{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2009-05-07","aktenzeichen":"IX ZR 71/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"InsO § 134 Abs. 1 Das Stehenlassen einer ungekündigten, aber kündbaren Darlehensforderung stellt auch im Anwendungsbereich der Schenkungsanfechtung keine zur Entgeltlichkeit führende Leistung dar (Fortführung von BGHZ 174, 297, 311).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 71/08 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n7. Mai 2009 \nBürk, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nInsO § 134 Abs. 1 \n\nDas Stehenlassen einer ungekündigten, aber kündbaren Darlehensforderung stellt \n\nauch im Anwendungsbereich der Schenkungsanfechtung keine zur Entgeltlichkeit \n\nführende Leistung dar (Fortführung von BGHZ 174, 297, 311). \n\nBGH, Urteil vom 7. Mai 2009 - IX ZR 71/08 - LG Mönchengladbach \n\nAG Erkelenz \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 7. Mai 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter \n\nRaebel, Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des Landgerichts - 2. Zivilkammer - \n\nMönchengladbach vom 26. März 2008 wird auf Kosten der Be-\n\nklagten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger ist Verwalter in dem auf Eigenantrag vom 4. August 2004 am \n\n15. September 2004 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der \n\nM. GmbH (fortan: Schuldnerin). Gesellschafter und Geschäftsführer \n\nder im Februar 2002 gegründeten Schuldnerin ist P. M. . Ge-\n\nschäftsgegenstand der Schuldnerin war der Vertrieb vornehmlich von Produk-\n\nten von E. M. , die unter der Firma P. M. , Baum- \n\nund Rosenschulen, Gartenbaubetrieb handelte (fortan: Einzelunternehmen). \n\nZuvor hatte E. M. den Vertrieb ihrer Produkte selbst vorge-\n\nnommen. Einzelunternehmen und Schuldnerin unterhielten bei der beklagten \n\nSparkasse jeweils Girokonten. Im Januar 2003 wies das Konto der Schuldnerin \n\nein Guthaben aus, die Konten des Einzelunternehmens wurden debitorisch ge-\n\nführt. Die Beklagte sah die an das Einzelunternehmen ausgereichten Kredite \n\nzunehmend als gefährdet an, weil die als Sicherheit unter anderem bestellte \n\nGlobalzession durch die Zwischenschaltung der Schuldnerin entwertet war und \n\nein Kontenausgleich zugunsten des Einzelunternehmens ausblieb. Am \n\n14. Februar 2003 verpfändete die Schuldnerin ihr derzeitiges und künftiges \n\nGuthaben auf dem Geschäftskonto an die Beklagte. Gesichert wurden die \n\nbankmäßigen Ansprüche der Beklagten gegen das Einzelunternehmen. Der \n\nSicherungszweck war auf die Forderungen der beklagten Sparkasse aus Kredi-\n\nten und Darlehen gegen das Einzelunternehmen auf näher bezeichneten Kon-\n\nten (damals insgesamt 2.400.283,95 €) sowie auf die in einem hier nicht inte-\n\nressierenden Poolvertrag benannten Kredite und Darlehen begrenzt. \n\n2 \n\nAm 4. Oktober 2004 wies das Konto der Schuldnerin bei der Beklagten \n\nein Guthaben von 4.807,98 € aus. Der Kläger hat die Verpfändung als unent-\n\ngeltliche Leistung angefochten; er begehrt die Auskehr dieses Betrages. Die \n\nBeklagte hält ihr Absonderungsrecht an dem Guthaben für anfechtungsfest. \n\nDas Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr statt-\n\ngegeben. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der zugelassenen Revision. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n3 \n\nDie zulässige Revision ist unbegründet. \n\nI. \n\n4 \n\nDas Berufungsgericht meint: Die Verpfändung des Kontoguthabens \n\ndurch die Schuldnerin zugunsten der Beklagten stehe dem Herausgabean-\n\nspruch nicht entgegen, weil sie nach § 134 Abs. 1 InsO als unentgeltliche Leis-\n\ntung anfechtbar sei. Werde - wie hier - eine dritte Person in den Zuwendungs- \n\noder den Gegenleistungsvorgang eingeschaltet, sei für die Beurteilung der Un-\n\nentgeltlichkeit nicht entscheidend, ob der Schuldner selbst einen Ausgleich für \n\ndie von ihm erbrachte Leistung erhalten habe. Zu fragen sei vielmehr, ob der \n\nEmpfänger seinerseits eine Gegenleistung erbracht habe. An ihr fehle es hier. \n\nEs könne offen bleiben, ob das Stehenlassen einer gekündigten