{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2009-05-14","aktenzeichen":"V ZB 172/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO §§ 92, 91 Abs. 1; WEG § 46 Abs. 1, § 27 Abs. 2 Nr. 2 a) Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann bei einem Verbandsprozess die Er- stattung der durch die interne Unterrichtung ihrer Mitglieder über den Prozess ent- stehenden Kosten nicht verlangen. b) Das gilt auch bei einer Beschlussanfechtung, wenn sich die Wohnungseigentümer von dem Verwalter oder dem von diesem beauftragten Prozessbevollmächtigten vertreten lassen, den Anfechtungsprozess damit ähnlich einem Prozess des Ver- bands führen. c) Betrifft die Beschlussanfechtung die Rechtsstellung des Verwalters, sind allerdings die Kosten der Unterrichtung der übrigen Wohnungseigentümer über die Anfech- tungsklage und ihre Begründung erstattungsfähig, weil sich ein Beschlussanfech- tungsprozess nur bei Sicherstellung dieser Unterrichtung ähnlich einem Ver- bandsprozess führen lässt. (Fortführung von BGHZ 78, 166)","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nV ZB 172/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n14. Mai 2009 \n\nin dem Kostenfestsetzungsverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nZPO §§ 92, 91 Abs. 1; WEG § 46 Abs. 1, § 27 Abs. 2 Nr. 2 \n\na) Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann bei einem Verbandsprozess die Er-\nstattung der durch die interne Unterrichtung ihrer Mitglieder über den Prozess ent-\nstehenden Kosten nicht verlangen. \n\nb) Das gilt auch bei einer Beschlussanfechtung, wenn sich die Wohnungseigentümer \nvon dem Verwalter oder dem von diesem beauftragten Prozessbevollmächtigten \nvertreten lassen, den Anfechtungsprozess damit ähnlich einem Prozess des Ver-\nbands führen. \n\nc) Betrifft die Beschlussanfechtung die Rechtsstellung des Verwalters, sind allerdings \ndie Kosten der Unterrichtung der übrigen Wohnungseigentümer über die Anfech-\ntungsklage und ihre Begründung erstattungsfähig, weil sich ein Beschlussanfech-\ntungsprozess nur bei Sicherstellung dieser Unterrichtung ähnlich einem Ver-\nbandsprozess führen lässt. \n\n(Fortführung von BGHZ 78, 166) \n\nBGH, Beschluss vom 14. Mai 2009 - V ZB 172/08 - LG Berlin \n\nAG Tempelhof-Kreuzberg \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Mai 2009 durch den Vor-\n\nsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke und \n\nDr. Schmidt-Räntsch und die Richterin Dr. Stresemann \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss der \n\nZivilkammer 84 des Landgerichts Berlin vom 16. Oktober 2008 un-\n\nter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kosten-\n\npunkt und insoweit aufgehoben, als der Kostenerstattungsantrag \n\nder Beklagten über den Betrag von 3.471,89 € nebst Zinsen hin-\n\naus zurückgewiesen worden ist. \n\nUnter Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses des \n\nAmtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 16. Mai 2008 und unter \n\nZurückweisung des weitergehenden Antrags werden die den Be-\n\nklagten von den Klägern zu erstattenden Kosten auf insgesamt \n\n2.441,85 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über \n\ndem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 6. Juni 2008 festge-\n\nsetzt. \n\nDie Kosten beider Rechtsmittelverfahren tragen die Kläger zu \n\n10 % und die Beklagten zu 90 %. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf \n\n3.840,18 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Parteien sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. \n\nDie Kläger fochten einen Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung, \n\nmit welchem diese einen Antrag auf Abberufung des Verwalters ablehnte, an. \n\nDie Klage wurde auf Kosten der Kläger abgewiesen. Die Beklagten haben, so-\n\nweit hier von Interesse, 2.670,05 € an Kosten für die Unterrichtung aller übrigen \n\n107 Mitglieder der Gemeinschaft über die „Ladung des Amtsgerichts“ und \n\n1.170,13 € an Kosten für die Unterrichtung der übrigen Mitglieder über das Ur-\n\nteil des Amtsgerichts jeweils nebst Zinsen zur Festsetzung angemeldet. Das \n\nAmtsgericht hat diese Kosten festgesetzt. Auf die Beschwerde der Kläger hat \n\ndas Landgericht den Antrag auf Erstattung dieser Kosten zurückgewiesen. Mit \n\nihrer von dem Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen die Be-\n\nklagten ihren Kostenerstattungsanspruch weiter. Die Kläger beantragen die Zu-\n\nrückweisung des Rechtsmittels. \n\nII. \n\n2 \n\nDas Beschwerdegericht hält die Kosten für die Unterrichtung der übrigen \n\nMitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht für notwendige Kosten \n\nder Prozessführung. Zwar sei nicht die Wohnungseigentümergemeinschaft als \n\nVerband auf Beklagtenseite Partei des Rechtsstreits gewesen, sondern die üb-\n\nrigen Wohnungseigentümer selbst. Nach der Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs (BGHZ 78, 166) könnten die einzelnen Wohnungseigentümer von \n\ndem Verwalter Unterrichtung über einen Rechtsstreit verlangen. Das könne es \n\nim Einzelfall auch gebieten, dem Wohnungseigentümer ein Schriftstück in Ab-\n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nschrift zu überlassen. Die Kosten hierfür habe aber die Gemeinschaft selbst zu \n\ntragen. Sie könne diese nicht auf den unterlegenen Prozessgegner abwälzen. \n\nIII. \n\nDiese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung \n\nim Ergebnis \n\nüberwiegend stand. \n\n1. Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, die Beschwerde-\n\nentscheidung sei schon deshalb aufzuheben, weil sie den maßgeblichen Sach-\n\nverhalt nicht wiedergebe. \n\na) Richtig ist, dass Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, \n\nnach gefestigter Rechtsprechung (BGH, Beschl. v. 20. Juni 2002, IX ZB 56/01, \n\nNJW 2002, 2648, 2649; Beschl. v. 7. April 2005, IX ZB 63/03, NJW-RR 2005, \n\n916; Senat, Beschl. v. 11. Mai 2006, V ZB 70/05, FamRZ 2006, 1030) den für \n\ndie Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt wiedergeben müssen. Das \n\nRechtsbeschwerdegericht ist nämlich ohne die Wiedergabe dieses Sachver-\n\nhalts zu einer rechtlichen Überprüfung, die nach §§ 577 Abs. 2 Satz 4, 559 ZPO \n\ngrundsätzlich von dem durch das Beschwerdegericht festgestellten Sachverhalt \n\nauszugehen hat, nicht in der Lage. Das Fehlen eines prüffähigen Sachverhalts \n\nführt deshalb im Regelfall zur Aufhebung der Beschwerdeentscheidung. \n\n6 \n\nb) In der Beschwerdeentscheidung wird der maßgebliche Sachverhalt so \n\nknapp beschrieben, dass eine rechtliche Prüfung unter normalen Umständen \n\nnicht mehr möglich, deshalb die Beschwerdeentscheidung aufzuheben und die \n\nSache an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen wäre. Hier liegt aber der \n\nSonderfall vor, dass die Beteiligten um die überschaubare Frage streiten, ob die \n\n \n \n \n \n \n\n7 \n\n8 \n\nKosten für die Unterrichtung der übrigen Mitglieder der Wohnungseigentümer-\n\ngemeinschaft erstattungsfähig sind. Die Beschwerdeentscheidung lässt immer-\n\nhin noch erkennen, dass die Beklagten die Frage bejahen und die Kläger ge-\n\ngenteiliger Ansicht sind. Das reicht für eine rechtliche Prüfung gerade noch aus. \n\n2. Zu Recht wenden sich die Beklagten jedoch dagegen, dass das Be-\n\nschwerdegericht