{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2009-05-07","aktenzeichen":"IX ZR 164/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZR 164/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n7. Mai 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und \n\nGrupp \n\nAm 7. Mai 2009 \n\nbeschlossen: \n\nDer Antrag des Klägers, ihm zur Begründung der vorgenannten \n\nBeschwerde einen Notanwalt zu bestellen, wird abgelehnt. \n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem \n\nUrteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom \n\n21. August 2007 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig ver-\n\nworfen. \n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf \n\n260.000 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\n1. Ein Notanwalt ist dem Kläger nicht zu bestellen. Gemäß § 78b Abs. 1 \n\nZPO kann ein Rechtsanwalt einer Partei zur Wahrnehmung ihrer Rechte nur \n\ndann beigeordnet werden, wenn die Rechtsverfolgung nicht aussichtslos er-\n\nscheint. Die für den Beschwerdeführer erhobene Nichtzulassungsbeschwerde \n\nist indes aussichtslos. Ein dem Kläger beigeordneter Rechtsanwalt wäre nicht in \n\nder Lage, sie schlüssig zu begründen. Denn die Rechtssache hat weder grund-\n\nsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Siche-\n\nrung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge-\n\nrichts (§ 544 Abs. 2 Satz 3, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). \n\n2 \n\na) Der Senat hat die Eingaben des Klägers und die darin enthaltenen \n\nAngriffe gegen das Berufungsurteil umfassend geprüft. Ganz überwiegend be-\n\nanstandet der Kläger, dass das Berufungsgericht gegen die Grundsätze der \n\nfreien Beweiswürdigung gemäß § 286 ZPO verstoßen habe und deshalb zu ei-\n\nner unrichtigen Bewertung sowohl der Vorgänge, die für die Kündigung durch \n\nseinen früheren Arbeitgeber ausschlaggebend waren, als auch der Leistung \n\ndes Beklagten vor und in den Inzidenzverfahren gelangt sei. Diese Rügen sind \n\nnicht zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde geeignet. Das Beru-\n\nfungsgericht hat kaum Feststellungen über umstrittene Tatsachen getroffen, \n\nsondern seinen Erwägungen nahezu durchweg unstrittigen Vortrag und Vortrag \n\ndes Klägers zugrunde gelegt und diesen sodann einer rechtlichen Würdigung \n\nunterzogen. Dabei handelt es sich nicht um Beweiswürdigung im Sinne des \n\n§ 286 ZPO, sondern um die Anwendung des materiellen Rechts. Soweit die \n\nAusführungen des Berufungsgerichts hinsichtlich einzelner Aspekte auch Ele-\n\nmente einer Tatsachenfeststellung enthalten, kann dahinstehen, ob diese Fest-\n\nstellungen mit den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung vereinbar sind. \n\nEbenso wie etwaige Fehler bei der Anwendung des materiellen Rechts (hierzu \n\nBGHZ 152, 182, 188; 154, 288, 293 f; vgl. auch BVerfG NJW 2005, 3345) ein-\n\nschließlich des in den Inzidenzverfahren einschlägig gewesenen Arbeits- bzw. \n\nVerwaltungsrechts sind etwaige Verfahrensfehler alleine grundsätzlich nicht \n\neinmal dann geeignet, einen Zulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 \n\nSatz 1 ZPO zu begründen, wenn sie schwerwiegend oder offensichtlich sind \n\n(BGHZ 151, 42, 46; BGH, Beschl. v. 4. Juli 2002 - V ZR 75/02, NJW 2002, \n\n2957; MünchKomm-ZPO/Wenzel, 2. Aufl. § 543 Rn. 18 m.w.N.; Musielak/Ball, \n\nZPO, 6. Aufl. § 543 Rn. 9 m.w.N.). Aus dem Umstand, dass der Zulassungs-\n\ngrund des § 543 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO dem Schutz des Vertrauens in die \n\nRechtsprechung als Ganzes dient (vgl. Amtl. Begr. des ZPO-RG, BT-Drucks. \n\n14/4722, S. 104), ist vielmehr zu schließen, dass ein Rechtsanwendungsfehler \n\ngrundsätzlich nicht zur Zulassung der Revision führt. Eine Ausnahme kommt im \n\nStreitfall nicht in Betracht. Die Angriffe des Klägers richten sich ausnahmslos \n\ngegen Erwägungen und Bewertungen des Berufungsgerichts, die sich aus-\n\nschließlich mit den Besonderheiten des sehr vielschichtigen und ungewöhnli-\n\nchen Streitfalls