{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2009-05-13","aktenzeichen":"XII ZB 169/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 lit. b, Abs. 3; RZVK-S § 73 Abs. 2 u. 3 a) Zur Anwartschaftsdynamik eines laufenden Anrechts bei der Rheinischen Zusatzversorgungskasse im Abänderungsverfahren, wenn das Ehezeitende vor dem Systemwechsel in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes lag (hier: 31. Mai 1982). b) Zur Rückrechnung einer laufenden Betriebsrente aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes auf ein vor dem Systemwechsel liegendes Ehezei- tende (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 14. Januar 2009 - XII ZB 74/08 - FamRZ 2009, 586 ff.). c) Ist eine Betriebsrente des öffentlichen Dienstes wegen vorzeitiger Inan- spruchnahme unmittelbar gekürzt worden (hier nach § 33 Abs. 3 RZVK-S), so hat die Kürzung im Versorgungsausgleich grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, sofern die für den verminderten Zugangsfaktor maßgeblichen Ka- lendermonate außerhalb der Ehezeit liegen (im Anschluss an den Senatsbe- schluss vom 29. April 2009 - XII ZB 182/07 - zur Veröffentlichung bestimmt).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n13. Mai 2009 \n\nin der Familiensache \n\nXII ZB 169/06 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nBGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 lit. b, Abs. 3; RZVK-S § 73 Abs. 2 u. 3 \n\na) Zur Anwartschaftsdynamik eines laufenden Anrechts bei der Rheinischen \nZusatzversorgungskasse im Abänderungsverfahren, wenn das Ehezeitende \nvor dem Systemwechsel in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes \nlag (hier: 31. Mai 1982). \n\nb) Zur Rückrechnung einer laufenden Betriebsrente aus der Zusatzversorgung \ndes öffentlichen Dienstes auf ein vor dem Systemwechsel liegendes Ehezei-\ntende (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 14. Januar 2009 - XII ZB \n74/08 - FamRZ 2009, 586 ff.). \n\nc) Ist eine Betriebsrente des öffentlichen Dienstes wegen vorzeitiger Inan-\nspruchnahme unmittelbar gekürzt worden (hier nach § 33 Abs. 3 RZVK-S), \nso hat die Kürzung im Versorgungsausgleich grundsätzlich außer Betracht zu \nbleiben, sofern die für den verminderten Zugangsfaktor maßgeblichen Ka-\nlendermonate außerhalb der Ehezeit liegen (im Anschluss an den Senatsbe-\nschluss vom 29. April 2009 - XII ZB 182/07 - zur Veröffentlichung bestimmt). \n\nBGH, Beschluss vom 13. Mai 2009 - XII ZB 169/06 - OLG Köln \n\nAG Königswinter \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Mai 2009 durch die Vor-\n\nsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz, \n\nDr. Vézina und Dr. Klinkhammer \n\nbeschlossen: \n\n1. Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 wird \n\nder Beschluss des 14. Zivilsenats - Familiensenat - des Ober-\n\nlandesgerichts Köln vom 21. August 2006 aufgehoben. \n\n Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 wird der \n\nnach § 10 a VAHRG ergangene Beschluss des Amtsgerichts \n\n- Familiengericht - Königswinter vom 6. Juli 2005 im Tenor Zif-\n\nfer I. unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels \n\ngeändert und wie folgt neu gefasst: \n\n Der vom Amtsgericht - Familiengericht - Königswinter mit Be-\n\nschluss vom 15. September 1983 (Az. 7 F 95/82) angeordnete \n\nVersorgungsausgleich wird mit Wirkung vom 1. August 2004 \n\nwie folgt abgeändert: \n\na) Vom Versicherungskonto Nr. des Antrags-\n\ngegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund werden \n\nauf das Versicherungskonto Nr. der Antrag-\n\nstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund monatli-\n\nche Rentenanwartschaften in Höhe von 138,13 € (270,16 DM) \n\nübertragen, bezogen auf den 31. Mai 1982 und umzurechnen \n\nin Entgeltpunkte. \n\nb) Zu Lasten der Versorgungsanrechte des Antragsgegners bei \n\nder Rheinischen Zusatzversorgungskasse werden auf dem \n\nVersicherungskonto der Antragstellerin bei der Deutschen \n\nRentenversicherung Bund monatliche Rentenanwartschaften \n\nin Höhe von 114,18 € (223,32 DM) begründet, bezogen auf \n\nden 31. Mai 1982 und umzurechnen in Entgeltpunkte. \n\n2. Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird zurückgewiesen. \n\n3. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien je-\n\nweils zur Hälfte. \n\nBeschwerdewert: 2.000 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDie Parteien streiten um die Abänderung des öffentlich-rechtlichen Ver-\n\nsorgungsausgleichs. \n\nDie Parteien sind seit 1982 rechtskräftig geschiedene Eheleute. Das \n\nAmtsgericht - Familiengericht - hatte den Versorgungsausgleich mit geson-\n\ndertem Beschluss vom 15. September 1983 dahin geregelt, dass durch Ren-\n\ntensplitting vom Versicherungskonto des Ehemanns (Antragsgegner, geb. am \n\n13. August 1942) bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund, \n\nvormals Bundesversicherungsanstalt für Angestellte; weitere Beteiligte zu 1) auf \n\ndas Versicherungskonto der Ehefrau (Antragstellerin, geb. am 20. März 1948) \n\nbei der DRV Bund Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 305,65 DM \n\n(156,28 €) übertragen wurden (bezogen auf den 31. Mai 1982). Zudem hatte es \n\ndurch analoges Quasi-Splitting zu Lasten der für den Antragsteller bei der \n\nRheinischen Zusatzversorgungskasse (RZVK) bestehenden Anwartschaft auf \n\neine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes auf dem Versicherungskonto \n\nder Ehefrau bei der DRV Bund Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich \n\n23,11 DM (11,82 €) begründet, wiederum bezogen auf den 31. Mai 1982. \n\n3 \n\nDer Ehemann schied zum 28. Januar 2001 durch Aufhebungsvertrag auf \n\nder Basis einer Vorruhestandsregelung aus seinem Beschäftigungsverhältnis \n\nim öffentlichen Dienst aus. Nachdem ihm für die Zeit ab 1. September 2002 ei-\n\nne Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung und eine Betriebsrente der \n\nRZVK bewilligt worden waren, beantragte die Ehefrau mit am 14. April 2004 \n\neingegangenem Schriftsatz den schuldrechtlichen Ausgleich des vom Ehemann \n\nbezogenen Anrechts aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes. Im \n\nZeitpunkt der Antragstellung bezog die Ehefrau bereits gesetzliche Rentenleis-\n\ntungen wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. \n\nDarauf beantragten die Rheinischen Versorgungskassen (RVK, weitere \n\nBeteiligte zu 2, deren unselbständige Einrichtung die RZVK ist, vgl. § 1 Abs. 5 \n\nRVK-Satzung) am 2. Juli 2004 die Abänderung der Entscheidung des Amtsge-\n\nrichts - Familiengericht - vom 15. September 1983 nach § 10 a VAHRG. \n\nNach den im Abänderungsverfahren getroffenen Feststellungen des \n\nAmtsgerichts - Familiengericht - haben beide Parteien während der Ehezeit \n\n(1. Juli 1967 bis 31. Mai 1982, § 1587 Abs. 2 BGB) gesetzliche Rentenanwart-\n\nschaften bei der DRV Bund erworben, und zwar die Ehefrau in Höhe von mo-\n\nnatlich 77,53 € (151,64 DM) und der Ehemann in Höhe von monatlich 353,79 € \n\n(691,95 DM), jeweils bezogen auf den 31. Mai 1982. Zudem verfügt der Ehe-\n\nmann über eine in der Ehezeit erworbene Anwartschaft auf eine Betriebsrente \n\nder RZVK, die sich - unter Beachtung des wegen vorzeitigen Rentenbezugs um \n\n4 \n\n5 \n\n10,8 v.H. verminderten Zugangsfaktors - auf monatlich 203,30 € (397,62 DM) \n\nbeläuft (wiederum bezogen auf den 31. Mai 1982). \n\n6 \n\nDas Amtsgericht - Familiengericht - hat der Ehefrau mit Beschluss vom \n\n6. Juli 2005 für die Monate April bis Juli 2004 eine schuldrechtliche Ausgleichs-\n\nrente von insgesamt 660,24 € zugesprochen. Mit gesondertem Beschluss vom \n\nselben Tag hat es auf den Antrag der RVK die Entscheidung vom 15. Septem-\n\nber 1983 mit Wirkung ab 1. August 2004 dahin abgeändert, dass durch Splitting \n\ngesetzliche Rentenanwartschaften des Ehemanns in Höhe von monatlich \n\n270,16 DM (138,13 €) auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der