{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2009-05-19","aktenzeichen":"IX ZR 39/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"EuInsVO Art. 3 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 EuInsVO ist dahin auszulegen, dass die Gerichte des Mitgliedstaates, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, für eine Insolvenzanfech- tungsklage gegen einen Anfechtungsgegner zuständig sind, der seinen satzungsmä- ßigen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat. ZPO § 19a; EGInsO Art. 102 § 1 Sind die deutschen Gerichte für eine Insolvenzanfechtungsklage europarechtlich in- ternational zuständig, ohne dass nach den allgemeinen deutschen Gerichtsstands- bestimmungen eine örtliche Zuständigkeit begründet wäre, ist das sachlich zuständi- ge Streitgericht für den Sitz des eröffnenden Insolvenzgerichts ausschließlich örtlich zuständig.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 39/06\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n19. Mai 2009 \nPreuß \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nEuInsVO Art. 3 Abs. 1 \n\nArt. 3 Abs. 1 EuInsVO ist dahin auszulegen, dass die Gerichte des Mitgliedstaates, in \ndessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, für eine Insolvenzanfech-\ntungsklage gegen einen Anfechtungsgegner zuständig sind, der seinen satzungsmä-\nßigen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat. \n\nZPO § 19a; EGInsO Art. 102 § 1 \n\nSind die deutschen Gerichte für eine Insolvenzanfechtungsklage europarechtlich in-\nternational zuständig, ohne dass nach den allgemeinen deutschen Gerichtsstands-\nbestimmungen eine örtliche Zuständigkeit begründet wäre, ist das sachlich zuständi-\nge Streitgericht für den Sitz des eröffnenden Insolvenzgerichts ausschließlich örtlich \nzuständig. \n\nBGH, Urteil vom 19. Mai 2009 - IX ZR 39/06 - OLG Frankfurt/Main \n\n LG Marburg \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 19. Mai 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Vill, \n\ndie Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des \n\n15. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am \n\nMain vom 26. Januar 2006 und das Urteil der 2. Zivilkammer des \n\nLandgerichts Marburg vom 2. August 2005 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten der Rechtsmittelverfahren einschließlich des \n\nVorabentscheidungsverfahrens vor dem Gerichtshof der Europäi-\n\nschen Gemeinschaften, an das Landgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen \n\nder F. GmbH (im Folgenden: Schuldnerin). Die-\n\nse überwies am 14. März 2002 auf ein Konto der Beklagten bei der \n\n Bank in Düsseldorf 50.000 €. Die Beklagte ist eine Gesellschaft belgischen \n\nRechts, die ihren Sitz in Belgien hat. Aufgrund des am 15. März 2002 gestellten \n\nAntrags der Schuldnerin wurde das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen \n\ndurch das Amtsgericht Marburg am 1. Juni 2002 eröffnet und der Kläger zum \n\nInsolvenzverwalter bestellt. Er verlangt mit der beim Landgericht Marburg ein-\n\ngereichten Klage Rückzahlung des Betrages unter dem Gesichtspunkt der In-\n\nsolvenzanfechtung. \n\n2 \n\nDas Landgericht hat über die Zulässigkeit der Klage abgesondert ver-\n\nhandelt und sie wegen fehlender internationaler Zuständigkeit als unzulässig \n\nabgewiesen. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom \n\nBerufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren wei-\n\nter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n3 \n\nDie Revision des Klägers hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Beru-\n\nfungsurteils und auf die Berufung des Klägers zur Aufhebung des landgerichtli-\n\nchen Urteils sowie zur Zurückverweisung an das Landgericht. \n\nI. \n\n4 \n\nDas Berufungsgericht hat - im Ergebnis übereinstimmend mit dem Land-\n\ngericht - die Klage wegen fehlender internationaler Zuständigkeit für unzulässig \n\ngehalten. Nach den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates \n\nvom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerken-\n\nnung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. \n\nEG 2001 Nr. L 12, S. 1; im Folgenden: EuGVVO) sei ein Gerichtsstand im In-\n\nland nicht begründet. Die Bestimmung des Art. 1 Abs. 2 lit. b EuGVVO, wonach \n\ndie Verordnung auf Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren nicht an-\n\nwendbar ist, beziehe sich nicht auf die Insolvenzanfechtung. Auf diese sei die \n\nVerordnung deshalb anwendbar. Aus ihr ergebe sich aber kein Gerichtsstand in \n\nDeutschland. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom \n\n29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (ABl. EG Nr. L 160, S. 1; im Folgenden: \n\nEuInsVO) enthalte keine Regelung der internationalen Zuständigkeit für Annex-\n\nverfahren im Zusammenhang mit der Insolvenz, wie sie die Insolvenzanfech-\n\ntung darstelle. Eine analoge Anwendung der Vorschrift komme mangels einer \n\nplanwidrigen Regelungslücke nicht in Betracht. Aus den Vorschriften der deut-\n\nschen Zivilprozessordnung ergebe sich ebenfalls keine Zuständigkeit des Land-\n\ngerichts Marburg. \n\nII. \n\n5 \n\n6 \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\n1. Die Entscheidung über die Revision hängt, wie der Senat in seinem \n\nVorlagebeschluss vom 21. Juni 2007 (IX ZR 39/06, ZIP 2007, 1415) im Einzel-\n\nnen ausgeführt hat, von der Frage ab, ob sich die internationale Zuständigkeit \n\nder deutschen Gerichte aus Art. 3 Abs. 1 EuInsVO ergibt. Auf die Vorlage des \n\nSenats hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften mit Urteil vom \n\n12. Februar 2009 (Rs. C-339/07, ZIP 2009, 427) für Recht erkannt: \n\n\"Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates \n\nvom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren ist dahin auszulegen, \n\ndass die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Insol-\n\nvenzverfahren eröffnet worden ist, für eine Insolvenzanfech-\n\ntungsklage gegen einen Anfechtungsgegner, der seinen sat-\n\nzungsmäßigen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, zuständig \n\nsind.\" \n\n7 \n\n2. An dieses Auslegungsergebnis ist der erkennende Senat gebunden. \n\nHieraus ergibt sich die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte, weil \n\ndas Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin von einem deut-\n\nschen Gericht, nämlich dem Amtsgericht Marburg, eröffnet worden ist. Das an-\n\ngefochtene Berufungsurteil beruht demgegenüber rechtsfehlerhaft auf der ent-\n\ngegengesetzten Annahme, Art. 3 Abs. 1 EuInsVO enthalte keine Regelung der \n\ninternationalen Zuständigkeit für Klagen aus Insolvenzanfechtung. \n\n8 \n\n9 \n\n3. Das Landgericht Marburg ist auch sachlich und örtlich zuständig. \n\nDie Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs betrifft ausschließlich \n\ndie internationale Zuständigkeit. Die Festlegung der sachlichen und örtlichen \n\nZuständigkeit ist demgegenüber von den Mitgliedstaaten vorzunehmen. Diese \n\nZuständigkeiten müssen nicht mit derjenigen zur Eröffnung des Insolvenzver-\n\nfahrens übereinstimmen (EuGH, Urt. v. 12. Februar 2009 aaO Rn. 27). \n\n10 \n\nDie sachliche Zuständigkeit des