstange auf den \n\nKopf, da er sie töten wollte, damit die zuvor begangene Vergewaltigung nicht \n\nentdeckt werde. Die bewusstlos gewordene M. K. erlitt durch die Tat \n\neine offene Schädelimpressionsfraktur, mehrere Frakturen der rechten Hand \n\nsowie multiple Stich- und Schnittverletzungen. Sie erwachte erst drei Tage spä-\n\nter im Krankenhaus, in dem sie noch etwa einen Monat stationär behandelt \n\nwerden musste, und litt bis zu ihrem Tod am 12. Juni 2003 unter erheblichen \n\nTatfolgen. \n\n3 \n\nDie D. straße kreuzt die Straßen, in denen zur Tatzeit der Angeklagte \n\nund seine Freundin G. M. ihre jeweilige Wohnung hatten. Nach \n\nder Einschätzung der Geschädigten fühlte sich die Jacke des Täters nach Le-\n\nder an. Dieser hatte sie „ziemlich sicher“ bereits kurz zuvor mit niederbayeri-\n\nschem Dialekt angesprochen, nachdem er an der nahe gelegenen Deltin-\n\nTankstelle aus einem „vermutlich roten Auto mit flachem Heck“ ausgestiegen \n\nwar. Der Mann war etwas größer als die Geschädigte und trug einen Oberlip-\n\npenbart, braune Wildlederstiefel sowie eine blaue Jeans. \n\n4 \n\n2. Der festgestellte Tatverlauf entspricht dem Anklagevorwurf. Das Land-\n\ngericht hat sich jedoch nicht davon überzeugen können, dass der in der Haupt-\n\nverhandlung zur Person und zur Sache schweigende Angeklagte der Täter war. \n\n5 \n\na) Als auf dessen Täterschaft hindeutende Indizien hat es allerdings an-\n\ngesehen, dass \n\n- der Angeklagte zur Tatzeit wenige Gehminuten vom Tatort entfernt \n\nwohnte, \n\n- in der Regel Jeans sowie braune Stiefel und „immer wieder“ einen \n\nOberlippenbart trug, \n\n- seine Arbeit in einer Diskothek häufig in den frühen Morgenstunden en-\n\ndete und er dann des Öfteren von seinem Freund C. G. in \n\ndessen rotem Ford Taunus mitgenommen sowie an der nahe dem Tat-\n\nort gelegenen Deltin-Tankstelle abgesetzt wurde, \n\n- er während des Ermittlungsverfahrens darauf gedrängt hat, der Polizei \n\nzu erklären, dass eine ggf. von ihm stammende Blutspur durch den Tä-\n\nter eines zuvor auf ihn verübten Überfalls zum Tatort auf dem Gelände \n\nder Firma Minimal gelangt sein könnte, obwohl ihm zu diesem Zeitpunkt \n\nseitens des Vernehmungsbeamten von der dortigen tatsächlichen Spu-\n\nrenlage noch nichts mitgeteilt worden war, \n\n- er im Zusammenhang mit diesem Überfall wahrheitswidrig angegeben \n\nhat, seine Nase sei ihm durch C. G. wieder eingerenkt wor-\n\nden, \n\n- die „eher seltene“ mitochondriale DNA (mtDNA) des Angeklagten mit \n\nzwei an der Kleidung M. K. s gefundenen Schamhaaren des \n\nTäters übereinstimmt und \n\n- der Angeklagte u.a. wegen eines Gewaltdelikts (räuberischer Angriff auf \n\nKraftfahrer in Tateinheit mit versuchtem schweren Raub) vorbestraft ist. \n\n6 \n\nb) Diese Umstände hat das Landgericht jedoch im Rahmen einer Ge-\n\nsamtwürdigung als nicht ausreichend bewertet, eine Verurteilung des Angeklag-\n\nten zu tragen, auch wenn „das Aussageverhalten bei der Polizei und die Ent-\n\nstellung des Sachverhalts bezüglich der Nasenverletzung … den Angeklagten \n\nnatürlich“ belasteten. „Wohnort, Kleidung, Ausstiegsstelle und Autofarbe könn-\n\nten auf bloßem zufälligem Zusammentreffen beruhen.