{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2009-05-12","aktenzeichen":"XI ZB 21/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXI ZB 21/08\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n12. Mai 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Wiechers, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die \n\nRichter Dr. Ellenberger und Dr. Matthias \n\nam 12. Mai 2009 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Be-\n\nschluss des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts \n\nMünchen vom 29. Juli 2008 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über \n\ndie Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das \n\nBerufungsgericht zurückverwiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens be-\n\nträgt 5.383,39 €. \n\nGründe:\n\nI. \n\n1 \n\nDer Kläger nimmt die beklagte Bank im Zusammenhang mit Wert-\n\npapiergeschäften auf Schadensersatz in Anspruch. \n\n2 \n\nDer Kläger, der \"C. Zertifikate\" mehr-\n\nfach zu Kursen zwischen 0,66 € und 0,88 € gehandelt hatte, erteilte der \n\nBeklagten am 18. Juli 2005 über das Internet im sogenannten \"Sekun-\n\ndenhandel\" den Auftrag, aus seinem Depot 10.000 dieser Zertifikate zu \n\nverkaufen. Nach der Ausführung des Auftrages wurde dem Kläger auf-\n\ngrund eines bei der Inbetriebnahme eines neuen Orderportals der Be-\n\nklagten aufgetretenen Fehlers der Verkaufskurs mit 88 € statt 0,88 € an-\n\ngezeigt und ein unzutreffender Verkaufserlös in Höhe von 880.000 € \n\nausgewiesen. Tatsächlich wies das Verrechnungskonto des Klägers nur \n\nein Guthaben in Höhe von 8.800,11 € (8.800 € tatsächlicher Erlös zuzüg-\n\nlich 0,11 € vorheriges Guthaben) auf. Da die Kunden der Beklagten be-\n\nreits vor der Gutschrift eines Verkaufserlöses über den ihnen angezeig-\n\nten Betrag verfügen können, erwarb der Kläger am 18. Juli 2005 im \n\nOnline-Banking verschiedene Wertpapiere und überzog sein Verrech-\n\nnungskonto um 845.536,89 €. Die Beklagte, die das Risiko eines Kurs-\n\nverfalls der ohne Deckung erworbenen Wertpapiere nicht tragen wollte \n\nund den Kläger telefonisch nicht erreichen konnte, führte am 19. Juli \n\n2005 eine Zwangsverwertung der Wertpapiere im Depot des Klägers \n\ndurch. Danach wies das Verrechnungskonto noch einen Debetsaldo von \n\n1.726,56 € auf. Einen geringen Teil der Wertpapiere beließ die Beklagte \n\nim Depot des Klägers. \n\n3 \n\nDer Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch \n\nund hat vor dem Landgericht die Erstattung von 11.653,29 € nebst Zin-\n\nsen begehrt. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus Materialkosten und \n\neiner Entschädigung für Zeitaufwand in Höhe von insgesamt 3.556,83 €, \n\nder Kontoüberziehung in Höhe von 1.726,56 €, den Kosten eines Vorpro-\n\n \n \n \n\n4 \n\n5 \n\nzesses, in dem der Kläger die Klage zurückgenommen hat, in Höhe von \n\n6.269,90 € und einer sogenannten Sollzinsdifferenz in Höhe von 100 €. \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im \n\nWesentlichen ausgeführt: \n\nDem Kläger stehe ein Schadensersatzanspruch unter keinem \n\nrechtlichen Gesichtspunkt zu. Die Beklagte sei gemäß Nrn. 14 und 17 \n\nihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen berechtigt gewesen, die vom \n\nKläger am 18. Juli 2005 erworbenen Wertpapiere zwangsweise zu ver-\n\nwerten. Der Verwertungsfall sei eingetreten, weil das Verrechnungskonto \n\ndes Klägers um 845.536,89 € überzogen und der Kläger nicht erreichbar \n\ngewesen sei. Zudem habe der Kläger den Fehler bei der Anzeige eines \n\nVerkaufskurses