{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2009-05-14","aktenzeichen":"IX ZR 93/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"KO § 82; InsO § 60 Nach Beendigung des Konkursverfahrens ist der Gemeinschuldner nicht berechtigt, einen Gemeinschaftsschaden gegen den Konkursverwalter zu verfolgen, sofern der Schadensbetrag für die Befriedigung der Konkursgläubiger benötigt wird.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n14. Mai 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nIX ZR 93/08 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nKO § 82; InsO § 60 \n\nNach Beendigung des Konkursverfahrens ist der Gemeinschuldner nicht berechtigt, \n\neinen Gemeinschaftsschaden gegen den Konkursverwalter zu verfolgen, sofern der \n\nSchadensbetrag für die Befriedigung der Konkursgläubiger benötigt wird. \n\nBGH, Beschluss vom 14. Mai 2009 - IX ZR 93/08 - OLG Hamm \n LG Essen \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp \n\nam 14. Mai 2009 \n\nbeschlossen: \n\n1. Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsich-\n\ntigt, die Revision gegen das Urteil des 27. Zivilsenats des Ober-\n\nlandesgerichts Hamm vom 15. April 2008 gemäß § 552a ZPO \n\ndurch Beschluss zurückzuweisen. \n\n2. Dem Kläger wird Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines \n\nMonats ab Zustellung dieses Beschlusses gegeben. \n\n3. Der auf den 2. Juli 2009 bestimmte Verhandlungstermin wird \n\naufgehoben; gegebenenfalls wird ein neuer Termin bestimmt \n\nwerden. \n\n4. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 511.291,88 € \n\nfestgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer beklagte Rechtsanwalt war Verwalter in dem am 1. März 1985 über \n\ndas Vermögen der TREUAG Treuhand-AG (nachfolgend: Gemeinschuldnerin) \n\neröffneten Konkursverfahrens, das am 4. September 1997 aufgehoben wurde. \n\nDer Kläger war Gläubiger der Gemeinschuldnerin; zu seinen Gunsten wurden \n\nbevorrechtigte Forderungen über 116.071 DM und nicht bevorrechtigte Forde-\n\nrungen über 478.790,90 DM zur Konkurstabelle festgestellt. \n\n2 \n\nIm Rahmen einer bei der Gemeinschuldnerin im Jahre 1982 durchgeführ-\n\nten Kapitalerhöhung hatte deren Hausbank, die National-Bank AG, unter aus-\n\ndrücklicher Bezugnahme auf § 37 AktG den Eingang einer tatsächlich nicht von \n\nden Gesellschaftern bewirkten Zahlung in Höhe von 735.000 DM auf das erhöh-\n\nte Kapital bestätigt. Der Kläger wirft dem Beklagten vor, den der Gemein-\n\nschuldnerin wegen der unrichtigen Bescheinigung gemäß § 37 Abs. 1 Satz 4 \n\nAktG gegen die National-Bank AG zustehenden, inzwischen verjährten Scha-\n\ndensersatzanspruch nicht verfolgt zu haben. Der von dem Kläger auf Scha-\n\ndensersatzleistung in Anspruch genommene Beklagte wurde in einem Vorpro-\n\nzess rechtskräftig zur Zahlung von 60.172,86 € verurteilt, weil der Kläger in dem \n\nKonkursverfahren der Gemeinschuldnerin bei Realisierung des gegen die Nati-\n\nonal-Bank AG bestehenden Anspruchs eine entsprechend höhere Befriedigung \n\nerlangt hätte. \n\n3 \n\nDie Gemeinschuldnerin erwirkte am 6. September 2000 gegen den Be-\n\nklagten einen Mahnbescheid wegen Nichteinzugs der Ersatzforderung