“ Die Einschätzungen der \n\nGeschädigten zu Größe, Alter und Aussehen des Täters hätten „nicht überzeu-\n\ngend“ mit dem äußeren Erscheinungsbild des Angeklagten zur Tatzeit „in Ein-\n\nklang gebracht werden“ können. Die „Tatkonstellation inklusive der Lichtverhält-\n\nnisse“ habe „eine Einschränkung des Wahrnehmungsvermögens“ bedingt. Der \n\nAngeklagte habe einen „fränkischen Zungenschlag“, während die Geschädigte \n\neinen niederbayerischen Dialekt beschrieben habe, der „vom Angeklagten nicht \n\ngebraucht“ worden sei. Darüber hinaus habe der Angeklagte „bei dem angebli-\n\nchen Überfall auf ihn … wohl eine Jeansjacke“ getragen, „während M. \n\nK. eine Lederjacke ertastete“. Schließlich hat das Landgericht das Er-\n\ngebnis der mitochondrialen DNA-Untersuchung als „nur begrenzt beweiswertig“ \n\neingestuft. \n\nII. \n\n7 \n\n8 \n\nDie Beweiswürdigung des Landgerichts hält rechtlicher Überprüfung \n\nnicht stand. \n\n1. Spricht das Tatgericht einen Angeklagten frei, weil es Zweifel an sei-\n\nner Täterschaft nicht zu überwinden vermag, so ist dies durch das Revisionsge-\n\nricht in der Regel hinzunehmen. Es kommt nicht darauf an, ob das Revisionsge-\n\nricht angefallene Erkenntnisse anders gewürdigt oder Zweifel überwunden hät-\n\nte. Daran ändert sich nicht einmal dann etwas, wenn eine vom Tatgericht ge-\n\ntroffene Feststellung „lebensfremd“ erscheinen mag. Es gibt im Strafprozess \n\nkeinen Beweis des ersten Anscheins, der nicht auf der Gewissheit des Richters, \n\nsondern auf der Wahrscheinlichkeit eines Geschehensablaufs beruht. \n\n9 \n\nDemgegenüber ist eine Beweiswürdigung etwa dann rechtsfehlerhaft, \n\nwenn sie von einem rechtlich unzutreffenden Ansatz ausgeht, wenn sie lücken-\n\nhaft ist, namentlich wesentliche Feststellungen nicht erörtert, wenn sie wider-\n\nsprüchlich oder unklar ist, gegen Gesetze der Logik oder gesicherte Erfah-\n\nrungssätze verstößt oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit \n\nüberspannte Anforderungen gestellt werden (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urt. vom \n\n22. Mai 2007 - 1 StR 582/06 -; BGH NJW 2005, 1727; BGH NStZ-RR 2003, \n\n371). Aus den Urteilsgründen muss sich zudem ergeben, dass die einzelnen \n\nBeweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet, sondern in eine umfassende Ge-\n\nsamtwürdigung eingestellt wurden (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 206, 207; BGHR \n\nStPO § 261 Beweiswürdigung 2, 11 und 24, Überzeugungsbildung 30; BGH \n\nNStZ 2000, 48). \n\n10 \n\n2. Hieran gemessen, unterliegt die landgerichtliche Beweiswürdigung \n\ndurchgreifenden rechtlichen Bedenken. Denn das Landgericht hat nicht hinrei-\n\nchend dargelegt, weshalb als Ergebnis seiner Gesamtabwägung „die Anzei-\n\nchen, die dem Angeklagten zugute kamen bzw. seine Täterschaft nicht zur \n\nÜberzeugung der Kammer belegten“, überwogen. Es ist vielmehr zu besorgen, \n\ndass das Landgericht einigen entlastenden Umständen zu großes Gewicht \n\n(a. bis c.) und dem Ergebnis der