{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2009-05-06","aktenzeichen":"XII ZB 24/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BGB §§ 1587 a Abs. 2 Nr. 3 b, 1587 c Nr. 1; VAHRG § 10 a Abs. 1 und 3; VBL-S § 75 Abs. 1 und 2; VBL-S a.F. § 43 a) Hat ein Versorgungsberechtigter bereits am 31. Dezember 2001 eine laufende Versorgungsrente der VBL bezogen, die infolge des Systemwechsels in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes seit 1. Januar 2002 als Besitzstandsrente gezahlt wird, ist der Ehezeitanteil der Besitz- standsrente im Zeit-Zeit-Verhältnis der in der Ehezeit zurückgelegten zur gesamten gesamtversor- gungsfähigen Zeit im Sinne von § 43 VBL-S a.F. zu berechnen. Die zum 31. Dezember 2001 nach § 75 Abs. 1 VBL-S ermittelte Besitzstandsrente ist jedoch auf ein vor diesem Stichtag liegendes Ehezeitende zurückzurechnen. Die Rückrechnung hat grund- sätzlich anhand des Verhältnisses des gesamtversorgungsfähigen Entgelts zum 31. Dezember 2001 zum gesamtversorgungsfähigen Entgelt bei Ehezeitende zu erfolgen (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 14. Januar 2009 - XII ZB 74/08 - FamRZ 2009, 586, 589). b) Der Ehezeitanteil einer im Zeitpunkt der Entscheidung laufenden und im Leistungsstadium volldy- namischen Rente ist regelmäßig nur dann mit seinem Nominalbetrag und ohne Umrechnung nach der Barwert-Verordnung auszugleichen, wenn die Versorgung schon im Anwartschaftsstadium volldynamisch war oder mit dem Eintritt des Versorgungsfalls eine bestehende verfallbare (Anwart- schaftsdynamik) unverfallbar und das Anrecht damit insgesamt volldynamisch wird oder wenn die Rente schon zum Ende der Ehezeit bezogen wurde (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 29. April 2009 - XII ZB 182/07 - zur Veröffentlichung bestimmt; vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 - FamRZ 2007, 1084, 1086 und vom 20. September 2006 - XII ZB 248/03 - FamRZ 2007, 23, 26 f.). c) Zur Anwendbarkeit des § 1587 c Nr. 1 BGB im Abänderungsverfahren nach § 10 a VAHRG bei einem persönlichen Fehlverhalten des ausgleichsberechtigten Ehegatten (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 11. Oktober 2006 - XII ZB 39/03 - FamRZ 2007, 360, 362).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n6. Mai 2009 \n\nin der Familiensache \n\nXII ZB 24/07\n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nnein \n\nja\n\nBGB §§ 1587 a Abs. 2 Nr. 3 b, 1587 c Nr. 1; VAHRG § 10 a Abs. 1 und 3; \n\nVBL-S § 75 Abs. 1 und 2; VBL-S a.F. § 43 \n\na) Hat ein Versorgungsberechtigter bereits am 31. Dezember 2001 eine laufende Versorgungsrente \nder VBL bezogen, die infolge des Systemwechsels in der Zusatzversorgung des öffentlichen \nDienstes seit 1. Januar 2002 als Besitzstandsrente gezahlt wird, ist der Ehezeitanteil der Besitz-\nstandsrente im Zeit-Zeit-Verhältnis der in der Ehezeit zurückgelegten zur gesamten gesamtversor-\ngungsfähigen Zeit im Sinne von § 43 VBL-S a.F. zu berechnen. \n\n Die zum 31. Dezember 2001 nach § 75 Abs. 1 VBL-S ermittelte Besitzstandsrente ist jedoch auf \nein vor diesem Stichtag liegendes Ehezeitende zurückzurechnen. Die Rückrechnung hat grund-\nsätzlich anhand des Verhältnisses des gesamtversorgungsfähigen Entgelts zum 31. Dezember \n2001 zum gesamtversorgungsfähigen Entgelt bei Ehezeitende zu erfolgen (im Anschluss an den \nSenatsbeschluss vom 14. Januar 2009 - XII ZB 74/08 - FamRZ 2009, 586, 589). \n\nb) Der Ehezeitanteil einer im Zeitpunkt der Entscheidung laufenden und im Leistungsstadium volldy-\nnamischen Rente ist regelmäßig nur dann mit seinem Nominalbetrag und ohne Umrechnung nach \nder Barwert-Verordnung auszugleichen, wenn die Versorgung schon im Anwartschaftsstadium \nvolldynamisch war oder mit dem Eintritt des Versorgungsfalls eine bestehende verfallbare (Anwart-\nschaftsdynamik) unverfallbar und das Anrecht damit insgesamt volldynamisch wird oder wenn die \nRente schon zum Ende der Ehezeit bezogen wurde (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom \n29. April 2009 - XII ZB 182/07 - zur Veröffentlichung bestimmt; vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 - \nFamRZ 2007, 1084, 1086 und vom 20. September 2006 - XII ZB 248/03 - FamRZ 2007, 23, 26 f.). \n\nc) Zur Anwendbarkeit des § 1587 c Nr. 1 BGB im Abänderungsverfahren nach § 10 a VAHRG bei \neinem persönlichen Fehlverhalten des ausgleichsberechtigten Ehegatten (im Anschluss an den \nSenatsbeschluss vom 11. Oktober 2006 - XII ZB 39/03 - FamRZ 2007, 360, 362). \n\nBGH, Beschluss vom 6. Mai 2009 - XII ZB 24/07 - OLG Hamm \nAG Herford \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Mai 2009 