gegen \n\ndie Nationalbank AG. Die Forderungen aus dem Mahnbescheid trat die Ge-\n\nmeinschuldnerin am 6. September 2002 an den Kläger ab, der dies anschlie-\n\nßend dem Mahngericht mitteilte. Das Verfahren ist auf Antrag des Klägers an \n\ndas Streitgericht abgegeben worden. Entsprechend der von ihm eingereichten \n\nKlagebegründung macht der Kläger den Anspruch in eigener Person geltend. \n\n4 \n\nNach teilweiser Klagerücknahme verlangt der Kläger von dem Beklagten \n\nZahlung in Höhe von 511.291,86 €. Das Oberlandesgericht hat die vor dem \n\nLandgericht erfolgreiche Klage abgewiesen. Mit seiner von dem Berufungsge-\n\nricht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des Ur-\n\nteils des Landgerichts. \n\nII. \n\n5 \n\nEin Zulassungsgrund greift nicht durch, weil die hier zu entscheidende \n\nRechtsfrage anhand bereits ergangener höchstrichterlicher Rechtsprechung \n\nbeantwortet werden kann. Auch hat das Berufungsgericht jedenfalls im Ergeb-\n\nnis zutreffend entschieden (§ 552a ZPO). Ebenso wie der Gemeinschuldnerin \n\nals Zedentin fehlt dem Kläger als Zessionar der abgetretenen Forderung die \n\nEinziehungs- und Prozessführungsbefugnis für die Geltendmachung des Scha-\n\ndensersatzanspruchs gegen den Beklagten. Ein zur Befriedigung der Konkurs-\n\ngläubiger dienender Anspruch auf Ersatz des Gemeinschafts- bzw. Gesamt-\n\nschadens (vgl. Häsemeyer, Insolvenzrecht 4. Aufl. Rn. 6.38) kann nach Been-\n\ndigung des Konkursverfahrens nur durch einen Sonderverwalter geltend ge-\n\nmacht werden. Mithin ist die von dem Oberlandesgericht als unbegründet er-\n\nachtete Klage in Einklang mit dem Verbot der reformatio in peius (BGHZ 145, \n\n316, 331) mangels Prozessführungsbefugnis als unzulässig abzuweisen. \n\n6 \n\n1. Mindert der Konkursverwalter durch ein pflichtwidriges Verhalten die \n\nKonkursmasse, handelt es sich um einen Gesamtschaden (vgl. nunmehr § 92 \n\nInsO) der Gemeinschaft der Gläubiger. Der Schaden ist von dem hierfür gemäß \n\n§ 82 KO verantwortlichen Konkursverwalter durch Zahlung an die Konkursmas-\n\nse auszugleichen. Der Gemeinschaftsschaden kann nicht durch einen der be-\n\ntroffenen Masse- oder Konkursgläubiger verfolgt werden; vielmehr obliegt die \n\nDurchsetzung während des Konkursverfahrens einem Sonderverwalter oder \n\nneu bestellten Konkursverwalter (BGHZ 159, 25, 26; BGH, Urt. v. 5. Oktober \n\n1989 - IX ZR 233/87, WM 1989, 1781, 1783; Urt. v. 28. Oktober 1993 - IX ZR \n\n21/93, NJW 1994, 323 f, insoweit bei BGHZ 124, 27 nicht abgedruckt). \n\n7 \n\n2. Die pflichtwidrige Verringerung der Konkursmasse bedingt neben dem \n\nGemeinschaftsschaden notwendigerweise zugleich eine Schmälerung der Be-\n\nfriedigungsquote der einzelnen Konkursgläubiger. Als Bestandteil des Gemein-\n\nschaftsschadens verwirklicht sich mithin ein Einzelschaden der Konkursgläubi-\n\nger (BGHZ 159, 25, 29). Diesen Quotenverringerungsschaden des einzelnen \n\nKonkursgläubigers kann während des Konkursverfahrens nur der Konkursver-\n\nwalter gerichtlich einklagen; dem jeweils betroffenen Konkursgläubiger fehlt die \n\nEinziehungs- und Prozessführungsbefugnis (BGHZ 159, 25, 28). Hingegen sind \n\ndie einzelnen