{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Xa. Zivilsenat","decided":"2009-04-30","aktenzeichen":"Xa ZR 79/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXa ZR 79/08 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n30. April 2009 \nAnderer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 30. April 2009 durch die Richter Prof. Dr. Meier-Beck, \n\nKeukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Achilles und \n\nDr. Berger \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts Frankfurt am Main vom 29. Mai 2008 wird auf Kosten der \n\nKläger zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Kläger nehmen die beklagte Fluggesellschaft auf eine Ausgleichs-\n\nzahlung in Höhe von jeweils 600 € nach Art. 4 Abs. 3, Art. 7 der Verordnung \n\n(EG) 261/2004 des Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Rege-\n\nlung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der \n\nNichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und \n\nzur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 vom 11. Februar 2004 (ABl. \n\nEG L 46 vom 17.2.2004 S. 1; im Folgenden: Verordnung) in Anspruch. \n\n2 \n\nDie Reisenden buchten bei der Beklagten für den 26. November 2006 \n\neine Flugreise von Frankfurt am Main über Paris nach Havanna. Das Flugzeug \n\nvon Frankfurt nach Paris sollte um 10:40 Uhr starten und um 12:00 Uhr in Paris \n\nlanden, der Weiterflug war für 13:30 Uhr vorgesehen. Der Abflug in Frankfurt \n\nverzögerte sich wegen schlechten Wetters um etwa drei Stunden, so dass die \n\nLandung in Paris erst um 15:42 Uhr erfolgte und der Ausstieg um 16:13 Uhr \n\nbegann. Der Einsteigevorgang für den ebenfalls verspäteten Anschlussflug \n\nwurde um 16:50 Uhr abgeschlossen, die Maschine startete - ohne die Kläger - \n\num 17:59 Uhr. Die Beklagte brachte die Reisenden in einem Hotel unter und \n\nbeförderte sie am nächsten Tag nach Havanna. \n\n3 \n\nDas Amtsgericht hat den Klageanspruch zuerkannt. Auf die Berufung \n\nder Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom \n\nBerufungsgericht zugelassenen Revision, der die Beklagte entgegentritt, ver-\n\nfolgen die Kläger das Klagebegehren weiter. \n\n4 \n\n5 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie zulässige Revision bleibt ohne Erfolg. \n\nI. Das Berufungsgericht hat angenommen, den Klägern stehe nach \n\nArt. 4 Abs. 3 der Verordnung kein Ausgleichsanspruch zu. Die Beklagte habe \n\nden Reisenden nicht im Sinne dieser Bestimmung gegen ihren Willen die Be-\n\nförderung verweigert. Die Beförderungsverweigerung erfordere eine bewusste \n\nZurückweisung des Fluggastes, der sich unter den in Art. 3 Abs. 2 der Verord-\n\nnung genannten Bedingungen am Flugsteig eingefunden habe. Eine rein tat-\n\nsächliche Nicht(weiter)beförderung, etwa wegen Verspätung des Zubringer-\n\nflugs (wie im Streitfall), reiche hingegen nicht aus. Dies ergebe sich nicht nur \n\naus dem Wortlaut der Bestimmung, sondern entspreche auch der Entste-\n\nhungsgeschichte der Verordnung, nach der den Luftverkehrsunternehmen le-\n\ndiglich Ausgleichsleistungen für die Zurückweisung von Fluggästen wegen \n\nÜberbuchung hätten auferlegt werden sollen. Da die Kläger