{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2009-05-20","aktenzeichen":"I ZB 53/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Schuhverzierung MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 10, § 83 Abs. 3 Nr. 3 und 6 Verneint das Bundespatentgericht eine bösgläubige Markenanmeldung i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG unter dem Gesichtspunkt der Störung des Besitz- stands des Vorbenutzers, weil die Marke mit der vom Vorbenutzer verwendeten Bezeichnung weder identisch noch zum Verwechseln ähnlich ist, kann eine Ver- letzung des rechtlichen Gehörs mit der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde nicht mit Erfolg mit der Begründung geltend gemacht werden, die für die Bös- gläubigkeit sprechenden Indizien seien falsch gewichtet und die Würdigung des Bundespatentgerichts sei unzutreffend.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nI ZB 53/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n20. Mai 2009 \n\nin Sachen \n\nbetreffend die Marke Nr. 304 65 554 \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \nBGHR: \n\nja \nnein \nja\n\nSchuhverzierung \n\nMarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 10, § 83 Abs. 3 Nr. 3 und 6 \n\nVerneint das Bundespatentgericht eine bösgläubige Markenanmeldung i.S. von \n§ 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG unter dem Gesichtspunkt der Störung des Besitz-\nstands des Vorbenutzers, weil die Marke mit der vom Vorbenutzer verwendeten \nBezeichnung weder identisch noch zum Verwechseln ähnlich ist, kann eine Ver-\nletzung des rechtlichen Gehörs mit der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde \nnicht mit Erfolg mit der Begründung geltend gemacht werden, die für die Bös-\ngläubigkeit sprechenden Indizien seien falsch gewichtet und die Würdigung des \nBundespatentgerichts sei unzutreffend. \n\nBGH, Beschluss vom 20. Mai 2009 - I ZB 53/08 - Bundespatentgericht \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Mai 2009 durch die \n\nRichter Dr. Bergmann, Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Koch \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 27. Senats \n\n(Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 8. April \n\n2008 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 € \n\nfestgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. Für den Markeninhaber ist seit dem 25. April 2005 die Bildmarke \n\nNr. 30465554 \n\nunter anderem für Schuhwaren in das Markenregister eingetragen. \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nDie Antragstellerin hat beim Deutschen Patent- und Markenamt die Lö-\n\nschung der Marke für Schuhwaren beantragt, weil der Markeninhaber bei der \n\nAnmeldung bösgläubig gewesen sei. \n\nDie Markenabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Lö-\n\nschung der Marke für Schuhwaren angeordnet. \n\nAuf die Beschwerde des Markeninhabers hat das Bundespatentgericht \n\nden Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts aufgehoben und den \n\nLöschungsantrag \n\nzurückgewiesen \n\n(BPatG, \n\nBeschl. \n\nv. \n\n8.4.2008 \n\n- 27 W(pat) 89/06, juris). \n\nHiergegen richtet sich die - vom Bundespatentgericht nicht zugelassene - \n\nRechtsbeschwerde der Antragstellerin, mit der sie die Versagung des rechtli-\n\nchen Gehörs rügt und geltend macht, der angefochtene Beschluss sei nicht mit \n\nGründen versehen. \n\nII. Das Bundespatentgericht hat angenommen, dass die Voraussetzun-\n\ngen für eine Löschung der Marke nach § 8 Abs. 2 Nr. 10, § 50 Abs. 1 MarkenG \n\nnicht vorlägen. Zur Begründung hat es ausgeführt: \n\nVon einer Bösgläubigkeit i.S. des § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG sei auszu-\n\ngehen, wenn die Anmeldung rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig erfolgt sei. \n\nVoraussetzung einer Bösgläubigkeit sei neben einem vorsätzlichen Eingriff des \n\nMarkeninhabers in den schutzwürdigen Besitzstand der Antragstellerin vor al-\n\nlem der Nachweis eines sittenwidrigen Handelns. Hierzu reiche die bloße \n\nKenntnis der Benutzung des fraglichen Kennzeichens