befassen. \n\n3 \n\nb) Alleine diejenigen Angriffe, mit denen der Kläger beanstandet, dass \n\ndas Berufungsgericht Teile seines Vortrags übergangen habe, sind im Ansatz \n\ngeeignet, einen Zulassungsgrund zu begründen. Der Verstoß gegen den ver-\n\nfassungsrechtlich verbürgten Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 \n\nGG) kann Anlass sein, die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Recht-\n\nsprechung zuzulassen. Dies setzt allerdings in der Regel voraus, dass nach \n\nden Darlegungen des Beschwerdeführers der Verstoß gegen das Verfahrens-\n\ngrundrecht im Einzelfall klar zu Tage tritt, also offenkundig ist (BGH aaO sowie \n\nBeschl. v. 25. Juli 2002 - V ZR 118/02, NJW 2002, 3180, 3181). Dann geht das \n\nIndividualinteresse des Beschwerdeführers an der Durchsetzung seines Grund-\n\nrechts, dem eine sonst eröffnete Verfassungsbeschwerde vornehmlich zu die-\n\nnen hätte (BVerfGE 85, 109, 113; 98, 218, 242 f), mit dem öffentlichen Interes-\n\nse an der Wahrung der Grundrechtsordnung, auf das das Revisionsrecht auch \n\nabstellt, einher. \n\n4 \n\nWeder anhand der vom Kläger vorgetragenen Angriffe noch im Übrigen \n\nist indes ein Verstoß des Berufungsgerichts gegen den Anspruch des Klägers \n\nauf rechtliches Gehör feststellbar oder gar offenkundig. Das Gebot des rechtli-\n\nchen Gehörs verpflichtet die Gerichte, das Vorbringen der Verfahrensbeteiligten \n\nzur Kenntnis zu nehmen und bei der Urteilsfindung in Erwägung zu ziehen. \n\nGrundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegen-\n\ngenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in \n\nErwägung gezogen hat. Die Gerichte brauchen nicht jedes Vorbringen in den \n\nGründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 25, 137, 140; \n\n54, 86, 91 f; 96, 205, 216 f). Das Prozessgrundrecht des Art. 103 Abs. 1 GG \n\ngibt keinen Anspruch darauf, dass das Gericht sich mit dem Vortrag einer Partei \n\nin derjenigen Weise auseinandersetzt, die sie selbst für richtig hält (BVerfGE \n\n80, 269, 286), und erst recht keinen Anspruch darauf, dass das Gericht ihrer \n\neigenen rechtlichen Würdigung folgt (BVerfGE 64, 1, 12; 87, 1, 33). Die Angriffe \n\ndes Klägers sind im Kern auf Letzteres gerichtet. Das Berufungsgericht hat ins-\n\nbesondere seine Ausführungen über die Hintergründe und die Ernsthaftigkeit \n\nseiner Selbstmorddrohung erkennbar zur Kenntnis genommen, jedoch rechtlich \n\nanders gewürdigt. Die Nichtberücksichtigung des nach Schluss der Berufungs-\n\nverhandlung gehaltenen Tatsachenvortrags gemäß § 296a ZPO begegnet kei-\n\nnen verfahrensrechtlichen Bedenken. Die Frage, ob das Berufungsgericht bzgl. \n\nder Aufklärung des Klägers durch den Beklagten über den Verlust des Rechts-\n\nschutzbedürfnisses für die verwaltungsgerichtliche Anfechtungsklage Vortrag \n\nübergangen hat, kann dahinstehen, weil es dieser Aufklärung nicht bedurfte; die \n\ndiesbezüglichen Ausführungen im Urteil des Landgerichts sind zutreffend. \n\n5 \n\n2. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist als unzu-\n\nlässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der bis zum 24. Dezember 2007 \n\nverlängerten Begründungsfrist begründet worden ist. Eine Wiedereinsetzung in \n\ndie Begründungsfrist wäre nur im Falle der Beiordnung eines Notanwalts in Be-\n\ntracht gekommen. \n\nGanter \n\nRaebel \n\nKayser \n\nGehrlein \n\nGrupp \n\nVorinstanzen: \n\nLG Tübingen, Entscheidung vom 01.08.2006 - 4 O 373/05 - \n\nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 21.08.2007 - 12 U 162/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-07/ix-zr-164-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78b","ref_norm":"78b","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 296a","ref_norm":"296a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-07/ix-zr-164-07","retrieved":"2026-07-10 19:33:53.542380+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-05-07/ix-zr-164-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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