mitochondrialen DNA-Untersuchung einen zu \n\ngeringen Beweiswert (d.) zugemessen hat. \n\n11 \n\na) Das Landgericht hat bei den Erwägungen zur Täterbeschreibung \n\ndurch die Geschädigte seine Bewertung, deren Angaben seien schon hinsicht-\n\nlich der Größe des Täters nicht genügend konstant gewesen, nicht belegt. In-\n\nsoweit führt es aus, die Geschädigte habe den Täter in der Vernehmung durch \n\ndie Ermittlungsrichterin am 5. März 1990 auf ca. 1,70 m geschätzt, gegenüber \n\nihrer Tochter, die sie im Krankenhaus mehrfach besucht hat, geäußert, der Tä-\n\nter habe die Größe des behandelnden Arztes (1,72 m) gehabt, und in einer po-\n\nlizeilichen Vernehmung am 27. März 1991 angegeben, der Täter sei etwas grö-\n\nßer als sie selbst (1,60 m) gewesen. Eine relevante Abweichung der Größen-\n\nangaben lässt sich dem nicht entnehmen. Dies gilt auch deshalb, weil die Ge-\n\nschädigte die Größe des Täters - wie das Landgericht ausdrücklich festgestellt \n\nhat - nach eigenem Bekunden nur geschätzt, sich also nicht auf eine genau be-\n\nstimmte Körperlänge festgelegt hat. \n\n12 \n\nIn diesem Zusammenhang führt das Landgericht zudem aus, dass der \n\netwa 1,78 m große Angeklagte - wäre er der Täter gewesen - die Geschädigte \n\n„deutlich, nämlich um fast einen Kopf überragt“ hätte, weil er „unter Berücksich-\n\ntigung, dass der Täter auch noch Stiefeletten trug, die ihn um wenige Zentime-\n\nter erhöhten“, „wohl mehr als 1,80 m groß gewesen“ wäre. Bei dieser verglei-\n\nchenden Berechnung bleibt außer Betracht, dass die sich auf dem Weg zur Kir-\n\nche befindliche Geschädigte nahe liegend ebenfalls Schuhe trug. \n\n13 \n\nb) Dem landgerichtlichen Ergebnis, der von der Geschädigten als „nie-\n\nderbayerisch“, aber auch als „bayerisch“ beschriebene Dialekt des Täters sei \n\n„vom Angeklagten nicht gebraucht“ worden, liegt keine umfassende Beweis-\n\nwürdigung zugrunde. Insoweit hat das Landgericht ausdrücklich auf das letzte \n\nWort des Angeklagten abgestellt. Diesem sei „jedenfalls zu entnehmen“ gewe-\n\nsen, dass der Angeklagte „keine ausgeprägte niederbayerische Mundart \n\nspricht“. Diese Formulierung lässt die Deutung zu, dass es sich um eine Aus-\n\nsprache gehandelt hat, die zumindest Anklänge an den niederbayerischen Dia-\n\nlekt aufwies. Ob das letzte Wort insoweit überhaupt aussagekräftig gewesen ist, \n\nkann allerdings nicht beurteilt werden, da dessen Umfang nicht mitgeteilt wird. \n\nAußerdem verdeutlicht das Landgericht nicht, ob ihm bei seiner Einschätzung \n\nbewusst war, dass innerhalb der mehr als 18 Jahre, die seit der Tat bis zur \n\nHauptverhandlung verstrichen sind, sprachliche Modifikationen erfolgt sein kön-\n\nnen. Schließlich bleibt bei der Gesamtwürdigung außer Betracht, dass die als \n\nglaubwürdig angesehene Zeugin G. M. bekundet hat, der Ange-\n\nklagte „habe in der Zeit ihres Zusammenseins gemischt niederbayerisch, aber \n\neher mehr fränkisch gesprochen“, und auch der Zeuge C. G. angege-\n\nben hat, die Sprachfärbung sei „ein bisschen bayerisch und ein bisschen frän-\n\nkisch“ gewesen. \n\n14 \n\nZudem besorgt der Senat, dass