sich nicht rechtzei-\n\ntig am Flugsteig eingefunden hätten, komme es weder darauf an, ob die Be-\n\nklagte den Klägern durch Bereitstellung von Bodenpersonal ein Erreichen des \n\nAnschlussfluges noch hätte ermöglichen können, noch darauf, ob den Klägern, \n\nwie diese behaupten, bei ihrer Ankunft in Paris die unzutreffende Auskunft er-\n\nteilt worden sei, die Maschine nach Havanna sei bereits abgeflogen. \n\nII. Dies hält den Angriffen der Revision stand. Einem Fluggast, der ei-\n\nnen Flug wegen eines verspäteten Zubringerflugs nicht erreicht, steht kein An-\n\nspruch auf eine Ausgleichsleistung nach Art. 4 Abs. 3, Art. 7 der Verordnung \n\nzu. Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn beide Flüge gemeinsam gebucht \n\nsind und von demselben Luftverkehrsunternehmen durchgeführt werden. \n\n1. Ein Ausgleichsanspruch nach Art. 7 besteht nach Art. 4 Abs. 3 der \n\nVerordnung, wenn Fluggästen gegen ihren Willen die Beförderung verweigert \n\nwird. In Art. 2 Buchst. j wird der in Art. 4 geregelte Tatbestand der Nichtbeför-\n\nderung genauer als die Weigerung definiert, Fluggäste zu befördern, obwohl \n\nsie sich unter den in Art. 3 Abs. 2 genannten Bedingungen am Flugsteig einge-\n\nfunden haben, sofern keine vertretbaren Gründe für die Nichtbeförderung ge-\n\ngeben sind. Art. 3, der den Anwendungsbereich der Verordnung regelt, formu-\n\nliert diese in Art. 2 Buchst. j in Bezug genommenen Bedingungen dahin, dass \n\ndie Fluggäste entweder über eine bestätigte Buchung für den betreffenden Flug \n\nverfügen und sich zum vorgeschriebenen Zeitpunkt zur Abfertigung einfinden \n\noder aber von einem Flug, für den sie eine Buchung besaßen, auf einen ande-\n\n6 \n\n7 \n\nren Flug \"verlegt\" wurden. Der Ausgleichsanspruch hat hiernach drei Voraus-\n\nsetzungen: \n\n(1) Der Fluggast verfügt entweder über eine bestätigte Buchung für \n\nden betreffenden Flug oder ist von einem anderen Flug, für den \n\ner eine solche Buchung besaß, auf den betreffenden Flug \"ver-\n\nlegt\" worden. \n\n(2) Der Fluggast hat sich - außer im Fall der \"Verlegung\" und je-\n\ndenfalls wenn ihm nicht schon vorher die Mitnahme verweigert \n\nworden ist - zur angegebenen Zeit oder mangels einer solchen \n\nAngabe 45 Minuten vor dem planmäßigen Abflug zur Abferti-\n\ngung (\"Check-in\") eingefunden. \n\n(3) Dem am Flugsteig erschienenen Fluggast wird der Einstieg \n\n(\"Boarding\") gegen seinen Willen verweigert. \n\n8 \n\nDie deutsche Sprachfassung der Verordnung bringt, indem sie von \n\n\"Nichtbeförderung\" spricht, das Tatbestandsmerkmal der Verweigerung des \n\nEinstiegs nur undeutlich zum Ausdruck. In anderen Sprachfassungen (z.B. \n\nfranzösisch: refus d'embarquement; englisch: denied boarding; italienisch: \n\nnegato imbarco; spanisch: denegación de embarque) wird deutlicher, dass sich \n\nder Fluggast am Flugsteig eingefunden haben muss, um das Flugzeug zu \n\nbesteigen. Dies könnte, wie in dem nach Art. 3 Abs. 2 Buchst. a von dem Er-\n\nfordernis des rechtzeitigen Erscheinens zur Abfertigung ausgenommenen Fall \n\nder Annullierung, nur dann anders sein, wenn dem Fluggast schon zuvor die \n\nMitnahme verweigert worden ist (vgl. BGH, Vorlagebeschl. v. 