{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2009-05-14","aktenzeichen":"V ZB 176/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BGB §§ 2044 Abs. 1, 2204 Abs.1, 2211, 2214, 751; ZVG § 180 Die Ernennung eines Testamentsvollstreckers schließt die Anordnung der Versteige- rung eines Grundstücks zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft an einem der Testamentsvollstreckung unterliegenden Grundstück auch gegenüber einem Gläubi- ger eines Miterben aus, der dessen Anteil an dem Nachlass gepfändet hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nV ZB 176/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n14. Mai 2009 \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja\n\nBGB §§ 2044 Abs. 1, 2204 Abs.1, 2211, 2214, 751; ZVG § 180 \n\nDie Ernennung eines Testamentsvollstreckers schließt die Anordnung der Versteige-\n\nrung eines Grundstücks zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft an einem der \n\nTestamentsvollstreckung unterliegenden Grundstück auch gegenüber einem Gläubi-\n\nger eines Miterben aus, der dessen Anteil an dem Nachlass gepfändet hat. \n\nBGH, Beschluss vom 14. Mai 2009 - V ZB 176/08 - LG Lüneburg \n\nAG Celle \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Mai 2009 durch den Vor-\n\nsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke und \n\nDr. Schmidt-Räntsch und die Richterin Dr. Stresemann \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 bis 3 gegen den Be-\n\nschuss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom \n\n8. Oktober 2008 wird zurückgewiesen. \n\nDie Beteiligten zu 1 bis 3 tragen die Kosten des Rechtsbeschwer-\n\ndeverfahrens. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nH. R. (Erblasser) war Eigentümer des im Eingang des \n\nBeschlusses bezeichneten Grundstücks. Er verstarb am 9. Juli 2005. Er wurde \n\nvon den Beteiligten zu 4 bis 6, seinen Söhnen, zu gleichen Teilen beerbt. Die \n\nErben sind durch die Anordnung von Testamentsvollsteckung beschränkt. Tes-\n\ntamentsvollstrecker ist der Beteiligte zu 4. Das zu dem Nachlass gehörende \n\nGrundvermögen darf nach dem Testament des Erblassers nicht verkauft wer-\n\nden, sondern soll in einer \"Familienstiftung\" verbleiben. \n\n2 \n\nDas Grundbuch wurde durch die Eintragung der Beteiligten zu 4 bis 6 als \n\nEigentümer des Grundstücks in Erbengemeinschaft berichtigt; das Bestehen \n\nder Testamentsvollstreckung wurde eingetragen. \n\n3 \n\nMit Beschluss vom 4. April 2007 wurden zur Vollstreckung aus einer Ur-\n\nkunde der Anteil des Beteiligten zu 5 an dem Nachlass und der Anspruch des \n\nBeteiligten zu 5 auf dessen Auseinandersetzung gepfändet und den Beteiligten \n\nzu 1 bis 3 zur Einziehung überwiesen. Die Pfändung wurde im Grundbuch ver-\n\nmerkt. \n\n4 \n\nDie Beteiligten zu 1 bis 3 haben die Teilungsversteigerung des Grund-\n\nstücks beantragt. Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 6. März 2008 dem \n\nAntrag stattgegeben. Durch Beschluss vom 20. Juni 2008 hat es die hiergegen \n\ngerichtete Erinnerung des Beteiligten zu 4 zurückgewiesen. Auf die sofortige \n\nBeschwerde des Beteiligten zu 4 hat das Landgericht die Beschlüsse des \n\nAmtsgerichts vom 6. März 2008 und vom 20. Juni 2008 aufgehoben und den \n\nAntrag der Beteiligten zu 1 bis 3 auf Anordnung der Versteigerung des Grund-\n\nstücks zurückgewiesen. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Rechtsbe-\n\nschwerde erstreben die Beteiligten zu 1 bis 3 die Wiederherstellung der Ent-\n\nscheidungen des Amtsgerichts. \n\nII. \n\n5 \n\nDas Beschwerdegericht verneint einen gegen den Beteiligten zu 4 \n\ndurchsetzbaren Anspruch der Beteiligen zu 1 bis 3 auf Auseinandersetzung des \n\nNachlasses. Es meint, der Erblasser habe durch die Ernennung des Beteiligten \n\nzu 4 zum Testamentsvollstrecker diesem die Befugnis zur Verwaltung und Ver-\n\nfügung über den Nachlass auf Dauer übertragen. Das stehe dem Antrag der \n\nBeteiligten zu 1 bis 3 entgegen. \n\n6 \n\nDas hält im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand. \n\nIII. \n\n7 \n\n1. Die von den Beteiligten zu 1 bis 3 erwirkte Anordnung der Versteige-\n\nrung des Grundstücks ist im Sinne von § 766 ZPO eine Maßnahme der \n\nZwangsvollstreckung in das Grundstück als Nachlassbestandteil, gegen die \n\ndem Beteiligten zu 4 als Testamentsvollstrecker die Erinnerung eröffnet ist \n\n(Bamberger/Roth/Mayer, BGB, 2. Aufl., § 2214 Rdn. 8; MünchKomm-BGB/ \n\nZimmermann, 4. Aufl., § 2214 Rdn. 5; Staudinger/Reimann, BGB [2003], § 2214 \n\nRdn. 4). \n\n8 \n\n2. Die Beteiligten zu 1 bis 3 können die Versteigerung zum Zweck der \n\nAufhebung des gemeinschaftlichen Eigentums der Beteiligten zu 4 bis 6 an dem \n\nGrundstück nicht verlangen. Auf die Frage, ob dem Beteiligten zu 4 die Ausei-\n\nnandersetzung des Nachlasses übertragen oder ob die Auseinandersetzung \n\nausgeschlossen und der Beteiligte zu 4 Verwaltungsvollstrecker ist, kommt es \n\ninsoweit nicht an. \n\n9 \n\nDas Bürgerliche Recht gewährt durch das Rechtsinstitut der Testa-\n\nmentsvollstreckung die Möglichkeit, den Willen des Erblassers über dessen Tod \n\nhinaus zu wahren. Dies kann dadurch geschehen, dass der Erblasser dem Tes-\n\ntamentsvollstrecker die Ausführung seiner letztwilligen Verfügungen, § 2203 \n\nBGB, die Auseinandersetzung unter den Miterben, § 2204 BGB, oder die Ver-\n\nwaltung des Nachlasses überträgt, § 2209 BGB. In allen Fällen hat die Anord-\n\nnung der Testamentsvollstreckung zur Folge, dass der oder die Erben über die \n\nzu dem Nachlass gehörenden Gegenstände nicht verfügen können, bis die Tes-\n\ntamentsvollstreckung beendet ist oder der Testamentsvollstrecker die jeweiligen \n\nGegenstände freigegeben hat, §§ 2211 Abs. 1, 2217 Abs. 1 BGB. \n\n10 \n\nDie Verfügungsbeschränkung wird gegenüber den Gläubigern der Erben \n\ndadurch gewahrt, dass sie wegen Forderungen, die keine Nachlassforderungen \n\nbilden, nicht in Nachlassbestandteile vollstrecken können, die der Verwaltung \n\ndes Testamentsvollstreckers unterliegen, § 2214 BGB. Die Beschränkung des \n\nVollsteckungszugriffs gilt, solange der Testamentsvollstrecker den jeweiligen \n\nGegenstand nicht freigegeben hat oder die Testamentsvollstreckung insgesamt \n\nbeendet ist. Der Frage, ob dem Testamentsvollstrecker die Auseinandersetzung \n\noder die Verwaltung des Nachlasses übertragen ist, kommt insoweit keine Be-\n\ndeutung zu. \n\n11 \n\n3. Der Antrag eines Miterben, ein zum Nachlass gehörendes Grundstück \n\nzum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft zu versteigern, § 180 Abs. 1 \n\nZVG, bedeutet zwar keine Verfügung über das betroffene Grundstück. Er stellt \n\njedoch die einzige Rechtshandlung dar, die zu dem Versteigerungsverfahren \n\nerforderlich ist. Wird dem Antrag stattgegeben, führt das Versteigerungsverfah-\n\nren ohne weiteres Zutun zum Zuschlag an den Meistbietenden und damit zum \n\nVerlust des Eigentums der Miterben an dem Grundstück, zu dem es nach der \n\nBestimmung des Erblassers während der Dauer der Testamentsvollsteckung \n\nohne Mitwirkung des Testamentsvollstreckers nicht kommen soll. Das rechtfer-\n\ntigt