die Kosten für die Unterrichtung der übrigen Wohnungseigen-\n\ntümer gänzlich außer Ansatz gelassen hat. \n\na) Dem Beschwerdegericht ist allerdings einzuräumen, dass die Erstat-\n\ntung der Kosten für die Unterrichtung der Mitglieder großer Wohnungseigentü-\n\nmergemeinschaften über einen Rechtsstreit der Gemeinschaft bislang abge-\n\nlehnt wird (OLG Koblenz NJW 2005, 3789; LG Hannover NJW-RR 1998, 303). \n\nEine Unterrichtung des Verwalters sei ausreichend. Wie dieser die Wohnungs-\n\neigentümer unterrichte, bleibe ihm überlassen. Das entspricht in der Sache der \n\nBegründung, mit welcher der Bundesgerichtshof die Zustellung einer Klage an \n\ndie Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft durch Zustellung an \n\nden Verwalter für ausreichend gehalten hat. Aus § 27 Abs. 2 und 3 WEG a.F. \n\nergebe sich eine Zustellungsvollmacht des Verwalters; dies sei für die Woh-\n\nnungseigentümer auch nicht unzumutbar. Sie könnten unverzügliche Unterrich-\n\ntung über den Rechtsstreit verlangen; wie der Verwalter diese Information vor-\n\nnehme, sei seine Sache (BGHZ 78, 166, 173). Erscheine es geboten, dem ein-\n\nzelnen Wohnungseigentümer eine Abschrift des zugestellten Schriftstücks zu \n\nübermitteln, könne und müsse der Verwalter solche Abschriften herstellen las-\n\nsen; die dadurch entstehenden zusätzlichen Kosten müssten billigerweise den \n\nWohnungseigentümern zur Last fallen, weil sie in der Gemeinschaft ihren \n\nGrund hätten (BGHZ 78, 166, 173). \n\n9 \n\nb) An dieser Überlegung hält der Senat im Grundsatz auch nach der An-\n\nerkennung der Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft (dazu \n\nSenat BGHZ 163, 154, 162 ff.; jetzt: § 10 Abs. 6 Satz 1 WEG) fest. Die damali-\n\nge Entscheidung betraf einen Fall, in dem ein Dienstleister von den Mitgliedern \n\nder Wohnungseigentümergemeinschaft Bezahlung für seine Leistungen zur \n\nVersorgung der Wohnungseigentumsanlage verlangte. Das wäre nach § 10 \n\nAbs. 6 Satz 1 WEG kein Individualprozess gegen die Mitglieder der Wohnungs-\n\neigentümergemeinschaft, sondern ein Rechtsstreit gegen die Wohnungseigen-\n\ntümergemeinschaft als Verband. Als Verband handelt die Wohnungseigentü-\n\nmerschaft durch den Verwalter. Die Unterrichtung ihrer Mitglieder ist aus dieser \n\nPerspektive eine interne Angelegenheit. Die Erstattung derartiger, durch die \n\ninterne Organisation verursachter Kosten wird bei staatlichen Stellen (OLG \n\nSchleswig JurBüro 1990, 622, 623 und LAG Berlin JurBüro 1995, 38 f.: Kosten \n\nder Unterrichtung anderer Stellen der Verwaltung; OLG München JurBüro 1992, \n\n170, 171: Reisekosten eines Beamten der Zentralbehörde; Zöller/Herget, ZPO, \n\n27. Aufl., § 91 Rdn. 13 Stichwort „Behörde“; ähnlich BVerwG JurBüro 2005, \n\n314, 315: Verdienstausfall bei Terminswahrung durch Behördenvertreter) und \n\nUnternehmen (LAG Düsseldorf MDR 1991, 996, 997 OLG Köln Rpfleger 1993, \n\n420 und LAG Nürnberg JurBüro 1993, 297: zentrale Prozessführung; OLG \n\nStuttgart JurBüro 1992, 688: Kosten der Dezentralisierung; Zöller/Herget, aaO, \n\n§ 91 Rdn. 13 Stichwort \"Mehrkosten\") abgelehnt. Als Verband unterscheidet \n\nsich die Wohnungseigentümergemeinschaft hiervon nicht. Auch sie kann Kos-\n\nten ihrer internen Kommunikation nicht auf den unterlegenen Prozessgegner \n\nabwälzen. \n\n10 \n\nc) Das Beschwerdegericht hat aber nicht ausreichend gewürdigt, dass es \n\nhier nicht um einen solchen Verbandsprozess, sondern um eine Beschlussan-\n\nfechtung ging. Auf sie können die vorstehenden Überlegungen nicht ohne Ein-\n\nschränkungen übertragen werden. \n\n11 \n\naa) Die Beschlussanfechtung ist nach § 