{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2009-05-20","aktenzeichen":"IV ZB 2/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 233 B, Fe Der Absender eines fristgebundenen Schriftsatzes darf auf die angegebenen Lee- rungszeiten des von ihm benutzten Briefkastens vertrauen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n20. Mai 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nIV ZB 2/08\n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: ja \n\nZPO § 233 B, Fe \n\nDer Absender eines fristgebundenen Schriftsatzes darf auf die angegebenen Lee-\n\nrungszeiten des von ihm benutzten Briefkastens vertrauen. \n\nBGH, Beschluss vom 20. Mai 2009 - IV ZB 2/08 - OLG Saarbrücken \n LG Saarbrücken \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und die \n\nRichterin Harsdorf-Gebhardt \n\nam 20. Mai 2009 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Be-\n\nschluss des 4. Zivilsenats des Saarländischen Oberlan-\n\ndesgerichts vom 5. Dezember 2007 aufgehoben. \n\nDem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand \n\ngegen die Versäumung der Frist zur Berufungsbegrün-\n\ndung gewährt. \n\nDie Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung über \n\ndie Berufung des Klägers an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kos-\n\nten des Rechtsbeschwerdeverfahrens vorbehalten bleibt. \n\nBeschwerdewert: 25.564,60 € \n\nGründe:\n\n1 \n\nI. Der Kläger erstrebt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand \n\nwegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist. Er hat gegen das \n\nihm am 1. März 2007 zugestellte klageabweisende Urteil des Landge-\n\nrichts rechtzeitig Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung ist erst \n\nam 3. Mai 2007 und damit einen Tag nach Fristablauf bei dem Oberlan-\n\ndesgericht eingegangen. Darauf hat das Oberlandesgericht den Kläger \n\nmit Verfügung vom 6. September 2007 hingewiesen. Mit einem am \n\n26. September 2007 eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger bean-\n\ntragt, ihm wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wieder-\n\neinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. \n\n2 \n\nZur Begründung seines Wiedereinsetzungsgesuchs hat der Kläger \n\nvorgetragen und glaubhaft gemacht: Seine Prozessbevollmächtigte habe \n\ndie Berufungsbegründung am Morgen des 30. April 2007 verfasst und \n\nkurz nach der Mittagspause zusammen mit anderer Post in einen in \n\nKanzleinähe gelegenen Briefkasten, der um 14.30 Uhr geleert werde, \n\neingeworfen. Auf Anfrage des Oberlandesgerichts hat der Kläger ergän-\n\nzend mitgeteilt und glaubhaft gemacht: Seine Prozessbevollmächtigte sei \n\nam 30. April 2007 gegen 14.00 Uhr zu Fuß zu dem nahe gelegenen \n\nBriefkasten, der werktags um 14.30 Uhr geleert werde, gegangen. Der \n\nWeg von der Kanzlei zu dem Briefkasten dauere etwa sieben bis acht \n\nGehminuten. \n\n3 \n\nDas Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag abge-\n\nlehnt und die Berufung als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es \n\nausgeführt: Die Prozessbevollmächtigte des Klägers habe es versäumt, \n\nsich vor Ablauf der Frist bei Gericht nach dem rechtzeitigen Eingang der \n\nBerufungsbegründung zu erkundigen. Zwar könne sich der Absender \n\ngrundsätzlich auf die Zuverlässigkeit der Postdienste verlassen. Werfe er \n\neinen Brief in einen Briefkasten ein, so müsse er die darauf angeschla-\n\ngenen Leerungszeiten beachten. Die Prozessbevollmächtigte des Klä-\n\ngers habe den Briefkasten