{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2009-05-19","aktenzeichen":"IX ZR 174/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BRAGO § 3 Abs. 1 Eine Honorarvereinbarung ist nicht deswegen unwirksam, weil der Mandant darin bestätigt, eine Abschrift der Vereinbarung erhalten zu haben.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 174/06\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n19. Mai 2009 \nPreuß \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nBRAGO § 3 Abs. 1 \n\nEine Honorarvereinbarung ist nicht deswegen unwirksam, weil der Mandant \n\ndarin bestätigt, eine Abschrift der Vereinbarung erhalten zu haben. \n\nBGH, Urteil vom 19. Mai 2009 - IX ZR 174/06 - OLG Düsseldorf \n LG Wuppertal \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 19. Mai 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter \n\nProf. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 24. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. August 2006 im Kos-\n\ntenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage auf Zahlung ei-\n\nnes Strafverteidigerhonorars in Höhe von 23.094,79 € nebst Zin-\n\nsen abgewiesen wurde. \n\nDie Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten der Nichtzulassungsbe-\n\nschwerde und der Revision, an das Berufungsgericht zurückver-\n\nwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger verteidigte den Beklagten in einem Strafverfahren vor dem \n\nSchöffengericht. Vor Durchführung der Hauptverhandlung unterzeichnete der \n\nBeklagte am 7. Dezember 1999 einen als Honorarvereinbarung bezeichneten, \n\nvom Kläger gefertigten maschinenschriftlichen Text, in dem es u.a. heißt: \n\n\"1. Wegen des Umfangs und der besonderen Bedeutung der Sa-\nche wird vereinbart, daß ich statt der gesetzlichen Gebühren ein \nHonorar in Höhe von 450.- DM (in Worten vierhundertfünfzig \nDeutsche Mark) je Stunde zahle. Ein Viertel des vereinbarten \nStundensatzes wird für jede angefangene 15 Minuten berechnet. \nBei Tätigkeiten außerhalb des Büros des Verteidigers beginnt die \nZeit mit dem Verlassen des Büros und endet mit der Rückkehr im \nBüro. \nEs sind mindestens die gesetzlichen Gebühren vereinbart. Diese \nVereinbarung gilt auch im Falle der Hauptverhandlung. \n… \n\n5. Ich trete hiermit etwaige Erstattungsansprüche gegen die \nStaats-/Landeskasse an meinen Verteidiger zur Sicherung seiner \nHonoraransprüche ab. \n\n6. Ich habe eine Durchschrift dieser Honorarvereinbarung erhal-\nten.\" \n\n2 \n\n3 \n\nAuf der Grundlage der dem Beklagten unter dem 29. November 2004 er-\n\nteilten Kostennote fordert der Kläger unter Berücksichtigung einer Teilzahlung \n\nvon 2.000.- € ein Zeithonorar von weiteren 23.094,79 €. \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat \n\ndie Honorarvereinbarung für unwirksam erachtet und die Klage abgewiesen. Mit \n\nseiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Honorar-\n\nanspruch weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n4 \n\nDie Revision ist begründet. \n\nI. \n\n5 \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt, bei der Honorarabrede handele es \n\nsich um einen Vordruck im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 BRAGO. Die Regelung \n\nin Ziffer 6 hinsichtlich des Empfangsbekenntnisses sei nicht unmittelbar und \n\nausschließlich honorarbezogen. Es diene lediglich dazu, dem Erklärungsemp-\n\nfänger im Streitfall Beweiserleichterungen zu verschaffen. Das Empfangsbe-\n\nkenntnis regele nichts, was sich unmittelbar und ausschließlich auf den Grund \n\noder die Höhe des vereinbarten Honorars beziehe. Ohne Belang sei es, ob die \n\nRegelung überhaupt sinnvoll und konkret geeignet sei, den Mandanten