Konkursgläubiger nach Beendigung des Verfahrens - wie der hie-\n\nsige Kläger in dem Vorprozess - berechtigt, den auf sie entfallenden Einzel-\n\nschaden gegen den Konkursverwalter zu verfolgen (BGHZ 159, 25, 29; BGH, \n\nUrt. v. 22. Februar 1973 - VI ZR 165/71, NJW 1973, 1198). Diese Rechtspre-\n\nchung zur Geltendmachung des Gemeinschaftsschadens und des Quotenver-\n\nringerungsschadens ist in die Regelung des § 92 InsO eingeflossen (BGHZ \n\n159, 25, 29), so dass die nachfolgenden Ausführungen auch für das Recht der \n\nInsolvenzordnung Geltung beanspruchen. \n\n8 \n\n3. Die von dem Bundesgerichtshof wiederholt betonte (BGHZ 159, 25, \n\n27; BGH, Urt. v. 5. Oktober 1989, aaO S. 1784) Notwendigkeit einer sachge-\n\nmäßen Verknüpfung beider Ansprüche führt zu dem Ergebnis, dass nach der \n\nBeendigung des Konkursverfahrens nur noch die Einzelansprüche der Kon-\n\nkursgläubiger erhoben werden können \n\n(vgl. MünchKomm-InsO/Brandes, \n\n2. Aufl. §§ 60, 61 Rn. 117; Lüke in Kübler/Prütting/Bork, InsO § 60 Rn. 30), so-\n\nlange nicht im Rahmen einer Nachtragsverteilung ein Sonderverwalter zwecks \n\nDurchsetzung des Gesamtschadens bestellt wird (vgl. MünchKomm-InsO/ \n\nBrandes, aaO §§ 60, 61 Rn. 116). Dem Gemeinschuldner fehlt nach Verfah-\n\nrensbeendigung jedenfalls die Prozessführungsbefugnis zur Geltendmachung \n\neines Anspruchs auf Ersatz des Gesamtschadens, sofern die Konkursgläubiger \n\nnoch nicht vollständig befriedigt sind. \n\n9 \n\na) Den dargestellten Rechtsprechungsgrundsätzen ist zu entnehmen, \n\ndass der Anspruch auf Erstattung des Gemeinschaftsschadens und die An-\n\nsprüche auf Ersatz des Einzelschadens aus prozessualen Gründen nicht \n\ngleichzeitig geltend gemacht werden können. \n\n10 \n\nWährend der Dauer des Konkursverfahrens kann der Gemeinschafts-\n\nschaden durch einen Sonderverwalter oder einen neu bestellten Verwalter ge-\n\ngen den pflichtwidrig handelnden Konkursverwalter durchgesetzt werden. Erst \n\nnach Beendigung des Konkursverfahrens sind die Konkursgläubiger berechtigt, \n\nihren Einzelschaden gegen den Konkursverwalter klageweise beizutreiben. \n\nKönnen die Konkursgläubiger ihren Einzelschaden nur nach Verfahrensbeendi-\n\ngung verfolgen, ergibt sich daraus im Umkehrschluss, dass in dieser Phase der \n\nGemeinschaftsschaden von dem Gemeinschuldner als Träger des Anspruchs \n\n(vgl. BGH, Urt. v. 5. Oktober 1989, aaO S. 1783) nicht erhoben werden kann. \n\nDa der Gemeinschaftsschaden und der Einzelschaden eigenständige Ansprü-\n\nche bilden (BGHZ 159, 25, 26; BGH, Urt. v. 5. Oktober 1989, aaO S. 1784) und \n\nmithin eine Gesamtgläubigerschaft (§ 428 BGB) ausscheidet, führt diese Hand-\n\nhabung zu dem allein sachgerechten Ergebnis, dass der haftende Konkursver-\n\nwalter entweder einem Anspruch wegen des Gemeinschaftsschadens oder An-\n\nsprüchen wegen des Einzelschadens, aber nicht gleichzeitig beiden Ansprü-\n\nchen ausgesetzt ist. Schon zur Vermeidung divergierender Entscheidungen \n\nmuss sichergestellt werden, dass nicht gleichzeitig Ansprüche auf den Einzel-\n\nschaden und der Anspruch auf den Gemeinschaftsschaden einer gerichtlichen \n\nEntscheidung unterbreitet werden (BGHZ 159, 25, 