{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2009-05-07","aktenzeichen":"IX ZB 133/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"InsO § 295 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2; § 296 Abs. 1; § 300 Abs. 2 Erkennt der Schuldner in der Wohlverhaltensphase, dass er mit der von ihm ausge- übten selbständigen Tätigkeit nicht genug erwirtschaftet, um seine Gläubiger so zu stellen, als gehe er einer vergleichbaren abhängigen Tätigkeit nach, braucht er seine selbständige Tätigkeit nicht sofort aufzugeben; um den Vorwurf zu entkräften schuld- haft die Befriedigung seiner Gläubiger beeinträchtigt zu haben, muss er sich dann aber nachweisbar um eine angemessene abhängige Beschäftigung bemühen und - sobald sich ihm eine entsprechende Gelegenheit bietet - diese wahrnehmen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 133/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n7. Mai 2009 \n\nin dem Insolvenzverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nInsO § 295 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2; § 296 Abs. 1; § 300 Abs. 2 \n\nErkennt der Schuldner in der Wohlverhaltensphase, dass er mit der von ihm ausge-\n\nübten selbständigen Tätigkeit nicht genug erwirtschaftet, um seine Gläubiger so zu \n\nstellen, als gehe er einer vergleichbaren abhängigen Tätigkeit nach, braucht er seine \n\nselbständige Tätigkeit nicht sofort aufzugeben; um den Vorwurf zu entkräften schuld-\n\nhaft die Befriedigung seiner Gläubiger beeinträchtigt zu haben, muss er sich dann \n\naber nachweisbar um eine angemessene abhängige Beschäftigung bemühen und \n\n- sobald sich ihm eine entsprechende Gelegenheit bietet - diese wahrnehmen. \n\nBGH, Beschluss vom 7. Mai 2009 - IX ZB 133/07 - LG Münster \nAG Münster \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und \n\nden Richter Dr. Pape \n\nam 7. Mai 2009 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Münster vom 21. Juni 2007 wird auf Kosten des \n\nGläubigers als unzulässig verworfen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf \n\n5.000 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nIn dem auf Antrag des Schuldners eröffneten Insolvenzverfahren kündig-\n\nte das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 15. Dezember 2000 an, dass der \n\nSchuldner Restschuldbefreiung erlange, wenn er für die Zeit von fünf Jahren ab \n\nAufhebung des Insolvenzverfahrens den Obliegenheiten des § 295 InsO nach-\n\nkomme. Das Insolvenzverfahren wurde am 1. Februar 2001 aufgehoben. \n\n2 \n\nDer Schuldner ist als Bauingenieur selbständig tätig. Während der Wohl-\n\nverhaltensphase hätte er unter Berücksichtigung seiner Unterhaltsverpflichtun-\n\ngen einen fiktiven pfändbaren Betrag von 26.788,40 € an den Treuhänder ab-\n\nführen müssen. Tatsächlich hat er Zahlungen in Höhe von 9.136,60 € erbracht. \n\nMit Beschluss vom 28. Dezember 2006 hat das Insolvenzgericht ihm unter Zu-\n\nrückweisung eines Versagungsantrags des Gläubigers die Restschuldbefreiung \n\nnach § 300 InsO erteilt. Die sofortige Beschwerde des Gläubigers ist erfolglos \n\ngeblieben. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt er seinen Versagungsantrag \n\nweiter. \n\nII. \n\n3 \n\nDie gemäß §§ 7, 6 Abs. 1, § 300 Abs. 3 Satz 2 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 \n\nNr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Sache weist keine \n\nRechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung des \n\nRechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung \n\noder zur Fortbildung des Rechts ist nicht erforderlich. \n\n4 \n\n1. Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass § 295 Abs. 2 \n\nInsO die vom Schuldner abzuführenden Beträge vom tatsächlichen wirtschaftli-\n\nchen Erfolg seiner selbständigen Tätigkeit ablöst. Zu berechnen ist das anzu-\n\nnehmende fiktive Nettoeinkommen aus einem angemessenen Dienstverhältnis. \n\nAngemessen ist nur eine dem Schuldner mögliche abhängige Tätigkeit. (BGH, \n\nBeschl. v. 5. April 2006 - IX ZB 50/05, NZI 2006, 413, 414 Rn. 13). Im vorlie-\n\ngenden Fall scheidet eine Versagung der Restschuldbefreiung aus, weil die \n\nTatsacheninstanzen festgestellt haben, dass der Schuldner aufgrund seines \n\nAlters und der problematischen Verhältnisse am Arbeitsmarkt nicht die Möglich-\n\nkeit gehabt hätte, in ein angemessenes abhängiges Beschäftigungsverhältnis \n\nzu wechseln, bei dem er ein höheres pfändbares Einkommen hätte erzielen \n\nkönnen. Die dagegen gerichteten Angriffe der Rechtsbeschwerde lassen keinen \n\nZulässigkeitsgrund erkennen. \n\n5 \n\n2. Allgemein besteht Veranlassung zu folgenden Hinweisen: Der Gläubi-\n\nger, der einen Antrag stellt, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versa-\n\ngen, genügt im Fall des § 295 Abs. 2 InsO seiner Pflicht zur Glaubhaftmachung \n\nder Obliegenheitspflichtverletzung und der Beeinträchtigung der Befriedigung \n\nder Insolvenzgläubiger (§ 300 Abs. 2, § 296 Abs. 1 InsO), wenn er darlegt, dass \n\nder Schuldner an den Treuhänder nicht den Betrag abgeführt hat, den er bei \n\nAusübung einer vergleichbaren abhängigen Tätigkeit - etwa nach BAT - hätte \n\nabführen müssen. Der Schuldner muss sich dann von dem Vorwurf entlasten, \n\nseine Obliegenheitspflichten schuldhaft verletzt zu haben (§ 296 Abs. 1 Satz 1 \n\nletzter Halbs. InsO). Erkennt der Schuldner in der Wohlverhaltensphase, dass \n\ner mit der von ihm ausgeübten selbständigen Tätigkeit nicht genug erwirtschaf-\n\ntet, um seine Gläubiger so zu stellen, als übe er eine entsprechende abhängige \n\nTätigkeit aus, braucht er seine selbständige Tätigkeit zunächst nicht auf-\n\nzugeben. Er muss sich dann aber - ebenso wie ein beschäftigungsloser \n\nSchuldner - gemäß § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO nachweisbar um eine angemesse-\n\nne Erwerbstätigkeit bemühen, um den Verschuldensvorwurf zu entkräften (AG \n\nMünchen ZVI 2005, 384, 385; Grote ZInsO 2004, 1105, 1107 f; Uhlenbruck/ \n\nVallender, InsO 12. Aufl. § 295 Rn. 73; vgl. ferner AG Neu-Ulm ZVI 2004, 131, \n\n132; FK-InsO/Ahrens, 5. Aufl. § 295 Rn. 64; HmbKomm-InsO/Streck, 2. Aufl., \n\n§ 295 Rn. 26; HK-InsO/Landfermann, 5. Aufl. § 295 Rn. 12). \n\nGanter Raebel Kayser \n\n Lohmann Pape \n\nVorinstanzen: \n\nAG Münster, Entscheidung vom 28.12.2006 - 77 K 7/99 - \n\nLG Münster, Entscheidung vom 21.06.2007 - 5 T 26/07 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-07/ix-zb-133-07","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 295","ref_norm":"295","n":4},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 300","ref_norm":"300","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 296","ref_norm":"296","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-07/ix-zb-133-07","retrieved":"2026-07-10 19:31:12.330504+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-05-07/ix-zb-133-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. Zivilsenat","date":"2009-05-07","dockets":["IX ZB 133/07"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 07.05.2009 – IX ZB 133/07","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-07/ix-zb-133-07","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"InsO § 295 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2; § 296 Abs. 1; § 300 Abs. 2 Erkennt der Schuldner in der Wohlverhaltensphase, dass er mit der von ihm ausge- übten selbständigen Tätigkeit nicht genug erwirtschaftet, um seine Gläubiger so zu stellen, als gehe er einer vergleichbaren abhängigen Tätigkeit nach, braucht er seine selbständige Tätigkeit nicht sofort aufzugeben; um den Vorwurf zu entkräften schuld- haft die Befriedigung seiner Gläubiger beeinträchtigt zu haben, muss er sich dann aber nachweisbar um eine angemessene abhängige Beschäftigung bemühen und - sobald sich ihm eine entsprechende Gelegenheit bietet - diese wahrnehmen.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer\n\ndes Landgerichts Münster vom 21. Juni 2007 wird auf Kosten des\n\nGläubigers als unzulässig verworfen.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf\n\n5.000 € festgesetzt.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"InsO/295","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"295","label":"§ 295 InsO","mentions":4},{"id":"InsO/300","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"300","label":"§ 300 InsO","mentions":2},{"id":"ZPO/574","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"574","label":"§ 574 ZPO","mentions":1},{"id":"InsO/296","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"296","label":"§ 296 InsO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[{"position":1,"court":"AG Münster","court_id":null,"court_as_stated":"AG Münster","date":"2006-12-28","docket":"77 K 7/99","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":2,"court":"LG Münster","court_id":"lg-muenster","court_as_stated":"Landgericht Münster","date":"2007-06-21","docket":"5 T 26/07","decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:LGMS:2007:0621.5T26.07.00","id":"lg-muenster/2007-06-21/5-t-26-07","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-muenster/2007-06-21/5-t-26-07","is_this_decision":false,"is_held":true},{"position":3,"court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","date":"2009-05-07","docket":"IX ZB 133/07","decision_type":"Beschluss","ecli":null,"id":"bgh/2009-05-07/ix-zb-133-07","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-07/ix-zb-133-07","is_this_decision":true,"is_held":true}],"has_records":true,"note":"As the courts' records state it (getProceeding). No outcome is given."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"NZI 2009, 482","basis":"cited_by_decisions","votes":6},{"kind":"zeitschrift","cite":"WM 2009, 1291","basis":"cited_by_decisions","votes":6},{"kind":"zeitschrift","cite":"ZInsO 2009, 1217","basis":"cited_by_decisions","votes":5}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T19:31:12.330504+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}