zu ver-\n\nwirren. Maßgeblich sei alleine, dass vorgedruckte Honorarabreden, die dem \n\nAnwalt eine höhere als die gesetzliche Vergütung verschaffen sollten, von ho-\n\nnorarfremden Nebenabreden gänzlich und ohne jede Ausnahme freigehalten \n\nwerden müssten. Wegen Verstoßes gegen § 3 Abs. 1 Satz 1 BRAGO komme \n\nder Zeithonorarabrede keine Wirksamkeit zu. Das gesetzliche Honorar betrage \n\ngemäß §§ 83 ff BRAGO 1.320 €, so dass dem Kläger im Hinblick auf die erfolg-\n\nte Anzahlung keine weiteren Vergütungsansprüche zustünden. \n\n6 \n\n7 \n\nII. \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand. \n\nNach dem - hier noch anzuwendenden - § 3 Abs. 1 Satz 1 BRAGO kann \n\nder Rechtsanwalt aus einer Vereinbarung eine höhere als die gesetzliche Ver-\n\ngütung nur fordern, wenn die Erklärung des Auftraggebers schriftlich abgege-\n\nben und nicht in einem Vordruck, der auch andere Erklärungen umfasst, enthal-\n\nten ist. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts handelt es sich bei der ver-\n\nfahrensgegenständlichen Honorarvereinbarung nicht um einen Vordruck, der \n\nauch andere Erklärungen enthält. \n\n8 \n\n1. Ein Schriftstück, das sich nach seiner äußeren Aufmachung als Form-\n\nblatt (Formular) darstellt, von dem angenommen werden kann, dass es in glei-\n\ncher Weise häufiger verwendet wird, ist als Vordruck im Sinne des § 3 Abs. 1 \n\nSatz 1 BRAGO anzusehen; auf die Art der Herstellung kommt es nicht an \n\n(BGH, Urt. v. 8. Juni 2004 - IX ZR 119/03, NJW 2004, 2818, 2819; ferner \n\nFraunholz, in: Riedel/Sußbauer, BRAGO 8. Aufl. § 3 Rn. 17; Madert, in: Ge-\n\nrold/Schmidt/v. Eicken/Madert, BRAGO 15. Aufl. § 3 Rn. 5; Hartmann, Kosten-\n\ngesetze 33. Aufl. § 3 BRAGO Rn. 18). \n\n9 \n\nDas Vorliegen dieser Voraussetzungen hat das Berufungsgericht zu \n\nRecht festgestellt. Der Umstand, dass das Schriftstück möglicherweise mit der \n\nSchreibmaschine angefertigt wurde, stellt die Eigenschaft als Vordruck nicht in \n\nFrage (Fraunholz, in: Riedel/Sußbauer, BRAGO, aaO; Hartmann, Kostengeset-\n\nze 33. Aufl., aaO). Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, \n\ndass die in Ziffern 1, 5 und 6 niedergelegten Regelungen allgemeiner Art sind \n\nund sich für eine Vielzahl von Honorarabreden eignen, um das Vergütungsinte-\n\nresse des Klägers möglichst günstig für unterschiedliche Fallgestaltungen ab-\n\nzudecken. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die Honorarabrede, \n\nwie vom Kläger ohne näheren Vortrag pauschal geltend gemacht wurde, zwi-\n\nschen den Prozessparteien ausgehandelt wurde. Die Eigenschaft eines Vor-\n\ndrucks im Sinne des § 3 BRAGO knüpft lediglich an die Verwendungsfähigkeit \n\nfür verschiedene Fallgestaltungen (BGH, Urt. v. 8. Juni 2004 - IX ZR 119/03, \n\naaO) sowie an den Umstand an, dass es sich um ein vom Anwalt stammendes \n\nSchriftstück handelt. \n\n10 \n\n2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts umfasst der Vordruck \n\nkeine \"andere Erklärungen\" im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 BRAGO. Unbedenk-\n\nlich ist die Aufnahme solcher Nebenabreden, die sich ausschließlich und unmit-\n\ntelbar auf die Honorarabrede beziehen, wie dies etwa bei Bestimmungen über \n\nStundung, Ratenzahlung, Erfüllungsort und außerdem zu vergütende Neben-\n\nleistungen der Fall \n\nist \n\n(BGH, Urt. v. 12. Januar 1978 \n\n- III ZR 53/76, \n\nAnwBl. 