28). \n\n11 \n\nb) Der Gemeinschuldner ist nach Verfahrensbeendigung auch deswegen \n\nnicht berechtigt, den Gemeinschaftsschaden zu liquidieren, weil der Schutz-\n\nzweck der dem pflichtwidrig handelnden Konkursverwalter auferlegten Ersatz-\n\npflicht vornehmlich auf die Belange der im Konkursverfahren nicht vollständig \n\nbefriedigten Konkursgläubiger ausgerichtet ist und dem Gemeinschuldner folg-\n\nlich die Befugnis zur Einziehung des deren Vermögenssphäre zuzuordnenden \n\nSchadens fehlt. \n\n12 \n\naa) Durch die Pflichtverletzung des Konkursverwalters werden sowohl \n\nder Gemeinschuldner als auch die Konkursgläubiger geschädigt. Infolge der \n\nVerkürzung der Konkursmasse wird zugleich die Dividende eines jeden Kon-\n\nkursgläubigers geschmälert (BGHZ 159, 25, 26); der Quotenverringerungs-\n\nschaden ist damit Teil des Gesamtschadens, der sich aus der Summe der Quo-\n\ntenverringerungsschäden zusammensetzt (BGHZ 159, 25, 27). Erleiden durch \n\ndie Pflichtwidrigkeit des Konkursverwalters - wie im Streitfall infolge der ver-\n\nsäumten Beitreibung einer die ordnungsgemäße Kapitalaufbringung sichernden \n\nForderung (vgl. MünchKomm-InsO/Brandes, aaO §§ 60, 61 Rn. 14) - die Kon-\n\nkursgläubiger und der Gemeinschuldner einen Vermögensnachteil, verbleibt die \n\nvon dem haftenden Konkursverwalter geschuldete Schadensersatzleistung \n\nnicht im Vermögen des Gemeinschuldners, sondern ist zur gleichmäßigen Be-\n\nfriedigung der Konkursgläubiger zu verwenden (vgl. BGHZ 159, 25, 26). Damit \n\nerweist sich der Ersatzanspruch aus § 82 KO als Bestandteil der Masse \n\n(Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl. § 82 Rn. 5; vgl. MünchKomm-InsO/Brandes, \n\naaO §§ 60, 61 Rn. 116). Diese vermögensrechtliche Zuweisung des Anspruchs \n\nan die Konkursgläubiger wirkt auch nach Verfahrensbeendigung fort, weil der \n\nErsatzanspruch auf einer von dem Konkursverwalter während des Verfahrens \n\nbegangenen Pflichtverletzung beruht (Laukemann ZInsO 2006, 415, 417). Dies \n\nschließt es aus, dass der Gemeinschuldner den Ersatzanspruch nach Verfah-\n\nrensbeendigung gerichtlich beitreibt und damit frei verfügbares Vermögen in die \n\nHand bekommt (Laukemann, aaO; Häsemeyer, aaO Rn. 12.07 Fn. 20). \n\n13 \n\nbb) Da das Vermögen des Gemeinschuldners auch nach Verfahrensbe-\n\nendigung der Verwertung zugunsten seiner Konkursgläubiger unterliegt (§ 164 \n\nAbs. 1 KO, ebenso § 201 Abs. 1 InsO), ist bei wertender Betrachtung die Ge-\n\nmeinschaft der Konkursgläubiger als Geschädigte anzusehen (vgl. BGH, Urt. v. \n\n5. Oktober 1989, aaO S. 1784). Will der Gemeinschuldner den Gesamtscha-\n\nden als mithin mehreren Berechtigten gemeinschaftlich entstandenen Schaden \n\ngeltend machen, bedarf er hierfür einer besonderen gesetzlichen Befugnis \n\n(BGH, Urt. v. 5. Oktober 1989, aaO S. 1783). Mangels Schaffung einer entspre-\n\nchenden gesetzlichen Grundlage ist die nach Verfahrensbeendigung erhobene \n\nKlage des Gemeinschuldners auf Ersatz des Gemeinschaftsschadens als unzu-\n\nlässig zu erachten. Anders - und zwar im Sinne einer Einziehungsbefugnis des \n\nGemeinschuldners - verhält es sich nur in dem höchst seltenen Ausnahmefall, \n\nin