durch die Vorsit-\n\nzende Richterin Dr. Hahne, den Richter Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin \n\nDr. Vézina und die Richter Dose und Dr. Klinkhammer \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Be-\n\nschluss des 1. Senats \n\nfür Familiensachen des Oberlandes-\n\ngerichts Hamm vom 15. Januar 2007 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung \n\n- auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das \n\nOberlandesgericht zurückverwiesen. \n\nBeschwerdewert: 2.000 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDie Parteien streiten um die Abänderung einer Verbundentscheidung \n\nzum Versorgungsausgleich. \n\nDie am 14. April 1960 geschlossene Ehe der Parteien wurde aufgrund \n\neines am 11. Dezember 1986 zugestellten Antrags durch Urteil des Amtsge-\n\nrichts - Familiengericht - vom 18. Dezember 1987 geschieden. Im Rahmen der \n\nVerbundentscheidung wurde der Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass \n\ndurch Rentensplitting (§ 1587 b Abs. 1 BGB) vom Versicherungskonto des \n\nEhemanns (Antragsgegner) bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte \n\n(jetzt: Deutsche Rentenversicherung Bund, weitere Beteiligte zu 3, im Folgen-\n\nden: DRV Bund) Rentenanwartschaften in Höhe von 520,55 DM (266,15 €) auf \n\ndas Versicherungskonto der Ehefrau (Antragstellerin) bei der DRV Bund - bezo-\n\ngen auf den 30. November 1986 - zu übertragen sind. Zudem wurden zu Lasten \n\nder Versorgung des Ehemanns bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der \n\nLänder (VBL, weitere Beteiligte zu 1) durch analoges Quasi-Splitting (§ 1 Abs. 3 \n\nVAHRG) auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der DRV Bund monatlich \n\n46,95 DM (24,01 €) begründet, wiederum bezogen auf den 30. November 1986. \n\n3 \n\nNach den der Entscheidung zugrunde liegenden Feststellungen des \n\nAmtsgerichts - Familiengericht - hatten beide Parteien während der Ehezeit \n\n(1. April 1960 bis 30. November 1986, § 1587 Abs. 2 BGB) Rentenanwartschaf-\n\nten in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, der Ehemann zudem \n\nAnwartschaften auf eine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes. Der von \n\nder VBL mit 476,83 DM (243,80 €) angegebene Ehezeitanteil wurde in der Aus-\n\ngangsentscheidung als statisch behandelt und mit einem unter Anwendung der \n\nBarwert-Verordung dynamisierten Betrag von 93,90 DM (48,01 €) in der Aus-\n\ngleichsbilanz berücksichtigt. \n\n4 \n\nSeit dem 17. Dezember 1997 bezieht der Ehemann Leistungen der ge-\n\nsetzlichen Rentenversicherung und eine Versorgungsrente (§ 40 VBL-S a.F.) \n\nder VBL, die ihm seit dem 1. Januar 2002 infolge des Systemwechsels in der \n\nZusatzversorgung des öffentlichen Dienstes nach § 75 Abs. 2 VBL-S als Be-\n\nsitzstandsrente gewährt wird. Die Ehefrau erhält seit dem 1. Februar 2005 eine \n\ngesetzliche Altersrente. Sie hat unter Hinweis auf die Volldynamik der \n\nVBL-Rente des Ehemanns mit am 11. Februar 2005 eingegangenem Schrift-\n\nsatz beantragt, die Entscheidung zum Versorgungsausgleich nach § 10 a \n\nVAHRG abzuändern. \n\n5 \n\nDas Amtsgericht - Familiengericht - hat darauf aktuelle Auskünfte der be-\n\nteiligten Versicherungsträger über die in der Ehezeit erworbenen Anrechte der \n\nParteien eingeholt. Danach verfügt der Ehemann über gesetzliche Renten-\n\nanrechte bei der DRV Bund in Höhe von 613,69 € (1.200,28 DM), die Ehefrau \n\nbei der nunmehr für sie zuständigen Deutschen Rentenversicherung Westfalen \n\n(DRV Westfalen, weitere Beteiligte zu 2) über solche in Höhe von 124,88 € \n\n(244,24 DM), jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit. Nach \n\nder Auskunft der VBL bezieht der Ehemann seit dem 31. Dezember 2001 eine \n\nBesitzstandsrente in Höhe von 2.675,39 DM monatlich (1.367,91 €), deren \n\nEhezeitanteil 786,95 € beträgt. \n\n6 \n\nAuf der Grundlage der neu erteilten Auskünfte hat das Amtsgericht \n\n- Familiengericht - die Verbundentscheidung zum Versorgungsausgleich für die \n\nZeit ab 1. März 2005 dahin abgeändert, dass durch Splitting Rentenanwart-\n\nschaften des Ehemanns in Höhe von 244,41 € auf das Versicherungskonto der \n\nEhefrau bei der DRV Westfalen übertragen sowie weiteren Rentenanwartschaf-\n\nten in Höhe von 207,14 € im Wege des analogen Quasi-Splittings zu Lasten der \n\nZusatzversorgung des Ehemannes auf dem Versicherungskonto der Ehefrau \n\nbegründet werden (jeweils bezogen auf den 30. November 1986 als dem Ende \n\nder Ehezeit). Dabei hat es das Anrecht des Ehemanns bei der VBL als nur im \n\nLeistungsstadium volldynamisch behandelt und unter