oder kündba-\n\nren Forderung als ausgleichender Gegenwert für die (Nach-)Besicherung in Be-\n\ntracht zu ziehen sei. Dies setze jedenfalls voraus, dass der Darlehensrückzah-\n\nlungsanspruch im Zeitpunkt der Besicherung durchsetzbar, also nicht wirt-\n\nschaftlich wertlos gewesen sei. Die Beklagte habe zu der von ihr behaupteten \n\nWerthaltigkeit der Kredite nicht hinreichend vorgetragen. Da es sich um Tatsa-\n\nchen handele, die zu ihrem Bereich gehörten und dem Einblick des Klägers \n\nweitgehend entzogen seien, treffe sie insoweit die \"sekundäre Darlegungslast\". \n\nHierauf habe das Amtsgericht mit Hinweisbeschluss vom 10. August 2006 zu-\n\ntreffend hingewiesen. Eines weiteren Hinweises habe es nicht bedurft. Der an-\n\ngebotene Sachverständigenbeweis könne den fehlenden Sachvortrag nicht er-\n\nsetzen. Die Entgeltlichkeit der Zuwendung folge entgegen der Auffassung des \n\nAmtsgerichts auch nicht daraus, dass die Beklagte die Geschäftsbeziehung mit \n\ndem Einzelunternehmen fortgeführt und eine Erhöhung des Sollsaldos um rund \n\n15.000 € zugelassen habe. Vereinbart sei dies nicht gewesen. Erbringe der \n\nLeistungsempfänger im Nachhinein ein Vermögensopfer, führe dies nicht zur \n\nEntgeltlichkeit der Leistung. \n\nII. \n\n5 \n\n6 \n\nDiese Begründung hält im Ergebnis rechtlicher Prüfung stand. \n\n1. Wird eine dritte Person in einen Zuwendungsvorgang eingeschaltet, \n\nkommt es für die Frage der Unentgeltlichkeit der Leistung des Schuldners nicht \n\ndarauf an, ob der Schuldner selbst einen Ausgleich für seine Leistung erhalten \n\nhat. Entsprechend der Wertung des § 134 Abs. 1 InsO, dass der Empfänger \n\neiner Leistung dann einen geringeren Schutz verdient, wenn er keine ausglei-\n\nchende Gegenleistung zu erbringen hat, hängt die Unentgeltlichkeit von dem \n\nAusbleiben eines Vermögensopfers des Zuwendungsempfängers ab (BGHZ \n\n162, 276, 279 f; 174, 228, 231 Rn. 8; BGH, Urt. v. 30. März 2006 - IX ZR 84/05, \n\nWM 2006, 1156, 1157). Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob der Leis-\n\ntungsempfänger eine Gegenleistung erbringt, ist der Zeitpunkt der Vollendung \n\ndes Rechtserwerbs (BGHZ 162, 276, 281; BGH, Urt. v. 30. März 2006 - IX ZR \n\n84/05, aaO). Hat er vertragliche Leistungen bereits erbracht, kann eine ausglei-\n\nchende Gegenleistung nur nach dem Wert eines bestehenden, aber noch nicht \n\nausgeglichenen Anspruchs bemessen werden. Ist dieser im Zeitpunkt der Leis-\n\ntung nicht werthaltig, liegt eine unentgeltliche Zuwendung vor. Der Leistungs-\n\nempfänger, der lediglich eine nicht werthaltige Forderung gegen seinen Schuld-\n\nner verliert, ist gegenüber den Gläubigern des Insolvenzschuldners nicht \n\nschutzwürdig, denn er hätte ohne dessen Leistung, auf die er keinen Anspruch \n\nhatte, seine Forderung nicht durchsetzen können (BGHZ 162, 276, 281 f; BGH, \n\nUrt. v. 30. März 2006 - IX ZR 84/05, aaO). Hingegen ist unerheblich, ob der \n\nSchuldner gegenüber dem mittelbar begünstigten Drittschuldner - etwa im \n\nRahmen einer konzernähnlichen Abrede - zu der Leistung verpflichtet war oder \n\nob er ein eigenes Interesse an der Leistungserbringung hatte (BGHZ 174, 228, \n\n7 \n\n8 \n\n232 Rn. 11 ff; BGH, Urt. v. 1. Juni 2006 - IX ZR 159/04, WM 2006, 1396, 1397 \n\nRn. 14). \n\n2. Nach diesen Grundsätzen ist die Verpfändung des Kontoguthabens \n\ndurch die Schuldnerin selbst dann als unentgeltliche Leistung anzusehen, wenn \n\netwaige Ansprüche der Beklagten gegen das Einzelunternehmen auf Rückzah-\n\nlung des Darlehens im Februar 2003 noch hätten durchgesetzt werden können. \n\na) Nach dem in dem angefochtenen Urteil zulässigerweise in Bezug ge-\n\nnommenen tatsächlichen Vorbringen der Beklagten hat sich die Sicherheitenla-\n\nge in Bezug auf das Einzelunternehmen durch die Gründung der Schuldnerin \n\ndeutlich verschlechtert. Da dieses selbst keine Sicherheiten habe erbringen \n\nkönnen, habe der Beklagten auch die Befugnis zugestanden, die Kredite zu \n\nkündigen. Die Guthabenverpfändung durch die Schuldnerin sei erfolgt, um der \n\ndrohenden Kündigung entgegenzutreten. Eine Kreditkündigung hätte auch für \n\ndie GmbH