{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2009-05-19","aktenzeichen":"IX ZR 37/06","doktyp":"Versäumnisurteil","leitsatz":"BGB § 400; ZPO § 850c Abs. 4, § 850e Nr. 2a; AnfG § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1 a) Die vollstreckungsrechtliche Vorschrift über die Zusammenrechnung von Ar- beitseinkommen und Ansprüchen auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch ist bei der Bestimmung des pfändbaren Betrages im Rahmen der Abtretung derarti- ger Forderungen entsprechend anzuwenden. b) Ob die Parteien der Abtretungsvereinbarung die Zusammenrechnung von Ar- beitseinkommen und Ansprüchen auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch ge- wollt haben, ob diese der Billigkeit entspricht und ob ein Unterhaltsberechtigter, der selbst über eigene Einkünfte verfügt, bei der Bestimmung des pfändbaren Ein- kommens im Rahmen einer Abtretung zu berücksichtigen ist, hat das Prozessge- richt zu prüfen. c) Anfechtungsrechtlich gilt die Abtretung von laufenden Rentenbezügen durch einen Rentenberechtigten, der das Rentenalter bereits erreicht hat, mit dem Wirksam- werden der Abtretung als vorgenommen, auf die späteren einzelnen Bezugszeit- punkte kommt es für die Anfechtbarkeit nicht mehr an.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVERSÄUMNISURTEIL \n\nIX ZR 37/06\n\nVerkündet am: \n19. Mai 2009 \nPreuß \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nBGB § 400; ZPO § 850c Abs. 4, § 850e Nr. 2a; AnfG § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1 \n\na) Die vollstreckungsrechtliche Vorschrift über die Zusammenrechnung von Ar-\nbeitseinkommen und Ansprüchen auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch ist \nbei der Bestimmung des pfändbaren Betrages im Rahmen der Abtretung derarti-\nger Forderungen entsprechend anzuwenden. \n\nb) Ob die Parteien der Abtretungsvereinbarung die Zusammenrechnung von Ar-\nbeitseinkommen und Ansprüchen auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch ge-\nwollt haben, ob diese der Billigkeit entspricht und ob ein Unterhaltsberechtigter, \nder selbst über eigene Einkünfte verfügt, bei der Bestimmung des pfändbaren Ein-\nkommens im Rahmen einer Abtretung zu berücksichtigen ist, hat das Prozessge-\nricht zu prüfen. \n\nc) Anfechtungsrechtlich gilt die Abtretung von laufenden Rentenbezügen durch einen \nRentenberechtigten, der das Rentenalter bereits erreicht hat, mit dem Wirksam-\nwerden der Abtretung als vorgenommen, auf die späteren einzelnen Bezugszeit-\npunkte kommt es für die Anfechtbarkeit nicht mehr an. \n\nBGH, Versäumnisurteil vom 19. Mai 2009 - IX ZR 37/06 - OLG Köln \n LG Bonn \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 23. April 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter \n\nRaebel, Vill, Dr. Fischer und Dr. Pape \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 12. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Köln vom 19. Januar 2006 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin, ein Inkassounternehmen, verfügt über rechtskräftig titulierte \n\nAnsprüche in Höhe von 31.570,28 € gegen den Schuldner H. (nachfolgend \n\nSchuldner). Mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 25. Oktober 2004 \n\nhat sie angebliche Ansprüche des Schuldners aus ungerechtfertigter Bereiche-\n\nrung gegen die Beklagte als Drittschuldnerin pfänden und sich zur Einziehung \n\nüberweisen lassen. Hieraus nimmt sie die Beklagte auf Zahlung von 30.000 € in \n\nAnspruch. \n\n2 \n\nDie Beklagte hatte am 4. Juli 1993 eine Abtretungsvereinbarung mit dem \n\nSchuldner getroffen, in der dieser ihr einen erstrangigen Teilbetrag von \n\n1.000 DM aus seiner Rente, die er von der Hilfskasse \n\n (nachfolgend Hilfskasse) bezog, abtrat. Aufgrund dieser Abtre-\n\ntung hat die Hilfskasse seither entsprechende Beträge an die Drittschuldnerin \n\nabgeführt. Die Klägerin ist der Auffassung, die Abtretungsvereinbarung sei un-\n\nwirksam. Dies folge insbesonders aus der fehlenden Zusammenrechnung der \n\nAlterseinkünfte des Schuldners und der Nichtberücksichtigung seiner Ehefrau \n\nals Unterhaltsberechtigte ohne entsprechende Beschlüsse nach § 850e Nr. 2a \n\nund § 850c Abs. 4 ZPO. Wären die Alterseinkünfte nicht zusammengerechnet \n\nworden und hätte die Hilfskasse die bestehende Unterhaltspflicht des Schuld-\n\nners gegenüber seiner Ehefrau berücksichtigt, hätte sich kein pfändbarer Be-\n\ntrag in Höhe von monatlich 1.000 DM ergeben. \n\n3 \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen, die Berufung hatte keinen \n\nErfolg. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren \n\nAnspruch weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n4 \n\n5 \n\nDie Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen \n\nUrteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nDie Beklagte war im Termin zur mündlichen Verhandlung trotz dessen \n\nordnungsgemäßer Bekanntgabe nicht erschienen. Es ist durch Versäumnisurteil \n\nzu erkennen. Das Urteil beruht aber nicht auf der Säumnis, sondern auf einer \n\nSachprüfung (BGHZ 37, 79, 82). \n\nI. \n\n6 \n\nDas Berufungsgericht meint, der von der Klägerin gepfändete Bereiche-\n\nrungsanspruch des Schuldners gegen die Beklagte auf Rückerstattung der seit \n\ndem 1. August 1993 geleisteten Zahlungen der Hilfskasse bestehe nicht, weil \n\ndie Zahlungen mit Rechtsgrund erbracht worden seien. Die Abtretungsvereinba-\n\nrung vom 4. Juli 1993 sei wirksam. Es sei davon auszugehen, dass der Schuld-\n\nner in die Zusammenrechnung seiner Rentenbezüge und die Nichtberücksichti-\n\ngung seiner Ehefrau als potentiell Unterhaltsberechtigter eingewilligt habe. Die-\n\nse sei mit der Abtretungsvereinbarung einverstanden gewesen. Soweit die Klä-\n\ngerin ihren Anspruch auch auf eine Anfechtung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AnfG ge-\n\nstützt habe, sei dies verfristet, weil die Anfechtung nicht innerhalb von zehn \n\nJahren nach Annahme der Abtretung erfolgt sei. \n\nII. \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nDiese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung in einem we-\n\nsentlichen Punkt nicht stand. \n\n1. Nach bisherigem Sach- und Streitstand kann nicht abschließend beur-\n\nteilt werden, ob die Klägerin den streitigen Betrag aufgrund der Pfändung und \n\nÜberweisung des angeblichen Anspruchs des Schuldners aus ungerechtfertig-\n\nter Bereicherung (§ 812 BGB) von der Beklagten herausverlangen kann. \n\na) Die Abtretung einer Forderung oder eines Forderungsteils ist nach \n\n§§ 134, 400 BGB unwirksam, wenn der betreffende Betrag nicht abgetreten \n\nwerden konnte, weil er nicht der Pfändung unterworfen