das Landgericht bei der Würdigung der \n\nAngaben der Geschädigten zur Mundart des Täters von einem unzutreffenden \n\nMaßstab ausgegangen ist. Während es namentlich bei den Angaben zur Größe \n\nund zur Barttracht des Täters nachvollziehbar (vgl. BGHR StPO § 261 Identifi-\n\nzierung 16) als verständlich angesehen wird, dass die Geschädigte „während \n\nder Vergewaltigung auf derartige Details nicht achtete, sondern von der grau-\n\nenvollen Situation gefangen war“, nimmt das Landgericht ohne Weiteres an, \n\ndass „Worte, vernommen in beängstigender Lage, … sehr wohl im Gedächtnis \n\nhaften bleiben“ können. Einer Begründung dieser divergierenden Einschätzung \n\nhätte es bereits deshalb bedurft, weil Menschen generell zu auditiver Wahr-\n\nnehmung geringer befähigt sind als zu visueller und speziell bei Dialektstimmen \n\ndie Differenzierungsmöglichkeiten im Allgemeinen zusätzlich begrenzt sind (vgl. \n\nEisenberg, Beweisrecht der StPO 6. Aufl. Rdn. 1395, 1398). \n\n15 \n\nc) Soweit das Landgericht in seiner zusammenfassenden Würdigung an-\n\nnimmt, der Angeklagte habe „bei dem angeblichen Überfall auf ihn … wohl eine \n\nJeansjacke“ getragen, „während M. K. eine Lederjacke ertastete“, \n\nberuht dies ebenfalls nicht auf einer erschöpfenden Auswertung der maßgebli-\n\nchen Umstände. Die angestellten Überlegungen, „Leder und Jeansstoff fühlen \n\nsich unterschiedlich an“, so dass „die als lebenstüchtig beschriebene M. \n\nK. diese Verschiedenheit bemerkt hätte“, lassen wiederum die beängsti-\n\ngende Tatsituation außer Acht. Abgesehen davon, dass nicht mitgeteilt wird, bei \n\nwelcher Gelegenheit und wie lange die Geschädigte das Material der Jacke hat \n\nerfühlen können, hätte erörtert werden müssen, ob deren Wahrnehmungsfähig-\n\nkeit auch insofern eingeschränkt gewesen sein könnte. Ferner hatte der Ange-\n\nklagte gegenüber der Polizei zwar angegeben, er hätte „im Winter eine Jeans-\n\njacke besessen“, zugleich aber bestätigt, zu seiner Kleidung hätte auch eine \n\nschwarze Lederjacke gehört. \n\n16 \n\nd) Soweit das Landgericht das Ergebnis der mitochondrialen DNA-\n\nUntersuchung als „nur begrenzt beweiswertig“ eingestuft und es daher als „kein \n\ndurchschlagendes Indiz für die Täterschaft des Angeklagten“ angesehen hat, \n\ngenügen die Urteilsgründe den an die diesbezügliche Beweiswürdigung zu stel-\n\nlenden Anforderungen ebenfalls nicht. \n\n17 \n\nIhnen lässt sich insoweit entnehmen, dass den beiden an der Kleidung \n\nder Geschädigten gesicherten Schamhaaren zum Zeitpunkt der aktuellen Un-\n\ntersuchung keine Wurzel mehr angehaftet und deshalb keine Kern-DNA zur \n\nVerfügung gestanden habe. Es sei daher auf die mitochondriale DNA zurück-\n\ngegriffen worden. Die Untersuchung habe für beide Haare dieselbe Sequenz \n\nerbracht, die wiederum mit derjenigen des Angeklagten übereingestimmt habe. \n\nEine Sequenz mitochondrialer DNA sei jedoch nicht einzigartig, sondern werde \n\n- von Mutationen abgesehen - in ihrer Gesamtheit von einer Mutter auf ihre Kin-\n\nder und dann wiederum von den Töchtern weitergegeben. Die Häufigkeit einer \n\nSequenz