46 Abs. 1 Satz 1 WEG nicht ge-\n\ngen die Wohnungseigentümergemeinschaft als Verband zu richten, sondern \n\ngegen die übrigen Mitglieder der Gemeinschaft. Sie ist also gerade kein Ver-\n\nbands-, sondern ein Individualprozess gegen die Mitglieder der Gemeinschaft. \n\nDieser Individualprozess ist jedoch einem Verbandsprozess gegen die Woh-\n\nnungseigentümergemeinschaft angenähert. Die Klage ist nicht jedem einzelnen \n\nWohnungseigentümer, sondern dem Verwalter zuzustellen, der nach § 45 \n\nAbs. 1 WEG für die Wohnungseigentümer zustellungsbevollmächtigt ist. Der \n\nVerwalter ist nach Maßgabe von § 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG berechtigt, die Woh-\n\nnungseigentümer in dem Rechtstreit zu vertreten oder anwaltlich vertreten zu \n\nlassen (Merle in Bärmann, WEG, 10. Aufl., § 27 Rdn. 118, 121). Diese Ähnlich-\n\nkeit in der technischen Abwicklung spricht dafür, die Unterrichtung der Woh-\n\nnungseigentümer durch den Verwalter auch bei einer Beschlussanfechtung als \n\ninterne Angelegenheit der Gemeinschaft anzusehen, deren Kosten nicht auf \n\nden unterlegenen Anfechtungskläger abgewälzt werden können. Das entspricht \n\nim Ergebnis der Intention des Gesetzgebers. Dieser hat die Zustellungsbevoll-\n\nmächtigung des Verwalters u.a. vorgesehen, um die der Wohnungseigentümer-\n\ngemeinschaft entstehenden Kosten gering zu halten (Entwurfsbegründung in \n\nBT-Drucks. 16/887 S. 36 f.). Sie werden zwar vor allem im Obsiegensfall teil-\n\nweise auf die Wohnungseigentümergemeinschaft verlagert, weil sie eine interne \n\nKommunikation einrichten und die Kosten dafür tragen muss. Diese kann dann \n\naber kostensparend ausgestaltet werden, etwa indem die Unterrichtung auf ei-\n\nner Versammlung (dazu BGHZ 78, 166, 173) oder per E-Mail erfolgt. Diese \n\nGleichstellung mit dem Verbandsprozess gilt jedenfalls dann, wenn die Woh-\n\nnungseigentümer den Anfechtungsprozess verbandsähnlich führen und, wie \n\nhier, von ihrer Möglichkeit, den Prozess selbst zu führen (dazu Merle in Bär-\n\nmann, aaO, § 27 Rdn. 129), keinen Gebrauch machen. \n\n12 \n\nbb) Auch dann gilt allerdings eine Ausnahme. Der Verwalter ist nach § 27 \n\nAbs. 1 Nr. 7 WEG verpflichtet, die Wohnungseigentümer darüber zu unterrich-\n\nten, dass ein Rechtsstreit gemäß § 43 WEG anhängig ist. Nach § 45 Abs. 1 \n\nWEG ist der Verwalter nicht zustellungsbevollmächtigt, wenn er als Gegner der \n\nWohnungseigentümer an dem Verfahren beteiligt ist oder wenn auf Grund des \n\nStreitgegenstandes die Gefahr besteht, er werde die Wohnungseigentümer \n\nnicht sachgerecht unterrichten. Im ersten Fall kann der Anfechtungsprozess \n\nnicht ähnlich wie ein Verbandsprozess der Gemeinschaft geführt werden. Im \n\nzweiten Fall ist das nur möglich, wenn eine sachgerechte Unterrichtung der \n\nWohnungseigentümer über ihren Prozess sichergestellt ist. Die Unterrichtung \n\nder Wohnungseigentümer wird in dieser Fallgruppe zur Voraussetzung für die \n\nZustellungsvollmacht des Verwalters. Sie kann dann, bezogen auf die Zustel-\n\nlung der Klage, nicht mehr als interne Angelegenheit der Gemeinschaft ange-\n\nsehen werden. Es ist folglich nicht billig, die Kosten der Unterrichtung über ihren \n\nindividuellen Rechtsstreit auch im Obsiegensfall den Wohnungseigentümern \n\nanzulasten. Vielmehr sind sie notwendig, um die Zustellung der Anfechtungs-\n\nklage an den Verwalter zu ermöglichen. \n\n13 \n\ncc) Der zweite Fall liegt hier vor. Gegenstand der Anfechtungsklage war \n\nein Beschluss, mit dem der Antrag auf Abberufung des Verwalters zurückge-\n\nwiesen wurde. Das wird zwar die Interessen der Mehrheit der Wohnungseigen-\n\ntümer