{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2009-05-07","aktenzeichen":"IX ZR 61/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 61/08 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n7. Mai 2009 \nBürk, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 7. Mai 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter \n\nRaebel, Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlan-\n\ndesgerichts Koblenz vom 7. März 2008 wird auf Kosten der Kläge-\n\nrin zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Beklagte ist Verwalter in dem auf Antrag vom 4. März 2005 am \n\n19. Mai 2005 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des U \n\nH. , der ein Transportunternehmen betrieb (fortan: Schuldner). Zuvor war der \n\nBeklagte mitbestimmender vorläufiger Insolvenzverwalter. Der Schuldner er-\n\nstellte für die bei ihm im Dezember 2004 sozialversicherungspflichtig Beschäf-\n\ntigten einen Beitragsnachweis über insgesamt 9.505,73 €, den er der Klägerin \n\nals Einzugsstelle übermittelte. Dieser hatte er eine Einziehungsermächtigung \n\nerteilt. Die Klägerin zog den Betrag am 15. Februar 2005 über das Ge-\n\nschäftskonto des Schuldners bei der Kreissparkasse M. (fortan nur \n\nSparkasse) ein. Mit Schreiben vom 23. März 2005 forderte der Beklagte die \n\nSparkasse auf, alle die Konten des Schuldners betreffenden Lastschriften \n\n- soweit möglich - zurückzubuchen. Die Erklärung ging vor Ablauf von sechs \n\nWochen nach Mitteilung des Rechnungsabschlusses, der die Abbuchung zu-\n\ngunsten der Klägerin enthielt, bei der Sparkasse ein. Diese buchte den Betrag \n\nvor dem 19. Mai 2005 zurück. Zu Lasten des Kontos der Klägerin berechnete \n\ndie Sparkasse noch Rückbuchungskosten in Höhe von 3 €. Nach Verfahrenser-\n\nöffnung begehrte die Klägerin von dem Beklagten Zahlung in Höhe der errech-\n\nneten Sozialabgaben sowie der Rückbuchungskosten \"aus der Insolvenzmas-\n\nse\". \n\n2 \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die \n\nBerufung der Klägerin zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit \n\nder vom Berufungsgericht zugelassenen Revision. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie zulässige Revision ist unbegründet. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht meint: Der Klägerin stehe gegen den Beklagten \n\nder geltend gemachte Zahlungsanspruch weder persönlich noch in der Funktion \n\nals Insolvenzverwalter über das Vermögen des Schuldners zu. \n\nFür einen Anspruch aus § 826 BGB habe die Klägerin nicht dargelegt, \n\nworin der durch den Beklagten verursachte Schaden läge. Falls der Beklagte \n\nzum Widerruf nicht berechtigt gewesen sei, stände der Klägerin ein Schadens-\n\nersatzanspruch gegen die Sparkasse zu. Überdies fehle es an einem pflichtwid-\n\nrigen Verhalten des Beklagten. Der mit Zustimmungsvorbehalt ausgestattete \n\nvorläufige Insolvenzverwalter dürfe die Genehmigung unabhängig davon ver-\n\nweigern, ob dem Schuldner eine sachliche Einwendung gegen den Anspruch \n\nzustehe oder der Schuldner die Genehmigung verweigern wolle. Dies folge aus \n\nder vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertretenen Genehmi-\n\ngungstheorie. Vor der Genehmigung der Buchung durch den Schuldner gegen-\n\nüber der Bank sei noch nichts aus dessen Vermögen abgeflossen. Die Gut-\n\nschrift auf dem Gläubigerkonto könne dem Schuldner mangels Befugnis des \n\nGläubigers, über das Konto des Schuldners zu verfügen, nicht als Leistung zu-\n\ngerechnet werden. Allerdings gestatte es die Vertragsfreiheit den Beteiligten, im \n\nValutaverhältnis zu vereinbaren, Erfüllung solle schon vor der Genehmigung \n\ndurch den Schuldner eintreten. Überdies seien an eine konkludente Genehmi-\n\ngung des Schuldners im Deckungsverhältnis - gerade bei wiederkehrenden \n\nLastschriften aus Dauerschuldverhältnissen - keine zu hohen Anforderungen zu \n\nstellen. Aus der Lastschriftabrede allein folge sie allerdings