von 88 € erkannt. Er sei außerdem gemäß Nr. 11 Abs. 4 \n\nder Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten verpflichtet gewe-\n\nsen, die Anzeige über die Ausführung seiner Aufträge unverzüglich auf \n\nRichtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und gegebenenfalls Ein-\n\nwände zu erheben. Dies habe er nicht getan. Hinzu komme, dass er nicht \n\ndargetan habe, dass zwischen den Ereignissen vom 18. und 19. Juli \n\n2005 und den geltend gemachten Materialkosten ein Zusammenhang \n\nbestehe. Kostenbelege habe er nicht vorgelegt. Ein Anspruch auf Ent-\n\nschädigung für seinen Zeitaufwand stehe ihm nicht zu. Der Debetsaldo \n\nvon 1.726,56 € beruhe letztlich auf den von ihm ohne Deckung getätigten \n\nWertpapierkäufen. Ob ihm durch die Zwangsverwertung ein Vermögens-\n\nnachteil entstanden sei, sei zweifelhaft, weil am 1. September 2005 \n\n128 in seinem Depot belassene U. -Aktien zum Kurs von 66,55 € auf ein \n\nDepot des Klägers bei einer anderen Bank übertragen worden seien. Die \n\nKosten des Vorprozesses seien dem Kläger zu Recht gemäß § 269 \n\n6 \n\n7 \n\nAbs. 3 Satz 2 ZPO auferlegt worden. Dass die Beklagte das Konto des \n\nKlägers mit einer Sollzinsdifferenz belastet habe, habe der Kläger nicht \n\nsubstantiiert behauptet. \n\nMit seiner Berufung gegen dieses Urteil nimmt der Kläger die Be-\n\nklagte nur noch auf Zahlung von 5.383,39 € nebst Zinsen in Anspruch; \n\nden Anspruch auf Erstattung der Kosten des Vorprozesses verfolgt er \n\nnicht weiter. \n\nMit Beschluss vom 29. Juli 2008 hat das Berufungsgericht die Be-\n\nrufung als unzulässig verworfen, weil die Berufungsbegründung nicht den \n\nErfordernissen des § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO genüge. Sie zeige keinen \n\nFehler des angefochtenen Urteils auf, sondern streife die Entschei-\n\ndungsgründe allenfalls am äußersten Rand. Der Berufungsbegründung \n\nsei nicht zu entnehmen, aus welchen Gründen dem Kläger gegen die \n\nBeklagte entgegen der Auffassung des Landgerichts ein Schadenser-\n\nsatzanspruch in der geltend gemachten Höhe zustehen solle. \n\n8 \n\nGegen diesen Beschluss richtet sich die Rechtsbeschwerde. \n\n9 \n\n10 \n\nII. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet. \n\n1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in \n\nVerbindung mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Dem steht nicht ent-\n\ngegen, dass die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO nicht erreicht ist \n\n(BGH, Beschluss vom 21. Mai 2003 - VIII ZB 133/02, NJW-RR 2003, \n\n1580 m.w.N.). \n\n11 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO \n\nzulässig. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Ent-\n\nscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erforderlich, weil die ange-\n\nfochtene Entscheidung die Verfahrensgrundrechte des Klägers auf Ge-\n\nwährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) und wirkungsvollen \n\nRechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V. mit dem Rechtsstaatsprinzip) ver-\n\nletzt und darauf beruht (vgl. BGHZ 154, 288, 296; 159, 135, 139 f. zu \n\n§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat aus den \n\nim Folgenden dargelegten Gründen überspannte Anforderungen an die \n\nOrdnungsmäßigkeit der Berufungsbegründung gestellt. \n\n12 \n\n13 \n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. \n\na) Nach § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung \n\ndie Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungs-\n\nklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefoch-\n\ntene