es, den Versteigerungsantrag eines Miterben einer Verfügung über das be-\n\ntroffene Grundstück gleichzusetzen (vgl. Senat, Beschl. v. 14. Juni 2007, V ZB \n\n102/06, NJW 2007, 3124, 3126 zu § 1365 BGB), die nach § 2211 BGB unwirk-\n\nsam ist. Ist die Auseinandersetzung des Nachlasses einem Testamentsvollstre-\n\ncker übertragen, findet die Teilungsversteigerung auf Antrag eines Miterben \n\ndaher nicht statt (Stöber, ZVG, 19. Aufl., § 180 Rdn. 9 Anm. 9.3e). \n\n12 \n\n4. Dies gilt auch gegenüber den Beteiligten zu 1 bis 3 als Pfändungs-\n\ngläubigern an dem Erbanteil des Beteiligten zu 5. Das Pfändungspfandrecht an \n\ndem Erbanteil des Beteiligten zu 5 gewährt den Beteiligten zu 1 bis 3 keinen \n\nAnspruch auf Auseinandersetzung des Nachlasses durch Versteigerung des \n\nGrundstücks. Aus §§ 2204 Abs. 1, 2044 Abs. 1 Satz 2, 751 Satz 2 BGB folgt \n\nnichts Anderes. \n\n13 \n\na) Eine Vereinbarung zwischen den Mitgliedern einer Gemeinschaft, die \n\nden Anspruch auf die Auseinandersetzung der Gemeinschaft ausschließt, hat \n\nnach § 751 Satz 2 BGB gegen einen Gläubiger, der den Anteil eines Mitglieds \n\nder Gemeinschaft zur Vollstreckung aus einem rechtskräftigen Titel gepfändet \n\nhat, keine Wirkung, weil niemand sein Vermögen durch eine Vereinbarung der \n\nVollstreckung entziehen kann. Dasselbe gilt nach § 731 Satz 2 BGB für die Ge-\n\nsellschaft des Bürgerlichen Rechts oder eine Vereinbarung zwischen Miterben, \n\ndie Auseinandersetzung des Nachlasses zu unterlassen (vgl. BGH, Urt. v. \n\n24. Juni 1968, III ZR 109/65, WM 1968, 1172, 1173 zu einer solchen Vereinba-\n\nrung im Allgemeinen). \n\n14 \n\nDem steht das Verbot in einer letztwilligen Verfügung gleich, durch das \n\nder Erblasser die Auseinandersetzung seines Nachlasses oder einzelner Ge-\n\ngenstände seines Nachlasses den Miterben untersagt hat, § 2044 Abs. 1 BGB. \n\nVerhält es sich so, findet der Ausschluss der Auseinandersetzung zwar nicht in \n\neiner Vereinbarung der Miterben seine Grundlage. Das von dem Erblasser be-\n\nstimmte Verbot wirkt jedoch nur schuldrechtlich und steht der Wirksamkeit einer \n\neinverständlichen Verfügung der Miterben nicht entgegen. Das rechtfertigt es, \n\neinem letztwilligen Auseinandersetzungsverbot die Wirksamkeit gegenüber ei-\n\nnem Gläubiger eines Miterben, der dessen Anteil gepfändet hat, zu versagen. \n\n15 \n\nb) So liegt es jedoch nicht, wenn der Erblasser Testamentsvollstreckung \n\nangeordnet hat. Durch die Anordnung der Testamentsvollstreckung hat der Erb-\n\nlasser den Miterben die Befugnis zur Verfügung über die der Vollstreckung un-\n\nterliegenden Bestandteile seines Nachlasses entzogen und so gegen eine Ver-\n\nfügung der Miterben gesichert, die seinem Willen widerspricht. Hierüber können \n\nsich die Miterben nicht ohne Zustimmung des Testamentsvollstreckers hinweg-\n\nsetzen (vgl. Senat, BGHZ 56, 275, 278 zur Wirksamkeit einer gemeinschaftli-\n\nchen Verfügung der Miterben bei Zustimmung des Testamentsvollstreckers \n\nentgegen einem Verbot des Erblassers). Ein Anspruch eines Miterben auf ein \n\nsolches Handeln des Testamentsvollstreckers kommt nicht in Betracht. Für die \n\nGläubiger eines Miterben kann nichts Anderes gelten (KG JR 1952, 323, 324; \n\nzur verwaltenden Testamentsvollsteckung KG KGJ 52, 113, 117 f.; Bamber-\n\nger/Roth/Mayer, aaO, § 2214 Rdn. 7; MünchKomm-BGB/Zimmermann, aaO, \n\n§ 2214 Rdn. 4; Soergel/Damrau, BGB, 13. Aufl., § 2214 Rdn. 4; Staudin-\n\nger/Reimann, aaO, § 2214 Rdn. 2; Bengel in Bengel/Reimann, Handbuch der \n\nTestamentsvollstreckung, 