{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2009-05-12","aktenzeichen":"4 StR 102/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 102/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n12. Mai 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer \n Menge \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 12. Mai 2009 gemäß § 349 Abs. 2 \n\nund 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Rostock vom 19. September 2008 - auch \n\nhinsichtlich des früheren Mitangeklagten D. - mit den \n\nFeststellungen aufgehoben, soweit gegenüber dem An-\n\ngeklagten und dem früheren Mitangeklagten als Gesamt-\n\nschuldner der Verfall des Wertersatzes in Höhe von \n\n80.000 € (achtzigtausend Euro) angeordnet worden ist. \n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen. \n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. \n\nGründe:\n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-\n\nbens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 40 Fällen zu einer Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. \n\nFerner hat es gegen ihn und den nicht revidierenden Mitangeklagten D. als \n\nGesamtschuldner den Verfall des Wertersatzes in Höhe von 80.000 € angeord-\n\nnet. Die mit der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründete Revi-\n\nsion des Angeklagten führt hinsichtlich der Anordnung des Verfalls von Werter-\n\nsatz zur Aufhebung und Zurückverweisung, im Übrigen ist sie aus den Gründen \n\nder Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 \n\nAbs. 2 StPO. \n\n2 \n\nNach den Feststellungen erwarben der Angeklagte und der Mitangeklag-\n\nte D. im Zeitraum vom 1. Dezember 2006 bis zum 20. November 2007 auf-\n\ngrund eines gemeinsamen Tatplans in mindestens 40 Fällen von einem Unbe-\n\nkannten zu einem nicht feststellbaren Kaufpreis jeweils mindestens 1 kg Mari-\n\nhuana mit einem Mindest-THC-Gehalt von 2 Gewichtsprozent zum gewinnbrin-\n\ngenden Weiterverkauf. Sie veräußerten das Rauschgift zu einem Mindestpreis \n\nvon 4000 € pro Kilogramm. \n\n3 \n\n1. Zur Begründung der Anordnung des Wertersatzverfalls hat das Land-\n\ngericht ausgeführt, der Angeklagte und der Mitangeklagte D. hätten aus dem \n\ngemeinschaftlichen unerlaubten Handeltreiben mit 40 kg Marihuana unter Be-\n\nrücksichtigung eines Sicherheitsabschlags von 500 € pro Kilogramm mindes-\n\ntens 4000 € pro Kilogramm erlangt. Damit würden der Angeklagte und sein Mit-\n\ntäter für einen Gesamtbetrag in Höhe von 160.000 € gesamtschuldnerisch haf-\n\nten. Dies stelle schon angesichts des Lebensalters der Täter eine unbillige Här-\n\nte dar, der mit einer gesamtschuldnerischen Haftungsbegrenzung auf 80.000 € \n\nangemessen Rechnung getragen werde. \n\n4 \n\n5 \n\n2. Diese Ausführungen tragen die Anordnung des Wertersatzverfalls \n\nnicht. \n\na) \"Erlangt\" im Sinne von §§ 73 Abs. 1 Satz 1, 73 a Satz 1 StGB ist ein \n\nVermögensvorteil nur dann, wenn der Täter oder Teilnehmer die faktische Ver-\n\nfügungsgewalt über den Gegenstand erworben hat (BGH NStZ 2003, 198, 199; \n\nSenatsbeschluss vom 1. März 2007 – 4 StR 544/06). Bei mehreren Tatbeteilig-\n\nten am unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln kommt eine Zurech-\n\nnung nach den Grundsätzen der Mittäterschaft gemäß § 25 Abs. 2 StGB mit der \n\nFolge einer gesamtschuldnerischen Haftung nur in Betracht, wenn sich die Be-\n\nteiligten darüber einig waren, dass dem jeweiligen Mittäter zumindest Mitverfü-\n\ngungsgewalt über die Rauschgifterlöse zukommen sollte und er diese auch tat-\n\nsächlich hatte (BGH aaO; vgl. auch BGH NStZ-RR 2007, 121). Die bloße An-\n\nnahme mittäterschaftlichen Handelns vermag die fehlenden Darlegungen des \n\ntatsächlichen Geschehens hierzu nicht zu ersetzen (BGH, Urteil vom 26. März \n\n2009 – 3 StR 579/08). \n\n6 \n\nb) Im vorliegenden Fall hat das Landgericht die Menge der von den An-\n\ngeklagten im Tatzeitraum mit Gewinn veräußerten Betäubungsmittel sowie die \n\nHöhe der mit den Geschäften erzielten Erlöse unter Berücksichtigung eines Si-\n\ncherheitsabschlags durch Schätzung gemäß § 73 b StGB festgestellt. Ob und in \n\nwelcher Höhe jeder der Tatbeteiligten für sich oder beide gemeinschaftlich Ver-\n\nfügungsgewalt über die Rauschgifterlöse haben sollten bzw. tatsächlich ausüb-\n\nten, wird damit nicht belegt. Tragfähige Anhaltspunkte für Mitverfügungsgewalt \n\nergeben sich auch nicht aus den über Vernehmungsbeamte der Polizei einge-\n\nführten Aussagen des gesondert verfolgten Mittäters B. , des Zeugen Z. \n\nsowie einer gesperrten Vertrauensperson der Polizei, soweit deren Angaben in \n\nden Urteilsgründen mitgeteilt werden. Diese Beweismittel rechtfertigen zwar \n\nebenso wie die in der Hauptverhandlung verlesenen und im Urteil auszugswei-\n\nse wiedergegebenen Wortprotokolle von Telefonüberwachungsmaßnahmen die \n\nAnnahme von mittäterschaftlichem Zusammenwirken zwischen dem Angeklag-\n\nten und dem Mitangeklagten D. beim unerlaubten Handeltreiben mit Marihua-\n\nna im zweistelligen Kilogrammbereich. Auch nur stillschweigende Absprachen \n\nüber Einzelheiten einer Verteilung der Verkaufserlöse ergeben sich daraus aber \n\nnicht. Die vom Landgericht angenommene Mitverfügungsgewalt am Gesamter-\n\nlös versteht sich angesichts der in den Urteilsgründen als \"überragend\" bewer-\n\nteten Stellung des Mitangeklagten D. als \"Großdealer\" im Verhältnis zu den \n\nübrigen Tatbeteiligten und damit auch zum Angeklagten nicht von selbst, zumal \n\nD. neben gemeinsamen Beschaffungsfahrten mit dem Angeklagten solche \n\nauch allein durchführte und dabei größere Mengen Rauschgift zum gewinnbrin-\n\ngenden Weiterverkauf erwarb. \n\n7 \n\nc) Gemäß § 357 Satz 1 StPO ist die Aufhebung der Verfallsanordnung \n\nauch auf den früheren Mitangeklagten D. zu erstrecken (vgl. BGHR StGB \n\n§ 73 Gewinn 2). \n\nMaatz Athing Frau Richterin am BGH \n Solin-Stojanović ist \n urlaubsbedingt verhindert \n zu unterschreiben \n\n Maatz \n\n Ernemann Franke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-12/4-str-102-09","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73b","ref_norm":"73b","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-12/4-str-102-09","retrieved":"2026-07-10 19:32:59.331429+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-05-12/4-str-102-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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