durch einen anderen \n\nnicht aus, weil dem Markenrecht ein Vorbenutzungsrecht fremd sei. \n\n8 \n\nDie Antragstellerin verfüge über keinen schutzwürdigen Besitzstand, in \n\nden durch die Marke eingegriffen werden könne. Die Marke unterscheide sich \n\ndeutlich von dem schwarzen Schuh mit weißem \"H\", den die Antragstellerin ver-\n\ntreibe. Zudem hätten auch andere Hersteller vor der Anmeldung der angegriffe-\n\nnen Marke für Sportschuhe bereits eine Verzierung mit dem Buchstaben \"H\" \n\nverwandt. Selbst wenn ein wertvoller Besitzstand der Antragstellerin unterstellt \n\nwerde, habe der Markeninhaber hierin durch die Markenanmeldung nicht in sit-\n\ntenwidriger Weise eingegriffen. \n\n9 \n\n10 \n\n11 \n\n12 \n\nIII. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. \n\n1. Die Statthaftigkeit der form- und fristgerecht eingelegten Rechtsbe-\n\nschwerde folgt daraus, dass ein im Gesetz aufgeführter, die zulassungsfreie \n\nRechtsbeschwerde eröffnender Verfahrensmangel gerügt wird. Die Rechtsbe-\n\nschwerde beruft sich auf eine Versagung des rechtlichen Gehörs und auf das \n\nFehlen einer notwendigen Begründung des angefochtenen Beschlusses und \n\nhat dies im Einzelnen ausgeführt. Darauf, ob die Rügen durchgreifen, kommt es \n\nfür die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde nicht an (st. Rspr.; BGH, Beschl. v. \n\n24.4.2008 - I ZB 72/07, GRUR 2008, 1126 Tz. 6 = WRP 2008, 1550 - Weisse \n\nFlotte). \n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist aber nicht begründet, weil die gerügten Ver-\n\nfahrensmängel nicht vorliegen. \n\na) Das Verfahren vor dem Bundespatentgericht verletzt die Antragstelle-\n\nrin nicht in ihrem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 \n\nGG, § 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG). \n\n13 \n\naa) Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Ver-\n\nfahrens, dass sie Gelegenheit haben, sich zu dem der gerichtlichen Entschei-\n\ndung zugrundeliegenden Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern, und dass \n\ndas Gericht das Vorbringen zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in \n\nErwägung zieht (BVerfGE 86, 133, 144; BVerfG NJW-RR 2004, 1710, 1712; \n\nBGH, Beschl. v. 10.4.2007 - I ZB 15/06, GRUR 2007, 628 Tz. 10 = WRP 2007, \n\n788 - MOON). \n\n14 \n\nbb) Die Rechtsbeschwerde rügt, das Bundespatentgericht habe bei der \n\nAnnahme, die Antragstellerin verfüge über keinen wertvollen Besitzstand, in \n\nden durch die Marke eingegriffen werden könne, deren Vortrag nicht zur Kennt-\n\nnis genommen, dass diese ihren Sportschuh mit der Außenverzierung in Form \n\neines großen \"H\" an alle namhaften Schuhhändler vertreibe und zwischen 2001 \n\nund 2005 jährlich mehr als 200.000 Exemplare abgesetzt habe. \n\n15 \n\nDaraus ergibt sich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Auf der \n\nGrundlage der Entscheidung des Bundespatentgerichts kam es auf diesen Vor-\n\ntrag der Antragstellerin nicht an. \n\n16 \n\nNach der Rechtsprechung des Senats ist von einer Bösgläubigkeit des \n\nAnmelders auszugehen, wenn die Anmeldung rechtsmissbräuchlich oder sit-\n\ntenwidrig erfolgt ist. Das Markengesetz knüpft an die Rechtsprechung zum au-\n\nßerkennzeichenrechtlichen Löschungsanspruch aus § 1 UWG a.F. oder § 826 \n\nBGB unter Geltung des Warenzeichengesetzes an. Die zu diesem Anspruch \n\nentwickelten Grundsätze sind auch zur Beurteilung der Bösgläubigkeit des An-\n\nmelders unter Geltung des § 50 Abs. 1 Nr. 4 MarkenG a.F. heranzuziehen \n\n(BGH, Beschl. v. 30.10.2003 - I ZB 9/01, GRUR 2004, 510, 511 = WRP 2004, \n\n766 - S100; Beschl. v. 2.4.2009 - I ZB 8/06, WRP 2009, 820 Tz. 11 - Ivadal). \n\nSie gelten auch nach Novellierung des § 50 Abs. 1 MarkenG und der Einfüh-\n\nrung des Eintragungshindernisses der bösgläubigen Markenanmeldung nach \n\n§ 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG weiter, weil hierdurch die für die bösgläubige Mar-\n\nkenanmeldung bestehenden Maßstäbe nicht geändert werden sollten, sondern \n\ndas Entstehen ungerechtfertigter Markenrechte im Interesse der Rechtssicher-\n\nheit bereits im Eintragungsverfahren verhindert werden sollte (vgl. Begründung \n\nzu Art. 2 Abs. 9 Nr. 1 lit. c und Nr. 5 lit. a des Regierungsentwurfs eines Geset-\n\nzes zur Reform des Geschmacksmusterrechts - Geschmacksmusterreform-\n\ngesetz, BT-Drucks. 