DRV \n\nBund zu übertragen sowie weitere 198,81 DM (101,65 €) monatlich im Wege \n\ndes analogen Quasi-Splittings zu Lasten der Zusatzversorgung des Ehemanns \n\nauf dem Versicherungskonto der Ehefrau zu begründen sind (jeweils bezogen \n\nauf den 31. Mai 1982 als dem Ende der Ehezeit). Dabei hat das Amtsgericht \n\n- Familiengericht - den Ehezeitanteil der laufenden Betriebsrente des Ehe-\n\nmanns bei der RZVK als insgesamt volldynamisch behandelt und ohne Um-\n\nrechnung nach der Barwert-Verordnung in seiner Ausgleichsbilanz berücksich-\n\ntigt. \n\n7 \n\nDie gegen die Abänderungsentscheidung gerichtete Beschwerde der \n\nRVK ist erfolglos geblieben. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbe-\n\nschwerde der RVK, mit der sie sich gegen die Bewertung des bei ihr bestehen-\n\nden Anrechts des Ehemanns als auch im Anwartschaftsstadium volldynamisch \n\nwendet. \n\nII. \n\n8 \n\n9 \n\nDie zulässige Rechtsbeschwerde hat nur in geringem Umfang Erfolg. \n\n1. Das Oberlandesgericht hat die Entscheidung des Amtsgerichts \n\n- Familiengericht - nicht beanstandet und dabei den Ehezeitanteil der laufenden \n\nBetriebsrente des Ehemanns im Versorgungsausgleich mit einem auf das Ehe-\n\nzeitende zurückgerechneten Wert von 203,30 € berücksichtigt, ohne diesen \n\nnach der Barwert-Verordnung umzurechnen. Hierzu hat es im Wesentlichen \n\nausgeführt: Die vom Ehemann seit dem 1. September 2002 bezogene Betriebs-\n\nrente der RZVK sei als insgesamt volldynamisches Anrecht zu behandeln. Der \n\nAntragsgegner gehöre den sog. rentennahen Jahrgängen an, bei denen die im \n\nZeitpunkt des Systemwechsels in der Zusatzversorgung des öffentlichen Diens-\n\ntes zum 1. Januar 2002 vorhandenen unverfallbaren betrieblichen Anwartschaf-\n\nten mit ihrem tatsächlichen Wert in das neue Leistungsrecht überführt worden \n\nseien. Das bis zum 31. Dezember 2001 nach altem Satzungsrecht erworbene \n\nVersorgungsanrecht sei dabei auch im Anwartschaftsstadium volldynamisch \n\ngewesen. Dies ergebe sich aus der Entwicklung des maßgeblichen gesamtver-\n\nsorgungsfähigen Entgelts des Ehemanns. Während das gesamtversorgungsfä-\n\nhige Entgelt zum Ende der Ehezeit (31. Mai 1982) noch 2.728,12 € betragen \n\nhabe, habe es sich bis zum 31. Dezember 2001 auf 4.901,75 € und damit um \n\ndurchschnittlich 3,98 % p.a. erhöht. In diesem Zeitraum sei der für die gesetzli-\n\nche Rente maßgebliche aktuelle Rentenwert nur um durchschnittlich 3,2 % p.a. \n\ngestiegen. Dabei ließen die moderaten Erhöhungen des gesamtversorgungsfä-\n\nhigen Entgelts keinen Schluss auf einen im Versorgungsausgleich unbeachtli-\n\nchen Karrieresprung des Ehemanns zu. Die Anwartschaftsdynamik des An-\n\nrechts bei der RZVK sei im Erstverfahren noch nicht berücksichtigt worden, weil \n\nsie noch verfallbar gewesen sei. Gegen ihre nachträgliche Einbeziehung in den \n\nöffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich im Rahmen des Abänderungsver-\n\nfahrens bestünden keine Bedenken. \n\n10 \n\nDer Beurteilung der streitgegenständlichen Betriebsrente als insgesamt \n\nvolldynamisch stehe auch nicht entgegen, dass der Ehemann erst seit dem \n\n1. September 2002 Altersrente beziehe. Zwar liege in der Zeit vom 1. Januar \n\n2002 bis 31. August 2002 keine Anwartschaftsdynamik mehr vor, da sich die \n\nStartgutschrift zum 31. Dezember 2001 bis zum tatsächlichen Rentenbeginn \n\nnicht mehr erhöht habe. Angesichts des relativ kurzen Zeitraums von nur acht \n\nMonaten könne dies jedoch vernachlässigt werden. \n\nDies hält rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. \n\n2. Allerdings hat das Oberlandesgericht das Anrecht bei der RZVK zu-\n\ntreffend auch im Anwartschaftsstadium als volldynamisch bewertet und ohne \n\nUmrechnung nach der Barwert-Verordnung im Versorgungsausgleich berück-\n\nsichtigt. \n\n11 \n\n12 \n\n13 \n\na) Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Abänderungsentscheidung - wie \n\nhier - bereits eine