Zugrundelegung der Bar-\n\nwert-Verordnung in ein insgesamt volldynamisches Anrecht von 414,28 € um-\n\ngerechnet. \n\n7 \n\nAuf die Beschwerde der VBL, mit der sie das bei ihr bestehende Anrecht \n\ndes Ehemanns ungekürzt im Versorgungsausgleich berücksichtigt wissen woll-\n\nte, hat das Oberlandesgericht die Erstentscheidung über den Versorgungs-\n\nausgleich dahin abgeändert, dass neben dem Rentensplitting in Höhe von \n\n244,41 € ab 1. März 2005 durch analoges Quasi-Splitting zu Lasten der Versor-\n\ngung des Ehemanns bei der VBL auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei \n\nder DRV Westfalen Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 393,47 € zu \n\nbegründen sind, bezogen auf den 30. November 1986. \n\n8 \n\nHiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Ehe-\n\nmanns, mit der er den Ausgleich seines VBL-Anrechts nach Maßgabe des No-\n\nminalwertes beanstandet. \n\n9 \n\n10 \n\nII. \n\nDas zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Be-\n\nschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. \n\n1. Das Beschwerdegericht ist bei seiner Entscheidung davon ausgegan-\n\ngen, das zum Ende der Ehezeit bestehende Anrecht des Ehemanns bei der \n\nVBL sei lediglich im Anwartschaftsstadium statisch, im Leistungsstadium dage-\n\ngen volldynamisch. Da es sich um eine bereits laufende Betriebsrente handele, \n\nsei sie aber als insgesamt volldynamisch zu bewerten und der Ehezeitanteil \n\nungekürzt im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen. Dem in der Ehezeit \n\nerworbenen gesetzlichen Rentenanrecht der Ehefrau in Höhe von 124,88 € \n\nstünden somit Versorgungen des Ehemannes in Höhe von insgesamt (613,69 € \n\n+ 786,95 € =) 1.400,64 € gegenüber, so dass sich eine Ausgleichspflicht des \n\nEhemanns in Höhe von (1.400,64 € - 124,88 € = 1.275,76 € : 2 =) 637,88 € er-\n\nrechne. Der Wertausgleich habe durch Rentensplitting in Höhe von ([613,69 € - \n\n124,88 € =] 488,81 € : 2 =) 244,41 € und durch analoges Quasi-Splitting in Hö-\n\nhe von (786,95 € : 2 =) 393,47 € zu erfolgen. Die Wesentlichkeitsgrenze des \n\n§ 10 a Abs. 2 VAHRG sei erreicht, denn der Ausgleichsbetrag von 637,88 € \n\nweiche um mehr als 10 % von dem im Ausgangsverfahren ermittelten Aus-\n\ngleichsbetrag von 567,50 DM (= 290,16 €) ab. \n\n11 \n\nEntgegen der Auffassung des Ehemanns lägen die Voraussetzungen für \n\nein Absehen von der Abänderung nicht vor. Nach § 10 a Abs. 3 VAHRG fände \n\neine Abänderung nur dann nicht statt, wenn sie unter Berücksichtigung der bei-\n\nderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere des Versorgungser-\n\nwerbs nach der Ehe, grob unbillig wäre. In Anlehnung an § 1587 c Nr. 1 BGB \n\nsolle durch diese Härteklausel eine Abänderung verhindert werden, wenn der \n\nwirtschaftlich gut gestellte Antragsteller ihrer nicht bedürfe und der Antragsgeg-\n\nner auf den streitigen Versorgungsanteil zur Sicherung seines Lebensunterhalts \n\ndringend angewiesen sei. Für die Auslegung des § 10 a Abs. 3 VAHRG könne \n\nzwar auf die Maßstäbe des § 1587 c BGB zurückgegriffen werden. Im Gegen-\n\nsatz zu § 1587 c Nr. 1 BGB, der generell auf die beiderseitigen Verhältnisse der \n\nEhegatten abstelle, beschränke § 10 a Abs. 3 VAHRG die Prüfung jedoch aus-\n\ndrücklich auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten, insbesondere die \n\nnacheheliche Versorgungsentwicklung. Andere Gründe, z.B. ein subjektives \n\nFehlverhalten, seien in die Abwägung nicht einzubeziehen. Eine Ausnahme \n\nbestehe nur bei Umständen, die einen unmittelbaren wirtschaftlichen bzw. ver-\n\nsorgungsrechtlichen Bezug aufwiesen, wie etwa eine bewusste Versorgungs-\n\nvereitelung zum Schaden des anderen. Danach vermöge hier der Vorwurf, die \n\nEhefrau habe im Rahmen unterhaltsrechtlicher Streitigkeiten der Parteien fal-\n\nsche Angaben gemacht, keine grobe Unbilligkeit nach § 10 a Abs. 3 VAHRG zu \n\nbegründen. Selbst wenn man davon ausgehe, dass grundsätzlich auch ein sub-\n\njektives Fehlverhalten Anlass zu einer Billigkeitsabwägung nach § 10 a Abs. 3 \n\nVAHRG geben könne, führe dies vorliegend zu keiner anderen Beurteilung. \n\nHierfür sei der - von der Ehefrau bestrittene - Vortrag des Antragsgegners je-\n\ndenfalls nicht hinreichend substantiiert und unter Beweis gestellt. Im Übrigen \n\nwäre das Fehlverhalten der Ehefrau - dieses als wahr unterstellt - nicht derart \n\n12 \n\n13 \n\nschwerwiegend, als dass sich die Abänderung des Versorgungsausgleichs für \n\nden Ehemann als unerträglich darstellen könne. \n\nDies hält rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. \n\n2. Zutreffend ist