{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Kartellsenat","decided":"2009-05-06","aktenzeichen":"KZR 7/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nKZR 7/08\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n6. Mai 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Mai 2009 durch den \n\nPräsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Vorsitzenden \n\nRichter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. Raum, Dr. Strohn und \n\nDr. Grüneberg \n\nbeschlossen: \n\nDie Beklagte wird, nachdem sie die Revision gegen das Urteil des \n\n1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. Januar \n\n2008 zurückgenommen hat, des Rechtsmittels für verlustig erklärt \n\n(§§ 565, 516 Abs. 1 ZPO). \n\nDie Revision der Klägerin gegen das vorbezeichnete Urteil wird \n\nverworfen. \n\nDer Antrag der Klägerin, ihr wegen der Versäumung der Fristen \n\nzur Einlegung und Begründung der Beschwerde gegen die Nicht-\n\nzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil Wiederein-\n\nsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird abgelehnt. \n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem \n\nvorbezeichneten Urteil wird verworfen. \n\nDie bis zum 26. November 2008 entstandenen Kosten des Revi-\n\nsionsverfahrens werden der Beklagten zu 2/3 und der Klägerin zu \n\n1/3 auferlegt. Die danach entstandenen Kosten des Revisionsver-\n\nfahrens und die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfah-\n\nrens hat die Klägerin in vollem Umfang zu tragen. \n\nDer Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 6.668.796,90 € \n\n- davon 100.000,00 € bezüglich des Auskunftsanspruchs - für die \n\nZeit bis zur Rücknahme der Revision der Beklagten am 26. No-\n\nvember 2008 und auf 2.219.265,27 € (= Revision der Klägerin) für \n\ndie Zeit danach festgesetzt. Für das Beschwerdeverfahren beträgt \n\nder Streitwert ebenfalls 2.219.265,27 €. \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. Die Beklagte ist ein in Deutschland tätiges Unternehmen, das zum \n\nKonzern der schwedischen T. gehört. Postsendungen an ihre deut- \n\nschen Kunden, insbesondere Rechnungen und Vertragsunterlagen, ließ sie in \n\nder Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum 28. Februar 2003 von Großbritannien aus \n\ndurch den britischen Postdienstleister R. verschicken \n\n(sog. \n\nRemailing). \n\n2 \n\nMit ihrer Klage verlangt die Deutsche Post AG von der Beklagten Zah-\n\nlung des vollen Inlandsportos abzüglich der Endvergütung, die sie von der R. \n\n für die Weiterbeförderung der von ihr, der Klägerin, als Re- \n\nmail-Post festgestellten Briefsendungen erhalten hat. Im Übrigen begehrt sie im \n\nWege der Stufenklage Auskunft über die gesamte Zahl der auf die vorbezeich-\n\nnete Weise versandten Briefe und Zahlung des sich daraus ergebenden Portos \n\nabzüglich der Endvergütung, soweit es ihren bezifferten Zahlungsantrag über-\n\nsteigt. \n\n3 \n\n4 \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat \n\nder Zahlungsklage in Höhe von 4.349.531,63 € stattgegeben und sie im Übri-\n\ngen abgewiesen. Weiter hat es die Beklagte zur Erteilung der begehrten Aus-\n\nkunft verurteilt. \n\nDabei hat es zur Begründung ausgeführt: Die Klageforderung ergebe \n\nsich dem Grunde nach aus Art. 25 § 3 Satz 1 WPV 1994 und Art. 43 § 3 Satz 1 \n\nWPV 1999. Danach sei die Beklagte verpflichtet, für die Weiterleitung und Zu-\n\nstellung der ihr zurechenbaren Remail-Briefsendungen die Differenz zwischen \n\ndem Inlandsporto der Klägerin und der von der Einlieferungsverwaltung gezahl-\n\nten Endvergütung zu zahlen. Der Höhe nach stünden der Klägerin aber nur \n\n80 % des verlangten Portos zu, weil sie im Übrigen unter Verstoß gegen Art. 82 \n\nSatz 1 und 2 lit. a EG einen überhöhten Preis fordere. \n\n5 \n\nGegen das Urteil, das der Klägerin am 18. Januar 2008 zugestellt wor-\n\nden ist, haben