{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2009-05-14","aktenzeichen":"3 StR 170/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 170/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n14. Mai 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Vergewaltigung u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-\n\nführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 14. Mai \n\n2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Mönchengladbach vom 26. November 2008 im \n\nSchuldspruch dahin geändert, dass im Fall II. 1 der Urteils-\n\ngründe die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen \n\nsexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen entfällt. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels \n\nund die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren ent-\n\nstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein-\n\nheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern und sexuellem Miss-\n\nbrauch von Schutzbefohlenen in zwei Fällen (Fälle II. 4 und 6 der Urteilsgründe) \n\nsowie wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit \n\nsexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in sechs Fällen (Fälle II. 1, 2, 3 \n\nund 5) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Der Angeklagte \n\nrügt mit seiner Revision die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel \n\nführt lediglich zu einer Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich des Falles II. 1 \n\nder Urteilsgründe; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 \n\nStPO. \n\n2 \n\n1. Im Fall II. 1 der Urteilsgründe bedarf der Schuldspruch der Änderung \n\ndahin, dass der Angeklagte lediglich des schweren sexuellen Missbrauchs von \n\nKindern schuldig ist. Die Verurteilung wegen tateinheitlich verwirklichten sexuel-\n\nlen Missbrauchs von Schutzbefohlenen (§ 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB) muss entfal-\n\nlen, weil insoweit Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist. Die erste die Ver-\n\njährung unterbrechende Handlung (erste Vernehmung des Beschuldigten) er-\n\nfolgte am 24. April 2008. Zu diesem Zeitpunkt war jedoch bereits Strafverfol-\n\ngungsverjährung eingetreten, weil zu Gunsten des Angeklagten davon auszu-\n\ngehen ist, dass er die Tat schon Mitte 1998 begangen hatte. Dass der Vorwurf \n\nmit dem nicht verjährten schweren sexuellen Missbrauch von Kindern in Tatein-\n\nheit steht, steht der Annahme von Verjährung nicht entgegen; denn die Verjäh-\n\nrung bestimmt sich bei tateinheitlichem Zusammentreffen für jede Gesetzesver-\n\nletzung gesondert (st. Rspr.; vgl. Fischer, StGB 56. Aufl. § 78 a Rdn. 5 m. w. \n\nN.). Durch Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften \n\nüber die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung vom 27. Dezember \n\n2003, durch den bestimmt ist, dass nach § 78 b Abs. 1 Nr. 1 StGB nunmehr \n\nauch bei Straftaten nach § 174 StGB die Verjährung bis zur Vollendung des \n\n18. Lebensjahres des Opfers ruht, hat sich an dieser Rechtslage für den vorlie-\n\ngenden Fall nichts geändert, weil zum Zeitpunkt des Inkrafttreten des Gesetzes \n\nam 1. April 2004 bereits Strafverfolgungsverjährung eingetreten war (vgl. BGH \n\nNStZ 2005, 89). \n\n3 \n\n2. Trotz der Änderung des Schuldspruchs können die für den Fall II. 1 \n\nder Urteilsgründe festgesetzte Einzelstrafe von vier Jahren sowie die Gesamt-\n\nstrafe bestehen bleiben. Der Senat schließt aus, dass der Tatrichter auf eine \n\nniedrigere Einzelstrafe erkannt hätte, wenn er die Verfolgungsverjährung be-\n\nachtet hätte, zumal auch eine verjährte Tat bei der Strafzumessung zu Lasten \n\neines Angeklagten - wenn auch mit geringerer Schwere - berücksichtigt werden \n\nkann (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 24). \n\nBecker von Lienen Sost-Scheible \n\n Hubert Schäfer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-14/3-str-170-09","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78b","ref_norm":"78b","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-14/3-str-170-09","retrieved":"2026-07-10 19:31:03.173984+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-05-14/3-str-170-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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