{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2009-05-14","aktenzeichen":"IX ZR 60/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BRAO § 43a Abs. 4; ZPO § 80 Ein Verstoß des Rechtsanwalts gegen § 43a Abs. 4 BRAO berührt nicht die Wirk- samkeit der ihm erteilten Prozessvollmacht und der von ihm namens der Partei vor- genommenen Prozesshandlungen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 60/08\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n14. Mai 2009 \nPreuß \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nBRAO § 43a Abs. 4; ZPO § 80 \n\nEin Verstoß des Rechtsanwalts gegen § 43a Abs. 4 BRAO berührt nicht die Wirk-\n\nsamkeit der ihm erteilten Prozessvollmacht und der von ihm namens der Partei vor-\n\ngenommenen Prozesshandlungen. \n\nBGH, Urteil vom 14. Mai 2009 - IX ZR 60/08 - LG Neuruppin \n\nAG Oranienburg \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 14. Mai 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter \n\nProf. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 4. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Neuruppin vom 6. März 2008 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück-\n\nverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger und J. L. sind Rechtsanwälte, die gemeinsam eine \n\nAnwaltssozietät in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts be-\n\ntrieben haben. Der Kläger kündigte den Gesellschaftsvertrag; die Gesellschaft \n\nbefindet sich in Liquidation. Beide Gesellschafter widerriefen wechselseitig alle \n\nVollmachten. Die Beklagte wurde von der Anwaltssozietät in verschiedenen \n\nRechtsangelegenheiten vertreten. Der Kläger begehrt mit der vorliegenden Kla-\n\nge für diese Tätigkeiten von der Beklagten Anwaltsvergütung, zahlbar an die in \n\nLiquidation befindliche Anwaltsgesellschaft. Die Beklagte wurde durch Rechts-\n\nanwalt L. vertreten. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Rechts-\n\nanwalt L. legte für sie Berufung ein und trat für sie in der Berufungsver-\n\nhandlung auf. In der mündlichen Verhandlung wies das Berufungsgericht darauf \n\nhin, die Rechtsanwalt L. erteilte Prozessvollmacht könnte unwirksam sein. \n\nDas Landgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen. Mit seiner vom Be-\n\nrufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabwei-\n\nsungsantrag weiter. \n\n2 \n\n3 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist begründet. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt, Rechtsanwalt L. habe bei Beru-\n\nfungseinlegung als vollmachtsloser Vertreter gehandelt, so dass mangels wirk-\n\nsamer Prozessvollmacht die Berufung unzulässig sei. Der zwischen der Beklag-\n\nten und ihrem früheren Prozessbevollmächtigten abgeschlossene Geschäftsbe-\n\nsorgungsvertrag sei gemäß § 138 BGB sittenwidrig; zum Nachteil der Anwalts-\n\nsozietät liege ein sittenwidriges kollusives Zusammenwirken zwischen der Be-\n\nklagten und \n\nihrem ehemaligen Prozessbevollmächtigten vor. Mit der \n\nÜbernahme des Mandats habe Rechtsanwalt L. zudem gegen das Tätig-\n\nkeitsverbot des § 43a Abs. 4 BRAO verstoßen. Auch wenn ein starkes Vertrau-\n\nensverhältnis zwischen der Beklagten und ihrem vormaligen Prozessbevoll-\n\nmächtigten bestanden habe, sei er jedenfalls als gleichzeitiger Gesellschafter \n\nder in Liquidation befindlichen Anwaltssozietät in eine Konfliktsituation geraten. \n\nDer bestehende Interessenwiderstreit werde auch nicht durch den