7.10.2008 \n\n- X ZR 96/06, RRa 2009, 89). \n\n9 \n\nNach ihrem Wortlaut sagt die Verordnung nichts darüber, wann sich der \n\nrechtzeitig zur Abfertigung für den Flug erschienene oder auf diesen \"verlegte\" \n\nFluggast zum Einstieg am Flugsteig einfinden muss. Es liegt nahe, dass sich \n\nder Fluggast, wenn nicht zur angegebenen Einsteigezeit, zumindest bis zum \n\nEnde des Einsteigevorgangs am Ausgang eingefunden haben muss. Eine \n\nVerweigerung des Einstiegs kommt jedenfalls nicht mehr in Betracht, wenn das \n\nFlugzeug seine Parkposition bereits verlassen hat und ein Einstieg eines weite-\n\nren Fluggastes tatsächlich nicht mehr möglich ist. \n\n10 \n\n2. Es kann hiernach offenbleiben, ob die Verordnung, wie das Beru-\n\nfungsgericht meint, in Art. 4 Abs. 3 nur die Verweigerung des Einstiegs in den \n\nin den Absätzen 1 und 2 der Vorschrift angesprochenen Überbuchungsfällen \n\nregelt. Dagegen könnte insbesondere sprechen, dass nach Art. 2 Buchst. j bei-\n\nspielsweise Sicherheitsgründe die \"Nichtbeförderung\" rechtfertigen können, \n\nworaus im Umkehrschluss gefolgert werden könnte, dass etwa eine willkürliche \n\noder diskriminierende Weigerung, den Fluggast an Bord zu nehmen, durchaus \n\nden Ausgleichsanspruch auslöst. Zutreffend hat aber das Berufungsgericht an-\n\ngenommen, dass es für den Anspruch nicht genügt, dass der Fluggast nicht mit \n\ndem gebuchten Flug befördert worden ist, sondern vielmehr notwendig ist, \n\ndass dem - rechtzeitig zur Abfertigung für den Flug erschienenen oder auf die-\n\nsen verlegten und am Ausgang anwesenden - Fluggast der Einstieg in die Ma-\n\nschine verwehrt wird. Dies korrespondiert mit dem Umstand, dass es das den \n\nbetreffenden Flug ausführende Luftverkehrsunternehmen ist, das bei der Ver-\n\nweigerung des Einstiegs die Ausgleichsleistung zu erbringen hat, denn es ist \n\n- ähnlich wie in den Fällen der Annullierung oder Verspätung - dieses Unter-\n\nnehmen, das durch seine mit der Durchführung und Überwachung des Ein-\n\nstiegs der Fluggäste beauftragten Mitarbeiter darüber entscheidet, ob der Flug-\n\ngast das Flugzeug besteigen darf. Da die Reisenden im Streitfall zwar über \n\neine bestätigte Buchung für den Flug von Paris nach Havanna verfügten, sich \n\njedoch in Paris schon nicht rechtzeitig zur Abfertigung einfinden konnten, \n\nscheidet ein Ausgleichsanspruch nach der Verordnung aus. \n\n11 \n\n3. Daran ändert es auch nichts, dass sich die Reisenden, wie mangels \n\nabweichender Feststellungen des Berufungsgerichts für das Revisionsverfah-\n\nren zu unterstellen ist, in Frankfurt rechtzeitig zur Abfertigung für den Zubrin-\n\ngerflug nach Paris eingefunden haben. Denn der Flug im Sinne der Verordnung \n\nist nicht mit der Flugreise gleichzusetzen, die die Fluggäste unternehmen \n\n(EuGH, Urt. v. 10.7.2008 - C-173/07, RRa 2008, 237 Tz. 32 - Emirates Airli-\n\nnes/Schenkel). Flug ist vielmehr, wie auch Art. 2 Buchst. h der Verordnung \n\nzeigt, auch bei einem einheitlichen Beförderungsvertrag die einzelne \"Einheit\" \n\neiner Luftbeförderung, die von einem Luftverkehrsunternehmen durchgeführt \n\nwird, das die entsprechende Flugroute festlegt (EuGH aaO Tz. 40). Auch