{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2009-05-19","aktenzeichen":"IX ZR 129/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AnfG § 1; InsO § 129 Die Übertragung eines wertausschöpfend belasteten Grundstücks durch den Schuld- ner ist objektiv gläubigerbenachteiligend, wenn die bei der Übertragung noch beste- henden Belastungen im Nachhinein vertragsgemäß von ihm beseitigt werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 129/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n19. Mai 2009 \nPreuß \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nAnfG § 1; InsO § 129 \n\nDie Übertragung eines wertausschöpfend belasteten Grundstücks durch den Schuld-\n\nner ist objektiv gläubigerbenachteiligend, wenn die bei der Übertragung noch beste-\n\nhenden Belastungen im Nachhinein vertragsgemäß von ihm beseitigt werden. \n\nBGH, Urteil vom 19. Mai 2009 - IX ZR 129/06 - OLG Köln \n LG Köln \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 19. Mai 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Vill, \n\ndie Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Köln vom 14. Juni 2006 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin nimmt die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der Gläubi-\n\ngeranfechtung auf Duldung der Zwangsvollstreckung in ein Grundstück in An-\n\nspruch. Sie verfügt gegen den Ehemann der Beklagten, der vormals Gesell-\n\nschafter und Geschäftsführer der Klägerin war (im Folgenden: Schuldner), über \n\nvier rechtskräftige Titel über insgesamt 39.001,81 € zuzüglich Zinsen. Versuche \n\nder Klägerin, gegen den Schuldner zu vollstrecken, blieben erfolglos. Er gab am \n\n7. Juni 2004 die eidesstattliche Versicherung ab. \n\n2 \n\nDer Schuldner war Eigentümer eines von ihm und der Beklagten be-\n\nwohnten Hausgrundstücks. Auf dem Grundbesitz war seit 17. November 1998 \n\neine Buchgrundschuld in Höhe von 1.300.000 DM nebst 18 % Zinsen zu Guns-\n\nten der Stadtsparkasse eingetragen. Mit Beschluss vom 5. November \n\n2002 ordnete das Amtsgericht Köln auf Antrag der Stadtsparkasse wegen des \n\ndinglichen Anspruchs aus dem Recht \n\nim Betrag von 664.679,45 € \n\n(= 1.300.000 DM) nebst 18 % Zinsen und Vollstreckungskosten die Zwangs-\n\nverwaltung und Zwangsversteigerung des Grundstücks an. Aufgrund Bewilli-\n\ngung der Stadtsparkasse wurde mit Beschluss vom 17. November 2003 die \n\nAnordnung der Zwangsverwaltung aufgehoben, das Verfahren der Zwangsver-\n\nsteigerung mit Beschluss vom 11. November 2003 einstweilen eingestellt. \n\n3 \n\nMit notarieller Urkunde vom 18. Dezember 2003 veräußerte der Schuld-\n\nner das Grundstück an die Beklagte zu einem Kaufpreis von 400.000 €. Die \n\nBeklagte übernahm zum Zweck der eigenen Finanzierung die Buchgrundschuld \n\nnebst Zinsen und Nebenleistungen dinglich in Höhe von 350.000 €, d.h. ohne \n\ndie zugrunde liegenden Verpflichtungen des Schuldners. Diese sollten aus dem \n\nKaufpreis abgelöst bzw. anderweitig gesichert werden. In Höhe des restlichen \n\nBetrages von 314.679,44 € sollte das Grundpfandrecht gelöscht werden. \n\n4 \n\nDer Eigentumsübergang wurde am 14. Januar 2004 im Grundbuch ein-\n\ngetragen. Mit Beschluss