Rente, ist grundsätzlich der auf das Ende der Ehezeit bezo-\n\ngene Ehezeitanteil dieser laufenden Rente und nicht der Ehezeitanteil einer \n\nzuvor gegebenen Anwartschaft in den Versorgungsausgleich einzubeziehen \n\n(vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 172, 177, 182 = FamRZ 2007, 1238, 1239 und \n\nvom 14. Januar 2009 - XII ZB 74/08 - FamRZ 2009, 586, 588). Zwar bestimmt \n\nsich die Höhe eines in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechts grund-\n\nsätzlich nach den Verhältnissen am letzten Tag der Ehezeit als dem maßgebli-\n\nchen Bewertungsstichtag. Das gilt allerdings nur für die individuellen Bemes-\n\nsungsgrundlagen der Versorgung, deren etwaiger nachträglicher Veränderung \n\nauch unter dem Gesichtspunkt des § 10 a VAHRG keine Bedeutung zukommt. \n\nDagegen können Veränderungen tatsächlicher Art, die rückwirkend betrachtet \n\nauf der Grundlage der individuellen Verhältnisse bei Ehezeitende einen ande-\n\nren Ehezeitanteil des Versorgungsanrechts ergeben, bei der Entscheidung über \n\nden Wertausgleich auch dann berücksichtigt werden, wenn sie nach Ehezeiten-\n\nde eingetreten sind (Senatsbeschluss vom 14. Januar 2009 - XII ZB 74/08 - \n\nFamRZ 2009, 586, 588). \n\n14 \n\nb) Der Ehezeitanteil einer im Zeitpunkt der Entscheidung über den öffent-\n\nlich-rechtlichen Versorgungsausgleich bereits laufenden Rente darf aber grund-\n\nsätzlich nur dann mit seinem Nennbetrag und ohne Umrechnung nach der Bar-\n\nwert-Verordnung ausgeglichen werden, wenn die Versorgung auch im Anwart-\n\nschaftsstadium volldynamisch war bzw. mit dem Eintritt des Versorgungsfalls \n\neine bestehende (verfallbare) Anwartschaftsdynamik unverfallbar und das An-\n\nrecht damit insgesamt volldynamisch geworden ist oder wenn eine im Leis-\n\ntungsstadium volldynamische Rente schon zum Ende der Ehezeit bezogen \n\nwurde (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 - FamRZ \n\n2007, 1084, 1086 und vom 20. September 2006 - XII ZB 248/03 - FamRZ 2007, \n\n23, 27). \n\n15 \n\nZwar sind die Leistungen aus der Zusatzversorgung des öffentlichen \n\nDienstes und damit auch die vom Ehemann bezogene Rente der RZVK seit \n\ndem zum 1. Januar 2002 erfolgten Systemwechsel im Anwartschaftsstadium \n\nstatisch und nur im Leistungsstadium volldynamisch (vgl. Senatsbeschluss \n\nBGHZ 160, 41, 42 ff. = FamRZ 2004, 1474 ff.). Allerdings hat sich die Anwart-\n\nschaft des Ehemanns bei der RZVK nach dem Ehezeitende (31. Mai 1982) bis \n\nzu seinem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst am 28. Januar 2001 \n\n- mithin über einen Zeitraum von fast 19 Jahren - auf der Grundlage des alten \n\nSatzungsrechts volldynamisch entwickelt. Weil diese Anwartschaftsdynamik in \n\nder dem Ehemann zum 1. Januar 2002 aus Besitzstandsgründen im neuen Ver-\n\nsorgungssystem gutgebrachten Startgutschrift unverfallbar enthalten ist, kann \n\ndas Anrecht bei der RZVK - trotz der vom 28. Januar 2001 bis zum Leistungs-\n\nbeginn am 1. September 2002 gegebenen Statik - im Abänderungsverfahren \n\nwie ein insgesamt volldynamisches Anrecht behandelt werden. \n\n16 \n\naa) Die bei Ehezeitende am 31. Mai 1982 bestehende Anwartschaft des \n\nEhemanns auf eine volldynamische Versorgungsrente konnte bei der Aus-\n\ngangsentscheidung im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nicht be-\n\nrücksichtigt werden. Weil die Realisierung der Versorgungsrente vor dem zum \n\n1. Januar 2002 erfolgten Systemwechsel davon abhing, dass der Ehemann wei-\n\nterhin im öffentlichen Dienst beschäftigt blieb, war die Anwartschaft insoweit \n\nnoch verfallbar. Das Anrecht konnte deshalb nur in Höhe der alternativ - für den \n\nFall des Ausscheidens aus dem öffentlichen Dienst vor Eintritt des Versiche-\n\nrungsfalls - bestehenden Anwartschaft auf eine statische Versicherungsrente \n\nbewertet werden (vgl. Wick FamRZ 2008, 1223, 1225). \n\n17 \n\nbb) Mit Wirkung ab 1. Januar 2002 wurde die Satzung der RZVK (im