3. Aufl., Kap. 1 Rdn. 223; Schaub, ebenda, Kap. 4 \n\nRdn. 216; Winkler, Der Testamentsvollstrecker nach bürgerlichem, Handels- \n\nund Steuerrecht, 19. Aufl., Rdn. 180; Zimmermann, Die Testamentsvollstre-\n\nckung, 3. Aufl., Rdn. 622; Muscheler, Die Haftungsordnung der Testamentsvoll-\n\nstreckung, S. 112; ders. AcP 1995, 35, 69; a.M. BayObLG ZEV 2006, 209, 212; \n\nPalandt/Edenhofer, BGB, 68. Aufl., § 2214 Rdn. 2; Ensthaler, Rpfleger 1988, \n\n94, 95). \n\n16 \n\nc) Dem entspricht es, dass die Pfändung des Anteils eines Miterben an \n\ndem Nachlass den Testamentsvollstrecker nicht an einer Verfügung über ein \n\nseiner Verwaltung unterliegendes Grundstück hindert (KG DNotZ 1941, 127; JR \n\n1952, 323, 324; BayObLG 1982, 459, 462 f.; Soergel/Damrau, aaO, § 2211 \n\nRdn. 3; Staudinger/Reimann, aaO, § 2205 Rdn. 80; Stein/Jonas/Brehm, ZPO, \n\n22. Aufl., § 859 Rdn. 32; Schaub in Bengel/Reimann, aaO, Kap. 4 Rdn. 216). \n\nEin etwa eingetragener Pfändungsvermerk ist nach dem Vollzug der Verfügung \n\ndes Testamentsvollsteckers im Grundbuch als gegenstandslos zu löschen (KG \n\nDNotZ 1941, 127). \n\n17 \n\nd) Die Annahme der Unzulässigkeit des Teilungsversteigerungsantrags \n\nvermeidet darüber hinaus einen Wertungswiderspruch zu der Rechtsstellung \n\neines Alleinerben, der durch die Anordnung der Testamentsvollsteckung be-\n\nschränkt ist. Wegen einer Forderung, die keine Nachlassverbindlichkeit dar-\n\nstellt, ist nach § 2214 BGB während der Dauer der Testamentsvollstreckung - \n\nund damit möglicherweise auf Jahrzehnte, §§ 2210, 2338 Abs. 1 Satz 2 BGB - \n\ndie Zwangsvollstreckung in den Nachlass ausgeschlossen, um dem Willen des \n\nErblassers gegen die Gläubiger des Erben Geltung zu verschaffen. Daran kann \n\nsich nicht dadurch etwas ändern, dass der Erblasser nicht nur einen Erben zu \n\nseinem Nachfolger berufen hat. \n\n18 \n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nIV. \n\nKrüger \n\nKlein \n\nLemke \n\n Schmidt-Räntsch \n\nStresemann \n\nVorinstanzen: \n\nAG Celle, Entscheidung vom 20.06.2008 - 37 K 7/08 - \n\nLG Lüneburg, Entscheidung vom 08.10.2008 - 4 T 124/08 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-14/v-zb-176-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 751","ref_norm":"751","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2044","ref_norm":"2044","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2204","ref_norm":"2204","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2211","ref_norm":"2211","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2214","ref_norm":"2214","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1365","ref_norm":"1365","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2203","ref_norm":"2203","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2209","ref_norm":"2209","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2210","ref_norm":"2210","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2217","ref_norm":"2217","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2338","ref_norm":"2338","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 766","ref_norm":"766","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 180","ref_norm":"180","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 731","ref_norm":"731","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-14/v-zb-176-08","retrieved":"2026-07-10 19:30:51.022683+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-05-14/v-zb-176-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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