Umstand \n\nbehoben, dass sich der ehemalige Prozessbevollmächtigte - nach dem Vorbrin-\n\ngen der Beklagten - auf die \"richtige\" Seite gestellt habe. Vielmehr hätte es dem \n\nAnwalt zur Vermeidung einer Konfliktsituation oblegen, nicht aktiv die Interes-\n\nsen der Beklagten zu vertreten. \n\n4 \n\nDer Verstoß gegen das Tätigkeitsverbot begründe für sich gesehen noch \n\nnicht die Unwirksamkeit der erteilten Vollmacht. Hier komme aber hinzu, dass \n\nder ehemalige Prozessbevollmächtigte der Beklagten durch die Übernahme des \n\nMandats in kollusivem Zusammenwirken mit ihr die Durchsetzung von Ansprü-\n\nchen der Anwaltsgesellschaft zu vereiteln versucht habe. Dieses Verhalten sei \n\ngemäß § 138 BGB sittenwidrig und führe nicht nur zur Nichtigkeit des Anwalts-\n\nvertrages, sondern auch zur Unwirksamkeit der erteilten Prozessvollmacht. \n\n5 \n\n6 \n\nII. \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand. \n\nEntgegen der Ansicht des Berufungsgerichts wurde die Berufung durch \n\nden vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Beklagten wirksam einge-\n\nlegt, weil gegen die Wirksamkeit der erteilten Prozessvollmacht keine durchgrei-\n\nfenden Bedenken bestehen. Die Prozessvollmacht ist von dem zugrunde lie-\n\ngenden Geschäftsbesorgungsvertrag unabhängig. Mögliche Mängel des \n\nGrundgeschäftes schlagen auf die Prozessvollmacht grundsätzlich nicht durch. \n\nEine Ausnahme ist hier nicht gegeben. \n\n7 \n\n1. Der Bundesgerichtshof hat bislang nicht entschieden, ob ein Verstoß \n\ngegen das Verbot der Wahrnehmung widerstreitender Interessen (§ 43a Abs. 4 \n\nBRAO) zur Anwendung des § 134 BGB und damit zur Unwirksamkeit des An-\n\nwaltsvertrages führt (BGH, Urt. v. 23. Oktober 2003 - IX ZR 270/02, WM 2004, \n\n478, 481; Urt. v. 23. April 2009 - IX ZR 167/07, z.V.b.; dazu auch Riedel/ \n\nSußbauer/Fraunholz, BRAGO 7. Aufl. § 1 Rn. 15; Kleine-Cosack, BRAO 4. Aufl. \n\n§ 43a Rn. 123). Der Senat muss diese Frage auch vorliegend nicht entschei-\n\nden. Selbst wenn allgemein bei der Vertretung widerstreitender Interessen für \n\n§ 134 BGB Raum wäre (befürwortend Fahrendorf, in Rinsche/Fahrendorf/ \n\nTerbille, Die Haftung des Rechtsanwalts 7. Aufl. Rn. 638), zudem - wie das Be-\n\nrufungsgericht angenommen hat - widerstreitende Interessen nicht nur bei ei-\n\nnem Doppelmandat in Betracht kämen und der Anwaltsvertrag unwirksam wäre, \n\nführt dies nicht zur Nichtigkeit der Prozessvollmacht. \n\n8 \n\n2. Es entspricht anerkannter höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass \n\ndie Wirksamkeit der einem Rechtsanwalt erteilten Vollmacht und der von ihm \n\nnamens der Partei vorgenommenen Rechtshandlungen unabhängig vom Zu-\n\nstandekommen oder von der Wirksamkeit des Anwaltsvertrages ist (BGHZ 56, \n\n355, 358; BGH, Urt. v. 24. Januar 1978 - VI ZR 220/76, NJW 1978, 1003, 1004; \n\nv. 19. März 1993 - V ZR 36/92, NJW 1993, 1926; vgl. ferner OLG Hamm NJW \n\n1992, 1174, 1175 f; Terbille, in Rinsche/Fahrendorf/Terbille, aaO Rn. 61; Sieg, \n\nin Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 10). \n\n9 \n\n3. Die Wirksamkeit von Rechtshandlungen eines Rechtsanwalts wird \n\nnicht durch einen Verstoß gegen ein berufsrechtliches Tätigkeitsverbot berührt. \n\nSelbst bei Zuwiderhandlung gegen umfassende und generelle Tätigkeitsverbote \n\nbleiben die Handlungen des Rechtsanwalts wirksam, um die Beteiligten im Inte-\n\nresse der Rechtssicherheit zu schützen (BGH, Urt. v. 19. März 