Fol-\n\ngenden: RZVK-S) grundlegend geändert und anstelle des bisherigen endge-\n\nhaltsbezogenen Gesamtversorgungssystems unter Anrechnung gesetzlicher \n\nRenten ein so genanntes \"Punktemodell\" eingeführt (vgl. allgemein zum Sys-\n\ntemwechsel in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes Wick FamRZ \n\n2008, 1223, 1226 f.; zur RZVK vgl. Senatsbeschluss vom 5. November 2008 \n\n- XII ZB 181/05 - FamRZ 2009, 296, 299 ff.). Versorgungsrenten, deren Bezug \n\nvor dem Systemwechsel in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes \n\nzum 1. Januar 2002 begonnen hat, werden nach § 69 RZVK-S als Besitz-\n\nstandsrente grundsätzlich unverändert weitergezahlt. Im Übrigen wird für die \n\nPflichtversicherten zwischen rentennahen Jahrgängen, die am 1. Januar 2002 \n\ndas 55. Lebensjahr bereits vollendet hatten, und rentenfernen Jahrgängen un-\n\nterschieden. Die Pflichtversicherten der rentennahen Jahrgänge - zu denen \n\nauch der am 13. August 1942 geborene Ehemann gehört - erhalten nach §§ 72 \n\nAbs. 1 Satz 1, 73 Abs. 2 RZVK-S aus Gründen des Besitzstandes eine Start-\n\ngutschrift. Deren Höhe orientiert sich an der bisherigen Versorgungsrente, die \n\nsich bei Eintritt des Versicherungsfalls am 31. Dezember 2001, frühestens je-\n\ndoch mit Vollendung des 63. Lebensjahres ergeben hätte. Der entsprechende \n\nAnwartschaftsbetrag wird durch den Messbetrag von 4 € geteilt und dadurch, \n\nohne Berücksichtigung des Altersfaktors, in Versorgungspunkte umgerechnet \n\n(vgl. näher Langenbrinck/Mühlstädt Betriebsrente der Beschäftigten des öffent-\n\nlichen Dienstes 2. Aufl. Rdn. 122 ff.; Wick FamRZ 2008 1223, 1227). \n\n18 \n\nZwar war der Ehemann zum 28. Januar 2001 bereits mit 58 Jahren - d.h. \n\nvor dem Systemwechsel - aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden und des-\n\nhalb bis zum Beginn des Leistungsbezugs am 1. September 2002 nur beitrags-\n\nfrei versichert. Da sein Ausscheiden jedoch auf einer Vorruhestandsregelung \n\nberuhte und nicht aus verhaltensbedingten Gründen erfolgte, war er bereits \n\nnach § 28 Abs. 5 RZVK-S a.F. bei Eintritt des Versicherungsfalles wie ein \n\nPflichtversicherter zu behandeln. Seine zum 1. Januar 2002 im neuen Versor-\n\ngungssystem gutzubringende Startgutschrift errechnete sich deshalb nach § 73 \n\nAbs. 3 RZVK-S im Wesentlichen nach den Berechnungsvorgaben für die ren-\n\ntennahen Pflichtversicherten, wobei an die Stelle des 63. Lebensjahres als fikti-\n\nvem Rentenbeginn das Alter trat, zu dem nach der Vorruhestandsvereinbarung \n\ndie Rente beginnen würde (vgl. Langenbrinck/Mühlstädt aaO Rdn. 122). \n\n19 \n\ncc) Durch die nach Ehezeitende fortdauernde Beschäftigung des Ehe-\n\nmanns im öffentlichen Dienst hat sich die bei Ehezeitende (31. Mai 1982) noch \n\nverfallbare Anwartschaftsdynamik des Anrechts bis zur Beendigung des Ar-\n\nbeitsverhältnisses am 28. Januar 2001 realisiert. Der am 13. August 1942 gebo-\n\nrene Ehemann hatte bei seinem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst eine \n\ngesamtversorgungsfähige Zeit von über 40 Jahren zurückgelegt und damit An-\n\nspruch auf eine Versorgungsrente. Deren Höhe war abhängig von seinem letz-\n\nten gesamtversorgungsfähigen Entgelt, das sich bis zum 28. Januar 2001 - so-\n\nlange das Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst andauerte - fortlau-\n\nfend entsprechend der allgemeinen Einkommensentwicklung erhöht hatte. Die-\n\nse nacheheliche Anwartschaftsdynamik hat Eingang in das neue Versorgungs-\n\nsystem gefunden. Denn die zum 1. Januar 2002 gutgebrachte Startgutschrift \n\nerrechnete sich nach § 73 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 RZVK-S im Wesentlichen wie \n\ndas nach altem Satzungsrecht für einen Pflichtversicherten bestehende Anrecht \n\nauf eine Versorgungsrente, die sich neben der gesamtversorgungsfähigen Zeit \n\nnach dem gesamtversorgungsfähigen Entgelt als dem durchschnittlichen mo-\n\nnatlichen