allenfalls kurz vor der angeschlagenen Lee-\n\nrungszeit erreicht. In dieser Situation habe es nicht fern gelegen, dass \n\ndie tägliche Leerung bereits stattgefunden gehabt habe. Es bestehe die \n\nMöglichkeit, dass die Prozessbevollmächtigte den Brief mit der Beru-\n\nfungsbegründung erst nach der angegebenen Leerungszeit eingeworfen \n\nhabe. Sie habe den genauen Zeitpunkt des Briefeinwurfs nicht benennen \n\nkönnen. Zunächst habe sie diesen Zeitpunkt in recht vager Weise (\"kurz \n\nnach der Mittagspause\") beschrieben und sich dann auf einen Zeitraum \n\nfestgelegt, der gegen 14.00 Uhr beginne und vor 14.30 Uhr ende. Der ei-\n\ndesstattlichen Versicherung sei nicht zu entnehmen, dass die Prozess-\n\nbevollmächtigte vor dem Briefeinwurf die Uhrzeit noch einmal überprüft \n\nhabe. Überdies lasse der tatsächliche Eingang der Berufungsbegründung \n\nam 3. Mai 2007 darauf schließen, dass der Brief erst nach der Leerung, \n\ndie nach Auskunft der Deutschen Post AG am 30. April 2007 um \n\n14.49 Uhr vorgenommen worden sei, in den Briefkasten gelangt sei. \n\nZwar könne der verspätete Zugang auch auf eine Verzögerung im Ver-\n\nantwortungsbereich der Post zurückzuführen sein; dies sei jedoch nicht \n\nüberwiegend wahrscheinlich. Träfe die Darstellung des Klägers zu, so \n\nmüsste zumindest eine der zusammen mit der Berufungsbegründung \n\neingeworfenen weiteren Briefsendungen bereits am 2. Mai 2007 beim \n\njeweiligen Empfänger eingegangen sein. \n\nHiergegen wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde. \n\nII. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des \n\nangefochtenen Beschlusses, zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand \n\ngegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist und zur Zurück-\n\nverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n1. Die nach den §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 238 Abs. 2 Satz 1, 522 \n\n7 \n\n8 \n\nAbs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig. Eine Ent-\n\nscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2, \n\n2. Alt. ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforder-\n\nlich. Denn die angefochtene Entscheidung verletzt die Verfahrensgrund-\n\nrechte des Klägers auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes \n\n(Art. 2 Abs. 1 GG i.V. mit dem Rechtsstaatsprinzip) und auf rechtliches \n\nGehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Sie steht zudem nicht in Einklang mit der \n\nständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. \n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Das Berufungsge-\n\nricht hat dem Kläger zu Unrecht die Wiedereinsetzung in den vorigen \n\nStand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist versagt. \n\na) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsge-\n\nrichts, des Bundesgerichtshofs und der anderen Obersten Gerichtshöfe \n\ndürfen dem Bürger Verzögerungen der Briefbeförderung oder der Brief-\n\nzustellung durch die Deutsche Post AG nicht als Verschulden angerech-\n\nnet werden. Er darf vielmehr darauf vertrauen, dass die Postlaufzeiten \n\neingehalten werden, die seitens der Deutschen Post AG für den Normal-\n\nfall festgelegt werden. Ein Versagen dieser Vorkehrungen darf dem Bür-\n\nger im Rahmen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht als Ver-\n\nschulden angerechnet werden, weil er darauf keinen Einfluss hat. Im \n\nVerantwortungsbereich einer Partei, die einen fristgebundenen Schrift-\n\nsatz auf dem Postweg