Landgerichts Marburg ergibt sich aus \n\n§ 71 Abs. 1 i.V.m. § 23 Nr. 1 GVG, weil es sich um eine vermögensrechtliche \n\nStreitigkeit handelt, deren Gegenstand den Wert der Summe von 5.000 € über-\n\nsteigt. \n\n11 \n\nDie örtliche Zuständigkeit folgt aus einer analogen Anwendung von § 19a \n\nZPO i.V.m. § 3 InsO, Art. 102 § 1 EGInsO. \n\n12 \n\na) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts und des Landgerichts \n\nergibt sich aus den Vorschriften des deutschen Rechts unmittelbar keine örtli-\n\nche Zuständigkeit. Rechtsfehlerfrei verneint wurde insbesondere ein Gerichts-\n\nstand nach den §§ 13, 17 ZPO, weil die Beklagte ihren Sitz in Belgien hat, und \n\naus § 32 ZPO, weil es sich bei dem Anfechtungsanspruch nicht um einen delik-\n\ntischen Anspruch handelt (vgl. BGH, Urt. v. 11. Januar 1990 - IX ZR 27/89, ZIP \n\n1990, 246, 247; HK-InsO/Kreft, 5. Aufl. § 129 Rn. 98). \n\n13 \n\n14 \n\n§ 19a ZPO betrifft lediglich Klagen gegen den Insolvenzverwalter (BGH, \n\nUrt. v. 27. Mai 2003 - IX ZR 203/02, ZIP 2003, 1419, 1420; HK-InsO/Kreft aaO). \n\nDenkbar gewesen wäre zwar eine örtliche Zuständigkeit des Landge-\n\nrichts Düsseldorf nach § 23 ZPO, weil die Beklagte dort im März 2002 ein \n\nBankkonto unterhielt, auf das der streitgegenständliche Betrag geflossen ist. \n\nDer für diesen Gerichtsstand erforderliche hinreichende Inlandsbezug des \n\nRechtsstreits (vgl. BGHZ 115, 90, 94 ff) wäre gegeben. Es fehlt aber an jegli-\n\nchem Parteivortrag, ob dieses Konto im Zeitpunkt der Klageerhebung im Juli \n\n2004 noch bestand. \n\n15 \n\nAuch aus Art. 102 § 1 EGInsO ergibt sich kein Gerichtsstand für Anfech-\n\ntungsklagen, denn diese Vorschrift regelt lediglich die Zuständigkeit der Insol-\n\nvenzgerichte, nicht diejenige der Streitgerichte. \n\n16 \n\nb) Ist nach Europäischem Recht für Anfechtungsklagen die internationale \n\nZuständigkeit der deutschen Gerichte gegeben, muss auch für den Fall, dass \n\nsich aus den bestehenden gesetzlichen Regelungen ein Gerichtsstand nicht \n\nausdrücklich ergibt, ein solcher Gerichtsstand bestimmt werden. Müssten An-\n\nfechtungsklagen trotz bestehender internationaler Zuständigkeit der deutschen \n\nGerichte wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit als unzulässig abgewiesen \n\nwerden, würde dies in europarechtswidriger Weise gegen Sinn und Zweck des \n\nArt. 3 Abs. 1 EuInsVO verstoßen, zumal der Europäische Gerichtshof in seinem \n\nUrteil ersichtlich davon ausgeht, dass die hiernach gegebene internationale Zu-\n\nständigkeit ausschließlicher Natur ist. Denn er führt aus, dass die im zweiten \n\nund achten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1346/2000 genannten Zwecke \n\nder Verbesserung der Effizienz und der Beschleunigung der Insolvenzverfahren \n\neiner Bündelung sämtlicher sich unmittelbar aus der Insolvenz eines Unterneh-\n\nmens ergebender Klagen vor dem Gericht des für die Eröffnung des Insolvenz-\n\nverfahrens zuständigen Mitgliedstaates entsprechen. Die Möglichkeit, dass ver-\n\nschiedene Gerichte für in unterschiedlichen Mitgliedstaaten erhobene Anfech-\n\ntungsklagen zuständig wären, würde darauf hinauslaufen, die Verfolgung dieser \n\nZiele zu erschweren. Deshalb müsse verhindert werden, dass es für die Partei-\n\nen vorteilhaft ist, Vermögensgegenstände oder Rechtsstreitigkeiten von einem \n\nMitgliedstaat in einen anderen zu verlegen, um auf diese Weise eine verbesser-\n\nte Rechtsstellung anzustreben (forum shopping; vgl. EuGH aaO Rn. 22-24). \n\n17 \n\nIst dies für den Vollzug europarechtlicher Bestimmungen erforderlich, \n\nmuss nationales