zusatzversorgungspflichtigen Entgelt der letzten drei Kalenderjahre \n\nbestimmte (vgl. Langenbrinck/Mühlstädt aaO Rdn. 124 f.). \n\n20 \n\ndd) Zwar war die Anwartschaft bei der RZVK nach dem Ausscheiden des \n\nEhemanns aus dem öffentlichen Dienst vom 28. Januar 2001 bis zu dem für \n\nden Systemwechsel maßgeblichen Stichtag am 31. Dezember 2001 statisch, \n\nweil nur ein beitragsfreies Versicherungsverhältnis bestand. Ebenso unterlag \n\ndie in der Startgutschrift verkörperte Anwartschaft bei der RZVK nach dem Sys-\n\ntemwechsel vom 1. Januar 2002 bis zum Leistungsbeginn am 1. September \n\n2002 keinen Anpassungen mehr (vgl. zur Dynamik von Anrechten aus der Zu-\n\nsatzversorgung des öffentlichen Dienstes allgemein BGHZ 160, 41, 42 ff. = \n\nFamRZ 2004, 1474 ff.). Dennoch ist das Anrecht des Ehemanns bei der RZVK \n\nim Abänderungsverfahren als im Anwartschaftsstadium volldynamisch zu be-\n\nwerten. \n\n21 \n\nFür die Beurteilung der Anwartschaftsdynamik kommt es nämlich auf die \n\n(ggf. prognostizierte) Entwicklung des Anrechts in der gesamten (nacheheli-\n\nchen) Zeit vom Ehezeitende bis zum Eintritt des Leistungsfalles an (Wick \n\nFamRZ 2008, 1223, 1229). Dabei ist das für die Wertentwicklung der Anwart-\n\nschaft auf eine Versorgungsrente nach altem Recht maßgebliche gesamtver-\n\nsorgungsfähige Entgelt des Ehemanns bezogen auf den hier relevanten Zeit-\n\nraum vom (richtig:) 31. Mai 1982 bis zum 1. September 2002 von 2.728,12 € \n\nauf 4.901,75 € gestiegen, d.h. um durchschnittlich 3,93 % p.a. In diesem Zeit-\n\nraum hat sich der für die gesetzliche Rentenversicherung als einer der Maß-\n\nstabversorgungen (§ 1587 a Abs. 3 BGB) geltende aktuelle Rentenwert aber in \n\nvergleichbarer Weise erhöht, nämlich von 30,12 DM (15,40 €) auf 25,86 € und \n\ndamit um durchschnittlich 3,35 % p.a. \n\n22 \n\n3. Liegt einem Anrecht bei einer Zusatzversorgungskasse - wie hier - \n\nausschließlich eine Startgutschrift aus einem Anwartschaftsbetrag am \n\n31. Dezember 2001 zugrunde, ist deren Ehezeitanteil nach der Rechtsprechung \n\ndes Senats regelmäßig gemäß § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 b BGB zeitratierlich aus \n\ndem Verhältnis der für den Versicherungsnehmer maßgeblichen gesamtversor-\n\ngungsfähigen Zeit in der Ehe bis 2001 zur gesamten gesamtversorgungsfähi-\n\ngen Zeit bis Ende 2001 zu ermitteln (Senatsbeschluss vom 14. Januar 2009 \n\n- XII ZB 178/05 - FamRZ 2009, 591, 594). Dies ergibt vorliegend einen Ehezeit-\n\nanteil des Anrechts des Ehemanns bei der RZVK von (179 Monate : 490 Mona-\n\nte x 100 =) 36,53 %. \n\n23 \n\n4. Dabei geht das Oberlandesgericht zutreffend davon aus, dass der \n\nEhezeitanteil der erst nach Ehezeitende bewilligten Rente wegen des im Ver-\n\nsorgungsausgleich geltenden Stichtagsprinzips auf diesen Zeitpunkt rückbezo-\n\ngen werden muss. Das geschieht bei einer Betriebsrente, die sich seit dem En-\n\nde der Ehezeit volldynamisch entwickelt hat, durch Rückrechnung der Volldy-\n\nnamik nach der entsprechenden Versorgungsordnung (Senatsbeschluss vom \n\n14. Januar 2009 - XII ZB 74/08 - FamRZ 2009, 586, 589). Weil vorliegend die \n\nzum 1. September 2002 bewilligte Betriebsrente der RZVK ausschließlich auf \n\neiner aus Gründen des Besitzstandes zum 31. Dezember 2001 nach Maßgabe \n\ndes § 74 Abs. 2 RZVK-S gutgeschriebenen Startgutschrift beruht, hat die Rück-\n\nrechnung dieses Anrechts auf seinen bei Ehezeitende bestehenden Wert an-\n\nhand der Entwicklung des für den Wert der Startgutschrift maßgeblichen ge-\n\nsamtversorgungsfähigen Entgelts zu erfolgen. Da der nach dem Ehezeitende \n\nerfolgte Anstieg des gesamtversorgungsfähigen Entgelts auf einer nacheheli-\n\nchen individuellen Wertentwicklung beruht, muss diese im Versorgungsaus-\n\ngleich unberücksichtigt bleiben (vgl. zur Rückrechnung einer Startgutschrift Se-\n\nnatsbeschlüsse vom 6. Mai 2009 - XII ZB 24/07 - und vom 18. Februar 2009 \n\n- XII ZB 54/06 - beide zur Veröffentlichung