beide Parteien Revision eingelegt. Die Beklagte hat ihr Rechts-\n\nmittel zurückgenommen. Die Klägerin hat mit am 31. März 2009 bei Gericht ein-\n\ngegangenem Schriftsatz vorsorglich Beschwerde gegen die Nichtzulassung der \n\nRevision eingelegt und beantragt, ihr wegen der Versäumung der Fristen zur \n\nEinlegung und Begründung der Beschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen \n\nStand zu gewähren. \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nII. Sämtliche Anträge der Klägerin führen nicht zum Erfolg. \n\n1. Die gegen die teilweise Klageabweisung gerichtete Revision der Klä-\n\ngerin ist gemäß § 543 Abs. 1 ZPO nicht statthaft und damit unzulässig. \n\nDas Berufungsgericht hat die Revision nur für die Beklagte, nicht auch \n\nfür die Klägerin zugelassen. Der Entscheidungssatz des Berufungsurteils ent-\n\nhält zwar keinen Zusatz, der die dort ausgesprochene Zulassung der Revision \n\nauf eine Partei beschränkt. Diese Beschränkung ergibt sich aber aus den Ent-\n\nscheidungsgründen des Urteils. \n\n9 \n\na) Die Revision meint, mangels eines ausdrücklichen Hinweises im Be-\n\nrufungsurteil verstoße eine Auslegung, nach der die Revisionszulassung auf die \n\nBeklagte beschränkt sei, gegen den Grundsatz der Rechtsmittelklarheit. Die \n\nZulassung wirke wie eine Rechtsmittelbelehrung, und diese müsse das Risiko \n\nausschließen, dass die Partei ein falsches Rechtsmittel einlege, hier die Revisi-\n\non statt der Nichtzulassungsbeschwerde. Daran ändere auch nichts, dass sich \n\nnach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Beschränkung der Re-\n\nvisionszulassung auch aus den Gründen des Urteils ergeben könne. Die ein-\n\nschlägigen Entscheidungen beträfen nämlich nur Familiensachen; für diese sei \n\ngemäß § 26 Nr. 9 EGZPO ohnehin eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht vor-\n\ngesehen, so dass die Gefahr, ein falsches Rechtsmittel einzulegen, nicht be-\n\nstehe. \n\n10 \n\nb) Daran ist richtig, dass sich das Gebot der Rechtsmittelklarheit nicht \n\nnur an den Gesetzgeber richtet, sondern auch an die Rechtsprechung \n\n(BVerfGE 107, 395 Tz. 68 f.; BGH, Beschl. v. 11.11.2008 - KVR 18/08, \n\nWuW/E DE-R 2551 Tz. 20 - Werhahn/Norddeutsche Mischwerke). Es hat nicht \n\nnur den Zweck, bei verschiedenen in Betracht kommenden Rechtsmitteln Klar-\n\nheit zu schaffen, welches von ihnen zulässig ist, sondern soll auch zweifelsfrei \n\nregeln, ob überhaupt ein Rechtsmittel statthaft ist (BVerfG aaO). \n\n11 \n\naa) Entgegen der Auffassung der Revision handelt es sich aber bei der \n\nAnnahme, eine Beschränkung der Zulassung der Revision könne sich auch aus \n\nden Entscheidungsgründen des Berufungsurteils ergeben, um eine feststehen-\n\nde, über den Bereich der Familiensachen hinausgreifende Rechtsprechung aller \n\nSenate des Bundesgerichtshofs \n\n(s. etwa BGH, Urt. v. 5.11.2003 \n\n- VIII ZR 320/02, NJW-RR 2004, 426; Urt. v. 17.6.2004 - VII ZR 226/03, \n\nNJW 2004, 3264; Urt. v. 3.3.2005 - IX ZR 45/04, NJW-RR 2005, 715). Eine ent-\n\nsprechende Rechtsprechung hatte auch schon vor Einführung der Nichtzulas-\n\nsungsbeschwerde durch das Zivilprozess-Reformgesetz bestanden, nämlich \n\nzur Zulassung der Revision nach § 546 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO a.F. (BGH, Urt. \n\nv. 15.11.2001 - I ZR 264/99, NJW-RR 2002, 1148). Das steht im Einklang mit \n\ndem Gebot der Rechtsmittelklarheit. Eine Beschränkung der Revisionszulas-\n\nsung allein aus dem Inhalt der Entscheidungsgründe muss sich nämlich \"klar\", \n\nd.h. zweifelsfrei ergeben. Fehlt es an dieser Eindeutigkeit, ist die Revision un-\n\nbeschränkt zulässig. \n\nbb) Die Auslegung des Berufungsurteils in dem Sinne, dass die Revision \n\nnur zugunsten der Beklagten zugelassen werden sollte, ist eindeutig. \n\nDas Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision darauf gestützt, \n\ndass der