war (BGH, Urt. v. \n\n13. Mai 1997 - IX ZR 246/96, WM 1997, 1243, 1244). Ob Arbeitseinkommen \n\ndes Schuldners, zu denen nach § 850 Abs. 2 ZPO auch Ruhegelder zählen, \n\npfändbar sind, richtet sich gemäß § 850 Abs. 1 ZPO nach den §§ 850a bis 850i \n\nZPO. Sind Forderungen in bestimmter Höhe unpfändbar, wie dies bei Ar-\n\nbeitseinkommen nach § 850c ZPO der Fall ist, ist der pfändbare Teil des Ein-\n\nkommens auch abtretbar, im Übrigen nicht (BAG NJW 2001, 1443; H.F. Müller \n\nin Prütting/Wegen/Weinreich, BGB 3. Aufl. § 400 Rn. 4; Staudinger/Busche, \n\nBGB Neubearb. 2005 § 400 Rn. 9). \n\n10 \n\nb) Hier waren die Altersbezüge des Schuldners im Umfang der Abtretung \n\nnur pfändbar, wenn sie zusammengerechnet werden konnten und seine Ehe-\n\nfrau, die als Apothekerin über eigene Einkünfte verfügte, unberücksichtigt blei-\n\nben konnte. Entscheidend ist deshalb zum einen, ob es im Rahmen der Abtre-\n\ntungsvereinbarung zulässig war, die verschiedenen Renteneinkünfte des \n\nSchuldners zusammenzurechnen, was sich nach dem zumindest entsprechend \n\nanwendbaren § 850e Nr. 2a ZPO beurteilt (vgl. Zöller/Stöber, ZPO 27. Aufl. \n\n§ 850e Rn. 224; Hk-ZPO/Kemper, 2. Aufl. § 850e Rn. 14). Zum andern kommt \n\nes darauf an, ob vereinbart werden konnte, die unterhaltsberechtigte Ehefrau \n\nnicht zu berücksichtigen (§ 850c Abs. 4 ZPO). \n\n11 \n\naa) Das Berufungsgericht hat die Abtretungsvereinbarung - revisions-\n\nrechtlich fehlerfrei - dahin ausgelegt, dass sowohl die Zusammenrechnung als \n\nauch die Nichtberücksichtigung der unterhaltsberechtigten Ehefrau dem Willen \n\nder Vertragsschließenden entsprochen hat. \n\n12 \n\nbb) Zu einer derartigen Auslegung war das Berufungsgericht auch be-\n\nfugt. \n\n13 \n\n(1) Für die Heraufsetzung der Pfändungsfreigrenzen nach § 850f Abs. 1 \n\nZPO, die zu einer entsprechenden Erhöhung des unpfändbaren Betrages im \n\nRahmen der Abtretung führt, entspricht es der überwiegend vertretenen Auffas-\n\nsung, dass eine solche Erhöhung auch im Verhältnis zwischen Zedent und Zes-\n\nsionar erfolgen kann, wenn sich der Schuldner auf einen entsprechenden Erhö-\n\nhungstatbestand beruft. Über die Heraufsetzung des unpfändbaren Betrages \n\nsoll dann nicht das nach § 850f ZPO im Rahmen der Zwangsvollstreckung zu-\n\nständige Vollstreckungsgericht, sondern das Prozessgericht entscheiden (BGH, \n\nBeschl. v. 28. Mai 2003 - IXa ZB 51/03, NJW-RR 2003, 1367; OLG Köln \n\nNJW-RR 1998, 1689; H.F. Müller aaO Rn. 5; MünchKomm-BGB/Roth, 4. Aufl. \n\n§ 400 Rn. 7; Staudinger/Busche, aaO § 400 Rn. 5; Zöller/Stöber, aaO § 850f \n\nRn. 20; offen gelassen hinsichtlich der Zulässigkeit der entsprechenden An-\n\nwendung des § 850f Abs. 1 ZPO auf Lohnabtretungen von BAGE 67, 193; Kes-\n\nsal-Wulf in Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, \n\n4. Aufl. § 850f Rn. 1, 2). \n\n14 \n\n(2) Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 31. Oktober \n\n2003 (IXa ZB 194/03, WM 2003, 2483, 2484) findet auf die Abtretung von For-\n\nderungen, die unter die §§ 850 ff ZPO fallen, auch § 850e Nr. 2 ZPO entspre-\n\nchende Anwendung. Zuständig sei auch insofern das Prozessgericht, das bei \n\nMeinungsverschiedenheiten über die Frage, ob und in welchem Umfang eine \n\nZusammenrechnung mehrerer Arbeitseinkommen im Falle ihrer Abtretung an \n\ndenselben