vom 13. April 2004 wurde das Zwangsversteigerungs-\n\nverfahren aufgehoben. Die den Betrag von 350.000 € übersteigende Grund-\n\nschuld wurde am 23. November 2004 gelöscht. Am 28. Dezember 2004 wurde \n\neine Eigentümergrundschuld in Höhe von 160.000 € eingetragen. \n\n5 \n\nDie Klägerin stützte die Anfechtung der Übertragung des Grundbesitzes \n\nausdrücklich auf § 3 Abs. 2 AnfG, im Berufungsverfahren auch auf § 3 Abs. 1 \n\nund § 4 AnfG. Sie macht geltend, das übertragene Grundstück habe einen Wert \n\nvon 800.000 € besessen, mindestens aber von 750.000 €. Sowohl eine Verstei-\n\ngerung wie ein freihändiger Verkauf an Dritte hätte einen Erlös von deutlich ü-\n\nber 700.000 € erbracht. Die beim Verkauf eingetragene Grundschuld habe nicht \n\nin voller Höhe valutiert. \n\nDie Beklagte behauptete, der Zeitwert des Grundstücks habe zum Zeit-\n\npunkt des Zwangsversteigerungsverfahrens vor der Veräußerung bei 495.000 € \n\ngelegen. Die Grundschulden der Sparkasse hätten mit 664.679,45 € \n\n(1.300.000 DM) valutiert. \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist \n\nohne Erfolg geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die \n\nKlägerin ihren Anspruch weiter. \n\n6 \n\n7 \n\nEntscheidungsgründe: \n\n8 \n\nDie Revision der Klägerin hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Beru-\n\nfungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nI. \n\n9 \n\nDas Berufungsgericht hat gemeint, es könne dahinstehen, ob die Vor-\n\naussetzungen eines Anfechtungsgrundes vorlägen und ob wegen des behaup-\n\nteten Verkaufs des Grundstücks durch die Beklagte nur noch Schadensersatz \n\ngeltend gemacht werden könne. \n\n10 \n\nDie Klägerin sei zwar anfechtungsberechtigt im Sinne des § 2 AnfG und \n\ndas Schuldnervermögen sei unzulänglich. Es fehle aber an der nach § 1 AnfG \n\nerforderlichen objektiven Gläubigerbenachteiligung. Die Klägerin habe den ihr \n\nobliegenden Beweis hierfür nicht geführt. Es könne nicht davon ausgegangen \n\nwerden, dass die Zwangsvollstreckung in den anfechtbar übertragenen Ge-\n\ngenstand eine Befriedigung der Klägerin erbracht hätte. \n\n11 \n\nDie Beklagte habe im Berufungsverfahren substantiiert dargelegt, dass \n\ndie Grundschuld der Besicherung zweier Darlehen des Schuldners gedient ha-\n\nbe, die mit 744.210,56 € valutiert hätten. Demgegenüber habe die Klägerin \n\nnicht beweisen können, dass das Grundstück nicht wertausschöpfend belastet \n\ngewesen sei und dass bereits vor Abschluss des Kaufvertrages die der Grund-\n\nschuld zugrunde liegenden Darlehen (zumindest) teilweise abgelöst worden \n\nseien. \n\n12 \n\nAuszugehen sei von einem Verkehrswert des Grundstücks von \n\n495.000 €, den das Amtsgericht - sachverständig beraten - in dem Zwangsver-\n\nsteigerungsverfahren als Verkehrswert festgesetzt habe. Es bestünden keine \n\nBedenken, diese Wertbemessung zum 12. März 2003 für den hier relevanten \n\nZeitpunkt zu übernehmen, zumal zeitnah zu der angefochtenen Rechtshand-\n\nlung für den 27. November 2003 die Versteigerung des Grundstücks bestimmt \n\ngewesen sei. Dort hätte der festgestellte Wert die Grundlage des Zwangsver-\n\nsteigerungsverfahrens gebildet. \n\n13 \n\nMaßgebend für die Frage der Benachteiligung sei, dass bei einer \n\nZwangsversteigerung des Grundstücks ein an den Gläubiger auszuzahlender \n\nErlös nicht hätte erzielt werden können. Selbst wenn der von der Klägerin gel-\n\ntend gemachte Quadratmeterpreis von 281,21 € für das bebaute Grundstück \n\nund von 141 € für die Freifläche zugrunde gelegt werde, ergebe sich allenfalls \n\nein um 66.000 € erhöhter Wert. Dem stünde aber die erheblich höhere Valutie-\n\nrung der Grundschuld gegenüber. \n\nII. \n\n14 \n\n15 \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung in den maßgeblichen \n\nPunkten nicht stand. \n\nDas Berufungsgericht hat dahinstehen lassen, ob die Voraussetzungen \n\nder Anfechtungstatbestände des § 3 Abs. 1, § 3 Abs. 2 oder § 4 AnfG erfüllt \n\nsind. Es hat eine Anfechtbarkeit wegen fehlender objektiver Gläubigerbenach-\n\nteiligung insgesamt verneint. Dies ist mit der vom Berufungsgericht abgegebe-\n\nnen Begründung nicht haltbar. \n\n16 \n\nDas Berufungsgericht hat für die Frage der objektiven Gläubigerbenach-\n\nteiligung auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages am \n\n18. Dezember 2003 abgestellt. Zwar hat es, obwohl es mehrfach auf den \"rele-\n\nvanten Zeitpunkt\" Bezug genommen hat, diesen nicht ausdrücklich benannt. \n\nAus seinen Ausführungen ergibt sich jedoch, dass es den Zeitpunkt des Ab-\n\nschlusses des Kaufvertrages für entscheidend gehalten hat. Denn es hat darauf \n\nabgestellt, dass die Grundschuld nach dem durch Beweisaufnahme bestätigten \n\nVortrag der Beklagten zu diesem Zeitpunkt mit 744.210,56 € valutierte und die \n\nKlägerin nicht beweisen konnte, dass bereits vor Abschluss des Kaufvertrages \n\ndie der Grundschuld zugrunde liegenden Darlehen (zumindest) teilweise abge-\n\nlöst wurden. Die Annahme, der Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses sei \n\nmaßgebend, ergibt sich auch aus der Art der Vernehmung der Zeugin K. \n\nund deren Berechnungen, auf die bei deren Vernehmung Bezug genommen \n\nwurde. \n\n17 \n\nDie zutreffenden Zeitpunkte, auf die bei der objektiven Gläubigerbenach-\n\nteiligung abzustellen gewesen wäre, waren jedoch hinsichtlich § 3 Abs. 2 AnfG \n\nder 14. Januar 2004 und hinsichtlich § 3 Abs. 1 und § 4 AnfG der 17. Mai 2006. \n\n18 \n\n1. Für eine Anfechtung nach § 3 Abs. 2 AnfG ist eine unmittelbare Gläu-\n\nbigerbenachteiligung erforderlich (BGH, Urt. v. 23. November 2006 - IX ZR \n\n126/03, ZIP 2007, 588, 589 Rn. 19; Huber, AnfG 10. Aufl. § 1 Rn. 46, § 3 \n\nRn. 60). Dies erfordert, dass ohne Hinzutreten weiterer Umstände die Befriedi-\n\ngungsmöglichkeiten aus dem Schuldnervermögen beeinträchtigt wurden. Dass \n\neine solche Beeinträchtigung allein durch Abschluss des schuldrechtlichen Ver-\n\ntrages eingetreten wäre, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Dies macht \n\ndie Klägerin auch nicht geltend. Das Berufungsgericht hat vielmehr, wie die \n\nKlägerin, auf die Übertragung des Grundbesitzes und damit die Übereignung \n\nabgestellt, die gemäß §§ 873, 925 BGB Einigung (Auflassung) und Eintragung \n\nim Grundbuch voraussetzt. Die Auflassung ist bereits im Kaufvertrag vom \n\n18. Dezember 2003 erfolgt, die