nicht. Im Streitfall \n\nkönne weder aus dem Gegenstand der geschuldeten Geldleistung noch dem \n\nvor der Abbuchung übermittelten Beitragsnachweis auf eine konkludente Ge-\n\nnehmigung geschlossen werden. Aus der öffentlich-rechtlichen Zweckbindung \n\neinmal entrichteter Beiträge folge dies ebenfalls nicht. Mangels einer Genehmi-\n\ngung habe der ursprüngliche Erfüllungsanspruch der Klägerin nach der Abbu-\n\nchung als Anspruch auf Genehmigung der Belastung fortbestanden, der sich \n\nmit der Verfahrenseröffnung zu einer Insolvenzforderung (§ 38 InsO) umge-\n\nwandelt habe. Damit sei der Beklagte im Eröffnungsverfahren als vorläufiger \n\nInsolvenzverwalter gehalten gewesen, eine Vorzugsstellung der Klägerin ge-\n\ngenüber ranggleichen Forderungen anderer Gläubiger zu verhindern. Der Be-\n\nklagte wäre seiner Sicherungsaufgabe als mitbestimmender vorläufiger Insol-\n\nvenzverwalter nicht gerecht geworden, wenn er der Erfüllungshandlung des \n\nSchuldners durch seine Zustimmung zur Wirksamkeit verholfen hätte. Ein vor-\n\nläufiger Insolvenzverwalter handle auch nicht sittenwidrig, wenn er die Rückga-\n\nbe der Lastschriften verlange, bevor er übersehen könne, ob hierfür der (künfti-\n\ngen) Insolvenzmasse ein Vorteil erwachsen werde. \n\n6 \n\nEine rechtsgrundlose Bereicherung der Insolvenzmasse im Sinne des \n\n§ 812 BGB sei durch das rechtzeitig gestellte Rückbuchungsverlangen auch \n\nnicht bewirkt worden. \n\n7 \n\n8 \n\nII. \n\nHiergegen wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg. \n\n1. Gegenstand der Klage und auch des Revisionsverfahrens ist ein ge-\n\ngen die Masse erhobener Zahlungsanspruch, den die Klägerin aus der Rückbe-\n\nlastung ihres Kontos mit den im Wege des Einziehungsermächtigungsverfah-\n\nrens eingezogenen Sozialbeiträgen herleitet. Dies ergibt sich aus dem in dem \n\nBerufungsurteil wiedergegebenen Sachantrag der Klägerin (§§ 314, 525 Satz 1, \n\n§§ 528, 555 Abs. 1, § 559 Abs. 1 ZPO), mit dem sie ausdrücklich \"Zahlung aus \n\nder Insolvenzmasse\" begehrt. Diesen Antrag hat die Klägerin im Übrigen in die-\n\nser Form bereits in der Klageschrift angekündigt und in beiden Vorinstanzen \n\naus den vorbereitenden Schriftsätzen gestellt. Entgegen den - allerdings in die-\n\nsem Punkt missverständlichen - Ausführungen des Berufungsgerichts ist ein \n\ngegen den Beklagten in Person zu richtender Schadensersatzanspruch aus \n\n§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 60 InsO oder aus § 826 BGB nicht Gegenstand des \n\nvorliegenden Rechtsstreits. Die in der schriftlichen Revisionsbegründung vertre-\n\ntene abweichende Auffassung, die Klägerin nehme den Beklagten persönlich \n\nauf Zahlung in Anspruch, widerspricht dem Vortrag in den Tatsacheninstanzen. \n\n9 \n\nIm Revisionsverfahren kann die Klägerin die Klage nicht mehr auf den \n\nBeklagten persönlich erstrecken, weil hierin eine Klageerweiterung läge, die im \n\nRevisionsverfahren ausgeschlossen ist (vgl. BGHZ 28, 131, 136 f; BGH, Urt. v. \n\n2. April 2009 - IX ZR 141/07, z.V.b.; Musielak/Ball, ZPO 6. Aufl. § 559 Rn. 3; \n\nHk-ZPO/Saenger, 2. Aufl. § 263 Rn. 12). \n\n10 \n\n11 \n\n2. Ein Anspruch der Klägerin gegen die Insolvenzmasse, der sich nur \n\naus § 55 InsO ergeben kann, ist nicht erkennbar. \n\na) Nach den von der Revision nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen \n\nFeststellungen des Berufungsgerichts hat die Sparkasse die Lastschrift auf das \n\nSchreiben des Beklagten, das dieser in seiner Funktion als mitbestimmender \n\nvorläufiger Insolvenzverwalter unter dem 23. März 2005 an sie gerichtet hat, \n\nzurückgegeben. Das Insolvenzverfahren ist hingegen erst fast zwei Monate \n\nspäter, nämlich am 19. Mai 2005 eröffnet worden. Aus diesem zeitlichen Ablauf \n\nfolgt, dass ein Anspruch aus Massebereicherung gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO \n\nvon vornherein ausscheidet. \n\n12 \n\nNach dieser Vorschrift muss die Masse