{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2009-05-25","aktenzeichen":"II ZR 60/08","doktyp":"Hinweisbeschluss","leitsatz":"HGB § 135 Für § 135 HGB reicht es aus, wenn - vor oder nach Zustellung des Beschlusses über die Pfändung des Auseinandersetzungsguthabens - ein ernsthafter Vollstreckungs- versuch in das sonstige Vermögen des Gesellschafters unternommen worden ist. Der Ausgang weiterer Vollstreckungsversuche, insbesondere in das unbewegliche Vermögen, braucht nicht abgewartet zu werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n25. Mai 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nII ZR 60/08 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nHGB § 135 \n\nFür § 135 HGB reicht es aus, wenn - vor oder nach Zustellung des Beschlusses über \n\ndie Pfändung des Auseinandersetzungsguthabens - ein ernsthafter Vollstreckungs-\n\nversuch in das sonstige Vermögen des Gesellschafters unternommen worden ist. \n\nDer Ausgang weiterer Vollstreckungsversuche, insbesondere in das unbewegliche \n\nVermögen, braucht nicht abgewartet zu werden. \n\nBGH, Hinweisbeschluss vom 25. Mai 2009 - II ZR 60/08 - OLG Karlsruhe in Freiburg \n\n LG Freiburg \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 25. Mai 2009 durch den Vor-\n\nsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Strohn, Caliebe, \n\nDr. Reichart und Dr. Drescher \n\neinstimmig beschlossen: \n\n1. Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass der Senat beab-\n\nsichtigt, die Revision gemäß § 552 a ZPO durch Beschluss zu-\n\nrückzuweisen. \n\n2. Der Streitwert \n\nfür das Revisionsverfahren wird auf \n\n852.452,42 € festgesetzt (= 680.018,20 € hinsichtlich der Revi-\n\nsion und 172.434,22 € hinsichtlich der Anschlussrevision). \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 ZPO \n\nliegen nicht vor. Insbesondere wirft der Fall entgegen der nicht näher begründe-\n\nten Auffassung des Berufungsgerichts im Zusammenhang mit § 135 HGB keine \n\ngrundsätzlichen Rechtsfragen i.S. des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf. Die \n\ntatbestandlichen Voraussetzungen des § 135 HGB sind nicht unklar. Wann eine \n\nZwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen erfolglos durchgeführt wor-\n\nden ist, lässt sich nicht in allgemeingültiger Weise, sondern nur einzelfallbezo-\n\ngen feststellen. Deshalb bedarf es keiner revisionsgerichtlichen Klärung. \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nII. Die Revision hat auch in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das \n\nBerufungsgericht die Klage abgewiesen und auf die Widerklage die Klägerin \n\nverurteilt, an die Beklagte 680.018,20 € nebst Zinsen zu zahlen. \n\n1. Die Widerklage ist zulässig. \n\na) Die Klägerin ist rechts- und parteifähig. \n\nDabei kann offenbleiben, ob sie aufgrund der vom Berufungsgericht an-\n\ngenommenen, von der Klägerin aber in Abrede gestellten Verlegung ihres Sit-\n\nzes nach K. im Jahre 2000 nach den Regeln der im deutschen Recht in-\n\nsoweit geltenden sog. Sitztheorie (Sen.Urt. v. 27. Oktober 2008 - II ZR 158/06, \n\nZIP 2008, \n\n2411 \n\n- Trabrennbahn) \n\nals \n\naufgelöst \n\ngilt \n\n(so Münch-\n\nKommHGB/Langhein 2. Aufl. § 106 Rdn. 30; a.A. Wertenbruch in Ebenroth/ \n\nBoujong/Joost/Strohn, HGB 2. Aufl. § 105 Rdn. 213, jeweils m.w.Nachw.). Denn \n\ndadurch hätte sie ihre Rechtsfähigkeit nicht verloren, sondern bestünde als Li-\n\nquidationsgesellschaft i.S. der §§ 145 ff., 161 Abs. 2 HGB fort. \n\n6 \n\nb) Die Klägerin ist entgegen der Ansicht der Revision nicht durch die von \n\nder Beklagten erklärte Kündigung und die dadurch ausgelöste Anwachsung des \n\nAnteils des einzigen Kommanditisten an die persönlich haftende Gesellschafte-\n\nrin nach § 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4, Satz 2, § 161 Abs. 2 HGB beendet worden \n\n(s. Sen.Urt. v. 7.7.2008 – II ZR 37/07, ZIP 2008, 1677, Tz. 9). \n\n7 \n\nZum einen streiten die Parteien in dem vorliegenden Rechtsstreit gerade \n\num die Wirksamkeit