Eintragung im Grundbuch aber erst am \n\n14. Januar 2004. Von diesem Zeitpunkt an hatte die Klägerin keine Möglichkeit \n\nmehr, sich durch Vollstreckung in das Grundstück wegen ihrer Forderung zu \n\nbefriedigen. \n\n19 \n\na) Wie das Berufungsgericht im Grundsatz richtig gesehen hat, hat die \n\nÜbertragung eines belasteten Grundstücks nur dann eine objektive Gläubiger-\n\nbenachteiligung zur Folge, wenn der in der Zwangsversteigerung erzielbare Er-\n\nlös des Grundstücks die vorrangigen Belastungen und die Kosten des Zwangs-\n\nversteigerungsverfahrens überstiegen hätte (BGH, Urt. v. 20. Oktober 2005 \n\n- IX ZR 276/02, ZIP 2006, 387 f Rn. 6 f; v. 3. Mai 2007 - IX ZR 16/06, ZIP 2007, \n\n1326, 1327 Rn. 15; v. 15. November 2007 - IX ZR 232/03, JurBüro 2008, 269 \n\nRn. 13). \n\n20 \n\nEine Gläubigerbenachteiligung kommt also nicht in Betracht, wenn das \n\nGrundstück wertausschöpfend belastet ist und eine Zwangsversteigerung nicht \n\nzu einer auch nur teilweisen Befriedigung des Gläubigers geführt hätte. Ob eine \n\nwertausschöpfende Belastung vorliegt, hängt vom Wert des Grundstücks sowie \n\nder tatsächlichen Höhe derjenigen Forderung ab, die durch die eingetragenen \n\nGrundbuchrechte gesichert werden (BGH, Urt. v. 20. Oktober 2005 aaO; v. \n\n3. Mai 2007 aaO; v. 15. November 2007 aaO Rn. 14). \n\n21 \n\nMaßgeblicher Zeitpunkt für die Frage der objektiven Gläubigerbenachtei-\n\nligung ist bei § 3 Abs. 2 AnfG der Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsge-\n\nschäfts; bei mehraktigen Rechtsgeschäften ist, wie vorliegend gegeben, der \n\nZeitpunkt maßgebend, in der die Rechtswirkung des Rechtsgeschäfts ausgelöst \n\nwird, § 8 Abs. 1 AnfG. Bei Grundstücksübertragungen ist dies der Zeitpunkt der \n\nEintragung im Grundbuch (BGHZ 99, 274, 286; 121, 179, 188; 128, 184, 192 f; \n\nBGH, Urt. v. 10. Dezember 1998 - IX ZR 302/97, ZIP 1999, 146; v. \n\n15. November 2007 aaO Rn. 14). \n\n22 \n\nEin früherer Zeitpunkt kann gemäß § 8 Abs. 2 AnfG dann erheblich sein, \n\nwenn zwar die Eintragung noch nicht erfolgt ist, aber die übrigen Voraussetzun-\n\ngen für das Wirksamwerden des Rechtsgeschäfts erfüllt sind, die Willenserklä-\n\nrung des Schuldners für ihn bindend geworden ist und der andere Teil den An-\n\ntrag auf Eintragung der Rechtsänderung gestellt hat. Darlegungs- und beweis-\n\npflichtig hierfür ist die Beklagte (BGH, Urt. v. 26. April 2001 - IX ZR 53/00, ZIP \n\n2001, 933, 935). Diese hat nicht dargelegt, wann sie selbst einen Eintragungs-\n\nantrag gestellt hat. Gemäß § 9 Nr. 3 des Kaufvertrages sollte gegenüber dem \n\nGrundbuchamt auch nur die Notarin antragsberechtigt sein. Diese war jedoch \n\naußerdem von den Parteien bevollmächtigt worden, den Antrag auch wieder \n\nzurückzuziehen. § 8 Abs. 2 AnfG erfordert aber, dass der andere Teil eine gesi-\n\ncherte Rechtsposition erlangt hat, die ihm ohne sein Mitwirken nicht mehr ent-\n\nzogen werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 26. April 2001 aaO; MünchKomm-\n\nInsO/Kirchhof, 2. Aufl. § 140 Rn. 41; HK-InsO/Kreft, 5. Aufl. § 140 Rn. 10; \n\nHuber, aaO § 8 Rn. 12). Eine solche gesicherte Rechtsposition hatte die Be-\n\nklagte durch den Antrag der