{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Kartellsenat","decided":"2009-05-06","aktenzeichen":"EnVR 16/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Energiesparaktion EnWG § 14 Abs. 2; StromNEV § 4 Abs. 4 Die Kosten einer Werbemaßnahme, mit der Haushaltskunden Gutscheine für den vergünstigten Bezug energieeffizienter Haushaltsgeräte angeboten werden, dürfen nur insoweit dem Elektrizitätsverteilernetz zugeordnet werden, als kon- krete Anhaltspunkte die Erwartung rechtfertigen, dass die Einlösung der Gut- scheine zu geringeren Kosten der Elektrizitätsverteilung, insbesondere durch die Vermeidung eines andernfalls notwendigen Netzausbaus, führen wird.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nEnVR 16/08 \n\nBESCHLUSS \n\nVerkündet am: \n6. Mai 2009 \nBott \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nEnergiesparaktion \n\nEnWG § 14 Abs. 2; StromNEV § 4 Abs. 4 \n\nDie Kosten einer Werbemaßnahme, mit der Haushaltskunden Gutscheine für \nden vergünstigten Bezug energieeffizienter Haushaltsgeräte angeboten werden, \ndürfen nur insoweit dem Elektrizitätsverteilernetz zugeordnet werden, als kon-\nkrete Anhaltspunkte die Erwartung rechtfertigen, dass die Einlösung der Gut-\nscheine zu geringeren Kosten der Elektrizitätsverteilung, insbesondere durch \ndie Vermeidung eines andernfalls notwendigen Netzausbaus, führen wird. \n\nBGH, Beschluss vom 6. Mai 2009 - EnVR 16/08 - OLG Düsseldorf \n\nDer Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 6. Mai 2009 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs \n\nProf. Dr. Tolksdorf und die Richter Dr. Raum, Prof. Dr. Meier-Beck, Dr. Strohn \n\nund Dr. Grüneberg \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss \n\ndes 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom \n\n19. Dezember 2007 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das \n\nBeschwerdegericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung \n\nüber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens übertragen \n\nwird. \n\nDer Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 210.000 Euro \n\nfestgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Antragstellerin betreibt ein Elektrizitätsverteilernetz. Daneben ist sie \n\nfür die E.ON Thüringer Energie AG als Stromkommissionärin tätig. Am 28. Ok-\n\ntober 2005 beantragte sie die Genehmigung ihrer Entgelte für den Netzzugang \n\ngemäß § 23a EnWG. Die Bundesnetzagentur, die im Wege der Organleihe für \n\ndas Land Thüringen das Entgeltgenehmigungsverfahren durchführte, kürzte \n\neinzelne Rechnungspositionen. Hiergegen hat die Antragstellerin Beschwerde \n\nbei der Bundesnetzagentur eingelegt, die das Verfahren dem Oberlandesge-\n\nricht Düsseldorf zugeleitet hat. Die Antragstellerin hat die Zuständigkeit des \n\nOberlandesgerichts Düsseldorf gerügt und in mehreren Punkten die von der \n\nBundesnetzagentur vorgenommenen Kürzungen angegriffen. Das Oberlandes-\n\ngericht Düsseldorf hat den Verweisungsantrag abgelehnt und die Beschwerde \n\nder Antragstellerin zurückgewiesen. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelas-\n\nsenen Rechtsbeschwerde rügt sie die fehlende Zuständigkeit des Oberlandes-\n\ngerichts Düsseldorf. Weiterhin greift sie die Entscheidung des Beschwerdege-\n\nrichts auch in der Sache hinsichtlich der Rechnungsposition \"sonstige betriebli-\n\nche Kosten - Energieeinsparungsaktion\" und bezüglich der Höhe des in Ansatz \n\ngebrachten Fremdkapitalzinssatzes an. \n\nII. \n\n2 \n\n3 \n\nDie Rüge der fehlenden Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Düssel-\n\ndorf bleibt ohne Erfolg. \n\nDer hier gerügte Mangel betrifft die örtliche Zuständigkeit gemäß § 75 \n\nAbs. 4 EnWG (vgl. BGHZ 176, 256 - Organleihe). Ob diese vom Gericht erster \n\nInstanz zutreffend angenommen wurde, ist vom