1978, 227; v. 8. Juni 2004 - IX ZR 119/03, aaO). \n\n11 \n\na) Das hier in Rede stehende Empfangsbekenntnis in Ziffer 6 bezieht \n\nsich ausschließlich und unmittelbar auf die Honorarabrede, deren Erhalt der \n\nAuftraggeber mit der angeführten Erklärung bestätigt und kann sich auch auf \n\nnichts anderes beziehen. Sie erweist sich damit als unschädlich (Hartmann, \n\nKostengesetze 33. Aufl., aaO). Im Übrigen hat das Berufungsgericht selbst \n\nfestgestellt, dass es sich bei dem angeführten Empfangsbekenntnis um eine \n\nübliche, für eine Vielzahl von Honorarvereinbarungen einsetzbare Klausel han-\n\ndelt. \n\n12 \n\nb) Nichts anderes gilt für die in Ziffer 5 vorgesehene Sicherungsabtretung \n\netwaiger Erstattungsansprüche des Beklagten an den Kläger. Zutreffend ist das \n\nBerufungsgericht davon ausgegangen, dass die Sicherungsabtretung honorar-\n\nbezogen ist und keine \"andere Erklärung\" im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 BRA-\n\nGO beinhaltet. Die Revisionserwiderung ist der Ansicht, der ausschließliche und \n\nunmittelbare Bezug zur Honorarvereinbarung sei nur gegeben, wenn die Abtre-\n\ntung erfüllungshalber in der Honorarabrede aufgenommen werde. Der Bezug ist \n\naber nicht weniger ausschließlich und unmittelbar, wenn die Abtretung siche-\n\nrungshalber vereinbart wird. Wenn Regelungen über die Erfüllung des Honorar-\n\nanspruchs unschädlich sind (so z.B. Madert aaO), muss Entsprechendes auch \n\nfür Sicherungsvereinbarungen gelten. \n\nIII. \n\n13 \n\nDie Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Senat \n\nkann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil das Berufungsgericht, von sei-\n\nnem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig, sich nicht mit den Berufungsangriffen \n\ndes Beklagten dagegen befasst hat, dass das Landgericht den Vergütungsan-\n\nspruch für begründet angesehen hat. \n\n14 \n\nVereinbart ein Rechtsanwalt bei Strafverteidigungen eine Vergütung, die \n\nmehr als das Fünffache über den gesetzlichen Höchstgebühren liegt, wie vor-\n\nliegend nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gegeben, spricht eine \n\ntatsächliche Vermutung dafür, dass sie unangemessen hoch und das Mäßi-\n\ngungsgebot des § 3 Abs. 3 BRAGO (jetzt: § 3a Abs. 2 RVG) verletzt ist (BGHZ \n\n162, 98, 107 ff). Anlass, von dieser Rechtsprechung abzurücken, sieht der Se-\n\nnat derzeit nicht. Klärungsbedarf besteht jedoch noch hinsichtlich der Voraus-\n\nsetzungen, unter denen der Anwalt die tatsächliche Vermutung der Unange-\n\nmessenheit der vereinbarten Vergütung erschüttern kann. An den sehr hohen \n\nAnforderungen der Grundsatzentscheidung BGHZ 162, 98, 107 (\"ganz unge-\n\nwöhnliche, geradezu extreme einzelfallbezogene Umstände\") kann möglicher-\n\nweise nicht in vollem Umfang festgehalten werden (BGH, Urt. v. 12. Februar \n\n2009 - IX ZR 73/08, Urteilsumdruck S. 4 f Rn. 5). Im Übrigen betraf die Ent-\n\nscheidung BGHZ 162, 98 ein gemischtes Pauschal/Zeithonorar; wie es sich bei \n\neinem reinen Zeithonorar verhält, hat der Senat noch nicht entschieden. \n\nGanter Gehrlein Vill \n\n Lohmann Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nLG Wuppertal, Entscheidung vom 18.11.2005 - 19 O 21/05 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.08.2006 - I-24 U 183/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-19/ix-zr-174-06","cited_norms":[{"jurabk":"RVG","ref":"§ 3a","ref_norm":"3a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-19/ix-zr-174-06","retrieved":"2026-07-10 19:33:00.458789+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-05-19/ix-zr-174-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. Zivilsenat","date":"2009-05-19","dockets":["IX ZR 174/06"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 19.05.2009 – IX ZR 174/06","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-19/ix-zr-174-06","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"BRAGO § 3 Abs. 1 Eine Honorarvereinbarung ist nicht deswegen unwirksam, weil der Mandant darin bestätigt, eine Abschrift der Vereinbarung erhalten zu haben.