Entscheidung ergibt. Dazu gehört eine aus sich heraus verständli-\n\nche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der \n\nBerufungskläger bekämpft und welche Gründe er ihnen entgegensetzt \n\n(BGH, Urteile vom 18. Juni 1998 - IX ZR 389/97, NJW 1998, 3126, vom \n\n24. Juni 2003 - IX ZR 228/02, NJW 2003, 3345 und vom 14. November \n\n2005 - II ZR 16/04, NJW-RR 2005, 499, 500). Die Darstellung muss auf \n\nden Streitfall zugeschnitten sein (Senat, Beschluss vom 27. Mai 2008 \n\n- XI ZB 41/06, WM 2008, 1810, 1811, Tz. 11; BGH, Beschluss vom \n\n5. März 2007 - II ZB 4/06, NJW-RR 2007, 1363). Hat das Erstgericht die \n\nAbweisung der Klage hinsichtlich eines prozessualen Anspruchs auf \n\nmehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Er-\n\nwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung das Urteil in allen \n\ndiesen Punkten angreifen und für jede der mehreren Erwägungen darle-\n\ngen, warum sie die Entscheidung nicht trägt (BGHZ 143, 169, 171; BGH, \n\nBeschluss vom 18. Oktober 2005 - VI ZB 81/04, NJW-RR 2006, 285). \n\nBesondere formale Anforderungen werden nicht gestellt; für die Zuläs-\n\nsigkeit der Berufung ist insbesondere ohne Bedeutung, ob die Ausfüh-\n\nrungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind (BGH, Beschluss vom \n\n21. Mai 2003 - VIII ZB 133/02, NJW-RR 2003, 1580 m.w.N.). \n\n14 \n\nb) Diesen Anforderungen genügt die Berufungsbegründungsschrift \n\ndes Klägers. Sie legt Umstände dar, die die Entscheidungsgründe des \n\nlandgerichtlichen Urteils aus der Sicht des Klägers in Frage stellen sol-\n\nlen. Soweit das Landgericht seine Entscheidung auf mehrere voneinan-\n\nder unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt \n\nhat, indem es sowohl eine Pflichtverletzung der Beklagten verneint als \n\nauch die geltend gemachten Schadenspositionen als nicht ersatzfähig \n\nangesehen hat, führt der Kläger in der Berufungsbegründung - wie erfor-\n\nderlich - für jede dieser Erwägungen aus, aus welchen Gründen sie die \n\nEntscheidung seines Erachtens nicht trägt. \n\n15 \n\naa) Das Landgericht führt zunächst aus, ein Schadensersatzan-\n\nspruch sei unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gegeben. Insbeson-\n\ndere die zwangsweise Verwertung der Wertpapiere durch die Beklagte \n\nsei rechtmäßig gewesen. In diesem Zusammenhang wendet der Kläger \n\ngegen das Argument des Landgerichts, der Beklagten sei wegen des \n\nKursverfallrisikos ein weiteres Abwarten nicht zumutbar gewesen, ein, \n\nein solches Risiko habe nicht bestanden; vielmehr sei von einem \n\n\"Wachstum\" der erworbenen Wertpapiere auszugehen. Außerdem vertritt \n\ner in der Berufungsbegründung wiederholt die Auffassung, dass der Be-\n\nklagten mit der fehlerhaften Anzeige des Verkaufskurses und -erlöses \n\nein Fehler unterlaufen sei und dass eine Bank die Beweislast dafür tra-\n\nge, dass Buchungsfehler keine Folgefehler bei ihren Kunden verursacht \n\nhätten. Damit macht der Kläger neben der zwangsweisen Verwertung der \n\nWertpapiere die unzutreffende Anzeige des Verkaufskurses und -erlöses \n\nals weiteren Gesichtspunkt geltend, unter dem ihm ein Schadensersatz-\n\nanspruch zustehen soll. Dabei räumt der Kläger zwar ein, erkannt zu ha-\n\nben, dass der angezeigte Verkaufserlös ihm nicht zustand. Er macht \n\naber geltend, nicht gewusst zu haben, ob die Anzeige durch eine Hacker-\n\nAttacke oder die Fehlleitung des Geldes eines Dritten verursacht worden \n\nsei, und meint, er habe den angezeigten Betrag zur Sicherstellung in \n\nmehreren Teilbeträgen in Wertpapieren anlegen dürfen. \n\n16 \n\nbb) Auch die Ausführungen des Landgerichts zu den einzelnen \n\nSchadenspositionen hat der Kläger in einer für eine ordnungsgemäße \n\nBerufungsbegründung ausreichenden Weise angegriffen. \n\n17 \n\n(1) Die Teilforderung von 3.556,83 € (Zeitaufwand und Material-\n\nkosten) hält das Landgericht für unbegründet, weil der Kläger einen Zu-\n\nsammenhang zwischen den Ereignissen vom 18. und 19. Juli 2005 und \n\nseinen Aufwendungen nicht konkret dargelegt und keine Kostenbelege \n\nvorgelegt habe; außerdem sei keine Rechtsgrundlage für die Entschädi-\n\ngung des persönlichen Zeitaufwandes ersichtlich. Der Kläger vertritt hin-\n\ngegen, wie dargelegt, die Auffassung, die Beklagte trage die Beweislast \n\ndafür, dass ihr Buchungsfehler, d.h. die fehlerhafte Anzeige des Ver-\n\nkaufskurses und -erlöses, keine weiteren Fehler bei ihm als Kunden ver-\n\nursacht habe. Außerdem macht der Kläger geltend, dass die Aufwendun-\n\ngen, die er ersetzt verlangt, durch den Buchungsfehler, die Aufklärung \n\ndieses Fehlers, seine Verteidigung gegen die Kündigung der Geschäfts-\n\nbeziehung, eine Strafanzeige und damit im Zusammenhang stehende \n\nKorrespondenz verursacht worden seien. Er verweist insoweit auf tabel-\n\nlarische Aufstellungen seines Kosten- und Zeitaufwandes. \n\n18 \n\n(2) Die weitere Teilforderung von 1.726,56 € (Kontoüberziehung) \n\nhat das Landgericht mit der Begründung abgelehnt, der negative Konto-\n\nsaldo beruhe letztlich auf den ohne Deckung getätigten Wertpapierkäu-\n\nfen des Klägers. Dass und aus welchen Gründen der Kläger diese die \n\nKausalität betreffende Begründung für unrichtig hält, ergibt sich ebenfalls \n\ndaraus, dass seines Erachtens die Beklagte die Beweislast dafür trägt, \n\ndass ihr Buchungsfehler keinen weiteren Fehler des Kunden verursacht \n\nhat. Außerdem behauptet der Kläger in diesem Zusammenhang, die Be-\n\nklagte habe sein Konto mit überteuerten Provisionen belastet. \n\n19 \n\n(3) Zu der letzten Schadensposition von 100 € behauptet der Klä-\n\nger in der Berufungsbegründung, die Beklagte habe die ihm zustehenden \n\nHabenzinsen in einer den Betrag von 100 € übersteigenden Höhe unter-\n\nschlagen. Konkreter Vortrag zur Höhe der Zinsen sei ihm nicht möglich, \n\nweil die Beklagte ihm die dazu benötigten Informationen vorenthalte. \n\nDeshalb hält er eine Schätzung für gerechtfertigt und verweist auf vom \n\nLandgericht angeblich nicht ausgewertete Unterlagen und nicht erhobene \n\nBeweise. \n\n20 \n\ncc) Insgesamt stellen sich die Ausführungen des Klägers als eine \n\nden Anforderungen des § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO genügende Berufungs-\n\nbegründung dar; auf die Schlüssigkeit und rechtliche Vertretbarkeit der \n\nAuffassungen des Klägers kommt es hierfür, wie ausgeführt, nicht an. \n\nIII. \n\n21 \n\nDer angefochtene Beschluss war daher aufzuheben und die Sache \n\nzur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 \n\nZPO). \n\nWiechers Joeres Mayen \n\n Ellenberger Matthias \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 17.04.2008 - 22 O 10055/07 - \nOLG München, Entscheidung vom 29.07.2008 - 19 U 3317/08 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-12/xi-zb-21-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-12/xi-zb-21-08","retrieved":"2026-07-10 19:33:42.511814+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-05-12/xi-zb-21-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XI. 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