Notarin nicht erlangt. \n\n23 \n\nFür den somit maßgebenden 14. Januar 2004 hat das Berufungsgericht \n\nFeststellungen nicht getroffen. Der Tag, auf den es abstellt (18. Dezember \n\n2003), liegt allerdings in unmittelbarer zeitlicher Nähe, nicht einmal einen Monat \n\nfrüher. Es kann davon ausgegangen werden, dass sich der Wert des Grund-\n\nstücks in dieser Zeit nicht relevant verändert hat. Das Berufungsgericht ist von \n\ndem von ihm festgestellten Verkehrswert ausgegangen und hat den hier maß-\n\ngeblichen, zu erwartenden Erlös in der Zwangsversteigerung abzüglich der Kos-\n\nten der Zwangsversteigerung (BGH, Urt. v. 20. Oktober 2005 aaO S. 388 Rn. 7) \n\nfür etwas niedriger gehalten. Ein Fehler zum Nachteil des Klägers liegt darin \n\nallein noch nicht. \n\n24 \n\nAnders ist dies mit den vorrangigen Belastungen. Das Berufungsgericht \n\nist davon ausgegangen, dass die Grundschuld im Zeitpunkt des Abschlusses \n\ndes Kaufvertrags noch mit 744.210,56 € valutierte und dass die mit dem Kauf-\n\npreis nicht abgelöste, also 400.000 € übersteigende Darlehensvaluta von der \n\nGläubigerin aus der dinglichen Absicherung freigegeben und anders abgesi-\n\nchert werden sollte. Dann hätten entsprechende Feststellungen für den \n\n14. Januar 2004 getroffen werden müssen. Insoweit traf zunächst die Beklagte \n\ndie sekundäre Darlegungslast, in welcher Höhe an diesem Tag die Belastungen \n\nvalutierten (vgl. BGH, Urt. v. 20. Oktober 2005 aaO Rn. 11 f). Diese hat jedoch \n\nlediglich zum Stichtag 18. Dezember 2003 vorgetragen. Das Berufungsgericht \n\nhätte darauf hinweisen müssen, dass es für die unmittelbare Gläubigerbenach-\n\nteiligung auf den Zeitpunkt 14. Januar 2004 ankam. \n\n25 \n\nb) Die genannte Rechtsprechung, auf die das Berufungsgericht abge-\n\nstellt hat, gilt im Übrigen nur, wenn das Grundstück mit den bestehenden Belas-\n\ntungen übertragen wird. Werden dagegen im Zusammenhang mit der Grund-\n\nstücksübertragung - vor oder nach Eintragung der Auflassung - die Belastungen \n\nvertragsgemäß vom Schuldner beseitigt, hat der Anfechtungsgegner diese Be-\n\nlastungen des Grundstücks aufgrund des Vertrags nicht zu tragen. Es kommt \n\naber darauf an, ob die Übertragung des Grundstücks in der Form, in der es an \n\nden Anfechtungsgegner übereignet wird, zu einer unmittelbaren Gläubigerbe-\n\nnachteiligung führt. Denn in dieser Form wird es auch dem Gläubigerzugriff ent-\n\nzogen; die Beseitigung der Belastungen durch den Schuldner mindert dessen \n\nverwertbares Vermögen in anderer Weise. \n\n26 \n\nSelbst wenn am 14. Januar 2004 die Grundschuld noch mit 744.210,56 € \n\nvalutierte, muss deshalb berücksichtigt werden, dass gemäß § 5 Ziffer 1 des \n\nKaufvertrages die Beklagte die Grundschuld nur in Höhe von 350.000 € nebst \n\nZinsen und lediglich zum Zwecke der Sicherung der eigenen Kaufpreisschuld \n\nvon 400.000 € dinglich übernehmen sollte. Entsprechend ist verfahren und die \n\nweitergehende Grundschuld am 23. November 2004 auf Grundlage der Bewilli-\n\ngung der Sparkasse gelöscht worden. Vertragsgemäß hat die Beklagte die wei-\n\ntergehende Belastung im Ergebnis nicht übernommen, sondern lediglich einen \n\nKaufpreis von 