Gläubiger gewollt sei, zu entscheiden habe. Die Zuständigkeit des \n\nVollstreckungsgerichts komme demgegenüber nicht in Frage, weil dieses nicht \n\ndarüber zu befinden habe, zu wessen Lasten im Fall mehrerer Abtretungen an \n\nunterschiedliche Gläubiger der pfändungsfreie Betrag gehe (anders Grunsky, \n\nZIP 1983, 908, 910). Entsprechend anwendbar sei die Vorschrift über die Zu-\n\nsammenrechnung von Arbeitseinkommen, weil diese Regelung - anders als der \n\ngesetzliche Pfändungsschutz - abdingbar sei und damit der Vertragsfreiheit der \n\nParteien unterliege. Ob eine Zusammenrechnung von den Parteien gewollt sei, \n\nkönne durch Auslegung der Vereinbarungen ermittelt werden, die der Abtretung \n\nzugrunde liegen (BGH aaO; Kessal-Wulf, aaO § 850e Rn. 1). \n\n15 \n\n(3) Auch im Fall des § 850e Nr. 2a ZPO obliegt es den Prozessgerichten, \n\nim Wege der Auslegung der Abtretungserklärung zu entscheiden, ob eine Zu-\n\nsammenrechnung verschiedener Leistungsbezüge zugunsten des Zessionars \n\ngewollt ist. Zwar ist die Frage einer entsprechenden Anwendung des § 850e \n\nZPO auf die Abtretung von Forderungen, die unter die §§ 850 ff ZPO fallen, \n\nauch weiterhin umstritten (dafür etwa BSGE 61, 274, 277 f = MDR 1987, 1053; \n\nAG Leck, MDR 1968, 57; Grunsky ZIP 1983, 908, 909 f; Hintzen WuB VI E. \n\n§ 850e ZPO 1.97; Jungmann WuB VI E. § 850e ZPO 1.04; Eckardt, Anwalt-\n\nkommentar BGB § 400 Rn. 9; juris PK-BGB/Knerr, 3. Aufl. 2006 § 400 Rn. 10; \n\nKimme in LPK-SGB I 2. Aufl. § 53 Rn. 15; Palandt/Grüneberg, BGB 68. Aufl. \n\n§ 400 Rn. 4; Seewald in Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, § 53 \n\nSGB I Rn. 26 f; Zöller/Stöber, aaO; wohl auch Denck, MDR 1979, 450, 452; \n\ndagegen LG Flensburg MDR 1968, 58 Anmerkung der Schriftleitung zu AG \n\nLeck; Wolff EWiR 1998, 287; Mrozynski, SGB I 3. Aufl. § 53 Rn. 38; ders. SGb \n\n1989, 374, 382; wohl auch Stöber, Forderungspfändung, 14. Aufl. Rn. 1149, \n\n1159; zur früheren Rechtslage vgl. die umfassenden Hinweise in BGH, Urt. v. \n\n13. Mai 1997 - IX ZR 246/96, NJW 1997, 2823, 2824). Auch für § 850f Nr. 2a \n\nZPO gilt jedoch, dass die Vorschrift nicht dem Schuldnerschutz dient und des-\n\nhalb bei einer Abtretung abdingbar ist (vgl. BGH, Beschl. v. 31. Oktober 2003 \n\naaO). Ist die Abtretungsvereinbarung der Parteien dahin auszulegen, dass die \n\nEinkünfte des Schuldners zusammengerechnet werden sollten, besteht keine \n\nVeranlassung, den Abtretungsgläubiger gegenüber dem Pfändungsgläubiger zu \n\nbenachteiligen und nur diesem die Möglichkeit zu geben, eine Zusammenrech-\n\nnung der Bezüge des Schuldners herbeizuführen. \n\n16 \n\n(4) Entsprechendes gilt für die Anwendung des § 850c Abs. 4 ZPO. Die-\n\nse Vorschrift dient ebenfalls nicht dem Schuldnerschutz. Sie soll vielmehr dem \n\nGläubiger die Möglichkeit eröffnen, die Pfändbarkeit des Einkommens des \n\nSchuldners zu erweitern, wenn ein Unterhaltsberechtigter über eigene Einkünfte \n\nverfügt. Entsprechend der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (SGb \n\n1994, 80, 82 mit insoweit zustimmender Anmerkung Ebsen SGb 1994, 82, 84) \n\nist auch diese Regelung auf die Forderungsabtretung analog anzuwenden. Hier \n\nkommt eine Entscheidung über Anträge nach § 850c Abs. 4 ZPO durch das \n\nVollstreckungsgericht im Fall der Abtretung - mangels Vorliegens eines Voll-\n\nstreckungsverfahrens - wiederum nicht in Betracht. Die Vereinbarung der Par-\n\nteien ist vielmehr auszulegen. Soweit das Bundessozialgericht (aaO) entschie-\n\nden hat, die Auslegung, ob eine unterhaltsberechtigte Person zu berücksichti-\n\ngen sei, obliege den Sozialgerichten, macht dies die durch das Berufungsge-\n\nricht vorgenommene Auslegung nicht unbeachtlich. Dieses hat sich voll um-\n\nfänglich der zuvor vom Landessozialgericht vorgenommenen Auslegung ange-\n\nschlossen, das seinerseits - in dem Parallelverfahren der Klägerin gegen die \n\nBundesversicherungsanstalt für Angestellte - die streitgegenständliche Abtre-\n\ntungserklärung im Lichte des § 850c Abs. 4 ZPO geprüft hatte und zu dem Er-\n\ngebnis gekommen war, die Berücksichtigung der Ehefrau als unterhaltsberech-\n\ntigte Person sei von den Beteiligten nicht gewollt gewesen. \n\n17 \n\ncc) Das Berufungsgericht hat jedoch nicht beachtet, dass im vorliegen-\n\nden Fall noch § 850e Nr. 2a ZPO in der vor Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes \n\nzur Änderung des Sozialgesetzbuchs vom 13. Juni 1994 (BGBl. I 1229, 1251) \n\ngeltenden Fassung anzuwenden ist. Nach dieser Regelung, mit welcher der \n\nGesetzgeber sozialpolitische Zwecke verfolgte, war eine Billigkeitsprüfung des \n\nVollstreckungsgerichts bei der Zusammenrechnung vorgesehen. Ansprüche auf \n\nlaufende Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch konnten - auf Antrag - mit \n\nAnsprüchen auf Arbeitslohn zusammengerechnet werden, soweit dies nach den \n\nUmständen des Falles, insbesondere nach den Einkommens- und Vermögens-\n\nverhältnissen des Leistungsberechtigten, der Art des beizutreibenden Anspru-\n\nches sowie der Höhe und der Zweckbestimmung der Geldleistung der Billigkeit \n\nentsprach. Eine dahingehende Prüfung war auch dann nicht entbehrlich, wenn \n\nsich die Parteien des Abtretungsvertrages über die Zusammenrechnung einig \n\nwaren (BGH, Urt. v. 13. Mai 1997 aaO; Kamprad SozVers 1987, 291, 292 f). \n\nDiese Regelung ist erst durch die am 18. Juni 1998 - also nach den hier zu be-\n\nurteilenden Vorgängen - in Kraft getretene Neufassung entfallen. \n\n18 \n\n(1) Allerdings kann nunmehr auch das Prozessgericht - im Rahmen eines \n\nRechtsstreits zwischen dem Pfändungsgläubiger und dem Zessionar, der sich \n\nauf eine vorrangige Abtretung beruft - die Billigkeitsprüfung vornehmen. Der \n\nSenat hält an seiner früheren Rechtsprechung zu § 850e Nr. 2a ZPO a.F. inso-\n\nweit nicht fest, als er dort diese Prüfung dem Vollstreckungsgericht, den Sozial-\n\nleistungsträgern oder dem Sozialgericht vorbehalten hat. Da der Zedent und der \n\nZessionar bei Abschluss des Abtretungsvertrages eine Entscheidung des Voll-\n\nstreckungsgerichts, des Sozialversicherungsträgers oder des Sozialgerichts \n\nüber die Zulässigkeit der Zusammenrechnung nicht herbeiführen können, weil \n\nes sowohl an einem Zwangsvollstreckungsverfahren als auch einem sozial-\n\nrechtlichen Verfahren fehlt, kann die erforderliche Klärung nur durch das Pro-\n\nzessgericht erfolgen, das über die Wirksamkeit der Abtretung zu entscheiden \n\nhat. Andernfalls käme man zu einem Verbot der Zusammenrechnung im Falle \n\nder Abtretung, weil es keine Stelle gäbe, welche die Prüfung der Billigkeit der \n\nZusammenrechnung