befördern lässt, liegt es allein, das Schriftstück so \n\nrechtzeitig und ordnungsgemäß aufzugeben, dass es nach den organisa-\n\ntorischen und betrieblichen Vorkehrungen der Deutschen Post AG den \n\nEmpfänger fristgerecht erreichen kann (BGH, Beschlüsse vom 18. Juli \n\n2007 - XII ZB 32/07 - NJW 2007, 2778 Tz. 13; vom 13. Mai 2004 - V ZB \n\n62/03 - NJW-RR 2004, 1217 unter III 2 c aa; BVerfG NJW 2003, 1516; \n\n2001, 1566; 1995, 1210, 1211, jeweils m.w.N.). Dabei darf eine Partei \n\ngrundsätzlich darauf vertrauen, dass im Bundesgebiet werktags aufge-\n\ngebene Postsendungen am folgenden Werktag ausgeliefert werden \n\n(BGH, Beschluss vom 18. Juli 2007 aaO). Das gilt selbst dann, wenn \n\n- etwa vor Feiertagen - allgemein mit erhöhtem Postaufkommen zu rech-\n\nnen ist (BGH, Beschluss vom 13. Mai 2004 aaO; BVerfG NJW 2001 aaO; \n\n1995 aaO, jeweils m.w.N.). Daran hat sich durch den Erlass der Postuni-\n\nversaldienstleistungsverordnung vom 15. Dezember 1999 \n\n(PUDLV) \n\nnichts geändert. Danach sind die regelmäßigen Postlaufzeiten sogar als \n\nMindeststandards verbindlich vorgegeben. Nach § 2 Nr. 3 Satz 1 PUDLV \n\nmüssen die Deutsche Post AG und andere Unternehmen, die Universal-\n\ndienstleistungen im Briefverkehr anbieten, sicherstellen, dass sie an \n\nWerktagen aufgegebene Inlandsendungen im gesamten Bundesgebiet im \n\nJahresdurchschnitt mindestens zu 80% am ersten und zu 95% am zwei-\n\nten Tag nach der Einlieferung ausliefern. Diese Quoten lassen die Ein-\n\nhaltung der Postlaufzeiten erwarten. Ohne konkrete Anhaltspunkte muss \n\nein Rechtsmittelführer deshalb nicht mit Postlaufzeiten rechnen, die die \n\nernsthafte Gefahr der Fristversäumung begründen (BGH, Beschluss vom \n\n13. Mai 2004 aaO). \n\n9 \n\nb) Davon ist das Berufungsgericht im Ansatz ausgegangen. Zu \n\nRecht hat es dem Absender eines fristgebundenen Schriftsatzes abver-\n\nlangt, auf die angegebenen Leerungszeiten des von ihm benutzten Brief-\n\nkastens zu achten (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Januar 1993 - II ZB \n\n18/92 - NJW 1993, 1333 unter II). Das Vertrauen in den üblichen Post-\n\nlauf ist - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - nicht \n\nschutzwürdig, wenn der Absender erkennen kann, dass der Briefkasten \n\nam selben Tag nicht mehr geleert und die Sendung daher erst am nächs-\n\nten Tag befördert wird. Zu weit geht allerdings die Forderung des Beru-\n\nfungsgerichts, dass der Absender schon dann nicht mehr auf die ge-\n\nwöhnlichen Postlaufzeiten vertrauen dürfe, sondern weitergehende Maß-\n\nnahmen für den rechtzeitigen Zugang des Schriftsatzes treffen müsse, \n\nwenn er die Postsendung erst kurz vor der angeschlagenen Leerungszeit \n\nin den Briefkasten einwerfe. Abgesehen davon, dass das Berufungsge-\n\nricht die Zeitangabe \"kurz vorher\" nicht konkretisiert hat, weicht es damit \n\nvon dem Grundsatz ab, dass der Absender nur dafür sorgen muss, das \n\nSchriftstück so rechtzeitig und ordnungsgemäß aufzugeben, dass es \n\nnach den organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen der Deut-\n\nschen Post AG den Empfänger fristgerecht erreichen kann. Beachtet er \n\ndabei die von der Deutschen Post AG angegebenen Leerungszeiten des \n\nvon ihm benutzten Briefkastens, so hat er alles getan, was in seinem \n\nVerantwortungsbereich liegt. Auch der Einwurf einer Postsendung weni-\n\nge Minuten vor der angeschlagenen Leerungszeit eines Briefkastens ist \n\nausreichend. Der Absender darf auf die angegebenen Leerungszeiten \n\nvertrauen und muss nicht mit einer möglicherweise früheren Leerung des \n\nBriefkastens rechnen. Letzteres wäre ein dem Verantwortungsbereich \n\nder Deutschen Post AG zuzuordnender Umstand, der dem Absender \n\nnicht als Verschulden angerechnet werden dürfte. Im Übrigen ist ein Fall, \n\nin dem der Absender einen Brief erst kurz vor der angegebenen Lee-\n\nrungszeit in den Briefkasten einwirft, nicht mit einer Konstellation ver-\n\ngleichbar, in der konkrete Anhaltspunkte längere Postlaufzeiten erwarten \n\nlassen. Dazu zählen nur Umstände außerhalb des Verantwortungsbe-\n\nreichs des Absenders. Auf die Einhaltung der angegebenen Beförde-\n\nrungszeiten darf der Postkunde in der Regel so lange vertrauen, bis die \n\nPost selbst eine mögliche Verzögerung - etwa infolge eines Streiks der \n\nPostmitarbeiter - bekannt gibt oder erhebliche Verzögerungen offenkun-\n\ndig sind (BVerfG NJW 1995 aaO). \n\n10 \n\nc) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts genügt der von \n\ndem Kläger glaubhaft gemachte Sachverhalt, um ein für die Verspätung \n\nursächliches Verschulden der Prozessbevollmächtigten des Klägers aus-\n\nzuschließen. Diese hat in ihrer eidesstattlichen Versicherung zwar nicht \n\nden genauen Zeitpunkt des Briefeinwurfs genannt. In ihrer ergänzenden \n\nStellungnahme hat sie aber die Einwurfzeit so konkretisiert, dass sie \n\n\"gegen\" 14.00 Uhr ihre Kanzlei verließ, nach einem Fußweg von sieben \n\nbis acht Minuten den Briefkasten erreichte und dort unter anderem die \n\nBerufungsbegründungsschrift einwarf. Selbst unter Berücksichtigung ge-\n\nringfügiger Verzögerungen auf dem Weg zum Briefkasten lässt sich aus \n\ndieser Darstellung bei lebensnaher Betrachtung entnehmen, dass der \n\nfragliche Brief deutlich vor der angegebenen Leerungszeit um 14.30 Uhr \n\nund jedenfalls vor der tatsächlichen Leerung um 14.49 Uhr in den Brief-\n\nkasten eingeworfen wurde. \n\n11 \n\nEinen Rückschluss auf einen Einwurf des Schriftsatzes erst nach \n\nder Leerung des Briefkastens ermöglicht nicht die Auskunft der Deut-\n\nschen Post AG, wonach ein Brief, wenn er am 30. April 2007 nach \n\n14.49 Uhr in den betreffenden Briefkasten eingeworfen worden sei, übli-\n\ncherweise am 3. Mai 2007 beim Empfänger zugestellt worden sei. Diese \n\nAuskunft verhält sich nur zu dem - hier nicht gegebenen - Fall, in dem \n\nein Briefeinwurf nach 14.49 Uhr feststeht. Hingegen erlaubt der tatsäch-\n\nliche Eingang am 3. Mai 2007 nicht die Schlussfolgerung, dass die Beru-\n\nfungsbegründung in den Briefkasten erst nach der tatsächlichen Leerung \n\nam 30. April 2007 gelangte. \n\n12 \n\nd) Der rechtzeitig gestellte Wiedereinsetzungsantrag des Klägers \n\nist somit begründet. Darüber kann der Senat gemäß § 577 Abs. 5 Satz 1 \n\nZPO selbst entscheiden, weil es keiner weiteren Tatsachenfeststellungen \n\nbedarf. Das Berufungsgericht wird nunmehr in der Sache über die Beru-\n\nfung des Klägers zu entscheiden haben. \n\nTerno Dr. Schlichting Wendt \n\n Felsch Harsdorf-Gebhardt \n\nVorinstanzen: \n\nLG Saarbrücken, Entscheidung vom 22.02.2007 - 12 O 345/06 - \n\nOLG Saarbrücken, Entscheidung vom 05.12.2007 - 4 U 188/07-62- -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-20/iv-zb-2-08","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-20/iv-zb-2-08","retrieved":"2026-07-10 19:33:39.496469+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-05-20/iv-zb-2-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IV. 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