Recht auch von den Gerichten im Rahmen der ihnen gezoge-\n\nnen Grenzen fortgebildet werden (vgl. für den Grundsatz der richtlinienkonfor-\n\nmen Auslegung und Rechtsfortbildung des nationalen Rechts BGH, Urt. v. \n\n26. November 2008 - VIII ZR 200/05, ZIP 2009, 176, 177 Rn. 19 ff). \n\n18 \n\nEine Analogie setzt allerdings eine Gesetzeslücke im Sinne einer plan-\n\nwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes als Voraussetzung einer \"gesetzes-\n\nimmanenten Rechtsfortbildung\" voraus. Ob eine derartige Lücke vorhanden ist, \n\nhaben die Gerichte vom Standpunkt des Gesetzes und der ihm zugrunde lie-\n\ngenden Regelungsabsicht aus zu beurteilen (BGHZ 149, 165, 174; vgl. auch \n\nBGH, Beschl. v. 20. Januar 2005 - IX ZB 134/04, ZIP 2005, 447, 449; Urt. v. \n\n26. November 2008, aaO Rn. 22 ff). Eine planwidrige Unvollständigkeit des Ge-\n\nsetzes kann sich daraus ergeben, dass der Gesetzgeber ausdrücklich seine \n\nAbsicht bekundet hat, eine richtlinienkonforme Regelung zu schaffen, die An-\n\nnahme des Gesetzgebers, die Regelung sei richtlinienkonform, aber falsch ist \n\n(vgl. BGH, Urt. v. 26. November 2008 aaO). Für eine in jedem Mitgliedstaat \n\ngemäß § 249 Abs. 2 EGV unmittelbar und allgemein geltende Verordnung gilt \n\nEntsprechendes, wenn die zur Ausführung der Verordnung erforderlichen Zu-\n\nständigkeitsregelungen unvollständig sind. Das nationale Recht darf die An-\n\nwendbarkeit vorrangigen Europäischen Rechts nicht dadurch unterlaufen, dass \n\nes die erforderlichen örtlichen Zuständigkeiten nicht schafft. \n\n19 \n\nEin Gerichtsstand für Anfechtungsklagen, die unmittelbar aus einem in \n\nDeutschland geführten Insolvenzverfahren hervorgehen und in engem Zusam-\n\nmenhang mit diesem stehen, ist in diesem Falle internationaler Zuständigkeit \n\nder deutschen Gerichte auch erforderlich, um die in Deutschland durchgeführ-\n\nten Insolvenzverfahren effektiv abwickeln zu können. Nur auf diese Weise kann \n\ndem verfassungsrechtlich garantierten Justizgewährungsanspruch der am In-\n\nsolvenzverfahren Beteiligten, insbesondere des Verwalters und der Insolvenz- \n\nund Massegläubiger, Rechnung getragen werden. \n\n20 \n\nc) In den Fällen, in denen nach Art. 3 Abs. 1 EuInsO eine (ausschließli-\n\nche) internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Insolvenzanfech-\n\ntungsklagen besteht, sich aber aus den bestehenden Vorschriften kein Ge-\n\nrichtsstand entnehmen lässt, besteht eine unbeabsichtigte Regelungslücke. Vor \n\nder Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 12. Februar 2009 \n\nmusste nach dem Wortlaut des Art. 3 Abs. 1 EuInsVO vom deutschen Gesetz-\n\ngeber nicht zwingend davon ausgegangen werden, dass diese Vorschrift auch \n\nin den genannten Fällen, insbesondere der Insolvenzanfechtung, eine internati-\n\nonale Zuständigkeit der deutschen Gerichte begründet. Wenn deshalb eine Be-\n\nstimmung der örtlichen Zuständigkeit für die Fälle fehlt, in denen sich diese \n\nnicht aus den allgemeinen Vorschriften ergibt, kann diese Lücke im Wege der \n\nAnalogie geschlossen werden. Damit kann dem Zweck der europarechtlichen \n\nBestimmung der internationalen Zuständigkeit die erforderliche Wirksamkeit \n\nverliehen werden. \n\n21 \n\nAus einer analogen Anwendung von § 19a ZPO i.V.m. § 3 InsO, Art. 102 \n\n§ 1 EGInsO ergibt sich für diese Fälle der Gerichtsstand des sachlich zuständi-\n\ngen Gerichts am Ort des für das Verfahren zuständigen Insolvenzgerichts. \n\nDenn beide Bestimmungen bringen übereinstimmend zum Ausdruck, dass hier-\n\nfür der sich daraus ergebende Gesichtspunkt des Sachzusammenhangs maß-\n\ngebend sein soll. \n\n22 \n\nIm Falle des § 19a ZPO soll die Norm der Wahrung des Sachzusam-\n\nmenhangs mit dem Insolvenzverfahren dienen und die Zuständigkeit für mas-\n\nsebezogene Passiv-Rechtsstreitigkeiten dem Ort der Durchführung des Insol-\n\nvenzverfahrens folgen (vgl. RegE BT-Drucks. 