400.000 € bezahlt und diesen teilweise auf dem Grundstück ab-\n\ngesichert. \n\n27 \n\nEine objektive Gläubigerbenachteiligung liegt unter diesen Umständen \n\nnur dann nicht vor, wenn die Beklagte an den Schuldner aufgrund des Kaufver-\n\ntrags unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung erbrachte, also die Befriedi-\n\ngungsmöglichkeiten der Gläubiger nicht beeinträchtigt wurden. \n\n28 \n\nUnterstellt, die Beklagte hat in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang \n\nmit ihrer Eintragung im Grundbuch den Kaufpreis erbracht, ist also entschei-\n\ndend, ob dieser dem Wert des Grundstücks gleichwertig war. Da das Beru-\n\nfungsgericht übereinstimmend mit der Behauptung der Beklagten von einem \n\nGrundstückswert von 495.000 €, möglicherweise (zuzüglich 66.000 €) von ei-\n\nnem solchen von 561.000 € ausgeht, lag eine derartige objektiv gleichwertige \n\nGegenleistung jedenfalls nicht vor. Eine objektive Gläubigerbenachteiligung \n\nliegt dann sehr nahe. \n\n29 \n\n2. Für eine Anfechtung nach § 3 Abs. 1 und § 4 AnfG genügt eine mittel-\n\nbare Gläubigerbenachteiligung (vgl. für § 3 Abs. 1 AnfG BGHZ 165, 343, 351; \n\nHuber, aaO § 1 Rn. 50, § 3 Rn. 60; für § 4 AnfG BGH, Urt. v. 23. November \n\n2006 - aaO m.w.N.; Huber, aaO § 1 Rn. 50, § 4 Rn. 10). In diesen Fällen reicht \n\nes grundsätzlich aus, wenn die Benachteilung im Zeitpunkt der letzten mündli-\n\nchen Verhandlung der Tatsacheninstanz des Anfechtungsprozesses gegeben \n\nist (BGH, Urt. v. 23. November 2006 aaO m.w.N.; Huber, aaO § 1 Rn. 50). Dies \n\ngilt jedenfalls dann, wenn die hierfür maßgeblichen Tatsachen bereits in erster \n\nInstanz vorgetragen waren oder zwar erst in der Berufung vorgetragen, aber \n\nzuzulassen waren oder wenn es sich um Vorgänge handelt, die sich erst nach \n\nSchluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz zugetragen haben (vgl. \n\nBGH, Urt. v. 3. Mai 2007 aaO S. 1327 Rn. 17). \n\n30 \n\nDanach wäre für diese Anfechtungstatbestände bezüglich der objektiven \n\nmittelbaren Gläubigerbenachteiligung maßgebend gewesen, welcher Versteige-\n\nrungserlös für das Grundstück am 17. Mai 2006 zu erwarten gewesen wäre, \n\nund welche Belastungen in diesem Zeitpunkt bestanden (vgl. BGH, Urt. v. \n\n3. Mai 2007 aaO Rn. 18; v. 23. November 2006 - aaO S. 590 Rn. 26). Liegt in \n\ndiesem Zeitpunkt eine objektive Gläubigerbenachteiligung vor, kann sich der \n\nAnfechtungsgegner auf eine frühere wertausschöpfende Belastung nur berufen, \n\nwenn er sie mit eigenen Mitteln beseitigt hat oder wenn eine inzwischen einge-\n\ntretene Werterhöhung auf eigenen werterhöhenden Maßnahmen beruht (BGH, \n\nUrt. v. 24. September 1996 - IX ZR 190/95, ZIP 1996, 1907, 1908; Huber, aaO \n\n§ 1 Rn. 41). Die Eigentümergrundschuld, die die Beklagte nach ihrem Eigen-\n\ntumserwerb am 28. Dezember 2004 selbst hat eintragen lassen, ist für die \n\nGläubigerbenachteiligung ohne Bedeutung (vgl. Huber aaO). \n\n31 \n\nEs steht fest, dass am 17. Mai 2006 die einen Betrag von 350.000 € \n\nübersteigende Grundschuld gelöscht war und mit der noch eingetragenen, von \n\nder Beklagten zur dinglichen Haftung übernommenen Grundschuld lediglich das \n\nvon