bestimmt). \n\n24 \n\n5. Das Oberlandesgericht hat aber verkannt, dass die von den RVK mit-\n\ngeteilte laufende Rente des Ehemannes wegen des um 5 Jahre vor der Regel-\n\naltersgrenze liegenden Bezugs nach § 33 Abs. 3 RZVK-S mit einem (um 10,8 \n\nv.H.) verminderten Zugangsfaktor berechnet ist. Dieser verminderte Zu-\n\ngangsfaktor bleibt im Versorgungsausgleich unberücksichtigt, weil die für die \n\nVerminderung maßgeblichen Zeiten des vorzeitigen Rentenbezugs außerhalb \n\nder Ehezeit liegen. \n\n25 \n\na) Die Höhe eines in der Ehezeit erworbenen betrieblichen Anrechts be-\n\nstimmt sich grundsätzlich nach den Verhältnissen am letzten Tag der Ehezeit \n\nals dem maßgeblichen Bewertungsstichtag (vgl. Senatsbeschluss vom 14. März \n\n2007 - XII ZB 142/06 - FamRZ 2007, 891, 892). Nach dem in § 1587 a Abs. 1 \n\nSatz 2 BGB niedergelegten Halbteilungsgrundsatz ist der ausgleichsberechtigte \n\nEhegatte zur Hälfte an allen ehezeitlich erworbenen Versorgungsanwart-\n\nschaften und -rechten des anderen Ehegatten zu beteiligen; das betreffende \n\nAnrecht ist dabei mit seinem zum Stichtag Ehezeitende tatsächlich erreichten \n\nwirtschaftlichen Wert unter Zugrundelegung der bis dahin erlangten wertbe-\n\nstimmenden Merkmale im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen (Senatsbe-\n\nschluss vom 11. Juni 2008 - XII ZB 115/05 - FamRZ 2008, 1602, 1603). \n\n26 \n\nb) Nach Ehezeitende eintretende tatsächliche Veränderungen eines An-\n\nrechts sind dann zu beachten, wenn sie rückwirkend betrachtet nach Maßgabe \n\nder zum Bewertungsstichtag bestehenden individuellen Bemessungsgrundla-\n\ngen den ehezeitbezogenen Wert ändern. Wegen des Stichtagsprinzips bleiben \n\nallerdings nachehezeitliche Veränderungen außer Betracht, die keinen Bezug \n\nzum ehezeitlichen Erwerb aufweisen und nach Maßgabe der zum Ehezeitende \n\nbestehenden individuellen Bemessungsgrundlagen keinen Einfluss auf den \n\nEhezeitanteil der Versorgung haben (vgl. Senatsbeschluss vom 29. April 2009 \n\n- XII ZB 182/07 - zur Veröffentlichung bestimmt). \n\n27 \n\nBei einer zeitratierlichen Bestimmung des Ehezeitanteils eines betrieb-\n\nlichen Anrechts ist deshalb nicht mehr von einer Betriebszugehörigkeit bis zu \n\nder in der Versorgungsregelung vorgesehenen festen Altersgrenze im Sinne \n\nvon § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 lit. a BGB auszugehen, wenn die Betriebszu-\n\ngehörigkeit des Anspruchsinhabers zwar nach dem Ende der Ehezeit, aber \n\nnoch vor der Entscheidung über den Versorgungsausgleich vorzeitig geendet \n\nhat. Hingegen hat die unmittelbare Kürzung des Anrechts infolge des vorzeiti-\n\ngen Rentenbezugs (hier nach § 33 Abs. 3 RZVK-S) grundsätzlich außer Be-\n\ntracht zu bleiben, soweit die für die Kürzung maßgeblichen Zeiten außerhalb \n\nder Ehezeit liegen. Der Zugangsfaktor ist Teil der individuellen Bemessungs-\n\ngrundlagen des Anrechts, deren nachehezeitliche Änderung unberücksichtigt \n\nbleiben muss. Als volle Versorgung ist in diesem Fall das (nach den sonst \n\nmaßgeblichen Bemessungsgrundlagen errechnete) Altersruhegeld vor Anwen-\n\ndung des in der Versorgungsordnung vorgesehenen Kürzungsfaktors zugrunde \n\nzu legen (Senatsbeschluss vom 29. April 2009 - XII ZB 182/07 - zur Veröffentli-\n\nchung bestimmt; zur Außerachtlassung des Zugangsfaktors bei gesetzlichen \n\nRentenanrechten bzw. Anrechten nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 d BGB vgl. Se-\n\nnatsbeschlüsse vom 4. März 2009 - XII ZB 117/07 - zur Veröffentlichung be-\n\nstimmt; vom 29. Oktober 2008 - XII ZB 69/08 - FamRZ 2009, 107 ff.; vom 1. Ok-\n\ntober 2008 - XII ZB 34/08 - FamRZ 2009, 28 ff.; vom 9. Mai 2007 - XII ZB \n\n77/06 - FamRZ 2007, 1542, 1543 f. und vom 22. Juni 2005 - XII ZB 117/03 - \n\nFamRZ 2005, 1455, 1457 f.). \n\n28 \n\n6. Die angefochtene Entscheidung kann deshalb nicht bestehen bleiben, \n\nweil ihr das mit dem verminderten Zugangsfaktor berechnete Anrecht des Ehe-\n\nmanns bei der