das Oberlandesgericht bei der Berücksichtigung der Zu-\n\nsatzversorgung des Ehemanns bei der VBL im öffentlich-rechtlichen Ver-\n\nsorgungausgleich von der im Zeitpunkt seiner Abänderungsentscheidung lau-\n\nfenden Besitzstandsrente ausgegangen. Zwar bezog der Ehemann bei Ehe-\n\nzeitende noch keine Rente aus seiner Zusatzversorgung. Der Entscheidung \n\nüber den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ist aber gleichwohl im \n\nAbänderungsverfahren nach § 10 a VAHRG im Ausgangspunkt eine im Zeit-\n\npunkt der Entscheidung bereits laufende Rente zugrunde zu legen, weil dies \n\ndem Halbteilungsgrundsatz am ehesten entspricht (Senatsbeschluss BGHZ \n\n172, 177, 182 = FamRZ 2007, 1238, 1239). \n\n14 \n\n3. Auch unterliegt es keinen Bedenken, dass das Oberlandesgericht den \n\nEhezeitanteil der laufenden Besitzstandsrente des Ehemannes rein zeitratierlich \n\nanhand des Verhältnisses der vom Ehemann in der Ehezeit zurückgelegten zu \n\nder insgesamt zurückgelegten gesamtversorgungsfähigen Zeit bestimmt hat. \n\n15 \n\na) Mit Wirkung ab 1. Januar 2002 wurde die Satzung der VBL grundle-\n\ngend geändert und anstelle des bisherigen endgehaltsbezogenen (an der \n\nBeamtenversorgung orientierten) Gesamtversorgungssystems unter Anrech-\n\nnung gesetzlicher Renten ein so genanntes Punktemodell eingeführt (vgl. hier-\n\nzu Wick FamRZ 2008, 1223, 1226). Gemäß § 35 ff. VBL-S bestimmen sich die \n\nVersorgungsanrechte in der Anwartschaftsphase jetzt grundsätzlich anhand von \n\nVersorgungspunkten, die ab dem 1. Januar 2002 jährlich aus dem Verhältnis \n\neines Zwölftels des zusatzversorgungspflichtigen Jahresentgelts zum Refe-\n\nrenzentgelt von 1.000 € multipliziert mit einem Altersfaktor, festgestellt werden. \n\nDie monatliche Zusatzversorgung ergibt sich dann gemäß § 35 Abs. 1 VBL-S \n\nim Wege der Multiplikation mit einem Messbetrag von 4 €. In den Fällen, in de-\n\nnen der Versicherte als Rentner am 31. Dezember 2001 bereits eine im Rah-\n\nmen der Gesamtversorgung gezahlte Versorgungsrente bezogen hat, wirkt sich \n\ndie Satzungsänderung nach § 75 Abs. 2 VBL-S in der Weise aus, dass die ge-\n\nzahlte Versorgungsrente zum 31. Dezember 2001 festgestellt und als - von der \n\ngesetzlichen Rentenversicherung abgekoppelte - Besitzstandsrente weiterge-\n\nzahlt wird. Nach § 39 VBL-S wird sie dann jeweils zum 1. Juli eines Jahres um \n\n1 % erhöht. \n\n16 \n\nb) Veränderungen tatsächlicher Art, die rückwirkend betrachtet auf der \n\nGrundlage der individuellen Verhältnisse bei Ehezeitende einen anderen Ehe-\n\nzeitanteil des Versorgungsanrechts ergeben, können bei der Entscheidung über \n\nden Versorgungsausgleich auch dann berücksichtigt werden, wenn sie nach \n\nEhezeitende eingetreten sind (Senatsbeschluss vom 14. Januar 2009 - XII ZB \n\n75/08 - FamRZ 2009, 586, 591). Hierzu gehören auch in Kraft getretene Ände-\n\nrungen der allgemeinen Bemessungsgrundlagen eines Versorgungsanrechts, \n\ndie dessen Qualität und Höhe beeinflussen (Senatsbeschlüsse vom 7. Dezem-\n\nber 2005 - XII ZB 197/04 - FamRZ 2006, 321, 322; vom 26. Oktober 1989 \n\n- IVb ZB 81/87 - FamRZ 1990, 382, 383 und vom 9. Juli 1986 - IVb ZB 32/83 - \n\nFamRZ 1986, 976, 978). Hat deshalb ein Ehegatte bislang eine Versorgungs-\n\nrente nach § 40 VBL-S a.F. bezogen, errechnet sich nach dem Systemwechsel \n\nin der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes der Ehezeitanteil der nun \n\nvon einem Gesamtversorgungssystem unabhängigen Besitzstandsrente nicht \n\nmehr nach der die Höhe der sog. Grundversorgung berücksichtigenden VBL-\n\nMethode (vgl. zu deren Anwendung bei der Zusatzversorgung des öffentlichen \n\nDienstes Senatsbeschlüsse vom 20. Juli 2005 - XII ZB 211/00 - FamRZ 2005, \n\n1664 ff. und vom 4. Oktober 1995 - XII ZB 38/94 - FamRZ 1996, 93, 94 ff.), son-\n\ndern gemäß § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 b BGB rein zeitratierlich anhand des Verhält-\n\nnisses der in der Ehezeit zurückgelegten zur gesamten gesamtversorgungsfä-\n\nhigen Zeit im Sinne des § 42 VBL-S a.F. (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Januar \n\n2009 - XII ZB 74/08 - FamRZ 2009, 586, 589; zur Erforderlichkeit einer zweistu-\n\nfigen Berechnung, wenn nach dem 31. Dezember 2001 weitere Anwartschaften \n\nerworben wurden, vgl. Senatsbeschluss vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 - \n\nFamRZ 2007, 1084, 1085). \n\n17 \n\nc) Nach der nicht zu beanstandenden Auskunft der VBL hat der Ehe-\n\nmann eine gesamtversorgungsfähige Zeit von 229 Monaten in der Ehezeit zu-\n\nrückgelegt, der eine insgesamt zu berücksichtigende gesamtversorgungsfähige \n\nZeit von 398 Monaten gegenübersteht. Es errechnet sich ein Ehezeitanteil der \n\nzum 31. Dezember 2001 in Höhe von 1.367,91 € festgestellten Besitzstands-\n\nrente von (229: 398 x 100 =) 57,53 % (= 786,96 €). \n\n18 \n\n4. Ebenso hat das Beschwerdegericht zu Recht den Ehezeitanteil des \n\nVBL-Anrechts ohne Umrechnung nach der Barwert-Verordnung im Versor-\n\ngungsausgleich berücksichtigt. \n\n19 \n\nZwar weist die Rechtsbeschwerde hier zutreffend darauf hin, dass die \n\nLeistungen aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes seit der Ände-\n\nrung der für sie geltenden Satzung im Anwartschaftsstadium statisch und erst \n\nim Leistungsstadium volldynamisch sind (Senatsbeschluss BGHZ 160, 41, 42 ff. \n\n= FamRZ 2004, 1474 ff.). Nach der Rechtsprechung des Senats darf aber der \n\nehezeitliche Anteil einer im Zeitpunkt der Entscheidung laufenden und im Leis-\n\ntungsstadium volldynamischen Rente grundsätzlich nur dann mit seinem Nomi-\n\nnalbetrag und ohne Umrechnung nach der Barwert-Verordnung ausgeglichen \n\nwerden, wenn die Versorgung schon im Anwartschaftsstadium volldynamisch \n\nwar oder mit dem Eintritt des Versorgungsfalls eine bestehende (verfallbare) \n\nAnwartschaftsdynamik unverfallbar und das Anrecht damit insgesamt volldyna-\n\nmisch geworden ist oder wenn die Rente schon zum Ende der Ehezeit bezogen \n\nwurde (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. April 2009 - XII ZB 182/07 - zur Veröf-\n\nfentlichung bestimmt; vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 – FamRZ 2007, 1084, \n\n1086 und vom 20. September 2006 - XII ZB 248/03 - FamRZ 2007, 23, 27). \n\nWürde nämlich die Statik in der Anwartschaftsphase eines Anrechts zwischen \n\ndem Ende der Ehezeit und dem späteren Rentenbeginn unberücksichtigt gelas-\n\nsen, liefe dies regelmäßig auf eine Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes \n\nhinaus (vgl. Senatsbeschluss vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 – FamRZ \n\n2007, 1084, 1085 f.). \n\n20 \n\nNach der bis zum 31. Dezember 2001 maßgeblichen Rechtslage konnte \n\neine Anwartschaft auf eine volldynamische Versorgungsrente (§ 40 VBL-S a.F.) \n\nim Versorgungsausgleich zwar nicht als unverfallbar behandelt werden (Se-\n\nnatsbeschluss vom 9. März 1988 - IVb ZB 11/85 - FamRZ 1988, 822, 823). Mit \n\ndem Bezug der Versorgungsrente durch den Ehemann ab 17. Dezember 1997 \n\nist vorliegend allerdings die Anwartschaftsdynamik unverfallbar geworden. Seit \n\ndem Leistungsbeginn kann deshalb die Versorgungsrente (bzw. seit 1. Januar \n\n2002 die Besitzstandsrente) ohne Umrechnung nach § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 \n\nBGB i.V.m. der Barwert-Verordnung im öffentlich-rechtlichen Wertausgleich be-\n\nrücksichtigt werden. \n\n21 \n\n5. Das Oberlandesgericht hat es aber versäumt, den Ehezeitanteil der \n\nzum 31. Dezember 2001 ermittelten Besitzstandsrente auf seinen zum Ehezeit-\n\nende (30. November 1986) bestehenden Wert zurückzurechnen. Sofern das \n\nEhezeitende nämlich vor dem für die Ermittlung der Besitzstandsrenten maß-\n\ngeblichen Stichtag liegt, beinhaltet das Anrecht auch die nacheheliche Wert-\n\nentwicklung. Deshalb ist es im Abänderungsverfahren nach § 10 a VAHRG \n\ngrundsätzlich nur durch die Rückrechnung des Anrechts auf den Stichtag Ehe-\n\nzeitende gewährleistet, dass in die nach § 1587 a Abs. 1 BGB zu bildende Ge-\n\nsamtausgleichsbilanz miteinander vergleichbare Werte eingestellt werden (vgl. \n\nzur Erforderlichkeit der Rückrechnung Senatsbeschluss vom 14. Januar 2009 \n\n- XII ZB 74/08 - FamRZ 2009, 586, 589). \n\n22 \n\na) Die Rückrechnung der Besitzstandsrente auf das Ehezeitende darf in-\n\ndessen grundsätzlich nicht durch eine fiktive Berechnung des Anrechts erfol-\n\ngen, die sich auf die im Zeitpunkt des vor der Strukturreform liegenden Ehezeit-\n\nendes (hier: 30. November 1986) geltenden Bemessungsgrundlagen stützt. Die \n\nNeufassung der VBL-Satzung sieht in § 75 Abs. 1 die Ermittlung von Besitz-\n\nstandsrenten auf der Grundlage des bisherigen Satzungsrechts nur für den \n\nStichtag 31. Dezember 2001 vor. Es fehlt deshalb an einer rechtlichen Grundla-\n\nge für die Wertermittlung eines VBL-Anrechts für einen vor dem Systemwechsel \n\nliegenden Zeitpunkt, zumal die von einer Gesamtversorgung unabhängige Be-\n\nsitzstandsrente gegenüber der vor dem Systemwechsel in der Zusatzversor-\n\ngung des öffentlichen Dienstes gezahlten Versorgungsrente ein Anrecht ande-\n\nrer Qualität ist. Im Übrigen wäre die fiktive Berechnung des Anrechts unter \n\nZugrundelegung des außer Kraft getretenen Satzungsrechts