einen Vermögensgegenstand \n\nohne rechtlichen Grund (§§ 812 ff BGB) nach Eröffnung des Insolvenzverfah-\n\nrens erlangt haben (BGHZ 23, 307, 317 f; 155, 199, 205; BGH, Urt. v. 20. Sep-\n\ntember 2007 - IX ZR 91/06, ZIP 2007, 2279 f; HK-InsO/Lohmann, 5. Aufl. § 55 \n\nRn. 26). Ist die Bereicherung bereits vor der Eröffnung zur Masse gelangt, greift \n\n§ 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO auch dann nicht ein, wenn der Rechtsgrund erst mit oder \n\nnach der Eröffnung weggefallen ist (HK-InsO/Lohmann, aaO; Jaeger/Henckel, \n\nInsO § 55 Rn. 79). Bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 19. Mai 2005 war \n\ndie Erfüllung im Wege des Lastschrifteinzugs bereits fehlgeschlagen. Der Klä-\n\ngerin standen deshalb gegen den Schuldner die ursprünglichen Zahlungsan-\n\nsprüche aus SGB IV zuzüglich etwaiger Nebenansprüche aus Verzug zu. Die \n\nVermögenslage entsprach somit wieder derjenigen vor dem auf die Lastschrift-\n\nabrede gestützten Forderungseinzug. Zu einer Vermögensverschiebung zu-\n\ngunsten der Masse ist es nach der Verfahrenseröffnung nicht gekommen. \n\n13 \n\nb) Allerdings stellt § 55 Abs. 2 Satz 1 InsO bestimmte Verbindlichkeiten, \n\ndie vor Verfahrenseröffnung von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begrün-\n\ndet worden sind, den Masseverbindlichkeiten gleich. Aus dieser Vorschrift kann \n\ndie Klägerin jedoch nichts für sich herleiten. Die Norm betrifft ausschließlich \n\nRechtshandlungen eines vorläufigen Insolvenzverwalters, auf den die Verfü-\n\ngungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist (§ 21 \n\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1, § 22 Abs. 1 InsO). Sie gilt nicht für den vorläufigen \n\nVerwalter ohne Verfügungsbefugnis, dem durch das Insolvenzgericht auch nicht \n\ndie Ermächtigung erteilt worden ist, einzelne, im Voraus genau festgelegte Ver-\n\npflichtungen zu Lasten der späteren Insolvenzmasse einzugehen (vgl. BGHZ \n\n151, 353, 358 ff; BGH, Urt. v. 20. September 2007 - IX ZR 91/06, ZIP 2007, \n\n2279, 2280). Außerhalb einer - hier nicht gegebenen - Einzelermächtigung kann \n\nauch der mitbestimmende vorläufige Insolvenzverwalter (§ 21 Abs. 2 Satz 1 \n\nNr. 2 Fall 2, § 22 Abs. 2 InsO) keine Masseverbindlichkeiten begründen (BGHZ \n\n174, 84, 94); die Vorschrift des § 55 Abs. 2 InsO ist auch nicht entsprechend \n\nanwendbar (BGH, Urt. v. 20. September 2007 - IX ZR 91/06, aaO S. 2280; v. \n\n24. Januar 2008 - IX ZR 211/06, ZIP 2008, 608; HK-InsO/Lohmann, aaO \n\nRn. 29). Aus dem Verhalten des Beklagten im Zusammenhang mit der von ihm \n\nbegehrten Beseitigung der belastenden Buchposition auf dem Konto des \n\nSchuldners kann sich deshalb selbst dann kein Schadensersatzanspruch gegen \n\ndie Masse ergeben, wenn dem Verwalter - wie die Klägerin meint - eine Pflicht-\n\nverletzung vorzuwerfen wäre (vgl. BGH, Urt. v. 24. Januar 2008 - IX ZR 201/06, \n\naaO S. 608). Eine solche ist allerdings nicht gegeben, weil der Beklagte berech-\n\ntigt war, die Rückgabe der Lastschrift und die damit verbundene Beseitigung \n\nder Buchung unabhängig davon zu verlangen, ob dem Schuldner sachliche \n\nEinwendungen gegen den Anspruch der Klägerin zustanden und ob dieser die \n\nGenehmigung verweigern wollte (vgl. BGHZ 161, 49 ff; 174, 84, 87 f; BGH, Urt. \n\nv. 21. September 2006 - IX ZR 173/02, WM 2006, 2092, 2093). \n\n14 \n\nAuf Weiteres kommt es nicht an. \n\nGanter Raebel Kayser \n\n Lohmann Pape \n\nVorinstanzen: \n\nLG Koblenz, Entscheidung vom 19.03.2007 - 5 O 556/05 - \n\nOLG Koblenz, Entscheidung vom 07.03.2008 - 10 U 541/07 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-07/ix-zr-61-08","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-07/ix-zr-61-08","retrieved":"2026-07-10 19:34:27.139470+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-05-07/ix-zr-61-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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