{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2009-05-07","aktenzeichen":"IX ZB 211/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"InsO § 36 Abs. 4; ZPO § 850c Abs. 4 Zu den \"eigenen Einkünften\" des Unterhaltsberechtigten, die dessen Berück- sichtigung bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens einschränken oder ausschließen können, gehört auch der von anderen Unter- haltsverpflichteten gezahlte Barunterhalt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 211/08\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n7. Mai 2009 \n\nin dem Insolvenzverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nInsO § 36 Abs. 4; ZPO § 850c Abs. 4 \n\nZu den \"eigenen Einkünften\" des Unterhaltsberechtigten, die dessen Berück-\n\nsichtigung bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens \n\neinschränken oder ausschließen können, gehört auch der von anderen Unter-\n\nhaltsverpflichteten gezahlte Barunterhalt. \n\nBGH, Beschl. vom 7. Mai 2009 - IX ZB 211/08 - LG Leipzig \nAG Leipzig \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und \n\nden Richter Dr. Pape \n\nam 7. Mai 2009 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Leipzig vom 11. August 2008, berichtigt durch \n\nBeschluss vom 28. Oktober 2008, wird auf Kosten der Schuldnerin \n\nzurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf \n\n300 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nÜber das Vermögen der Schuldnerin ist das Verbraucherinsolvenzverfah-\n\nren eröffnet worden. Nach Aufhebung des Verfahrens und Ankündigung der \n\nRestschuldbefreiung ist die weitere Beteiligte (fortan: Treuhänderin) zur Treu-\n\nhänderin bestellt worden. Die Schuldnerin bezieht ein Einkommen aus unselb-\n\nständiger Tätigkeit in Höhe von monatlich 2.020 € brutto / 1.356,65 € netto. Sie \n\ngewährt ihrer am 20. Juli 1994 geborenen, in ihrem Haushalt lebenden Tochter \n\nJ. Naturalunterhalt. Der Kindesvater zahlt an die Tochter monatlichen Un-\n\nterhalt in Höhe von 276,10 €. \n\n2 \n\nAuf Antrag der Treuhänderin hat das Insolvenzgericht – Rechts- \n\npflegerin – am 14. November 2007 beschlossen, dass die Tochter bei der Be-\n\nrechnung des pfändbaren Teils des Arbeitseinkommens nur teilweise zu be-\n\nrücksichtigen sei. Der nach der Tabelle zu § 850c Abs. 3 ZPO unpfändbare Be-\n\ntrag sei um 29,70 € zu erhöhen. Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin \n\nhat das Landgericht den Betrag, um den der unpfändbare Teil des Arbeitsein-\n\nkommens zu erhöhen ist, für einen Zeitraum von 12 Monaten auf 51,30 €, für \n\nden Folgezeitraum auf 31,38 € festgesetzt. Mit ihrer vom Beschwerdegericht \n\nzugelassenen Rechtsbeschwerde will die Schuldnerin die vollständige Abwei-\n\nsung des Antrags der Treuhänderin erreichen. \n\nII. \n\n3 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist unstatthaft, soweit sie sich gegen den Berich-\n\ntigungsbeschluss vom 28. Oktober 2008 wendet. Gemäß § 319 Abs. 3 Halb-\n\nsatz 2 ZPO findet gegen einen Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, die \n\nsofortige Beschwerde statt. Die sofortige Beschwerde ist gegen die im ersten \n\nRechtszug ergangenen Entscheidungen der Amts- und Landgerichte eröffnet \n\n(§ 567 Abs. 1 ZPO), nicht jedoch gegen Entscheidungen der Landgerichte als \n\nBeschwerdegerichte. Eine Rechtsbeschwerde ist nur dann statthaft, wenn dies \n\nim Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht sie zugelas-\n\nsen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Beides ist hier nicht der Fall. Der Berichti-\n\ngungsbeschluss enthält keine diesen Beschluss betreffende Zulassungsent-\n\nscheidung. Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist damit der Be-\n\nschluss vom 11. August 2008 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses \n\nvom 28. Oktober 2008. \n\nIII. \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nDie gegen den berichtigten Beschluss gerichtete Rechtsbeschwerde der \n\nSchuldnerin ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übri-\n\ngen zulässig. Sie bleibt jedoch ohne Erfolg. \n\n1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Die Unterhaltszahlungen stell-\n\nten eigenes Einkommen der Tochter der Schuldnerin dar. Zwischen ihnen und \n\nsonstigen Einkünften bestehe kein wesentlicher Unterschied; entscheidend sei, \n\ndass es sich um Geld handele, dass tatsächlich für den Lebensunterhalt der \n\nunterhaltsberechtigten Person zur Verfügung stehe. Der Pfändungsfreibetrag \n\nkönne jedenfalls dann auf der Grundlage der sozialrechtlichen Regelungen zur \n\nExistenzsicherung berechnet werden, wenn der Unterhaltsberechtigte im selben \n\nHaushalt wie der Schuldner lebe. Weil die Pfändungsfreigrenzen dem Schuld-\n\nner und dem Unterhaltsberechtigten nicht nur das Existenzminimum sicherten, \n\nsondern auch eine Teilhabe am Arbeitseinkommen gewährleisteten, sei der so-\n\nzialrechtliche Regelsatz um einen Zuschlag von 30 bis 50 %, hier um 40 %, zu \n\nerhöhen. Damit sei auch der geltend gemachte Sonderbedarf (Sehhilfe, Kanu-\n\nsportverein) der Tochter gedeckt. Die Kosten der Klassenfahrt seien mit einem \n\nweiteren Freibetrag von 19,92 € pro Monat – bezogen auf die folgenden 12 Mo-\n\nnate – zu berücksichtigen. Die Erhöhung des Regelsatzes für einen Haushalts-\n\nangehörigen ab Vollendung des 14. Lebensjahres müsse im Wege eines Abän-\n\nderungsantrages nach § 850d ZPO geltend gemacht werden, über den zu-\n\nnächst das Amtsgericht zu befinden habe. \n\n2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung im Wesent-\n\nlichen stand. \n\na) Die Unterhaltszahlungen des Vaters stellen eigene Einkünfte der \n\nTochter der Schuldnerin im Sinne von § 850c Abs. 4 ZPO dar. \n\n8 \n\naa) Schon ihrem Wortlaut nach erfasst die Vorschrift des § 850c Abs. 4 \n\nZPO alle Arten von Einkünften. Die Materialien enthalten ebenfalls keinerlei An-\n\nhaltspunkte dafür, dass bestimmte Einkünfte von vornherein außer Betracht \n\ngelassen werden sollen. Nach der amtlichen Begründung des Entwurfs eines \n\nVierten Gesetzes zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen vom 28. Februar \n\n1978 (BGBl. I 333) will § 850c Abs. 4 ZPO die Berücksichtigung des Unter-\n\nhaltsberechtigten, der eigene Einkünfte bezieht, flexibel gestalten. Die Vorschrift \n\nsoll dem Gericht bei seiner Ermessensentscheidung genügend Raum lassen, \n\num den Umständen des Einzelfalles Rechnung zu tragen (BT-Drucks. 8/693, \n\n49). Ob der Unterhaltsberechtigte nicht nur vom Schuldner, sondern auch von \n\neiner weiteren Person Unterhalt bezieht, ist ein im Einzelfall zu berücksichtigen-\n\nder (und zu bewertender) Umstand. Das zeigt zugleich, dass auch Sinn und \n\nZweck der Pfändungsschutzvorschriften der grundsätzlichen Einbeziehung von \n\nUnterhaltsleistungen Dritter in die Einkommensberechnung nicht entgegenste-\n\nhen. \n\n9 \n\nbb) Für ihre gegenteilige Ansicht beruft sich die Rechtsbeschwerde ins-\n\nbesondere auf einen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 21. Dezember \n\n2004 (IXa ZB 142/04, ZVI 2005, 194, 196), in dem es heißt, es sei fraglich, aber \n\nnicht entscheidungserheblich, ob ein Unterhaltsanspruch als Einkommen im \n\nSinne von § 850c Abs. 4 ZPO abzusehen sei. Auf welchen Überlegungen diese \n\nZweifel beruhten, ergibt sich aus der zitierten Entscheidung nicht. Sie befasst \n\nsich wesentlich mit der (schließlich verneinten) Frage, ob die eigenen Einkünfte \n\ndes Unterhaltsberechtigten eine bestimmte Höhe erreichen müssen, bevor sie \n\nbei der Bestimmung berücksichtigt werden können. In einer späteren Entschei-\n\ndung hat der Bundesgerichtshof an der grundsätzlichen Ablehnung fester Be-\n\nrechnungsgrößen festgehalten, jedoch Leitlinien für verschiedene Fallgestaltun-\n\ngen aufgestellt und die Voraussetzungen für eine Anrechnung der eigenen Ein-\n\nkünfte des Unterhaltsberechtigten präzisiert (Beschl. v. 5. April 2005 – VII ZB \n\n28/05, ZVI 2005, 254, 255 f). Eine Unterscheidung nach Einkommensarten ist \n\nhier nicht vorgesehen. Es kommt vielmehr auf die wirtschaftliche Lage der Be-\n\nteiligten (Gläubiger, Schuldner, Unterhaltsberechtigter) an. \n\n10 \n\ncc) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde (ähnlich LG Bayreuth \n\nMDR 1994, 621) führt die Berücksichtigung der Unterhaltszahlungen nicht dazu, \n\ndass diese mittelbar der Tilgung der Verbindlichkeiten des Schuldners dienen \n\nund so ihren eigentlichen Zweck – den Unterhalt des Berechtigten – verfehlen. \n\nZu prüfen ist vielmehr, ob die eigenen Einkünfte des Unterhaltsberechtigten \n\ndazu führen, dass dem Schuldner insoweit kein eigenes Einkommen verbleiben \n\nmuss, weil der Bedarf des Unterhaltsberechtigten anderweitig gedeckt ist (BGH, \n\nBeschl. v. 5. April 2005, aaO). Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils un-\n\nterscheiden sich in dieser Hinsicht nicht von sonstigen Einkünften der unter-\n\nhaltsberechtigten Person, etwa einer Ausbildungsvergütung oder Arbeitslohn \n\naus einer geringfügigen Beschäftigung. Die von der Rechtsbeschwerde hervor-\n\ngehobene Besserstellung von Kindern aus intakten Familien, deren Eltern ge-\n\ngebenenfalls den vollen Freibetrag in Anspruch nehmen könnten, weil der vom \n\nanderen Elternteil gewährte Naturalunterhalt kein anzurechnendes Einkommen \n\nim Sinne von § 850c Abs. 4 ZPO sei, verlangt keine andere Sicht der Dinge. \n\nGeld, welches der Unterhaltsberechtigte von dritter Seite bezieht, verringert \n\nseinen Bedarf und entlastet so den Schuldner. Dass auch Unterhaltszahlungen \n\ndes anderen Elternteils oder sonstiger Dritter Einkünfte der dem Schuldner ge-\n\ngenüber unterhaltsberechtigten Person darstellen können, entspricht folgerich-\n\ntig der nahezu einhelligen Meinung in Rechtsprechung und Literatur (LG Det-\n\nmold Rpfleger 2001,142 f; LG Ellwangen Rpfleger 2006, 88; LG Kassel JurBüro \n\n2007, 664, 665; LG Tübingen Rpfleger 2008, 514; Schuschke/Walker/Kessal-\n\nWulf, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz 4. Aufl. § 850c Rn. 11; \n\nStein/Jonas/Brehm, \n\nZPO \n\n22. \n\nAufl. \n\n§ \n\n850c \n\nRn. \n\n28; \n\nWieczorek/Schütze/Lüke, ZPO 3. Aufl. § 850c Rn. 30; Baumbach/Lauterbach/ \n\nHartmann, ZPO 67. Aufl. § 850c Rn. 10; MünchKomm-ZPO/Smid, ZPO 3. Aufl. \n\n§ 850c Rn. 20; Musielak/Becker, ZPO 6. Aufl. § 850c Rn. 11; Zöller/Stöber, \n\nZPO 27. Aufl. § 850c Rn. 12; Hk-ZPO/Kemper, 2. Aufl. § 850c Rn. 14; Thomas/ \n\nPutzo/Hüßtege, ZPO 29. Aufl. § 850c Rn. 8a). \n\n11 \n\nb) Ob und in welchem Umfang das eigene Einkommen des Unterhaltsbe-\n\nrechtigten bei der Bestimmung des unpfändbaren Betrages unberücksichtigt \n\nbleibt, hat der Tatrichter nach billigem Ermessen zu bestimmen (§ 850c Abs. 4 \n\nZPO). Das Beschwerdegericht ist von den Grundsätzen der bereits zitierten \n\nEntscheidung des Bundesgerichtshofs vom 5. April 2005 ausgegangen (VII ZB \n\n28/05, aaO). Danach kommt eine Orientierung an den sozialrechtlichen Min-\n\ndestsätzen zur Existenzsicherung insbesondere dann in Betracht, wenn der Un-\n\nterhaltsberechtigte – wie hier – im Haushalt des Schuldners lebt. Der zugebillig-\n\nte Zuschlag von 40 % gewährleistet die Teilhabe am Arbeitseinkommen der \n\nSchuldnerin und bewegt sich auch der Höhe nach innerhalb des vom Bundes-\n\ngerichtshof für angemessen gehaltenen Rahmens. Den geltend gemachten \n\n\"Sonderbedarf\" der unterhaltsberechtigten Tochter der Schuldnerin hat das Be-\n\nschwerdegericht teilweise berücksichtigt (Schulausflug); im Übrigen hat es be-\n\ngründet, warum eine weitere Erhöhung des pfändungsfreien Betrages des Ar-\n\nbeitseinkommens nicht in Betracht kommt (Sehhilfe, Kanuclub). Eine Ausein-\n\nandersetzung mit der wirtschaftlichen Lage der Gläubiger, welche die Rechts- \n\nbeschwerde vermisst, kommt im hier gegebenen Fall eines Gesamtvollstre-\n\nckungsverfahrens nicht in Betracht. \n\nGanter \n\nRaebel \n\nKayser \n\nLohmann \n\nPape \n\nVorinstanzen: \n\nAG Leipzig, Entscheidung vom 10.08.2008 - 406 IK 2790/03 - \n\nLG Leipzig, Entscheidung vom 11.08.2008 - 8 T 88/08 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-07/ix-zb-211-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850c","ref_norm":"850c","n":7},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850d","ref_norm":"850d","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 567","ref_norm":"567","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-07/ix-zb-211-08","retrieved":"2026-07-10 19:30:43.912589+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-05-07/ix-zb-211-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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