werde daher anders als bei der Kern-DNA durch einen Abgleich mit \n\neiner Datenbank bestimmt. Für die westeurasische Bevölkerung existiere eine \n\nDatenbank in Innsbruck, in der zum Zeitpunkt des Urteils 3.830 Individuen er-\n\nfasst gewesen seien. Die vom Landgericht beauftragte Sachverständige hat \n\ndargelegt, dass die Wahrscheinlichkeit, eine Sequenz werde in der Datenbank \n\nvorhanden sein, umso geringer ist, je seltener sie in der Bevölkerung gegeben \n\nsei. Die Sequenz des Angeklagten sei in der Datenbank bislang nicht erfasst, \n\nweswegen sie „eher selten“ sei. \n\n18 \n\naa) Das Landgericht hat die Datenbank in Innsbruck, die „die gesamte \n\nwesteurasische Bevölkerung erfassen, also eine Zielgruppe von vielen Millionen \n\nIndividuen abbilden“ soll, als „nicht repräsentativ“ angesehen. Mit 3.830 Daten-\n\nsätzen lasse sich „keine Wahrscheinlichkeit herleiten, auf die … eine Verurtei-\n\nlung gestützt werden könnte“. Diese Einschätzung begegnet in zweifacher Hin-\n\nsicht rechtlich erheblichen Einwänden: \n\n19 \n\nZum einen deutet die vom Landgericht gewählte Formulierung darauf \n\nhin, dass es an den Beweiswert, der einem belastenden Indiz zukommen muss, \n\nzu hohe Anforderungen gestellt hat. Insofern ist es nämlich nicht erforderlich, \n\ndass schon ein einzelnes Beweisanzeichen für sich allein dem Richter die volle \n\nGewissheit verschafft, weil für die gerichtliche Überzeugung bei - wie hier - \n\nmehreren auf die entscheidungserhebliche Tatsache hindeutenden Indizien die \n\nGesamtschau aller be- und entlastenden Umstände maßgebend ist (vgl. BGH \n\nNJW 2008, 2792, 2794). Für diese können aber auch Umstände, die nur eine \n\ngewisse Wahrscheinlichkeit für eine entscheidungserhebliche Tatsache be-\n\ngründen, herangezogen werden (vgl. BGH JR 1975, 34). \n\n20 \n\nDas Urteil lässt zum anderen nicht erkennen, ob das Landgericht bei sei-\n\nner Bewertung von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen ist. Dies \n\ngilt namentlich im Hinblick darauf, dass die Innsbrucker Datenbank nach den \n\nAngaben der Sachverständigen mit „Prüfungsmechanismen“ und „Sicherheits-\n\nregularien“ versehen ist und von mehreren Instituten getragen wird. Insofern \n\nwird aber vom Landgericht nichts Näheres mitgeteilt. Dies wäre jedoch erforder-\n\nlich gewesen. Zwar bedarf es bei ständig wiederkehrenden Sachverständigen-\n\nfragen, die wegen ihrer Häufigkeit in der gerichtlichen Praxis allen Beteiligten \n\ngeläufig sind, regelmäßig keiner näheren Erörterung, sofern - wie beispielswei-\n\nse bei der Daktyloskopie, der Blutalkoholanalyse oder bei der Bestimmung von \n\nBlutgruppen - standardisierte Untersuchungsmethoden verwendet werden. Um \n\neine solche handelt es sich aber bei der mitochondrialen DNA-Analyse bislang \n\nnicht, so dass die Anknüpfungstatsachen nachvollziehbar hätten mitgeteilt wer-\n\nden müssen (vgl. BGH NStZ 2000, 106, 107 m.w.N.). \n\n21 \n\nIn diesem Zusammenhang wird zudem nicht deutlich, ob auch die Sach-\n\nverständige die Repräsentativität der Datenbank skeptisch beurteilt hat. Hierge-\n\ngen könnte