{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2009-05-12","aktenzeichen":"4 StR 130/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 130/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n12. Mai 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer \n Menge \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 12. Mai 2009 gemäß § 349 Abs. 2 \n\nund 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Dortmund vom 11. Dezember 2008 im \n\nAusspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben. \n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen. \n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. \n\nGründe:\n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-\n\nbens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zehn Fällen unter Ein-\n\nbeziehung der Einzelstrafen und Auflösung der daraus gebildeten Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Dortmund vom 28. November 2006 \n\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Mit seiner Revision \n\nrügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat \n\nzum Ausspruch über die Gesamtstrafe Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im \n\nSinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2 \n\nDie gemäß § 55 StGB unter Schärfung der Einsatzstrafe von drei Jahren \n\nund neun Monaten aus dem Urteil des Landgerichts Dortmund vom 28. No-\n\nvember 2006 gebildete Gesamtstrafe hat keinen Bestand. \n\n3 \n\nDie Bemessung der Gesamtstrafe bedarf einer eingehenden Begrün-\n\ndung, wenn sie sich - wie hier - auffallend von der Einsatzstrafe entfernt (vgl. \n\nBGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 8; BGH, Beschluss vom 18. Februar 2009 \n\n- 2 StR 593/08). Diesen Anforderungen genügt das Urteil insbesondere auch \n\ndeshalb nicht, weil das Landgericht die Gesamtstrafe \"unter Berücksichtigung \n\nund Abwägung aller Strafzumessungserwägungen, auf die jene 10 Einzelstra-\n\nfen aus dem Urteil des Landgerichts Dortmund vom 28.11.2006 zurückgehen\", \n\ngebildet hat. Diese Strafzumessungserwägungen hat das Landgericht jedoch im \n\nangefochtenen Urteil nicht mitgeteilt. Es hat damit in unzulässiger Weise auf \n\nErkenntnisquellen außerhalb des eigenen Urteils verwiesen (vgl. BGH NStZ-RR \n\n2002, 137; BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Strafen, einbezogene 1; BGH, Be-\n\nschluss vom 9. Januar 2007 - 5 StR 489/06). Das vorliegende Urteil lässt des-\n\nhalb eine vollständige Überprüfung der Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe, ins-\n\nbesondere der in Bezug genommenen Strafzumessungserwägungen, nicht zu. \n\nDer Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe war demgemäß aufzuheben, weil \n\nnicht sicher auszuschließen ist, dass dieser auf dem Rechtsfehler beruht. \n\n4 \n\nDie zu Grunde liegenden Feststellungen können bestehen bleiben, weil \n\nsie rechtsfehlerfrei getroffen worden sind. Hinsichtlich der in Bezug genomme-\n\nnen Strafzumessungserwägungen wird der neue Tatrichter ergänzende Fest-\n\nstellungen zu treffen haben. \n\nMaatz Athing Frau Richterin am BGH \n Solin-Stojanović ist \n urlaubsbedingt ortsab- \n wesend und deshalb \n verhindert zu unter- \n schreiben \n\n Maatz \n\n Ernemann Franke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-12/4-str-130-09","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-12/4-str-130-09","retrieved":"2026-07-10 19:34:26.768225+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-05-12/4-str-130-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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