Rechtsbeschwerdegericht nicht \n\nmehr zu prüfen, weil die Rechtsbeschwerde nicht darauf gestützt werden darf, \n\ndass das Ausgangsgericht seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat. \n\nDieser Grundsatz, der für den Zivilprozess (§ 545 Abs. 2 ZPO) ausdrücklich \n\ngeregelt ist (vgl. BGHZ 114, 277, 279), findet auch auf Verfahren nach der Ver-\n\nwaltungsgerichtsordnung Anwendung (vgl. Geiger \n\nin Eyermann, VwGO, \n\n12. Aufl., § 83 Rdn. 12). Im Verwaltungsprozess prüft das Rechtsmittelgericht \n\nnach § 83 Satz1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 5 GVG nicht mehr, ob das Aus-\n\ngangsgericht örtlich zuständig war. Diese Prüfung entfällt - entgegen der Auf-\n\nfassung der Antragstellerin - unabhängig davon, ob das Ausgangsgericht nach \n\n§ 17a Abs. 3 GVG vorab seine Zuständigkeit bejaht hat. Die Vorabentscheidung \n\nunterliegt nämlich gleichfalls keiner Kontrolle durch das Rechtsmittelgericht, \n\nweil § 83 Satz 2 VwGO nicht auf die Anfechtungsmöglichkeiten nach § 17a \n\nAbs. 4 GVG verweist. Daraus wird deutlich, dass nicht nur nach der Zivilpro-\n\nzessordnung, sondern ebenso nach der Verwaltungsprozessordnung in der \n\nRechtsmittelinstanz die örtliche Zuständigkeit nicht mehr geprüft werden soll \n\n(vgl. BVerwG, Beschl. v. 31.10.1994 - 11 AV 1/94, NVwZ-RR 1995, 300). Die-\n\nser übergreifende Rechtsgedanke, eine Sache aus Gründen der Verfahrens-\n\nökonomie nicht allein wegen eines Zuständigkeitsmangels in die erste Instanz \n\nzurückzuverweisen, gilt auch für das energiewirtschaftsrechtliche Verfahren. \n\nIII. \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nDie Rechtsbeschwerde der Antragstellerin ist im Hinblick auf die Höhe \n\ndes von der Bundesnetzagentur angesetzten Fremdkapitalzinssatzes begrün-\n\ndet; sie bleibt jedoch ohne Erfolg, soweit sich die Antragstellerin gegen die \n\nNichtberücksichtigung der Kosten für ihre Energiesparaktion wendet. \n\n1. Energiesparaktion \"Nicht verstecken\" \n\nDie Bundesnetzagentur hat im Entgeltgenehmigungsverfahren die von \n\nder Antragstellerin angesetzten Kosten der Energiesparaktion \"Nicht ver-\n\nstecken\" nicht berücksichtigt. Im Rahmen dieser Aktion, welche die Antragstel-\n\nlerin auch in der laufenden Kalkulationsperiode fortzusetzen beabsichtigt, wur-\n\nden im gesamten Verteilungsgebiet der Antragstellerin zunächst bis zum \n\n31. Dezember 2005 gültige \"Energiespargutscheine\" verteilt, die beim Kauf be-\n\nsonders energieeffizienter Haushaltsgegenstände eingelöst oder im Service-\n\nbüro der Antragstellerin gegen ein Energiesparset eingetauscht werden konn-\n\nten. Dabei sind nach Angaben der Antragstellerin Aufwendungen in Höhe von \n\n73.000 Euro entstanden. \n\n7 \n\na) Das Beschwerdegericht hat diese Kürzung der Bundesnetzagentur \n\n8 \n\n9 \n\ngebilligt. Die Antragstellerin habe nicht darlegen können, dass die Kosten der \n\nGutscheine dem Netzbetrieb zuzurechnen seien. Der unmittelbaren Aufrechter-\n\nhaltung des Netzbetriebs diene die Werbemaßnahme nicht. Ihr Zweck bestehe \n\ndarin, die Bindung der Stromabnehmer an die Antragstellerin zu stärken. Sie \n\nnutze deshalb in erster Linie dem Geschäftsbereich des Vertriebs von Strom an \n\nEndkunden. Zudem habe die Antragstellerin nicht darlegen können, inwieweit \n\ndurch die Aufwendungen eine Minderbelastung des Netzes erreicht oder Netz-\n\nausbauten zurückgestellt oder erspart hätten werden können. Da diese Unge-\n\nwissheit zu Lasten der Antragstellerin gehe, dürften die entstandenen Kosten \n\ndem Netzbetrieb auch nicht anteilig zugerechnet werden. \n\nb) Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. \n\naa) Ansatzfähig sind gemäß § 4 Abs. 1 StromNEV Kosten nur dann, \n\nwenn sie Kosten des Netzbetriebs sind und in ihrer Höhe denen eines effizien-\n\nten und strukturell vergleichbaren