{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2009-05-07","aktenzeichen":"IX ZR 194/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZR 194/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n7. Mai 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, und \n\nGrupp \n\nam 7. Mai 2009 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil \n\ndes 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main \n\nvom 17. September 2008 wird auf Kosten des Klägers zurückge-\n\nwiesen. \n\nDer Streitwert wird auf 1.069.146,86 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\nDie geltend gemachten Zulassungsgründe der Rechtsfortbildung (§ 543 \n\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 ZPO) und der Grundsätzlichkeit (§ 543 Abs. 2 Satz 1 \n\nNr. 1 ZPO) sind nicht gegeben. \n\n1. Soweit das Berufungsgericht die Klage gegen die Beklagten zu 1 bis 4 \n\nin der Sache als unbegründet abgewiesen hat, handelt es sich um eine Einzel-\n\nfallentscheidung, die keinen Anlass für eine Rechtsfortbildung gibt. \n\na) Das Berufungsgericht hat es in nachvollziehbarer Weise abgelehnt, \n\ndie Abtretung von Leasingforderungen durch die F. rechtlich als Siche-\n\nrungsabtretung der Schuldnerin zu qualifizieren. Hatte - wofür die gewählte Ver-\n\ntragsgestaltung spricht - die F. die Funktion des Leasinggebers, so bestan-\n\nden keine Rechte der Schuldnerin an den originär durch die F. begründeten \n\nLeasingforderungen. Entgegen der Würdigung des Klägers ist das Landgericht \n\nnicht von einer Abtretung der Leasingforderungen seitens der Schuldnerin an \n\ndie F. ausgegangen. Vielmehr hat das Landgericht angenommen, dass die \n\nF. ihre eigenen gegen die A. bestehenden Leasingforderungen und die \n\nihr von der A. abgetretenen, gegen deren Tochterunternehmen gerichteten \n\nLeasingforderungen ihrerseits an die S. abgetreten hat. \n\n4 \n\nb) Da die Schuldnerin keine Darlehensnehmerin der S. oder der Be-\n\nklagten war, hatte sie ohnehin für eine Sicherungsabtretung keine Veranlas-\n\nsung. Vielmehr wäre die Schuldnerin, die den fraglichen Teil des Kaufpreises \n\ntatsächlich bereits erhalten hatte, doppelt bezahlt worden, wenn sie noch eine \n\nwirtschaftliche Berechtigung an den Leasingforderungen erlangt hätte. Zwar \n\nhätte aus Rechtsgründen durchaus die Möglichkeit bestanden, dass die \n\nSchuldnerin ohne die Notwendigkeit der Einbindung der amerikanischen Ban-\n\nken selbst die Funktion des Leasinggebers übernimmt. Da dieser Weg jedoch \n\nnicht verwirklicht wurde, muss bei der rechtlichen Würdigung die tatsächlich \n\ngewählte Vertragskonstruktion berücksichtigt werden. Das Verwertungsrecht \n\ndes Verwalters hängt nämlich davon ab, dass - woran es im Streitfall fehlt - eine \n\nSicherheit im Wege einer Forderungsabtretung bestellt wurde (BGH, Urt. v. \n\n15. Mai 2003 - IX ZR 218/02, ZInsO 2003, 612, 613). Im Streitfall lag keine Si-\n\ncherungsabtretung, sondern eine Abtretung erfüllungshalber vor, weil die von \n\nder A. und deren Tochterunternehmen geleisteten Leasingzahlungen von der \n\nF. an die S. zum Zwecke der Darlehenstilgung abgetreten wurden (vgl. \n\nMünchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. § 51 Rn. 136 f). \n\n5 \n\n2. Ohne Erfolg bekämpft die Nichtzulassungsbeschwerde das Beru-\n\nfungsurteil, soweit die Klage gegen die Beklagte zu 5 als unzulässig abgewie-\n\nsen wurde. Die insoweit unter dem Gesichtspunkt der Grundsätzlichkeit geltend \n\ngemachten Zulassungsgründe sind nicht entscheidungserheblich, weil die Klage \n\n- wie unter 1. ausgeführt - in der Sache keine Erfolgsaussichten hat. Die im Fal-\n\nle der Zulässigkeit der Klage notwendige Sachabweisung stünde mit dem Ver-\n\nbot der reformatio in peius in Einklang (BGHZ 23, 36, 50; 46, 281, 283 f; BGH, \n\nUrt. v. 19. März 2009 - IX ZR 214/07 Rn. 7 z.V.b.). \n\nGanter \n\nRaebel \n\nKayser \n\nGehrlein \n\nGrupp \n\nVorinstanzen: \n\nLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 20.08.2007 - 2/21 O 374/06 - \n\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 17.09.2008 - 23 U 165/07 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-07/ix-zr-194-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-07/ix-zr-194-08","retrieved":"2026-07-10 19:31:16.722327+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-05-07/ix-zr-194-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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