12/3803 S. 67; Ausschussbericht \n\nBT-Drucks. 12/7303 S. 108 je zu § 19a ZPO; Zöller/Vollkommer, ZPO 27. Aufl. \n\n§ 19a Rn. 2; Musielak/Heinrich, ZPO 6. Aufl. § 19a Rn. 1). Artikel 102 § 1 \n\nAbs. 1 EGInsO liegt der Gedanke zugrunde, dass in Fällen, in denen nach § 3 \n\nAbs. 1 EuInsVO die internationale Zuständigkeit der deutschen Insolvenzgerich-\n\nte, aber keine örtliche Zuständigkeit nach deutschem Recht gegeben ist, das \n\nInsolvenzgericht zuständig sein soll, in dessen Bezirk der Schuldner den Mittel-\n\npunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat. Damit wird für den Fall, dass \n\nArt. 3 EuInsVO eine internationale Zuständigkeit der deutschen Insolvenzge-\n\nrichte bestimmt, für diese nach § 3 InsO aber keine örtliche Zuständigkeit be-\n\nsteht, eine ausschließliche Auffangzuständigkeit begründet (vgl. RegE BT-\n\nDrucks. 15/16 S. 14 zu Art. 1 § 1; HK-InsO/Stephan, aaO Art. 102 § 1 EGInsO \n\nRn. 4; MünchKomm-Inso/Reinhart, 2. Aufl. Art. 102 § 1 EGInsO Rn. 6). \n\n23 \n\nDa aber in Art. 3 Abs. 1 EuInsVO über seinen Wortlaut hinaus nicht nur \n\ndie Zuständigkeit der für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zuständigen \n\nGerichte geregelt wird, sondern erweiternd auch die internationale Zuständig-\n\nkeit für Anfechtungsklagen und andere unmittelbar mit dem Insolvenzverfahren \n\nzusammenhängende Streitverfahren, kann die vorhandene Zuständigkeits-\n\nAuffangregelung bezüglich des Gerichtsstandes in diesem Umfang analog \n\nangewandt werden. Da Anfechtungsklagen ein bereits eröffnetes Insolvenzver-\n\nfahren voraussetzen, ist es demgemäß geboten, dass die sachlich zuständigen \n\nGerichte für den Ort, an dem das zuständige Insolvenzgericht seinen Sitz hat, \n\nfür Anfechtungsklagen hilfsweise ausschließlich örtlich zuständig sind (im Er-\n\ngebnis ebenso Keller/Stempfle EWiR 2009, 53, 54; Dahl NZI 2009 Heft 3 S. VII; \n\na.A. Mock, ZInsO 2009, 470, 474, der eine ausdrückliche gesetzliche Regelung \n\nfür erforderlich hält). \n\nIII. \n\n24 \n\nDie Sache ist nicht zur Endentscheidung reif. Der für die Anfechtungs-\n\nklage maßgebliche Sachverhalt ist bisher von den Tatsacheninstanzen nicht \n\nfestgestellt. Diese haben bislang nur über die Zuständigkeit entschieden. Die \n\nSache ist daher gemäß § 563 Abs. 1 Satz 1, § 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO an das \n\nzuständige Landgericht zurückzuverweisen. Dieses wird nunmehr über die Be-\n\ngründetheit der Klage zu entscheiden haben. \n\nGanter Vill Lohmann \n\n Fischer Pape \n\nVorinstanzen: \n\nLG Marburg, Entscheidung vom 02.08.2005 - 2 O 209/04 - \n\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 26.01.2006 - 15 U 200/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-19/ix-zr-39-06","cited_norms":[{"jurabk":"EGInsO","ref":"Art 102 § 1","ref_norm":"102-1","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 19a","ref_norm":"19a","n":5},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 538","ref_norm":"538","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-19/ix-zr-39-06","retrieved":"2026-07-10 19:33:59.197115+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-05-19/ix-zr-39-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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