nicht berühren. Zu verklagen sind aber nicht nur die Mitglieder, die für \n\nden angefochtenen Beschluss gestimmt haben, sondern auch die, die gegen \n\nihn gestimmt oder sich enthalten haben (Wenzel in Bärmann, aaO, § 46 \n\nRdn. 38). Deren Interessen können bei einer solchen Beschlussanfechtung be-\n\nrührt sein. Ob die abstrakte Gefahr nicht sachgerechter Unterrichtung ausreicht \n\noder ob die Zustellungsvollmacht nur bei einer konkreten Interessengefährdung \n\nentfällt (dazu Wenzel in Bärmann, aaO, § 45 Rdn. 18), bedarf hier keiner Ent-\n\nscheidung. Die Sicherstellung einer Unterrichtung der Wohnungseigentümer ist \n\nim einen wie im anderen Fall im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO notwendig. \n\n14 \n\ndd) Danach waren hier die Kosten für die Unterrichtung der Wohnungs-\n\neigentümer über die Erhebung der Klage dem Grunde nach erstattungsfähig. \n\nAnders liegt es dagegen bei den Kosten der Unterrichtung über den Ausgang \n\ndes Verfahrens. Diese sind schon dem Grunde nach nicht erstattungsfähig, weil \n\ndie Wohnungseigentümer den Rechtsstreit wie einen Verbandsprozess geführt \n\nhaben. \n\n15 \n\n3. Die Kosten für die Unterrichtung der Wohnungseigentümer sind der \n\nHöhe nach nur insoweit erstattungsfähig, als sie notwendig sind (dazu OLG \n\nKoblenz NJW 2005, 3789). Das trifft im Ergebnis nur für 377,20 € zu, nicht aber \n\nfür die übrigen angemeldeten Kosten. \n\n16 \n\na) Um die Wohnungseigentümer über ihren Anfechtungsstreit sachge-\n\nrecht zu unterrichten, war es nötig, ihnen die Klageschrift und die Klagebegrün-\n\ndung mit einem Anschreiben zuzuleiten, das sie auch über die Ladung zum \n\nTermin unterrichtete. Dazu waren die abgerechneten 92 Briefsendungen nebst \n\nPorto und jeweils 15 Kopien (2 Blatt Anschreiben, 3 Blatt Klageschrift und 10 \n\nBlatt Klagebegründung) erforderlich. Die Kosten hierfür belaufen sich auf der \n\nGrundlage der eingereichten Abrechnungen auf 377,20 €. Es war nicht gebo-\n\nten, bei mehreren zusammen wohnenden Wohnungseigentümern jedem von \n\nihnen die Unterlagen zuzusenden. \n\n17 \n\nb) Eine Übersendung der umfangreichen Anlagen war nicht notwendig. \n\nZweck der Unterrichtung über die Klage ist es, den Wohnungseigentümern die \n\nEntscheidung zu ermöglichen, ob sie sich selbst oder durch den Verwalter ge-\n\ngen die Klage verteidigen oder den Kläger unterstützen wollen. Dazu ist bei der \n\nim Kostenfestsetzungsrecht gebotenen (dazu Senat, Beschl. v. 25. Januar \n\n2007, V ZB 85/06, NJW 2007, 2048, 2049) typisierenden Betrachtungsweise \n\neine Zusendung der Anlagen zur Klageschrift oder Klagebegründung im Grund-\n\nsatz nicht erforderlich. \n\n18 \n\nc) Nicht angesetzt werden kann auch der Zeitaufwand für das Zusam-\n\nmenstellen und das Absenden der Briefsendungen an die Wohnungseigentü-\n\nmer. Dieser Aufwand gehört zu den Aufgaben des Verwalters und kann jeden-\n\nfalls nicht auf den unterlegenen Prozessgegner abgewälzt werden. \n\nV. \n\n19 \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. \n\nKrüger \n\nKlein \n\nLemke \n\nSchmidt-Räntsch \n\nStresemann \n\nVorinstanzen: \n\nAG Tempelhof-Kreuzberg, Entscheidung vom 04.08.2008 - 72 C 188/07 WEG - \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 16.10.2008 - 84 T 355/08 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-14/v-zb-172-08","cited_norms":[{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-14/v-zb-172-08","retrieved":"2026-07-10 19:29:47.881963+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-05-14/v-zb-172-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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