sprechen, dass infolge der - grundsätzlich - unveränderten Verer-\n\nbung der mitochondrialen Sequenzen in der weiblichen Linie die Erfassung ei-\n\nner relativ geringen Zahl von unterschiedlichen Datensätzen ausreichend sein \n\nkönnte, um eine wesentlich größere Gesamtmenge von Individuen repräsenta-\n\ntiv darzustellen. Sollte jedoch die Sachverständige, deren Kompetenz das \n\nLandgericht nicht in Zweifel gezogen hat und der es an anderer Stelle aus-\n\ndrücklich gefolgt ist, die Datenbank als repräsentativ eingestuft haben, wäre \n\ndies in den Urteilsgründen näher darzulegen gewesen. Zwar ist es einem Tat-\n\ngericht unbenommen, bei seiner Beweiswürdigung von der Ansicht eines Sach-\n\nverständigen abzuweichen. Dann muss es aber die Argumente des Sachver-\n\nständigen, dessen Rat es bei der Beauftragung für erforderlich hielt, so weit \n\nerörtern und mit eigenen Gründen so widerlegen, dass ersichtlich wird, dass es \n\ndas von ihm nunmehr beanspruchte bessere Sachwissen auf dem zur Erörte-\n\nrung stehenden Teilbereich des fremden Wissensgebietes zu Recht für sich in \n\nAnspruch nimmt (vgl. BGH NStZ-RR 2006 242, 243; BGH, Urt. vom 20. März \n\n2008 - 4 StR 5/08). Hieran würde es fehlen. \n\n22 \n\nbb) Durchgreifenden Bedenken begegnet es auch, dass das Landgericht \n\n„die Maßgeblichkeit der Sammlung von mtDNA-Sequenzen“ durch das weibli-\n\nche Vererbungsmuster als „getrübt“ angesehen hat. Zwar trifft die zur Begrün-\n\ndung angeführte Überlegung, dass sich hierdurch bestimmte Sequenzen lokal \n\nkonzentrieren können, grundsätzlich zu. Es wäre jedoch - worauf der General-\n\nbundesanwalt zu Recht hingewiesen hat - zu erörtern gewesen, ob dieser Ein-\n\nwand im konkreten Fall überhaupt bedeutsam sein kann. Dies wäre in Betracht \n\ngekommen, wenn die vom Landgericht erwogene Konzentration namentlich in \n\nLandshut und Umgebung hätte festgestellt werden können. Zum Lebenslauf der \n\nMutter (oder früherer weiblicher Vorfahren) des im fränkischen Lauf a. d. Peg-\n\nnitz geborenen Angeklagten enthält das Urteil jedoch keine Angaben. Ein Tat-\n\ngericht ist aber nicht gehalten, einen Umstand zugunsten des Angeklagten zu \n\nunterstellen, für den ein realer Anknüpfungspunkt fehlt, bei dem es sich folglich \n\nnur um eine abstrakt-theoretische Möglichkeit handelt (vgl. BGH, Urt. vom 20. \n\nOktober 2004 - 1 StR 232/04). \n\n23 \n\ncc) Der Senat kann daher nicht prüfen, ob das Landgericht den Umstand, \n\ndass die mitochondriale DNA des Angeklagten mit derjenigen der gesicherten \n\nSchamhaare übereinstimmt und von der Sachverständigen als „eher selten“ \n\nangesehen wurde, mit dem zutreffenden Beweiswert in seine Gesamtwürdigung \n\neingestellt hat. Dies erscheint zweifelhaft, zumal das Landgericht in diesem Zu-\n\nsammenhang ausgeführt hat, die Einschätzung der Sachverständigen beruhe \n\n„auf einer wissenschaftlichen Herangehensweise. Für einen Schuldspruch“ wä-\n\nren - hier nach Ansicht des Landgerichts nicht gegebene - „andere Kriterien an-\n\nzulegen, unter anderem eine Bevölkerungsabgrenzung und die Größe des Pro-\n\nbandenkreises, die in ein