einer formalen und \n\nstrukturell einfachen Bearbeitung im Versorgungsausgleich nicht zugänglich \n\n(vgl. zur Rückrechnung einer Startgutschrift Senatsbeschluss vom 19. Februar \n\n2009 - XII ZB 54/06 - zur Veröffentlichung bestimmt). \n\n23 \n\nb) Die Rückrechnung einer zum 31. Dezember 2001 ermittelten Besitz-\n\nstandsrente auf ein vor diesem Stichtag liegendes Ehezeitende hat deshalb \n\ngrundsätzlich anhand des Verhältnisses des gesamtversorgungsfähigen Ent-\n\ngelts zum 31. Dezember 2001 zu dem gesamtversorgungsfähigen Entgelt bei \n\nEhezeitende zu erfolgen (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Januar 2009 - XII ZB \n\n74/08 - FamRZ 2009, 586, 589; vgl. zur Rückrechnung einer Startgutschrift Se-\n\nnatsbeschluss vom 19. Februar 2009 - XII ZB 54/06 - zur Veröffentlichung be-\n\nstimmt). \n\n24 \n\nGrundlage für die Ermittlung der Besitzstandsrente eines am 31. Dezem-\n\nber 2001 bereits Versorgungsrentenberechtigten ist nach § 75 Abs. 1 VBL-S die \n\nnach altem Satzungsrecht bemessene Versorgungsrente, die sich zu diesem \n\nZeitpunkt ohne Berücksichtigung von Nichtzahlungs- und Ruhensregelungen \n\nergibt. Nach dem bis zum Systemwechsel geltenden Satzungsrecht bestimmte \n\nsich die Versorgungsrente i.S.v. § 40 VBL-S a.F. aus der dem Berechtigten zu-\n\nstehenden Gesamtversorgung (§ 41 VBL-S a.F.) abzüglich seiner gesetzlichen \n\nRentenanrechte. Dabei errechnete sich die Höhe der Gesamtversorgung unter \n\nZugrundelegung der gesamtversorgungsfähigen Zeit (§ 42 VBL-S a.F.) und des \n\ngesamtversorgungsfähigen Entgelts (§ 43 VBL-S a.F.), wobei der sich aus der \n\ngesamtversorgungsfähigen Zeit ergebende Versorgungssatz mit dem auf \n\nGrundlage des gesamtversorgungsfähigen Entgelts bestimmten fiktiven Netto-\n\narbeitsentgelt multipliziert wurde (Langenbrink/Mühlstädt Betriebsrente der Be-\n\nschäftigten im öffentlichen Dienst 2. Aufl. Rdn. 124 ff.). Ermittelt wurde das ge-\n\nsamtversorgungsfähige Entgelt wiederum aus dem durchschnittlichen \n\nmonatlichen zusatzversorgungspflichtigen Entgelt der letzten drei Kalenderjahre \n\nvor dem Jahr, \n\nin dem der Versicherungsfall eingetreten war \n\n(Lan-\n\ngenbrink/Mühlstädt aaO Rdn. 125); in der Leistungsphase wurde es dann re-\n\ngelmäßig entsprechend den Bezügen der Versorgungsempfänger des Bundes \n\nerhöht (§ 56 Abs. 1 VBL-S a.F.). Ausgehend von dem angepassten gesamtver-\n\nsorgungsfähigen Entgelt wurde dann die Versorgungsrente unter Beibehaltung \n\nder bisherigen gesamtversorgungsfähigen Zeit und der bisher zu berücksichti-\n\ngenden Bezüge neu errechnet (Senatsbeschluss vom 9. Mai 1990 - XII ZB \n\n89/89 - FamRZ 1990, 984, 985). Deshalb spiegelt die Entwicklung des gesamt-\n\nversorgungsfähigen Entgelts, das für die Berechnung der zum 31. Dezember \n\n2001 bestehenden Versorgungsrenten und damit auch für die Feststellung der \n\nBesitzstandsrenten nach § 75 Abs. 1 VBL-S maßgeblich ist, die individuelle \n\nWertsteigerung eines VBL-Anrechts bis zum Systemwechsel in der Zusatzver-\n\nsorgung des öffentlichen Dienstes wieder, die im Versorgungsausgleich hin-\n\nsichtlich der nach Ehezeitende liegenden Zeit außer Betracht zu bleiben hat \n\n(vgl. Senatsbeschluss vom 19. Februar 2009 - XII ZB 54/06 - zur Veröffentli-\n\nchung bestimmt). \n\n25 \n\n6. Die angegriffene Entscheidung kann danach nicht bestehen bleiben. \n\nAllerdings ist der Senat nicht in der Lage, in der Sache selbst abschließend zu \n\nentscheiden. Der Auskunft der VBL lässt sich die Entwicklung des gesamtver-\n\nsorgungsfähigen Entgelts des Ehemanns zwischen dem Ehezeitende und dem \n\n31. Dezember 2001 nicht entnehmen. Das Verfahren war deshalb an das Ober-\n\nlandesgericht zurückzuverweisen, damit es die entsprechenden Feststellungen \n\ntrifft und anschließend unter Berücksichtigung der gesetzlichen Rentenanrechte \n\nder Parteien erneut über den Abänderungsantrag der Ehefrau entscheidet. \n\n26 \n\n27 \n\n7. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin: \n\nKeinen Bedenken unterliegt die Auffassung des Beschwerdegerichts, der \n\nEhemann habe keine den Ausschluss der Abänderung rechtfertigende Umstän-\n\nde dargelegt. \n\n28 \n\na) Nach § 10 a Abs. 3 VAHRG findet eine Abänderung der Entscheidung \n\nzum Versorgungsausgleich nicht statt, soweit sie unter Berücksichtigung der \n\nbeiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere des Versorgungser-\n\nwerbs nach der Ehe, grob unbillig wäre. Dabei ist die Billigkeitsprüfung nach \n\ndem Wortlaut und dem gesetzgeberischen Willen grundsätzlich auf die Berück-\n\nsichtigung der in der Bestimmung bezeichneten wirtschaftlichen Umstände be-\n\nschränkt, wobei im Extremfall auch eine in Schädigungsabsicht vorgenommene \n\nVersorgungsverkürzung beim Wertausgleich unberücksichtigt bleiben kann (vgl. \n\nSenatsbeschlüsse BGHZ 172, 177, 189 = FamRZ 2007, 1238, 1241; vom \n\n7. Juni 1989 - IVb ZB 70/88 - FamRZ 1989, 1058, 1059; vom 21. September \n\n1988 - IVb ZB 154/86 - FamRZ 1989, 42, 43 und vom 6. Juli 1988 - IVb ZB \n\n151/84 - FamRZ 1988, 1148, 1150). Solche Umstände hat der Ehemann indes-\n\nsen weder dargelegt noch sind sie sonst ersichtlich. \n\n29 \n\nb) Nach der Rechtsprechung des Senats bleiben im Übrigen für das Ab-\n\nänderungsverfahren Umstände, die eine Härte im Sinne des § 1587 c BGB be-\n\ngründen könnten, in Ansehung der auf den ausgleichsberechtigten Ehegatten \n\nbereits übertragenen Versorgungsanrechte grundsätzlich unberücksichtigt, \n\nwenn sie im Rahmen der Erstentscheidung nicht zu einer Herabsetzung oder zu \n\neinem Ausschluss des Versorgungsausgleichs geführt haben, obwohl sie auf \n\nschon damals abgeschlossenen Tatbeständen beruhten. Dies gilt unabhängig \n\ndavon, ob diese Umstände bereits bei der Erstentscheidung bekannt waren, ob \n\nsie zu diesem Zeitpunkt beweisbar waren oder aus welchen sonstigen Gründen \n\nsie der Erstrichter unberücksichtigt gelassen hat (Senatsbeschluss vom 11. Ok-\n\ntober 2006 - XII ZB 39/03 - FamRZ 2007, 360, 362). Diese grundsätzliche Be-\n\nschränkung des Abänderungsverfahrens gilt jedoch nicht, soweit der (weiterhin) \n\nausgleichspflichtige Ehegatte aufgrund der veränderten Wertverhältnisse zu-\n\nsätzliche Rentenanrechte abgeben müsste. Mit der abzuändernden Entschei-\n\ndung steht rechtskräftig nur fest, dass die Durchführung des Versorgungsaus-\n\ngleichs in der dem ausgleichsberechtigten Ehegatten bereits zuerkannten Höhe \n\nvon § 1587 c BGB nicht ausgeschlossen wird. Dagegen lässt sich der abzuän-\n\ndernden Entscheidung keine rechtskräftige Feststellung dahin entnehmen, dass \n\nunter den Ehegatten ein Versorgungsausgleich in ungekürzter Höhe der sich \n\njeweils ergebenden hälftigen Wertdifferenz ihrer ehezeitlichen Versorgungsan-\n\nrechte durchzuführen ist (Senatsbeschlüsse vom 11. Oktober 2006 - XII ZB \n\n39/03 - FamRZ 2007, 360, 362). \n\n30 \n\nc) Das - von der Ehefrau bestrittene - Vorbringen des Ehemanns recht-\n\nfertigt die Annahme einer groben Unbilligkeit im Sinne des § 1587 c BGB indes-\n\nsen nicht. Hierfür hat er dargelegt, die Ehefrau habe seit dem Jahr 2001 die \n\nRückzahlung von (unbestritten) zuviel gezahltem Unterhalt in Höhe von \n\n16.165,02 DM (8.265,04 €) bis heute trotz angeblicher Leistungsfähigkeit ver-\n\nzögert. Zudem habe sie im Rahmen eines zwischen ihnen in den 90er Jahren \n\ngeführten Unterhaltsrechtsstreits den Erhalt einer Erbschaft in Höhe von \n\n50.000 DM sowie laufender (nicht näher konkretisierter) Einnahmen als unter-\n\nhaltsrechtlich relevanter Positionen vorsätzlich verschwiegen. \n\n31 \n\nEin persönliches Fehlverhalten des Ausgleichsberechtigten kann zwar \n\n- selbst wenn es ohne wirtschaftliche Relevanz geblieben ist - die Annahme \n\neiner groben Unbilligkeit nach § 1587 c Nr. 1 BGB rechtfertigen. Allerdings ist \n\ndies wegen der Auswirkungen auf den ausgleichsberechtigten Ehegatten, der \n\nwegen des im Versorgungsausgleich geltenden Teilhabegedankens grundsätz-\n\nlich Anspruch auf die Hälfte der in der Ehezeit gemeinsam erworbenen Versor-\n\ngungsanrechte hat, nur bei ganz besonders ins Gewicht fallenden Sachverhal-\n\nten der Fall, z.B. wenn der Ausgleichsberechtigte schuldhaft eine schwere \n\nStraftat gegen den Verpflichteten oder dessen nahe Angehörige begangen hat \n\n(Senatsbeschluss vom 9. Mai 1990 - XII ZB 76/89 - FamRZ 1990, 985, 986). \n\nDie Verfehlung muss den Ausgleichpflichtigen objektiv und nachhaltig so be-\n\nlastet haben, dass die Durchführung des Versorgungsausgleichs unerträglich \n\nerscheint. Dabei darf die sich aus § 1587 c Nr. 1 BGB ergebende schwerwie-\n\ngende Rechtsfolge, gemessen an dem Zweck des Versorgungsausgleichs, bei \n\nobjektiver Würdigung nicht in einem unangemessenen Verhältnis zu jener Be-\n\nlastung des Ehepartners stehen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. Mai 1990 \n\n- XII ZB 76/89 - FamRZ 1990, 985, 986 und vom 13. Oktober 1982 - IVb ZB \n\n615/80 - FamRZ 1983, 32, 33). Der vom Ehemann geschilderte - von der Ehe-\n\nfrau aber bestrittene - Sachverhalt erscheint allerdings in seinen Auswirkungen \n\nnicht so außerordentlich gravierend, als dass er angesichts einer Ehezeit von \n\n26 Jahren die Annahme einer groben Unbilligkeit und den Ausschluss der Teil-\n\nhabe der