ihr selbst zur Kaufpreisfinanzierung aufgenommene Darlehen gesichert \n\nwurde. War bis zu diesem Zeitpunkt der Wert des Grundstücks nicht unter den \n\nBetrag der Valutierung des Darlehens über 400.000 € gefallen, lag deshalb \n\nauch zu diesem Zeitpunkt eine (mittelbare) Gläubigerbenachteiligung vor. \n\nIII. \n\n32 \n\nDer Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif. Der für die Anfech-\n\ntung maßgebliche Sachverhalt ist bisher nicht festgestellt. Die Sache ist daher \n\ngemäß § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. \n\nDieses wird nunmehr die weiteren Voraussetzungen der Gläubigeranfechtung \n\nund gegebenenfalls zum Stichtag der letzten mündlichen Tatsachenverhand-\n\nlung die (mittelbare) objektive Gläubigerbenachteiligung erneut zu prüfen habe. \n\n33 \n\n34 \n\nFür das weitere Verfahren weist der Senat im Hinblick auf die Ausfüh-\n\nrungen in der Revisionsbegründung auf Folgendes hin: \n\nDie Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen \n\nder Gläubigeranfechtung trifft den Anfechtungskläger. Da die objektive Gläubi-\n\ngerbenachteiligung Voraussetzung jedes Anfechtungsanspruchs ist, gehört sie \n\nzu den klagebegründenden Umständen. Den Beklagten trifft aber die Verpflich-\n\ntung, Einzelheiten zum Stand der Valutierung der Belastung im maßgeblichen \n\nZeitpunkt vorzutragen. Kommt er dieser sekundären Darlegungslast nicht nach, \n\ngilt der Vortrag der Klagepartei als zugestanden (BGH, Urt. v. 20. Oktober \n\n2005, aaO Rn. 9 ff m.w.N.). Soweit Huber (aaO § 1 Rn. 41) in diesem Zusam-\n\nmenhang unter Berufung auf das genannte Urteil eine sekundäre Beweislast \n\ndes Anfechtungsgegners annimmt, gibt dies keinen Anlass für eine abweichen-\n\nde Beurteilung. Huber setzt hier die Pflicht zum substantiierten Bestreiten (se-\n\nkundäre Darlegungslast) mit einer nicht näher begründeten sekundären Be-\n\nweislast gleich. Eine solche - von der Klägerin geforderte - Beweislastumkehr \n\nzum Nachteil der Beklagten wäre jedoch mit der Systematik des § 1 AnfG, aber \n\nauch mit derjenigen des § 129 \n\nInsO \n\n(vgl. hierzu nur MünchKomm-\n\nInsO/Kirchhof, 2. Aufl. § 129 Rn. 228) nicht vereinbar. \n\nGanter Vill Lohmann \n\n Fischer Pape \n\nVorinstanzen: \n\nLG Köln, Entscheidung vom 25.01.2005 - 15 O 553/04 - \n\nOLG Köln, Entscheidung vom 14.06.2006 - 2 U 26/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-19/ix-zr-129-06","cited_norms":[{"jurabk":"AnfG 1999","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"AnfG 1999","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":5},{"jurabk":"AnfG 1999","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":3},{"jurabk":"AnfG 1999","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"AnfG 1999","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 925","ref_norm":"925","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 873","ref_norm":"873","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-19/ix-zr-129-06","retrieved":"2026-07-10 19:29:13.802495+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-05-19/ix-zr-129-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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