dieser Kündigung, so dass die Klägerin schon aus diesem \n\nGrunde als fortbestehend zu behandeln ist. Zum anderen hat die Beklagte erst \n\nmit Wirkung zum 31. Dezember 2006 gekündigt, während die Widerklage der \n\nanwaltlich vertretenen Klägerin bereits am 5. Dezember 2006 zugestellt worden \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\n11 \n\nist. Damit ist analog §§ 239, 246 ZPO eine Unterbrechung des Verfahrens nicht \n\neingetreten (s. Sen.Urt. v. 15. März 2004 - II ZR 361/02, ZIP 2005, 854, 855). \n\n2. Die Widerklage ist begründet. \n\na) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Voraus-\n\nsetzungen des § 135 HGB erfüllt waren, als die Beklagte die Gesellschaft ge-\n\nkündigt hat. \n\nZu Unrecht meint die Revision, es liege kein Vollstreckungsversuch i.S. \n\ndes § 135 HGB vor. \n\nDas Berufungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass innerhalb der \n\nsechsmonatigen Frist des § 135 HGB mindestens ein ernsthafter Versuch un-\n\nternommen worden ist, im Wege der Zwangsvollstreckung in das bewegliche \n\nVermögen des Schuldners eine vollständige Erfüllung der titulierten Forderung \n\nzu bewirken. \n\n12 \n\nDabei kann offenbleiben, ob für die Sechsmonatsfrist die Zustellung des \n\nPfändungsbeschlusses \n\n(so MünchKommHGB/K. Schmidt 2. Aufl. § 135 \n\nRdn. 19) oder diejenige des Überweisungsbeschlusses oder schließlich die Fäl-\n\nligkeit der Forderung maßgebend ist. Denn jedenfalls hat die Beklagte weniger \n\nals sechs Monate vor der Zustellung des Überweisungsbeschlusses am 29. Mai \n\n2006 - und erst Recht nach Fälligwerden der zu vollstreckenden Forderung - \n\neinen ernsthaften Vollstreckungsversuch unternommen. Sie hat am 27. Februar \n\n2006 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Ri. \n\nbezüglich der etwaigen Ansprüche des Schuldners gegen die R. \n\n GmbH erwirkt. Dass dieser Vollstreckungsversuch erst nach der Zustel-\n\nlung des Pfändungsbeschlusses erfolgt ist, spielt keine Rolle (Sen.Urt. v. \n\n28. Juni 1982 - II ZR 233/81, ZIP 1982, 1072). Er war auch ernsthaft. So hat die \n\nBeklagte - von der Klägerin unwidersprochen - vorgetragen, zwischen dem \n\nSchuldner und der Drittschuldnerin habe ursprünglich ein Hausverwaltungsver-\n\ntrag bestanden, der erst geendet habe, als der Schuldner sein Hausgrundstück \n\nin Ri. auf die Klägerin übertragen habe. \n\n13 \n\nAuf die weiteren Vollstreckungsversuche der Beklagten kommt es da-\n\nnach ebenso wenig an wie auf die Frage, ob angesichts der \"Einmann-\n\nSituation\" bei der Klägerin und der Komplementär-GmbH erleichterte Voraus-\n\nsetzungen für eine Kündigung nach § 135 HGB bestehen. Die Beklagte musste \n\nauch nicht die begonnene Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen und \n\nden Anteil des Schuldners an der Komplementär-GmbH zu Ende führen, bevor \n\nsie die Kündigung erklärte. \n\n14 \n\nb) Zu Recht hat das Berufungsgericht weiter angenommen, dass dem \n\nSchuldner ein Abfindungsanspruch in Höhe der Klageforderung zusteht, den die \n\nBeklagte aufgrund der Pfändung und Überweisung geltend machen kann. Den \n\nAusführungen des Berufungsgerichts dazu hat die Klägerin nichts Erhebliches \n\nentgegen gesetzt. \n\nGoette Strohn Caliebe \n\n Reichart Drescher \n\nHinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt wor-\n\nden. \n\nVorinstanzen: \n\nLG Freiburg, Entscheidung vom 28.02.2007 - 5 O 213/06 - \n\nOLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 07.02.2008 - 19 U 32/07 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-25/ii-zr-60-08","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 135","ref_norm":"135","n":7},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552a","ref_norm":"552a","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-25/ii-zr-60-08","retrieved":"2026-07-10 19:29:20.872419+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-05-25/ii-zr-60-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"II. 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