Ehefrau an den gemeinsam erwirtschafteten Versorgungsanrechten \n\nrechtfertigen könnte. \n\nHahne Wagenitz Vézina \n\n Dose Klinkhammer \n\nVorinstanzen: \n\nAG Herford, Entscheidung vom 08.08.2006 - 14 F 151/05 - \n\nOLG Hamm, Entscheidung vom 15.01.2007 - 1 UF 195/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-06/xii-zb-24-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1587","ref_norm":"1587","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-06/xii-zb-24-07","retrieved":"2026-07-10 19:31:00.087501+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-05-06/xii-zb-24-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XII. Zivilsenat","date":"2009-05-06","dockets":["XII ZB 24/07"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 06.05.2009 – XII ZB 24/07","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-06/xii-zb-24-07","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"BGB §§ 1587 a Abs. 2 Nr. 3 b, 1587 c Nr. 1; VAHRG § 10 a Abs. 1 und 3; VBL-S § 75 Abs. 1 und 2; VBL-S a.F. § 43 a) Hat ein Versorgungsberechtigter bereits am 31. Dezember 2001 eine laufende Versorgungsrente der VBL bezogen, die infolge des Systemwechsels in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes seit 1. Januar 2002 als Besitzstandsrente gezahlt wird, ist der Ehezeitanteil der Besitz- standsrente im Zeit-Zeit-Verhältnis der in der Ehezeit zurückgelegten zur gesamten gesamtversor- gungsfähigen Zeit im Sinne von § 43 VBL-S a.F. zu berechnen. Die zum 31. Dezember 2001 nach § 75 Abs. 1 VBL-S ermittelte Besitzstandsrente ist jedoch auf ein vor diesem Stichtag liegendes Ehezeitende zurückzurechnen. Die Rückrechnung hat grund- sätzlich anhand des Verhältnisses des gesamtversorgungsfähigen Entgelts zum 31. Dezember 2001 zum gesamtversorgungsfähigen Entgelt bei Ehezeitende zu erfolgen (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 14. Januar 2009 - XII ZB 74/08 - FamRZ 2009, 586, 589). b) Der Ehezeitanteil einer im Zeitpunkt der Entscheidung laufenden und im Leistungsstadium volldy- namischen Rente ist regelmäßig nur dann mit seinem Nominalbetrag und ohne Umrechnung nach der Barwert-Verordnung auszugleichen, wenn die Versorgung schon im Anwartschaftsstadium volldynamisch war oder mit dem Eintritt des Versorgungsfalls eine bestehende verfallbare (Anwart- schaftsdynamik) unverfallbar und das Anrecht damit insgesamt volldynamisch wird oder wenn die Rente schon zum Ende der Ehezeit bezogen wurde (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 29. April 2009 - XII ZB 182/07 - zur Veröffentlichung bestimmt; vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 - FamRZ 2007, 1084, 1086 und vom 20. September 2006 - XII ZB 248/03 - FamRZ 2007, 23, 26 f.). c) Zur Anwendbarkeit des § 1587 c Nr. 1 BGB im Abänderungsverfahren nach § 10 a VAHRG bei einem persönlichen Fehlverhalten des ausgleichsberechtigten Ehegatten (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 11. Oktober 2006 - XII ZB 39/03 - FamRZ 2007, 360, 362).","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Be-\n\nschluss des 1. Senats\n\nfür Familiensachen des Oberlandes-\n\ngerichts Hamm vom 15. Januar 2007 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung\n\n- auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das\n\nOberlandesgericht zurückverwiesen.\n\nBeschwerdewert: 2.000 €","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BGB/1587","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"1587","label":"§ 1587 BGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[{"position":1,"court":"AG Herford","court_id":null,"court_as_stated":"AG Herford","date":"2006-08-08","docket":"14 F 151/05","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":2,"court":"OLG Hamm","court_id":"olg-hamm","court_as_stated":"Oberlandesgericht Hamm","date":"2007-01-15","docket":"1 UF 195/06","decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:OLGHAM:2007:0115.1UF195.06.00","id":"olg-hamm/2007-01-15/1-uf-195-06","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2007-01-15/1-uf-195-06","is_this_decision":false,"is_held":true},{"position":3,"court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","date":"2009-05-06","docket":"XII ZB 24/07","decision_type":"Beschluss","ecli":null,"id":"bgh/2009-05-06/xii-zb-24-07","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-06/xii-zb-24-07","is_this_decision":true,"is_held":true}],"has_records":true,"note":"As the courts' records state it (getProceeding). No outcome is given."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T19:31:00.087501+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}