15/1075, S. 67 f.). Eine bösgläubige Markenanmeldung \n\nkommt danach in Betracht, wenn der Anmelder weiß, dass ein anderer dassel-\n\nbe oder ein verwechselbares Zeichen für dieselben oder ähnliche Waren be-\n\nnutzt, ohne hierfür einen formalen Kennzeichenschutz erworben zu haben, und \n\nwenn besondere Umstände hinzukommen, die das Verhalten des Anmelders \n\nals sittenwidrig erscheinen lassen. Solche besonderen Umstände können darin \n\nliegen, dass der Zeicheninhaber in Kenntnis eines schutzwürdigen Besitzstan-\n\ndes des Vorbenutzers ohne zureichenden sachlichen Grund für gleiche oder \n\ngleichartige Waren oder Dienstleistungen die gleiche oder eine zum Verwech-\n\nseln ähnliche Bezeichnung mit dem Ziel der Störung des Besitzstandes des \n\nVorbenutzers oder in der Absicht, für diesen den Gebrauch der Bezeichnung zu \n\nsperren, als Kennzeichen hat eintragen lassen (vgl. zu § 50 Abs. 1 Nr. 4 \n\nMarkenG a.F.: BGH, Urt. v. 10.8.2000 - I ZR 283/97, GRUR 2000, 1032, 1034 \n\n= WRP 2000, 1293 - EQUI 2000; zu § 4 Nr. 10 UWG: BGH, Urt. v. 26.6.2008 \n\n- I ZR 190/05, GRUR 2008, 917 Tz. 20 = WRP 2008, 1319 - EROS; BGH WRP \n\n2009, 820 Tz. 13 - Ivadal). \n\n17 \n\nErforderlich ist danach, dass eine gleiche oder zum Verwechseln ähnli-\n\nche Bezeichnung als Marke angemeldet wird. Das hat das Bundespatentgericht \n\nim vorliegenden Fall verneint. Es hat angenommen, dass die angegriffene \n\nBildmarke, die einen weißen Sportschuh darstellt, Schutz nur für die konkrete \n\nAbbildung genießt und sich der von der Antragstellerin vertriebene schwarze \n\nSchuh mit weißem \"H\" hiervon deutlich unterscheidet. Ist der Sportschuh der \n\nAntragstellerin aber wegen deutlicher Unterschiede nicht dem auf der in Rede \n\nstehenden Marke abgebildeten Schuh zum Verwechseln ähnlich, scheidet eine \n\nbösgläubige Markenanmeldung unter dem Gesichtspunkt der Störung des Be-\n\nsitzstands des Vorbenutzers aus. Darauf, ob die vom Bundespatentgericht vor-\n\ngenommene Würdigung zutrifft, kommt es für die Frage der Verletzung des \n\nrechtlichen Gehörs nicht an. \n\n18 \n\ncc) An diesem Ergebnis ändert auch die weitere Rüge der Rechtsbe-\n\nschwerde nichts, das Bundespatentgericht habe nicht zur Kenntnis genommen, \n\ndass der Markeninhaber aus seiner Marke drei Abnehmer der Antragstellerin \n\nabgemahnt habe. Aus diesen Abmahnungen folge, dass die angegriffene Marke \n\nnicht nur in den schutzwürdigen Besitzstand der Antragstellerin eingreifen konn-\n\nte, sondern der Markeninhaber tatsächlich in den Besitzstand eingegriffen habe. \n\n19 \n\nDas Bundespatentgericht hat diesen Vortrag, wenn auch in anderem Zu-\n\nsammenhang, berücksichtigt. Aus den Abmahnungen ergibt sich jedoch nicht, \n\ndass die kollidierenden Bezeichnungen verwechselbar sind und die angegriffe-\n\nne Marke deshalb einen Eingriff in den Besitzstand der Antragstellerin an den \n\nvon ihr vertriebenen schwarzen Sportschuhen mit dem in der Farbe Weiß ge-\n\nhaltenen Buchstaben \"H\" ermöglicht. \n\n20 \n\ndd) Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde weiter geltend, das Bun-\n\ndespatentgericht habe, soweit es bei einem unterstellten wertvollen Besitzstand \n\ndie Sittenwidrigkeit der Markenanmeldung verneint habe, wesentlichen Vortrag \n\nder Antragstellerin nicht zur Kenntnis genommen. \n\n21 \n\nDas Bundespatentgericht hat es als nicht erwiesen angesehen, dass es \n\ndem Markeninhaber im Zeitpunkt der Markenanmeldung im November 2004 \n\nausschließlich oder überwiegend um eine rechtsmissbräuchliche Behinderung \n\nDritter gegangen sei. Dass es in diesem Zusammenhang Vortrag der Antrag-\n\nstellerin nicht zur Kenntnis genommen und erwogen hat, zeigt die Rechtsbe-\n\nschwerde nicht auf. Die Abmahnungen der Abnehmer der Antragstellerin hat \n\ndas Bundespatentgericht berücksichtigt. Die