Netzbetriebs entsprechen. Erschöpft sich die \n\nGeschäftstätigkeit des Unternehmens nicht allein im Betrieb des Netzes, ist ei-\n\nne getrennte Erfassung der Netzkosten und der Kosten der anderweitigen Ge-\n\nschäftstätigkeiten vorzunehmen (§ 10 Abs. 3 EnWG). Dabei müssen die Einzel-\n\nkosten des Netzes dem Netz direkt zugeordnet werden (§ 4 Abs. 4 Satz 1 \n\nStromNEV). Ist eine direkte Zuordnung nicht möglich, sind die betreffenden \n\nKosten als Gemeinkosten zu behandeln. Das Unternehmen hat in diesem Fall \n\neine verursachungsgerechte Schlüsselung vorzunehmen. Bei der Ermittlung \n\ndes den Netzkosten zuzurechnenden entsprechenden Anteils an den Gemein-\n\nkosten (vgl. § 4 Abs. 4 Satz 2 StromNEV) hat der Netzbetreiber die sachgerech-\n\nte Aufteilung für sachkundige Dritte nachvollziehbar und vollständig zu doku-\n\nmentieren (§ 4 Abs. 4 Satz 4 StromNEV). Ihn trifft demnach eine sich aus die-\n\nsen Regelungen der Stromnetzentgeltverordnung i.V.m. § 23a Abs. 3 EnWG \n\nergebende Darlegungspflicht, wenn er Aufwendungen als Kosten des Netzbe-\n\ntriebs in Ansatz bringen will. Der Netzbetreiber muss sowohl die Zuordnung der \n\nKosten zum Netzbetrieb als auch die Sachgerechtigkeit ihrer Aufteilung nach-\n\nweisen. \n\n10 \n\nbb) Das Beschwerdegericht hat den Bezug der Energiesparaktion zum \n\nNetzbetrieb der Antragstellerin verneint. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu \n\nbeanstanden. Bei der Energiesparaktion handelt es sich um eine Werbemaß-\n\nnahme. Deren Zuordnung bestimmt sich in erster Linie danach, welche ge-\n\nschäftlichen Aktivitäten hierdurch gefördert werden sollen und welche Vorteile \n\nfür das Unternehmen daraus entstehen können. \n\n11 \n\nDie Energiesparaktion diente - wie das Beschwerdegericht rechtsfehler-\n\nfrei angenommen hat - der Stärkung der Kundenbindung und allgemein der \n\nVerbesserung des Images der Antragstellerin, die sich ihren Haushaltskunden \n\nals modernes, sparsames und umweltfreundliches Energieversorgungsunter-\n\nnehmen präsentieren wollte. Solche Werbemaßnahmen werden ergriffen, wenn \n\nsich das Unternehmen in einer Konkurrenzsituation befindet. Einem Wettbe-\n\nwerb ausgesetzt war die Antragstellerin nur in Bezug auf ihre Geschäftstätigkeit \n\nals Stromkommissionärin. Dort belieferte sie nach den Feststellungen des Be-\n\nschwerdegerichts Endverbraucher mit Strom und erhielt hierfür Provisionen. Im \n\nBlick auf diesen Absatzmarkt erfolgte die Werbeaktion, die sich an Haushalts-\n\nkunden richtete. \n\n12 \n\ncc) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin lassen sich die Kosten \n\nder Energiesparaktion auch nicht deshalb dem Netz zuordnen, weil sie einen \n\nEnergieeinsparungseffekt haben. Zwar hat der Netzbetreiber nach § 14 Abs. 2 \n\nEnWG bei der Planung des Verteilnetzausbaus die Möglichkeiten von Energie-\n\neffizienz- und Nachfragesteuerungsmaßnahmen zu berücksichtigen. Diese Be-\n\nrücksichtigungspflicht bedeutet jedoch lediglich, dass der Netzbetreiber vor ei-\n\nnem Netzausbau alternativ Einsparungspotenziale prüfen muss (vgl. Salje, \n\nEnWG § 14 Rdn. 13). Dass der Netzbetreiber Möglichkeiten zur Einsparung in \n\nBetracht zu ziehen hat, rechtfertigt dagegen nicht schon ohne weiteres den Auf-\n\nwand für eine Energiesparaktion. Maßgeblich hierfür ist, dass dieser Aufwand \n\nim Hinblick auf die für den Netznutzer zu erwartenden Kostenersparnisse an-\n\ngemessen ist. \n\n13 \n\nEine solche zu erwartende Kostenersparnis hat das Beschwerdegericht \n\nohne Rechtsverstoß verneint. Die Antragstellerin hat - trotz eines Hinweises des \n\nBeschwerdegerichts - nicht dargelegt, dass die Werbeaktion einen Kostenvorteil \n\nfür das Elektrizitätsverteilernetz erwarten lässt. Die Rechtsbeschwerde zeigt \n\nweder auf, dass die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren die zu erwarten-\n\nden Effekte auf den Stromverbrauch dargetan hat, noch macht sie geltend, \n\ndass konkrete Anhaltspunkte für die Auswirkung einer solchen Energieeinspa-\n\nrung auf die Netzkosten dargelegt worden sind. Eine kostensenkende Wirkung \n\nwürde allenfalls dann bestehen, wenn durch die Energieeinsparungen Erweite-\n\nrungsinvestitionen vermieden werden könnten, was nicht festgestellt ist. Soweit \n\ndie Antragstellerin mit ihrer Rechtsbeschwerdebegründung dazu weiteres Zah-\n\nlenmaterial vorlegt, muss dieser neue Tatsachenvortrag im Rechtsbeschwerde-\n\nverfahren unberücksichtigt bleiben. \n\n14 \n\n15 \n\n16 \n\n17 \n\n18 \n\n2. Fremdkapitalzinssatz \n\nHinsichtlich der Höhe des Fremdkapitalzinssatzes halten die Erwägun-\n\ngen des Beschwerdegerichts rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\na) Das Beschwerdegericht hat angenommen, dass der die zugelassene \n\nEigenkapitalquote übersteigende Anteil des Eigenkapitals lediglich mit 4,8 % \n\np.a. zu verzinsen sei. Dieser Zinssatz errechne sich aus der durchschnittlichen \n\nUmlaufrendite festverzinslicher Papiere inländischer Emittenten der letzten \n\nzehn abgeschlossenen Kalenderjahre; für den Ansatz eines Risikozuschlags \n\nbestehe kein Raum. \n\nb) Diese Beurteilung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. \n\nWie der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 14. August 2008 \n\n(KVR 42/07, WuW/E DE-R 2395 Tz. 50 ff. - Rheinhessische Energie) entschie-\n\nden hat, ist ein angemessener Risikozuschlag vorzunehmen. Für die Risikobe-\n\nwertung sind aus der Sicht eines fiktiven Kreditgebers die Einschätzung der \n\nBonität des Emittenten und die Art der Emission maßgeblich, wobei jedoch kei-\n\nne unternehmensscharfe Risikobewertung vorgenommen werden muss. Aus \n\nGründen der Vereinfachung und Praktikabilität ist die Bildung sachgerecht ab-\n\ngegrenzter Risikoklassen geboten (vgl. BGH, Beschl. v. 14.8.2008 - KVR 42/07, \n\naaO). Für die Bemessung des Risikozuschlags bedarf es noch weiterer Fest-\n\nstellungen des Beschwerdegerichts. \n\nTolksdorf \n\nRaum \n\nMeier-Beck \n\nStrohn \n\nGrüneberg \n\nVorinstanz: \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.12.2007 - VI-3 Kart 46/07 (V) -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-06/envr-16-08","cited_norms":[{"jurabk":"StromNEV","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":4},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17a","ref_norm":"17a","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":2},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 23a","ref_norm":"23a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 545","ref_norm":"545","n":1},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-06/envr-16-08","retrieved":"2026-07-10 19:32:44.499587+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-05-06/envr-16-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Kartellsenat","date":"2009-05-06","dockets":["EnVR 16/08"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 06.05.2009 – EnVR 16/08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-06/envr-16-08","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"Energiesparaktion EnWG § 14 Abs. 2; StromNEV § 4 Abs. 4 Die Kosten einer Werbemaßnahme, mit der Haushaltskunden Gutscheine für den vergünstigten Bezug energieeffizienter Haushaltsgeräte angeboten werden, dürfen nur insoweit dem Elektrizitätsverteilernetz zugeordnet werden, als kon- krete Anhaltspunkte die Erwartung rechtfertigen, dass die Einlösung der Gut- scheine zu geringeren Kosten der Elektrizitätsverteilung, insbesondere durch die Vermeidung eines andernfalls notwendigen Netzausbaus, führen wird.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss\n\ndes 3. 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