vornehmen könnte. Es wäre indes sowohl systematisch \n\n19 \n\n20 \n\nals auch nach Sinn und Zweck der Regelung nicht zu rechtfertigen, wenn im \n\nFall des § 850e Nr. 2 eine Zusammenrechnung auch im Fall der Abtretung er-\n\nfolgen könnte, bei Einkünften im Sinne des § 850e Nr. 2a aber nicht. \n\n(2) Im vorliegenden Fall ist die Billigkeitsprüfung bisher unterblieben. \n\nDeshalb kann das Berufungsurteil nicht bestehen bleiben. \n\n2. Die von der Klägerin erklärte Anfechtung der Abtretungsvereinbarung \n\ngemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 AnfG n.F., der hier nach der Übergangsvorschrift des \n\n§ 20 Abs. 1 AnfG anzuwenden ist, greift nicht durch. Der Anspruch aus § 11 \n\nAbs. 1 AnfG besteht nicht, weil die Anfechtung nicht innerhalb der 10-Jahresfrist \n\ndes § 3 Abs. 1 Satz 1 AnfG erklärt worden ist. Die anfechtbare Rechtshandlung \n\nist bereits in dem Zeitpunkt vorgenommen worden, als die Abtretung wirksam \n\nwurde. Dies war der Fall, als der Anfechtungsgegner die Abtretungserklärung \n\nannahm (§ 398 Satz 2 BGB), also spätestens mit der erstmaligen Geltendma-\n\nchung der Abtretung gegenüber der Hilfskasse. Wird der pfändbare Teil von \n\nRentenbezügen eines Schuldners, der das Rentenalter bereits erreicht hat, für \n\ndie Zukunft an einen Gläubiger abgetreten, so ist für den Zeitpunkt der Anfech-\n\ntung das Wirksamwerden der Abtretungserklärung maßgeblich. Auf die späte-\n\nren Zeitpunkte der Abführung der jeweiligen Monatsbeträge kommt es dagegen \n\nnicht an. \n\n21 \n\na) Eine Rechtshandlung gilt in dem Zeitpunkt als vorgenommen, in dem \n\nihre rechtlichen Wirkungen eingetreten sind (§ 8 Abs. 1 AnfG). Dies bedeutet für \n\ndie Vorausabtretung von künftigen Forderungen, dass es auf die Entstehung \n\nder Forderung ankommt (BGHZ 30, 238, 240; BGHZ 64, 312, 313; BGHZ 170, \n\n196, 200 f Rn. 12; BGHZ 174, 297, 300 Rn. 13; Urt. v. 16. März 1995 - IX ZR \n\n72/94, WM 1995, 995, 999; v. 6. April 2000 - IX ZR 122/99, ZIP 2000, 932 \n\nRn. 24; Huber, AnfG 10. Aufl. § 8 Rn. 7; Ehricke in Kübler/Prütting/Bork, § 140 \n\nRn. 5; HK-InsO/Kreft, 5. Aufl., § 140 Rn. 4; MünchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl. \n\n§ 140 Rn. 9b). \n\n22 \n\nb) Bei der Abtretung von laufenden Rentenbezügen durch einen Renten-\n\nberechtigten, der das Rentenalter bereits erreicht hat, geht es nicht um künftige \n\nForderungen, sondern ausschließlich um einen Rentenanspruch, der bereits \n\nentstanden war. \n\n23 \n\naa) Allerdings entstehen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts-\n\nhofs Ansprüche auf Mietzinszahlungen befristet erst mit Beginn des jeweiligen \n\nNutzungszeitraums (BGHZ 170 aaO), so dass die Abtretung der Forderung auf \n\nkünftigen Mietzins auch erst mit Beginn des jeweiligen Nutzungszeitraums wirk-\n\nsam wird (vgl. BGH, Urt. v. 30. Januar 1997 - IX ZR 89/96, ZIP 1997, 513 Rn. 9, \n\n10; HK-InsO/Kreft, aaO Rn. 14; MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO), \n\n24 \n\nbb) Entgegen der Ansicht der Revision sind diese Grundsätze auf die \n\nAbtretung von Rentenbezügen jedoch nicht übertragbar. Hier geht es - anders \n\nals bei der Abtretung laufender Mietzahlungen - nicht um die Dauer eines Nut-\n\nzungsrechtes; eine Vertragskündigung ist bei gesetzlichen Rentenbezügen \n\nnicht möglich, und