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 24. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. August 2006 im Kos-\n\ntenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage auf Zahlung ei-\n\nnes Strafverteidigerhonorars in Höhe von 23.094,79 € nebst Zin-\n\nsen abgewiesen wurde.\n\nDie Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten der Nichtzulassungsbe-\n\nschwerde und der Revision, an das Berufungsgericht zurückver-\n\nwiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"RVG/3a","law":"RVG","abbreviation":"RVG","ref":"3a","label":"§ 3a RVG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[{"position":1,"court":"LG Wuppertal","court_id":"lg-wuppertal","court_as_stated":"Landgericht Wuppertal","date":"2005-11-18","docket":"19 O 21/05","decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:DE:LGW:2005:1118.19O21.05.00","id":"lg-wuppertal/2005-11-18/19-o-21-05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-wuppertal/2005-11-18/19-o-21-05","is_this_decision":false,"is_held":true},{"position":2,"court":"OLG Düsseldorf","court_id":"olg-duesseldorf","court_as_stated":"Oberlandesgericht Düsseldorf","date":"2006-08-29","docket":"I-24 U 183/05","decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:DE:OLGD:2006:0829.I24U183.05.00","id":"olg-duesseldorf/2006-08-29/i-24-u-183-05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2006-08-29/i-24-u-183-05","is_this_decision":false,"is_held":true},{"position":3,"court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","date":"2008-12-16","docket":"IX ZR 174/06","decision_type":"Beschluss","ecli":null,"id":"bgh/2008-12-16/ix-zr-174-06","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-16/ix-zr-174-06","is_this_decision":false,"is_held":true},{"position":4,"court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","date":"2009-05-19","docket":"IX ZR 174/06","decision_type":"Urteil","ecli":null,"id":"bgh/2009-05-19/ix-zr-174-06","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-19/ix-zr-174-06","is_this_decision":true,"is_held":true},{"position":5,"court":"OLG Düsseldorf","court_id":"olg-duesseldorf","court_as_stated":"Oberlandesgericht Düsseldorf","date":"2010-02-18","docket":"I-24 U 183/05","decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:DE:OLGD:2010:0218.I24U183.05.00","id":"olg-duesseldorf/2010-02-18/i-24-u-183-05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2010-02-18/i-24-u-183-05","is_this_decision":false,"is_held":true},{"position":6,"court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","date":"2010-10-21","docket":"IX ZR 37/10","decision_type":"Urteil","ecli":null,"id":"bgh/2010-10-21/ix-zr-37-10","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-10-21/ix-zr-37-10","is_this_decision":false,"is_held":true},{"position":7,"court":"OLG Düsseldorf","court_id":"olg-duesseldorf","court_as_stated":"Oberlandesgericht Düsseldorf","date":"2011-06-07","docket":"I-24 U 183/05","decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:DE:OLGD:2011:0607.I24U183.05.00","id":"olg-duesseldorf/2011-06-07/i-24-u-183-05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2011-06-07/i-24-u-183-05","is_this_decision":false,"is_held":true}],"has_records":true,"note":"As the courts' records state it (getProceeding). No outcome is given."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"WM 2009, 1379","basis":"cited_by_decisions","votes":3},{"kind":"zeitschrift","cite":"NJW 2009, 3301","basis":"cited_by_decisions","votes":2}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T19:33:00.458789+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}