das Ende bedeutet. Zum Zeitpunkt der Sicherheitenbestellung seien \n\nkeine neuen Kredite herausgelegt worden. \n\n9 \n\nDanach ist zunächst davon auszugehen, dass der mögliche Anspruch \n\nder Beklagten aus dem Darlehensvertrag gegen das Einzelunternehmen auf \n\nNachbesicherung wegen Vermögensverschlechterung, der schließlich durch die \n\nVerpfändung des Guthabens aus der Kontoverbindung mit der Schuldnerin er-\n\nfüllt worden ist, nicht werthaltig war. Die Beklagte hat deshalb dadurch, dass \n\nder Nachbesicherungsanspruch durch Verpfändung gemäß §§ 267, 362 Abs. 1 \n\nBGB ganz oder teilweise erloschen ist, wirtschaftlich nichts verloren, was als \n\nGegenleistung für die Zuwendung der Schuldnerin angesehen werden kann. \n\n10 \n\nb) Der Senat hat allerdings in seinem ebenfalls einen Fall der Nachbesi-\n\ncherung betreffenden Urteil vom 1. Juni 2006 (IX ZR 159/04, aaO) noch offen-\n\ngelassen, wie das Stehenlassen einer durchsetzbaren Forderung zu bewerten \n\nist, wenn ein Dritter dafür eine Sicherheit stellt. Nach den in jenem Verfahren \n\ngetroffenen Feststellungen war der Darlehensrückzahlungsanspruch gegen den \n\nDrittschuldner des Zuwendungsempfängers im Zeitpunkt der Nachbesicherung \n\nnicht mehr durchsetzbar, also wirtschaftlich wertlos, so dass der Leistungsemp-\n\nfänger mit dem Stehenlassen des Darlehens schon deshalb kein Vermögensop-\n\nfer erbracht hat (vgl. BGH, Urt. v. 1. Juni 2006 - IX ZR 159/04, aaO; hierzu Kay-\n\nser WM 2007, 1, 7). \n\n11 \n\nIm vorliegenden Fall liegt dies nach dem eigenen Vortrag der Beklagten \n\nebenfalls nahe, weil diese ähnlich wie in dem bereits entschiedenen Fall (vgl. \n\nKayser, aaO S. 7 unter 3 a) einräumt, dass eine Kreditkündigung \"auch\" für die \n\nGmbH das Ende bedeutet hätte. \n\n12 \n\nOb die diesbezügliche Beweislastentscheidung des Berufungsgerichts, \n\ndie dies im Ergebnis ebenfalls so sieht, zutrifft oder aber - wie die Revision \n\nmeint - verfahrenswidrig zustande gekommen ist, kann offenbleiben. Jedenfalls \n\nberuht das angefochtene Urteil hierauf nicht (vgl. § 545 Abs. 1 ZPO). Nach der \n\nneuen Rechtsprechung des Senats zu § 142 InsO enthält das Stehenlassen \n\neiner Darlehensforderung keine ausgleichende Gegenleistung, weil allein damit \n\ndem Schuldner kein neuer Vermögenswert zugeführt wird. Der Schuldner hat \n\nihn vielmehr bereits durch die Darlehensgewährung erhalten; das bloße Unter-\n\nlassen der Rückforderung bedeutet keine Zuführung eines neuen Vermögens-\n\nwertes (BGHZ 174, 297, 311 Rn. 41; MünchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl. § 142 \n\nRn. 13 c; Mitlehner ZIP 2007, 1925, 1930). Diese Rechtsprechung findet im \n\nAnwendungsbereich des § 134 Abs. 1 InsO ebenfalls Anwendung, wenn ein \n\nungekündigter Kredit eines Drittschuldners nachträglich besichert wird, ohne \n\ndass dem eine vereinbarte Gegenleistung des Sicherungsnehmers gegenüber-\n\nsteht. In diesem Fall ist das Sicherungsgeschäft unentgeltlich, und zwar unab-\n\nhängig davon, ob die Rückführung des stehengelassenen Kredits des Dritt-\n\nschuldners hätte durchgesetzt werden können oder nicht (vgl. MünchKomm-\n\nInsO/Kirchhof, aaO § 134 Rn. 33; Ganter WM 2006, 1081, 1084). \n\n13 \n\nc) Auf die Entwicklung des Kontostandes in der Folgezeit kommt es nicht \n\nan, weil für die Beurteilung der Gegenleistung - wie ausgeführt - der Zeitpunkt \n\nder Vollendung des Rechtserwerbs maßgeblich ist (vgl. § 140 Abs. 1 InsO). \n\nGanter Raebel Kayser \n\n Lohmann Pape \n\nVorinstanzen: \n\nAG Erkelenz, Entscheidung vom 26.04.2007 - 14 C 441/05 - \n\nLG Mönchengladbach, Entscheidung vom 26.03.2008 - 2 S 76/07 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-07/ix-zr-71-08","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 362","ref_norm":"362","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 545","ref_norm":"545","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-07/ix-zr-71-08","retrieved":"2026-07-10 19:31:26.997864+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-05-07/ix-zr-71-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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