charakteristisches Vergleichsmaterial Eingang finden“ \n\nmüssten. Diese Erwägung ist schon für sich genommen ohne nähere Erläute-\n\nrung, welche fehlt, kaum verständlich. Die vorgenommene Gegenüberstellung \n\nlässt zudem besorgen, das Landgericht könnte nicht hinreichend bedacht ha-\n\nben, dass es sich bei seiner Beweiswürdigung über gesicherte wissenschaftli-\n\nche Erkenntnisse nicht hinwegsetzen darf (vgl. BGHR StPO § 261 Erfahrungs-\n\nsatz 3 bis 5). \n\nIII. \n\n24 \n\nAuf diesen Beweiswürdigungsmängeln kann das Urteil beruhen. Der Se-\n\nnat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei ihrer Vermeidung die \n\nÜberzeugung von der Täterschaft des Angeklagten gewonnen hätte. Jedenfalls \n\nin ihrer Gesamtheit führen sie deshalb dazu, dass die Sache erneut verhandelt \n\nund entschieden werden muss. \n\n25 \n\nDabei wird das für die Bestimmung des Beweiswertes der mitochondria-\n\nlen DNA-Analyse maßgebliche Vergleichsmaterial einer sorgfältigen Bewertung \n\nbedürfen. Insofern wird sich die Beauftragung eines biostatistischen Sachver-\n\nständigen empfehlen (vgl. BGH NStZ 2000, 106, 107; s. auch BGHSt 38, 320, \n\n322 f.). Sollte dieser auf der Basis des aktuellen wissenschaftlichen Kenntnis-\n\nstandes keine statistisch verlässlich abgesicherte Quantifizierung vornehmen \n\nkönnen, würde dies nicht dazu führen, dass dem Ergebnis der mitochondrialen \n\nUntersuchung jeglicher Beweiswert abzusprechen wäre. Dieses wäre vielmehr \n\nmit der ihm zukommenden Ungewissheit in die Gesamtwürdigung einzustellen \n\n(vgl. BGH StV 1996, 251 zu untersuchten Faserspuren). \n\n26 \n\nFerner wird zu bedenken sein, dass - wie sich aus den Urteilsgründen \n\nergibt - eines der beiden Schamhaare ursprünglich eine Wurzel hatte, die vom \n\nBayerischen Landeskriminalamt zur Untersuchung der Kern-DNA verwendet, \n\nhierbei allerdings verbraucht wurde. Das neue Tatgericht wird Gelegenheit zu \n\nder Prüfung haben, ob das dabei erzielte Ergebnis noch mit der Kern-DNA des \n\nAngeklagten verglichen werden kann, auch wenn das damals genutzte D1S80-\n\nSystem seit mehr als elf Jahren nicht mehr verwendet und produziert wird. Inso-\n\nfern wird es nahe liegen, sich der Hilfe des Bundeskriminalamtes zu bedienen. \n\n27 \n\nSollte der genannte Vergleich durchgeführt werden können, wird der Fra-\n\nge nachzugehen sein, ob die Untersuchungsergebnisse der Kern-DNA einer-\n\nseits und der mitochondrialen DNA andererseits im Sinne der Produktregel der-\n\ngestalt voneinander unabhängig sind (vgl. hierzu BGHSt 38, 320, 323; BGH \n\nNStZ 1992, 601, 602), dass sie als Faktoren - mit der Folge eines ggf. deutlich \n\ngesteigerten Beweiswertes - miteinander kombiniert werden können. \n\nNack Wahl Graf \n\n Jäger Sander","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-26/1-str-597-08","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-26/1-str-597-08","retrieved":"2026-07-10 19:32:47.127030+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-05-26/1-str-597-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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