{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2009-05-12","aktenzeichen":"4 StR 18/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 18/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n12. Mai 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Betruges u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Mai 2009 beschlossen: \n\n1. Die Strafverfolgung wird gemäß § 154 a Abs. 2 StPO im \n\nFall B. 14 der Urteilsgründe auf den Vorwurf des Betru-\n\nges beschränkt. \n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Bochum vom 6. Mai 2008 im Schuldspruch \n\ndahin geändert, dass der Angeklagte des Betruges in \n\n13 Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit Vortäu-\n\nschen einer Straftat, und des versuchten Betruges in \n\n11 Fällen schuldig ist. \n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. \n\n4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-\n\ntels zu tragen. \n\nGründe:\n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen \"gewerbsmäßigen Betru-\n\nges in 9 Fällen, davon in 5 Fällen in Tateinheit mit Vortäuschen einer Straftat, \n\nwegen versuchten gewerbsmäßigen Betruges in 6 Fällen und wegen Betruges \n\nin 9 Fällen, wobei es in 5 Fällen beim Versuch blieb\", zu einer Gesamtfreiheits-\n\nstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in \n\nder Sicherungsverwahrung angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der \n\nAngeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und mate-\n\nriellen Rechts rügt. \n\n2 \n\n1. Der Senat beschränkt gemäß § 154 a Abs. 2 StPO im Fall B. 14 der \n\nUrteilsgründe die Strafverfolgung mit Zustimmung des Generalbundesanwalts \n\nauf den Vorwurf des Betruges. In den Fällen B. 11 und B. 12 der Urteilsgründe \n\nbedarf es, entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts, einer solchen Be-\n\nschränkung nicht, weil der Angeklagte insoweit nur wegen Betruges verurteilt \n\nworden ist (UA 40). \n\n3 \n\nDie Verfolgungsbeschränkung führt zu der aus der Beschlussformel er-\n\nsichtlichen Änderung des Schuldspruchs. Der Senat lässt dabei den Zusatz der \n\nGewerbsmäßigkeit entfallen, weil der besonders schwere Fall des § 263 Abs. 3 \n\nStGB nur eine Strafzumessungsregel ist und daher nicht in den Urteilstenor \n\naufgenommen wird (vgl. Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. § 260 Rdn. 25). \n\n4 \n\nDie im Fall B. 14 der Urteilsgründe festgesetzte Einzelfreiheitsstrafe von \n\nzwei Jahren und drei Monaten sowie der Ausspruch über die Gesamtfreiheits-\n\nstrafe können bestehen bleiben. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht \n\nohne den Schuldspruch wegen tateinheitlich begangenen Vortäuschens einer \n\nStraftat auf eine niedrigere Einzel- oder Gesamtstrafe erkannt hätte. \n\n5 \n\n6 \n\n2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-\n\nrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben \n\n(§ 349 Abs. 2 StPO). \n\nDies gilt auch hinsichtlich der von der Revision beanstandeten Verurtei-\n\nlung des Angeklagten im Fall B. 3 der Urteilsgründe. Nach den rechtsfehlerfrei \n\ngetroffenen Feststellungen ließ der Angeklagte das Fahrzeug in der Absicht \n\nanmieten, es nach Jugoslawien zu verschieben und dadurch dem Eigentümer \n\nendgültig zu entziehen. Diesem entstand somit mit der Übertragung des Besit-\n\nzes ein Vermögensschaden, so dass der Betrug vollendet war (vgl. BGHR \n\nStGB § 263 Abs. 1 Täuschungshandlung 1; BGH, Beschluss vom 15. Mai 2002 \n\n- 3 StR 124/02). Dass der Angeklagte später in Ermangelung eines geeigneten \n\nFahrers von der Verschiebung absah und das Fahrzeug zurückbringen ließ, \n\nstellt lediglich eine Schadenswiedergutmachung dar. Dadurch, dass das Land-\n\ngericht zu Unrecht nur von einem versuchten Betrug ausgegangen ist, wird der \n\nAngeklagte nicht beschwert. \n\nMaatz Athing Solin-Stojanović \n\n Ernemann Franke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-12/4-str-18-09","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-12/4-str-18-09","retrieved":"2026-07-10 19:31:48.000125+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-05-12/4-str-18-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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