RZVK zugrunde liegt. \n\n29 \n\n30 \n\nDer Senat kann in der Sache selbst abschließend entscheiden: \n\na) Die dem Ehemann zum 1. Januar 2002 nach § 74 Abs. 2 Satz 1 \n\nRZVK-S gutgebrachte Startgutschrift beinhaltet nach der nicht zu beanstanden-\n\nden Mitteilung der RVK ein monatliches Rentenanrecht in Höhe von 1.123,17 €. \n\nDieser Wert ist nach der Entwicklung des für den Ehemann maßgeblichen ge-\n\nsamtversorgungsfähigen Entgelts auf den 30. Mai 1982 als dem Ehezeitende \n\nzurückzurechnen. Unter Zugrundelegung der von den RVK mitgeteilten Werten \n\nerrechnet sich ein Betrag von (1.123,17 € <Rentenanrecht zum 1. September \n\n2002 = Startgutschrift> x 2.728,12 € <gesamtversorgungsfähiges Entgelt Ehe-\n\nzeitende>: 4.901,75 € <gesamtversorgungsfähiges Entgelt zum 1. Januar \n\n2002> =) 625,11 €. Bei einem Ehezeitanteil von 36,53 % verbleiben im Versor-\n\ngungsausgleich zu berücksichtigende 228,35 €. \n\n31 \n\nb) Unter Beachtung der gesetzlichen Rentenanrechte der Parteien in \n\nHöhe von 353,79 € (Ehemann) und 77,53 € (Ehefrau) ergibt sich eine Aus-\n\ngleichspflicht des Ehemanns von (<353,79 € + 228,35 €> - 77,53 € = 504,61 € \n\n: 2 =) 252,31 €. Der Ausgleich ist in Höhe von 138,13 € durch Rentensplitting \n\nnach § 1587 b Abs. 1 BGB und in Höhe von 114,18 € durch analoges Quasi-\n\nSplitting (§ 1 Abs. 3 VAHRG) durchzuführen. \n\n32 \n\nc) Weil der Ausgleichsbetrag mehr als 10 % und damit wesentlich von \n\ndem in der Ausgangsentscheidung des Amtsgerichts - Familiengerichts - zuge-\n\nsprochenen Betrag abweicht, war der Beschluss vom 15. September 1983 auf \n\nden Antrag der Ehefrau für die Zeit ab 1. August 2004 nach § 10 a VAHRG ent-\n\nsprechend abzuändern. \n\nHahne \n\nRiBGH Sprick ist urlaubsbedingt \nverhindert zu unterschreiben \n\nWagenitz \n\nHahne \n\nRinBGH Dr. Vézina ist urlaubsbedingt \nverhindert zu unterschreiben \n\nKlinkhammer \n\nHahne \n\nVorinstanzen: \n\nAG Königswinter, Entscheidung vom 06.07.2005 - 7 F 60/04 - \n\nOLG Köln, Entscheidung vom 21.08.2006 - 14 UF 142/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-13/xii-zb-169-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1587","ref_norm":"1587","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-13/xii-zb-169-06","retrieved":"2026-07-10 19:32:35.515396+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-05-13/xii-zb-169-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XII. 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Januar 2009 - XII ZB 74/08 - FamRZ 2009, 586 ff.). c) Ist eine Betriebsrente des öffentlichen Dienstes wegen vorzeitiger Inan- spruchnahme unmittelbar gekürzt worden (hier nach § 33 Abs. 3 RZVK-S), so hat die Kürzung im Versorgungsausgleich grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, sofern die für den verminderten Zugangsfaktor maßgeblichen Ka- lendermonate außerhalb der Ehezeit liegen (im Anschluss an den Senatsbe- schluss vom 29. April 2009 - XII ZB 182/07 - zur Veröffentlichung bestimmt).","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"1. Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 wird\n\nder Beschluss des 14. Zivilsenats - Familiensenat - des Ober-\n\nlandesgerichts Köln vom 21. August 2006 aufgehoben.\n\n Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 wird der\n\nnach § 10 a VAHRG ergangene Beschluss des Amtsgerichts\n\n- Familiengericht - Königswinter vom 6. 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Mai 1982 und umzurechnen\n\nin Entgeltpunkte.\n\nb) Zu Lasten der Versorgungsanrechte des Antragsgegners bei\n\nder Rheinischen Zusatzversorgungskasse werden auf dem\n\nVersicherungskonto der Antragstellerin bei der Deutschen\n\nRentenversicherung Bund monatliche Rentenanwartschaften\n\nin Höhe von 114,18 € (223,32 DM) begründet, bezogen auf\n\nden 31. Mai 1982 und umzurechnen in Entgeltpunkte.\n\n2. Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.\n\n3. 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