{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2009-05-14","aktenzeichen":"IX ZB 33/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"InsO § 290 Wird im Schlusstermin ein Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt, ohne dass ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird, kann dem Antragsteller vom Insolvenzgericht keine Frist zur Nachholung der Glaubhaftmachung gesetzt werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 33/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n14. Mai 2009 \n\nin dem Insolvenzverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nInsO § 290 \n\nWird im Schlusstermin ein Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt, \n\nohne dass ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird, kann dem Antragsteller \n\nvom Insolvenzgericht keine Frist zur Nachholung der Glaubhaftmachung gesetzt \n\nwerden. \n\nBGH, Beschluss vom 14. Mai 2009 - IX ZB 33/07 - LG Freiburg \nAG Freiburg \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp \n\nam 14. Mai 2009 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der \n\n13. Zivilkammer des Landgerichts Freiburg vom 18. Januar 2007 \n\naufgehoben. \n\nDie sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts \n\nFreiburg vom 30. Dezember 2005 wird zurückgewiesen. \n\nDie weitere Beteiligte zu 1 trägt die Kosten der Rechtsmittelverfah-\n\nren. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf \n\n5.000 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nÜber das Vermögen des Schuldners wurde am 11. Oktober 2004 das \n\nInsolvenzverfahren eröffnet und der weitere Beteiligte zu 2 zum Treuhänder \n\nbestellt. Im Schlusstermin am 26. Oktober 2005 stellte die weitere Beteiligte \n\nzu 1 den Antrag, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen, weil er \n\ngegen § 290 Abs. 1 Nr. 5 und Nr. 6 InsO verstoßen habe. \n\n2 \n\nDas Amtsgericht - Insolvenzgericht - hat durch Beschluss vom 30. De-\n\nzember 2005 den Versagungsantrag zurückgewiesen und dem Schuldner die \n\nRestschuldbefreiung angekündigt. Auf die hiergegen gerichtete sofortige Be-\n\nschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 hat das Landgericht den Beschluss des \n\nAmtsgerichts aufgehoben und dem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt. \n\nDagegen wendet sich der Schuldner mit seiner Rechtsbeschwerde. \n\nII. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist nach § 289 Abs. 2 Satz 1, §§ 6, 7 InsO, § 574 \n\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2 \n\nZPO). Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. \n\nZu Recht beanstandet die Rechtsbeschwerde, das Beschwerdegericht \n\nhabe übersehen, dass ein zulässiger Versagungsantrag nicht vorgelegen hat. \n\n1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss ein auf § 290 \n\nAbs. 1 InsO gestützter Versagungsantrag im Schlusstermin gestellt werden \n\n(BGH, Beschl. v. 20. März 2003 - IX ZB 388/02, NZI 2003, 389, 390). Die Insol-\n\nvenzordnung hat das Verfahren über den Antrag, die Restschuldbefreiung zu \n\nversagen, weitgehend kontradiktorisch ausgestaltet. Nach § 290 Abs. 2 InsO ist \n\nder Versagungsgrund glaubhaft zu machen. Diese Vorschrift soll verhindern, \n\ndass das Insolvenzgericht auf bloße Vermutungen gestützte aufwendige Ermitt-\n\nlungen führen muss. Daher hat es in die sachliche Prüfung des Antrags nur ein-\n\nzutreten, wenn nach dem Vortrag des Gläubigers die Voraussetzungen eines \n\nder in § 290 Abs. 1 InsO aufgeführten Versagungstatbestände wahrscheinlich \n\ngegeben sind (vgl. BGHZ 156, 139, 142). Hieraus folgt, dass die gemäß § 290 \n\nAbs. 2 InsO erforderliche Glaubhaftmachung des Versagungsgrunds schon im \n\nSchlusstermin erfolgen muss und nicht in späteren Verfahrensabschnitten \n\nnachgeschoben werden kann (BGHZ 156, 139, 142 f; BGH, Beschl. v. 5. April \n\n2006 - IX ZB 227/04, ZVI 2006, 596, 597 Rn. 6; v. 23. Oktober 2008 - IX ZB \n\n53/08, ZInsO 2008, 1272 Rn. 9; v. 5. Februar 2009 - IX ZB 185/08, ZInsO 2009, \n\n481, 482 Rn. 6). \n\n6 \n\n2. Diesen Anforderungen genügt der vom Beschwerdegericht für be-\n\ngründet erachtete Versagungsantrag der weiteren Beteiligten zu 1 nicht. Aus-\n\nweislich der Sitzungsniederschrift des Schlusstermins vom 26. Oktober 2005 \n\nhat die weitere Beteiligte zu 1 hinsichtlich ihres Antrags auf Versagung der \n\nRestschuldbefreiung ausgeführt, es sei davon auszugehen, dass Verstöße ge-\n\ngen § 290 Nr. 5 und Nr. 6 InsO vorliegen. Weiteres wurde nicht vorgebracht, \n\nvielmehr erklärt, eine Glaubhaftmachung im Schlusstermin sei nicht möglich. \n\nMangels näherer Konkretisierung der geltend gemachten Versagungsgründe \n\nliegt auch kein Fall vor, in dem eine Glaubhaftmachung nach der höchstrichter-\n\nlichen Rechtsprechung ausnahmsweise entbehrlich ist (hierzu BGHZ 156, 139, \n\n143; BGH, Beschl. v. 29. September 2005 - IX ZB 178/02, ZVI 2005, 614; v. \n\n8. Januar 2009 - IX ZB 80/08, ZInsO 2009, 298 Rn. 4; v. 5. Februar 2009, aaO \n\nRn. 7). \n\n7 \n\n3. Der Beschluss des Beschwerdegerichts kann damit keinen Bestand \n\nhaben. Er ist aufzuheben. Im Ergebnis zu Recht hat das Amtsgericht den Ver-\n\nsagungsantrag der weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen und dem Schuld-\n\nner die Restschuldbefreiung angekündigt. \n\nGanter Gehrlein Vill \n\n Fischer Grupp \n\nVorinstanz: \n\nLG Freiburg, Entscheidung vom 18.01.2007 - 13 T 46/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-14/ix-zb-33-07","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 290","ref_norm":"290","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-14/ix-zb-33-07","retrieved":"2026-07-10 19:33:28.029006+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-05-14/ix-zb-33-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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