1993 - V ZR \n\n36/92, aaO). \n\n10 \n\na) Zwar ist ein ohne die Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG abgeschlosse-\n\nner Geschäftsbesorgungsvertrag, der umfassende Befugnisse enthält, nichtig \n\nund die Nichtigkeit erfasst neben der umfassenden Abschlussvollmacht auch \n\neine der Geschäftsbesorgerin erteilte Prozessvollmacht zur Abgabe einer \n\nZwangsvollstreckungsunterwerfungserklärung (BGHZ 154, 283, 286 f, vgl. fer-\n\nner BGH, Urt. v. 11. Oktober 2001 - III ZR 182/00, WM 2001, 2260, 2262; v. \n\n14. Mai 2002 - XI ZR 151/01, WM 2002, 1273, 1274; v. 17. Oktober 2006 \n\n- XI ZR 185/05, WM 2007, 110, 112; v. 22. Mai 2007 - XI ZR 338/05, MittBayNot \n\n2008, 204, 205). Der Verstoß gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG i.V.m. \n\n§ 134 BGB wirkt sich danach auch auf die prozessuale Vollmacht aus, weil an-\n\ndernfalls Sinn und Zweck des gesetzlichen Verbots nicht zu erreichen wären. \n\nEs muss die Wirksamkeit jeder Rechtshandlung verhindert werden, die seitens \n\ndes unerlaubt rechtsberatenden Geschäftsbesorgers für seinen Auftraggeber \n\nvorgenommen wird. Es wäre nicht hinzunehmen, könnte die Treuhänderin die \n\nAuftraggeber nicht aus einer materiell-rechtlichen Haftungsübernahme (§ 780 \n\nBGB) wirksam verpflichten, wohl aber zu ihren Lasten eine prozessuale Unter-\n\nwerfungserklärung abgeben und auf diese Weise einen - ungleich gefährliche-\n\nren - Vollstreckungstitel schaffen. Die besonderen rechtlichen Folgen, die mit \n\nder Vollstreckungsunterwerfung nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO verbunden sind, \n\ngebieten daher die Anwendung des § 134 BGB (vgl. BGHZ 139, 387, 392). Die \n\nWahrnehmung der der Treuhänderin übertragenen Aufgaben setzt auch und \n\ngerade auf prozessualem Gebiet gesicherte Rechtskenntnisse voraus, über die \n\nim allgemeinen nur Rechtsanwälte und - nach behördlicher Sachkundeprüfung - \n\nPersonen verfügen, denen eine Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsange-\n\nlegenheiten erteilt worden ist. Wird weder ein Rechtsanwalt noch eine Person \n\ntätig, die die erforderliche Erlaubnis vorweisen kann, sind die auf prozessualem \n\nGebiet vorgenommenen Handlungen unwirksam (BGHZ 154, 283, 287). \n\n11 \n\nDie gleichen Gesichtspunkte werden dafür angeführt, dass ein Verlust \n\nder Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zugleich die einem Rechtsanwalt erteilte \n\nProzessvollmacht entfallen lässt (BGH, Beschl. v. 22. April 2008 - X ZB 18/07, \n\nMDR 2008, 873, 874; vgl. ferner BGHZ 166, 117, 123 Rn. 16). \n\n12 \n\nb) Diese Erwägungen sind jedoch auf die hier vorliegende Fallgestaltung \n\nnicht übertragbar. Der Schutz des Mandanten gebietet keine Erstreckung der \n\netwaigen Unwirksamkeit des Geschäftsbesorgungsvertrages auf die Prozess-\n\nvollmacht. Im Gegensatz zu den vorstehend erörterten Fallgruppen steht die \n\nEigenschaft des vormaligen Prozessbevollmächtigten der Beklagten als zuge-\n\nlassener Anwalt hier nicht in Zweifel. Das Bedürfnis, die Mandanten vor unge-\n\neigneten Rechtsvertretern zu schützen (BGHZ 166, 117, 123 Rn. 16; BGH, \n\nBeschl. v. 22. April 2008 - X ZB 18/07, aaO), wird nicht berührt. Bei einer \n\nErstreckung der Nichtigkeitsfolge des Anwaltsvertrages auf die Prozessvoll-\n\nmacht, würde das Vertrauen der Beklagten sowie der übrigen Prozessbeteilig-\n\nten, dass die Prozesshandlungen des von ihr beauftragten Anwalts wirksam \n\nsind, außer acht gelassen (BGH, Urt. v. 19. März 1993 - V ZR 36/92, aaO). Da-\n\nher ist an der bisherigen Rechtsprechung festzuhalten. \n\n13 \n\nDie Erwägung des Berufungsgerichts, die Unwirksamkeit der Prozess-\n\nvollmacht ergebe sich auch daraus, dass der vormalige Prozessbevollmächtigte \n\nder Beklagten in einem kollusiven Zusammenwirken mit ihr versucht habe, den \n\nVergütungsanspruch der Anwaltssozietät zu vereiteln, ist nicht beachtlich. Mate-\n\nriell-rechtliche Bestimmungen des Vertretungsrechts und hierauf gegründete \n\nErwägungen finden auf die prozessuale Vollmacht keine Anwendung. Die Vor-\n\nschriften der §§ 78 ff ZPO bilden für die Prozessvollmacht ein Sonderrecht. Ma-\n\nteriell-rechtliche Regelungen über die Vollmacht können daher nur Geltung er-\n\nlangen, wenn die Zivilprozessordnung auf sie verweist oder in ihnen allgemeine \n\nRechtsgedanken der Stellvertretung zum Ausdruck kommen (BGHZ 154, 283, \n\n287; BGH, Urt. v. 18. Dezember 2002 - VIII ZR 72/02, NJW 2003, 903, 904). \n\nDeshalb kann der von der Revisionserwiderung geltend gemachte Schutz des \n\nProzessgegners und der Allgemeinheit keine Ausnahme rechtfertigen. \n\nIII. \n\n14 \n\nDie Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Senat \n\nkann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil das Berufungsgericht, von sei-\n\nnem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig, sich nicht mit den Berufungsangriffen \n\nder Beklagten dagegen befasst hat, dass das Amtsgericht den Vergütungsan-\n\nspruch für begründet angesehen hat. \n\n15 \n\n§ 563 Abs. 3 ZPO, wonach das Revisionsgericht in der Sache selbst zu \n\nentscheiden hat, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung \n\nbei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und \n\nnach Letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, greift nicht ein, wenn \n\ndas Sachverhältnis bisher nur vom erstinstanzlichen Gericht festgestellt worden \n\nist und das Berufungsgericht noch nicht gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO geprüft \n\nhat, ob konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit der Feststellung des \n\nerstinstanzlichen Gerichts begründen. Diese Prüfung kann nicht vom Revisi-\n\nonsgericht vorgenommen werden, weil die Ermittlung oder Verneinung konkre-\n\nter Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Tatsachenfeststel-\n\nlungen ihrerseits eine neue Tatsachenfeststellung darstellen kann und damit in \n\ndie Zuständigkeit des Tatrichters fällt (BGH, Urt. v. 30. Oktober 2007 - X ZR \n\n101/06, NJW 2008, 576, 577 Rn. 27). \n\nGanter Kayser Gehrlein \n\n Fischer Grupp \n\nVorinstanzen: \n\nAG Oranienburg, Entscheidung vom 15.06.2007 - 26 C 663/04 - \n\nLG Neuruppin, Entscheidung vom 06.03.2008 - 4 S 115/07 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-14/ix-zr-60-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":4},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 43a","ref_norm":"43a","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 780","ref_norm":"780","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 529","ref_norm":"529","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 794","ref_norm":"794","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-14/ix-zr-60-08","retrieved":"2026-07-10 19:33:01.712817+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-05-14/ix-zr-60-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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