{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2009-05-07","aktenzeichen":"IX ZR 140/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3, § 131 Abs. 1 Nr. 2 Hat der Schuldner einen ungekündigten Kontokorrentkredit nicht ausgeschöpft, füh- ren in kritischer Zeit eingehende, dem Konto gutgeschriebene Zahlungen, denen kei- ne Abbuchungen gegenüberstehen, infolge der damit verbundenen Kredittilgung zu einer inkongruenten Deckung zugunsten des Kreditinstituts.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 140/08\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n7. Mai 2009 \nPreuß \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nInsO § 96 Abs. 1 Nr. 3, § 131 Abs. 1 Nr. 2 \n\nHat der Schuldner einen ungekündigten Kontokorrentkredit nicht ausgeschöpft, füh-\n\nren in kritischer Zeit eingehende, dem Konto gutgeschriebene Zahlungen, denen kei-\n\nne Abbuchungen gegenüberstehen, infolge der damit verbundenen Kredittilgung zu \n\neiner inkongruenten Deckung zugunsten des Kreditinstituts. \n\nBGH, Urteil vom 7. Mai 2009 - IX ZR 140/08 - OLG Frankfurt am Main \n\n LG Darmstadt \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 7. Mai 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter \n\nRaebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 24. Zivilsenats in \n\nDarmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom \n\n14. Dezember 2007 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger ist Verwalter in dem auf den Eigenantrag vom 21. Oktober \n\n2003 über das Vermögen der S. GmbH (nachfol-\n\ngend: Schuldnerin) am 26. Januar 2004 eröffneten Insolvenzverfahren. \n\nDie beklagte Sparkasse räumte der Schuldnerin ab dem 1. Juli 2003 un-\n\nbefristet eine Kreditlinie in Höhe von 100.000 € ein. Innerhalb der letzten drei \n\nMonate vor Antragstellung wurde der Kredit um insgesamt 44.599,46 € zurück-\n\ngeführt. Die H. Baugesellschaft mbH überwies auf das Konto der \n\nSchuldnerin am 7. August 2003 einen Betrag von 30.833,33 € und am \n\n4. September 2003 einen weiteren Betrag von 9.950,03 €; beide Zahlungen \n\nberuhten auf einem - zwischenzeitlich rechtskräftigen - vorläufig vollstreckbaren \n\nUrteil, aus dem die Schuldnerin aufgrund seitens der Beklagten gestellter \n\nBankbürgschaften vollstrecken konnte. Außerdem gingen am 22. August 2003 \n\neine Zahlung von 1.746 € und am 5. September 2003 eine Zahlung von \n\n157,53 € auf dem Konto der Schuldnerin ein. Schließlich erfolgte eine Buchung \n\nzugunsten der Schuldnerin unter dem Titel \"Zahlungen Sparkasse intern\" in \n\nHöhe von 1.912,57 €. Nach Bekanntwerden des Insolvenzantrags kündigte die \n\nBeklagte die Geschäftsverbindung zu der Schuldnerin mit Schreiben vom \n\n19. November 2003. Unstreitig hätte die Beklagte bis zu diesem Zeitpunkt Ver-\n\nfügungen der Schuldnerin von ihrem Konto zugelassen. \n\n3 \n\nDer Kläger verlangt von der Beklagten im Wege der Insolvenzanfechtung \n\nZahlung in Höhe von 44.599,46 €. Landgericht und Oberlandesgericht haben \n\ndie Klage abgewiesen. Mit seiner von dem erkennenden Senat zugelassenen \n\nRevision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n4 \n\nDie Revision führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und \n\nZurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nI. \n\n5 \n\nDas Oberlandesgericht hat gemeint, es könne von einem Bargeschäft \n\nausgegangen werden, weil die Gewährung der Kreditlinie unter Übernahme der \n\nBürgschaften eine Gegenleistung der Beklagten für die von der Firma \n\nH. zugunsten der Schuldnerin vorgenommenen Einzahlungen darstelle. \n\nDiese Einzahlungen bedeuteten keine Rückführung des von der Schuldnerin bei \n\nder Beklagten in Anspruch genommenen Kredits, sondern eine zeitweilige Gut-\n\nschrifterhöhung. Bei dieser Sachlage spiele es keine Rolle, ob die Beklagte be-\n\nreits einen Anspruch auf Kreditrückführung gehabt habe, weil sie unstreitig kei-\n\nne Kreditrückführung begehrt habe. Durch den Zahlungseingang auf dem Konto \n\nder Schuldnerin sei eine Gläubigerbenachteiligung nicht eingetreten. Vielmehr \n\nhabe die Schuldnerin einen Zahlungsanspruch gehabt, so dass es auf eine Ge-\n\ngenleistung nicht ankomme. \n\n6 \n\n7 \n\nII. \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand. \n\n1. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wurde die der \n\nSchuldnerin gewährte Kreditlinie in Höhe von 100.000 € in dem Zeitraum von \n\ndrei Monaten vor \n\nInsolvenzantragstellung durch Kontogutschriften um \n\n44.599,46 € verringert. Die darin liegende Rückzahlung des Kredits ist als in-\n\nkongruente Deckung anfechtbar (§ 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO). \n\n8 \n\na) In kritischer Zeit vorgenommene Verrechnungen eines Kreditinstituts \n\nvon Ansprüchen seines Kunden aus Gutschriften aufgrund von Überweisungen \n\nmit Forderungen, die dem Institut gegen den Kunden aus der in Anspruch ge-\n\nnommenen Kreditlinie eines Kontokorrentkredits zustehen, können nach \n\n§§ 130, 131 InsO anfechtbar und deshalb nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzuläs-\n\nsig sein. Welche Norm eingreift, hängt davon ab, ob - etwa wegen Kündigung \n\ndes Kreditvertrages - ein Anspruch der Bank auf Rückzahlung des Kredits fällig \n\nist oder nicht (BGHZ 171, 38, 41 f Rn. 10). Ein Anspruch der Bank, Gutschriften \n\nmit dem Saldo eines Kreditkontos zu verrechnen und dadurch ihre eigene For-\n\nderung zu befriedigen, besteht nur dann, wenn sie zum jeweiligen Zeitpunkt der \n\nVerrechnung Rückzahlung des Kredits verlangen kann. \n\n9 \n\nb) Der Kreditgeber kann die Rückzahlung eines ausgereichten Kredits \n\nerst nach dessen Fälligkeit fordern. Allein die Giro- oder Kontokorrentabrede \n\nstellte den der Schuldnerin gewährten Kredit nicht zur Rückzahlung fällig \n\n(BGHZ 150, 122, 127; BGH, Urt. v. 1. Oktober 2002 - IX ZR 360/99, ZIP 2002, \n\n2182, 2183). Vielmehr wird die Fälligkeit nur durch das Ende einer vereinbarten \n\nLaufzeit, eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung begründet (Ober-\n\nmüller, Insolvenzrecht in der Bankpraxis 7. Aufl. Rn. 6.242). Die Kündigung ist \n\nhier erst am 19. November 2003 - und damit nach Rückführung der Kreditlinie \n\num 44.599,46 € - ausgesprochen worden. Hat der Schuldner - wie im Streitfall - \n\nden ungekündigten Kontokorrentkredit nicht vollständig ausgeschöpft, führen in \n\nder kritischen Zeit eingehende Zahlungen, die dem Konto gutgeschrieben wer-\n\nden, zu einer inkongruenten Deckung (BGHZ 150, 122, 125 ff; BGH, Urt. v. \n\n17. Juni 1999 - IX ZR 62/98, ZIP 1999, 1271, 1272; Urt. v. 11. Oktober 2007 \n\n- IX ZR 195/04, ZIP 2008, 237 Rn. 4). \n\n10 \n\nc) Die Kongruenz der Kredittilgung kann entgegen der Auffassung der \n\nRevisionserwiderung nicht aus einer Verrechnungsbefugnis der Beklagten her-\n\ngeleitet werden. Dass diese die Kreditlinie offengehalten hat, macht die Ver-\n\nrechnung nicht kongruent, soweit die Kreditlinie tatsächlich nicht mehr in An-\n\nspruch genommen wurde. \n\n11 \n\naa) Das Kreditinstitut ist im Rahmen des Girovertrages einerseits berech-\n\ntigt und verpflichtet, für den Kunden bestimmte Geldeingänge entgegenzuneh-\n\nmen und seinem Konto gutzuschreiben. Andererseits hat das Kreditinstitut \n\nÜberweisungsaufträge des Kunden zu Lasten seines Girokontos auszuführen, \n\nsofern dieses eine ausreichende Deckung aufweist oder eine Kreditlinie nicht \n\nausgeschöpft ist. Setzt das Kreditinstitut unter Beachtung dieser Absprachen \n\nden Giroverkehr fort, handelt es vertragsgemäß und damit kongruent (BGHZ \n\n150, 122, 129; BGH, Urt. v. 17. Juni 2004 - IX ZR 2/01, WM 2004, 1575 f). \n\n12 \n\nbb) Vorliegend geht es indessen nicht um die vertragskonforme Abwick-\n\nlung des Giroverkehrs durch die Verrechnung von Zahlungseingängen mit Zah-\n\nlungsausgängen. Den Zahlungseingängen zugunsten der Schuldnerin standen \n\nunstreitig keine Kontobelastungen infolge an Dritte bewirkter Überweisungen \n\ngegenüber. Vielmehr hat die Beklagte sämtliche Zahlungseingänge mit eigenen \n\ngegen die Schuldnerin bestehenden Forderungen verrechnet. Demnach betrifft \n\ndie Anfechtung in vollem Umfang die auf dem Konto der Schuldnerin eingegan-\n\ngenen Zahlungen, welche die Beklagte eigennützig zur Begleichung ihrer Kre-\n\nditforderung verwendet hat. Anfechtbar sind stets Verrechnungen, mit denen \n\neigene Forderungen der Gläubigerbank getilgt werden (BGHZ 150, 122, 127; \n\nBGH, Urt. v. 11. Oktober 2007, aaO S. 237, 238 Rn. 6). Selbst wenn - anders \n\nals im Streitfall - neben den Zahlungseingängen von dem Schuldner veranlasste \n\nÜberweisungen in eine Kontoverbindung einzustellen sind, liegt insoweit eine \n\ndurch die Verrechnung bewirkte anfechtbare Kredittilgung vor, als die Summe \n\nder Eingänge die der Ausgänge übersteigt (BGH, Urt. v. 15. November 2007 \n\n- IX ZR 212/06, ZIP 2008, 235, 236 f Rn. 15). Die Saldierungsvereinbarung \n\ndeckt also nicht die endgültige Rückführung des eingeräumten Kredits, sondern \n\nlediglich das Offenhalten der Kreditlinie für weitere Verfügungen des Kunden \n\n(BGHZ 150, 122, 129). Da die Schuldnerin die ihr von der Beklagten weiter ein-\n\ngeräumte Kreditlinie tatsächlich nicht genutzt und keine Überweisungsaufträge \n\nerteilt hat, durfte die Beklagte eingegangene Mittel nicht zu einer Kredittilgung \n\nverwenden. \n\n13 \n\n2. Handelt es sich mithin um eine inkongruente Deckung, kommt der von \n\ndem Berufungsgericht angeführte Einwand des Bargeschäfts nicht zum Tragen \n\n(BGHZ 150, 122, 130; BGH, Urt. v. 15. November 2007, aaO Rn. 15 m.w.N.). \n\nDavon abgesehen kann die Übernahme der Bürgschaft durch die Beklagte \n\nschon \n\ndeshalb \n\nnicht \n\nals Gegenleistung \n\nim Sinne \n\ndes \n\n§ 142 \n\nInsO gewertet werden, weil die Beklagte aus der Bürgschaft - für deren Stellung \n\nsie von der Schuldnerin die vereinbarte Avalvergütung erhalten hat - tatsächlich \n\nnicht in Anspruch genommen wurde. Mangels einer den Zahlungseingängen \n\ngleichwertigen Gegenleistung sind die Voraussetzungen des § 142 InsO bereits \n\nim Ansatz nicht erfüllt. Überdies handelt es sich auch bei der Einstellung eines \n\nRückgriffsanspruchs aus der Inanspruchnahme wegen einer Bürgschaft in das \n\nKontokorrent nicht um eine grundsätzlich unanfechtbare Bardeckung (BGH, Urt. \n\nv. 17. Juni 2004 - IX ZR 124/03, WM 2004, 1576, 1577; Urt. v. 11. Oktober \n\n2007, aaO S. 238 Rn. 10). \n\nIII. \n\n14 \n\nAuf die Revision ist das angefochtene Urteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1 \n\nZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Beru-\n\nfungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Die neu eröffnete mündli-\n\nche Verhandlung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit zur Prüfung, ob die \n\nSchuldnerin als weitere Voraussetzung einer Anfechtung nach § 131 Abs. 1 \n\nNr. 2 InsO zahlungsunfähig war. Da die Tatgerichte hierzu noch keine Feststel-\n\nlungen getroffen haben, ist dem Senat eine Endentscheidung versagt. Die Sa-\n\nche ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht mangels einer \n\nGläubigerbenachteiligung abweisungsreif. Die Beklagte hat durch die Verrech-\n\nnungen die Gesamtheit der Insolvenzgläubiger benachteiligt, weil sie an den \n\nverrechneten Eingängen nicht insolvenzfest gesichert war (BGH, Urt. v. \n\n11. Oktober 2007, aaO S. 237 Rn. 4). \n\nGanter \n\nRaebel \n\nKayser \n\nGehrlein \n\nGrupp \n\nVorinstanzen: \n\nLG Darmstadt, Entscheidung vom 13.12.2006 - 2 O 92/06 - \n\nOLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 14.12.2007 - 24 U 13/07 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-07/ix-zr-140-08","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-07/ix-zr-140-08","retrieved":"2026-07-10 19:31:38.634968+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-05-07/ix-zr-140-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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