dem feststeht, dass den Gläubigern nach Verfahrensbeendigung keine weite-\n\nren Ansprüche gegen den Gemeinschuldner zustehen (vgl. RGZ 78, 186, 189). \n\n14 \n\ncc) Der Gemeinschaftsschaden kann nach Beendigung des Konkursver-\n\nfahrens nur im Rahmen einer Nachtragsverteilung (§ 166 Abs. 2 KO, ebenso \n\n§ 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO) verfolgt werden, für deren Durchführung wegen des \n\ngegen den früheren Verwalter gerichteten Ersatzanspruchs ein neuer Konkurs-\n\nverwalter zu bestellen ist. Durch die Nachtragsverteilung wird die Verwaltung \n\nden insolvenzrechtlichen Grundsätzen unterstellt. Dies bedeutet, dass der Ge-\n\nsamtschadensanspruch von dem Konkursverwalter einzuziehen und der Scha-\n\ndensbetrag auf die Konkursgläubiger zu verteilen ist (K. Schmidt KTS 1976, \n\n191, 208; MünchKomm-InsO/Brandes, aaO [§§ 60, 61 Rn. 116]; HK-InsO/ \n\nLohmann, 5. Aufl. § 60 Rn. 51; Jaeger/Gerhardt, aaO § 60 Rn. 135). Bei Anord-\n\nnung einer Nachtragsverteilung verlieren die Konkursgläubiger die Befugnis, \n\nden ihnen erwachsenen Einzelschaden gegen den Konkursverwalter geltend zu \n\nmachen (MünchKomm-InsO/Brandes, aaO [§§ 60, 61 Rn. 116]). Den Belangen \n\ndes an der Einziehung des Gesamtschadensanspruchs interessierten Gemein-\n\nschuldners wird durch die Möglichkeit Rechnung getragen, eine Nachtragsver-\n\nteilung anzuregen. Es liegt nahe, dass - wie das Berufungsgericht annimmt \n\n(ebenso Laukemann, aaO S. 417) - ein Anspruch des Gemeinschuldners gegen \n\nden Konkursverwalter auf Befreiung von den Nachforderungsansprüchen der \n\nKonkursgläubiger anzuerkennen ist. Dies kann vorliegend dahin stehen, weil ein \n\nsolcher Anspruch nicht den Gegenstand der Klage bildet. \n\n15 \n\n4. Nach diesen Grundsätzen ist die hier erhobene Klage als unzulässig \n\nabzuweisen. Der Kläger ist als Zessionar der Gemeinschuldnerin nach Verfah-\n\nrensbeendigung nicht berechtigt, den Anspruch auf Ersatz des Gesamtscha-\n\ndens zu verfolgen. Eine Nachtragsverteilung, die den insoweit bestellten Ver-\n\nwalter zur Geltendmachung des Gesamtschadens berechtigt, ist nicht angeord-\n\nnet worden. Folglich sind lediglich die Konkursgläubiger befugt, ihren jeweiligen \n\nQuotenverringerungsschaden geltend zu machen. \n\nGanter Gehrlein Vill \n\n Fischer Grupp \n\nHinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss erledigt. \n\nVorinstanzen: \n\nLG Essen, Entscheidung vom 21.09.2006 - 8 O 564/04 - \n\nOLG Hamm, Entscheidung vom 15.04.2008 - 27 U 218/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-14/ix-zr-93-08","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552a","ref_norm":"552a","n":2},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 428","ref_norm":"428","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 201","ref_norm":"201","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 203","ref_norm":"203","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-14/ix-zr-93-08","retrieved":"2026-07-10 19:29:53.745784+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-05-14/ix-zr-93-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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