Frage, ob es die Bedeutung dieser \n\nAbmahnungen für die Beurteilung der Bösgläubigkeit der Markenanmeldungen \n\nzutreffend gewürdigt hat, berührt nicht den Anspruch der Antragstellerin auf \n\nGewährung rechtlichen Gehörs. Entsprechendes gilt für die Berücksichtigung \n\nder Zahl der mit der Verzierung in Gestalt eines \"H\" versehenen Sportschuhe, \n\ndie der Markeninhaber im Jahre 2004 abgesetzt hat. \n\n22 \n\nee) Die Rechtsbeschwerde rügt weiterhin, das Bundespatentgericht habe \n\nnicht berücksichtigt, dass auch ohne Vorliegen eines wertvollen Besitzstandes \n\nein rechtsmissbräuchliches Verhalten gegeben sein könne, wenn der Anmelder \n\ndie Marke zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einsetze. \n\n23 \n\nAuch mit diesem Vorbringen hat die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg. \n\nDas Bundespatentgericht hat diesen Gesichtspunkt in seine Erwägungen ein-\n\nbezogen. Es ist lediglich aufgrund einer Abwägung der für und gegen eine bös-\n\ngläubige Markenanmeldung sprechenden Indizien einschließlich der vom Mar-\n\nkeninhaber ausgesprochenen Abmahnungen zu dem Schluss gelangt, dass die \n\nVoraussetzungen nach § 8 Abs. 2 Nr. 10, § 50 Abs. 1 MarkenG nicht vorliegen. \n\nOb das Bundespatentgericht die Gewichtung der einzelnen Indizien zutreffend \n\nvorgenommen hat, ist keine Frage der Gewährung des rechtlichen Gehörs. \n\n24 \n\nb) Die Rechtsbeschwerde meint, selbst wenn das Bundespatentgericht \n\ndas als übergangen gerügte Vorbringen der Antragstellerin zur Kenntnis ge-\n\nnommen habe, sei der angefochtene Beschluss zumindest nicht mit Gründen \n\nversehen. Mit diesem Vorbringen hat die Rechtsbeschwerde ebenfalls keinen \n\nErfolg. \n\n25 \n\nDie Vorschrift des § 83 Abs. 3 Nr. 6 MarkenG soll allein den Anspruch \n\nder Beteiligten auf Mitteilung der Gründe sichern, aus denen ihr Rechtsbegeh-\n\nren keinen Erfolg hat. Es kommt deshalb nur darauf an, ob erkennbar ist, wel-\n\ncher Grund für die Entscheidung maßgebend gewesen ist. Dagegen ist nicht \n\nentscheidend, ob die Beurteilung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht feh-\n\nlerfrei ist. Dem Erfordernis einer Begründung ist daher schon genügt, wenn die \n\nEntscheidung zu jedem selbständigen Angriffs- und Verteidigungsmittel Stel-\n\nlung nimmt (vgl. BGH, Beschl. v. 2.10.2002 - I ZB 27/00, GRUR 2003, 546, 548 \n\n= WRP 2003, 655 - TURBO-TABS). Diesen Anforderungen an den Begrün-\n\ndungszwang genügt der angefochtene Beschluss. Ihm ist zu allen als übergan-\n\ngen gerügten Punkten zu entnehmen, aufgrund welcher Erwägungen das Bun-\n\ndespatentgericht eine Bösgläubigkeit der Markenanmeldung verneint hat. Die \n\nBegründung ist weder inhaltsleer noch verworren oder widersprüchlich. Darauf, \n\nob das Bundespatentgericht die Anforderungen an den Nachweis der Bösgläu-\n\nbigkeit der Markenanmeldung überspannt hat, kommt es im Rahmen des § 83 \n\nAbs. 3 Nr. 6 MarkenG nicht an. \n\n26 \n\nc) Nach Ansicht der Antragstellerin ist ihre zulassungsfreie Rechtsbe-\n\nschwerde zudem deshalb begründet, weil das Bundespatentgericht die Frage, \n\nunter welchen Voraussetzungen von einer Bösgläubigkeit der Markenanmel-\n\ndung auszugehen ist, nicht dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften \n\nvorgelegt hat. Auch diese Begründung verhilft der Rechtsbeschwerde nicht zum \n\nErfolg. \n\n27 \n\nAllerdings ist der Begriff der Bösgläubigkeit in § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG, \n\nmit dem der deutsche Gesetzgeber von der Option des Art. 3 Abs. 2 lit. d \n\nMarkenRL Gebrauch gemacht hat, richtlinienkonform auszulegen (BGH WRP \n\n2009, 820 Tz. 18 - Ivadal). Daraus folgt aber nicht, dass sich im Streitfall eine \n\nVorlagefrage zur Auslegung des Begriffs der Bösgläubigkeit der Markenanmel-\n\ndung stellt und das Bundespatentgericht die Vorlagepflicht verletzt hat. Der Ge-\n\nrichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist zwar gesetzlicher Richter i.S. \n\ndes Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfG NJW 1992, 678; NJW 2001, 1267, \n\n1268). Ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG durch Entziehung des ge-\n\nsetzlichen Richters wegen unterlassener Anrufung des Gerichtshofs der Euro-\n\npäischen Gemeinschaften ist jedoch nur gegeben, wenn die Vorlagepflicht nach \n\nArt. 234 Abs. 3 EG in unhaltbarer Weise verletzt worden ist (BGH GRUR 2003, \n\n546, 547 - TURBO-TABS). Dafür hat die Rechtsbeschwerde nichts dargelegt \n\nund ist auch sonst nichts ersichtlich. \n\n28 \n\nIV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Abs. 2 Satz 1 MarkenG. \n\nBergmann \n\n Pokrant \n\n Büscher \n\nSchaffert \n\nKoch \n\nVorinstanz: \n\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 08.04.2008 - 27 W(pat) 89/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-20/i-zb-53-08","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":4},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":3},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-20/i-zb-53-08","retrieved":"2026-07-10 19:29:42.144431+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-05-20/i-zb-53-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"I. Zivilsenat","date":"2009-05-20","dockets":["I ZB 53/08"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 20.05.2009 – I ZB 53/08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-20/i-zb-53-08","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"Schuhverzierung MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 10, § 83 Abs. 3 Nr. 3 und 6 Verneint das Bundespatentgericht eine bösgläubige Markenanmeldung i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG unter dem Gesichtspunkt der Störung des Besitz- stands des Vorbenutzers, weil die Marke mit der vom Vorbenutzer verwendeten Bezeichnung weder identisch noch zum Verwechseln ähnlich ist, kann eine Ver- letzung des rechtlichen Gehörs mit der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde nicht mit Erfolg mit der Begründung geltend gemacht werden, die für die Bös- gläubigkeit sprechenden Indizien seien falsch gewichtet und die Würdigung des Bundespatentgerichts sei unzutreffend.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 27. Senats\n\n(Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 8. April\n\n2008 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.\n\nDer Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 €\n\nfestgesetzt.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"MarkenG/8","law":"MarkenG","abbreviation":"MarkenG","ref":"8","label":"§ 8 MarkenG","mentions":4},{"id":"MarkenG/50","law":"MarkenG","abbreviation":"MarkenG","ref":"50","label":"§ 50 MarkenG","mentions":3},{"id":"MarkenG/83","law":"MarkenG","abbreviation":"MarkenG","ref":"83","label":"§ 83 MarkenG","mentions":3},{"id":"GG/101","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"101","label":"Art 101 GG","mentions":2},{"id":"GG/103","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"103","label":"Art 103 GG","mentions":2},{"id":"BGB/826","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"826","label":"§ 826 BGB","mentions":1},{"id":"MarkenG/90","law":"MarkenG","abbreviation":"MarkenG","ref":"90","label":"§ 90 MarkenG","mentions":1},{"id":"UWG 2004/4","law":"UWG 2004","abbreviation":"UWG 2004","ref":"4","label":"§ 4 UWG 2004","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[{"position":1,"court":"BPatG","court_id":null,"court_as_stated":"Bundespatentgericht","date":"2008-04-08","docket":"27 W(pat) 89/06","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":2,"court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","date":"2009-05-20","docket":"I ZB 53/08","decision_type":"Beschluss","ecli":null,"id":"bgh/2009-05-20/i-zb-53-08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-20/i-zb-53-08","is_this_decision":true,"is_held":true}],"has_records":true,"note":"As the courts' records state it (getProceeding). No outcome is given."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"GRUR 2009, 992","basis":"cited_by_decisions","votes":9}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T19:29:42.144431+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}