Störungen der Vertragsabwicklung aufgrund von Leistungs-\n\nstörungen usw. kommen nicht in Betracht. Von derartigen Unwägbarkeiten, die \n\nfür die Annahme befristeter Zahlungen im Fall der Abtretung von Mieten ent-\n\nscheidend sind, hängt die Zahlung der Altersbezüge nicht ab. Sie ist - jedenfalls \n\nnach Eintritt ins Rentenalter - nicht von einer Gegenleistung abhängig, sondern \n\nnur dadurch \"bedingt\", dass der Berechtigte den jeweiligen Zeitraum erlebt. \n\nHierbei handelt es sich um eine Rechtsbedingung, die nicht unter § 8 Abs. 3 \n\nAnfG fällt. Bei normalem Verlauf der Abwicklung des Leistungsbezugs sind bis \n\nzum Tod des Rentenberechtigten keine Störungen und Unterbrechungen des \n\nLeistungsbezugs zu erwarten. Die von der Revision aufgeführten Beispiele der \n\nUnterbrechung oder Änderung des Leistungsverhältnisses, etwa durch Erlan-\n\ngung von anrechenbaren Bezügen, Ablehnung einer erneuten Berufung in ein \n\nBeamtenverhältnis, Durchführung eines Versorgungsausgleichs oder strafrecht-\n\nliche Verurteilung sind mit den Unwägbarkeiten, die im Rahmen eines fortdau-\n\nernden Austauschvertrages eintreten können, nicht vergleichbar. Der gesamte \n\nRentenanspruch war zum Zeitpunkt der Annahme der Abtretung bereits ent-\n\nstanden. \n\nIII. \n\n25 \n\nDas angefochtene Urteil ist somit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die \n\nSache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil sie noch nicht zur \n\nEndentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). In dem wiederholten Beru-\n\nfungsverfahren wird der Klägerin, die sich auf die fehlende Wirksamkeit der Zu-\n\nsammenrechnungsvereinbarung beruft, Gelegenheit zu geben sein, zur Unbil-\n\nligkeit der Zusammenrechnung der Altersbezüge des Schuldners weiter vor \n\nzutragen. Aufgrund dieses Vortrags wird das Berufungsgericht zu entscheiden \n\nhaben, ob die von den Parteien der Abtretungsvereinbarung gewollte Zusam-\n\nmenrechnung der Billigkeit entsprach. \n\nGanter \n\nfür den durch Urlaub an der \n\nUnterschrift verhinderten RiBGH \n\nVill \n\n Raebel \n\nGanter \n\nFischer \n\nPape \n\nVorinstanzen: \n\nLG Bonn, Entscheidung vom 14.04.2005 - 7 O 501/04 - \n\nOLG Köln, Entscheidung vom 19.01.2006 - 12 U 37/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-19/ix-zr-37-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850e","ref_norm":"850e","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850c","ref_norm":"850c","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850f","ref_norm":"850f","n":4},{"jurabk":"AnfG 1999","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"AnfG 1999","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850","ref_norm":"850","n":2},{"jurabk":"AnfG 1999","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"AnfG 1999","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 398","ref_norm":"398","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 400","ref_norm":"400","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850a","ref_norm":"850a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-19/ix-zr-37-06","retrieved":"2026-07-10 19:30:28.067842+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-05-19/ix-zr-37-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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