Rechtsstreit in Bezug auf die Bestimmungen der Art. 25 § 3 WPV \n\n1994 und Art. 43 § 3 WPV 1999 Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung \n\ni.S. des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO aufwerfe. Aus der maßgeblichen Sicht des Be-\n\nrufungsgerichts waren diese Fragen aber allein für eine mögliche Revision der \n\nBeklagten von Bedeutung. Denn die Abweisung der weitergehenden Klage hat \n\ndas Berufungsgericht lediglich auf Art. 82 EG gestützt, so dass aus seiner Sicht \n\nin diesem Zusammenhang die Art. 25 § 3 WPV 1994 und Art. 43 § 3 WPV 1999 \n\nnicht zur Anwendung kamen. \n\n2. Auch das Wiedereinsetzungsgesuch der Klägerin ist unbegründet. \n\nDabei kann offenbleiben, ob das Gesuch bereits wegen Versäumung der \n\nJahresfrist des § 234 Abs. 3 ZPO zurückzuweisen ist. Denn jedenfalls ist es \n\n12 \n\n13 \n\n14 \n\n15 \n\ngemäß § 233 ZPO unbegründet, weil die Klägerin nicht ohne eigenes und ohne \n\ndas ihr gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbare Verschulden ihres Prozessbe-\n\nvollmächtigten verhindert war, die Fristen zur Einlegung und Begründung der \n\nNichtzulassungsbeschwerde einzuhalten. \n\n16 \n\nAngesichts der oben dargelegten ständigen Rechtsprechung des Bun-\n\ndesgerichtshofs musste der Prozessbevollmächtigte der Klägerin damit rech-\n\nnen, dass sich aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils eine \n\nBeschränkung der Revisionszulassung ergab. Es war ihm auch möglich zu er-\n\nkennen, dass hier die Revision nur für die Beklagte zugelassen war und ihm \n\ndaher nur die Nichtzulassungsbeschwerde zu Gebote stand. \n\n17 \n\nEin mitwirkendes Verschulden des Gerichts liegt nicht vor. Das Gericht \n\nist nicht verpflichtet, eine Partei, die ein unzulässiges Rechtsmittel eingelegt \n\nhat, vor Ablauf der für das zulässige Rechtsmittel geltenden Frist auf die dro-\n\nhende Fristversäumnis hinzuweisen \n\n(BGH, Beschl. \n\nv. 14.12.2005 \n\n- IX ZB 138/05, AnwBl 2006, 213; Zöller/Greger, ZPO § 233 Rn. 22 b). Ob et-\n\nwas anderes gilt, wenn dem Gericht das Versehen der Partei rechtzeitig auffällt, \n\nkann offenbleiben. Denn der Senat hat sich mit der Sache - wie es dem übli-\n\nchen Geschäftsgang entspricht - erst nach Vorliegen der Revisionsbegründun-\n\ngen befasst. \n\n3. Damit ist die am 31. März 2009 eingelegte Nichtzulassungsbeschwer-\n\nde mangels Einhaltung der Frist des § 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO unzulässig. \n\n4. Im Übrigen wäre die Beschwerde auch in der Sache ohne Erfolg \n\ngeblieben. Es besteht keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen \n\nGründe, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit hat, \n\nsoweit es die von der Klägerin beabsichtigte Revision betrifft, weder grundsätz-\n\n18 \n\n19 \n\nliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur \n\nFortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. \n\nTolksdorf Bornkamm Raum \n\n Strohn Grüneberg \n\nVorinstanzen: \n\nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.11.2006 - 34 O (Kart) 50/06 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.01.2008 - VI-U (Kart) 45/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-06/kzr-7-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 516","ref_norm":"516","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-06/kzr-7-08","retrieved":"2026-07-10 19:29:31.974188+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-05-06/kzr-7-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Kartellsenat","date":"2009-05-06","dockets":["KZR 7/08"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 06.05.2009 – KZR 7/08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-06/kzr-7-08","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Beklagte wird, nachdem sie die Revision gegen das Urteil des\n\n1. 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