dies \n\nentspricht wiederum der Verantwortlichkeit des den (einzelnen) Flug ausfüh-\n\nrenden Unternehmens, das dafür einzustehen hat, wenn dieser Flug annulliert \n\nwird, verspätet ist oder einem Fluggast die Mitnahme auf dem Flug verweigert \n\nwird. \n\n12 \n\n4. Hiergegen kann auch nicht eingewendet werden, damit werde das \n\nvon der Verordnung (Erwägungsgründe 1 und 4) angestrebte hohe Schutzni-\n\nveau für Fluggäste verfehlt und den in Erwägungsgrund 1 gleichfalls angespro-\n\nchenen Erfordernissen des Verbraucherschutzes nicht hinreichend Rechnung \n\ngetragen. \n\n13 \n\nDie Verordnung enthält kein umfassendes Regelwerk, das Ansprüche \n\nauf Ausgleichszahlungen, Erstattung von Entgelten und Betreuungsleistungen \n\n(Art. 7 bis 9) für sämtliche Fälle vorsähe, in denen der Fluggast nicht oder nicht \n\nzu dem geschuldeten Zeitpunkt befördert wird. Vielmehr werden durch die Ver-\n\nordnung nach Art. 1 Abs. 1 unter den in ihr genannten Bedingungen Mindest-\n\nrechte für Fluggäste in den drei genannten Fällen der \"Nichtbeförderung\" ge-\n\ngen ihren Willen, der Annullierung des Flugs und der Verspätung des Flugs \n\nfestgelegt. Bei diesen Mindestrechten handelt es sich um gesetzliche Ansprü-\n\nche, die nicht aus dem Beförderungsvertrag folgen, den der Fluggast etwa mit \n\ndem Luftverkehrsunternehmen abgeschlossen hat. Vielmehr richten sich die \n\ndem Fluggast eingeräumten Ansprüche gegen das ausführende Flugunter-\n\nnehmen; vertragliche Beziehungen zwischen diesem und dem Fluggast müs-\n\nsen nicht bestehen (Art. 2 Buchst. b der Verordnung), und sie spielen für die \n\nFrage, ob und mit welchem Inhalt dem Fluggast ein Anspruch nach der Ver-\n\nordnung zusteht, auch keine Rolle. Nicht zuletzt wegen dieses vom Vertrags-\n\nrecht abweichenden Ansatzes ist auch, soweit die Verordnung nicht auf das \n\nEndziel des Fluggastes (Art. 2 Buchst. h) abstellt, jeder Flug gesondert zu be-\n\ntrachten. \n\n14 \n\nFindet sich der Fluggast nicht rechtzeitig zur Abfertigung am Flughafen \n\nein, kann es dafür eine Vielzahl von Gründen geben und kann demgemäß die \n\nVerantwortung hierfür beim Fluggast selbst, einem Dritten (z.B. einem Bahn- \n\noder anderen Luftverkehrsunternehmen) oder aber auch, wie möglicherweise \n\nim Streitfall, bei eben demjenigen Luftverkehrsunternehmen liegen, das auch \n\nden Flug ausführt, den zu erreichen dem Reisenden nicht gelingt. Die Verord-\n\nnung regelt den letztgenannten Tatbestand aber ebenso wenig wie die ande-\n\nren, bei denen außer Zweifel steht, dass es keine \"Nichtbeförderung\" im Sinne \n\nder Verordnung darstellt, wenn das Flugzeug ohne den nicht rechtzeitig er-\n\nschienenen Passagier startet. Das Nichterreichen des Flugs kann ein \"Folge-\n\nschaden\" der Verspätung eines anderen Flugs sein. Ebenso wenig wie bei an-\n\nderen \"Folgeschäden\" einer Verspätung bestimmt die Verordnung indessen, ob \n\nund welche Ansprüche dem Fluggast deswegen zustehen. Die Verordnung gibt \n\ndem Fluggast vielmehr nur die für den Fall der Verspätung in Art. 6 bestimmten \n\nMindestrechte und überlässt es im Übrigen dem (nationalen) Vertragsrecht, ob \n\ndas Flugunternehmen eine weitergehende Einstandspflicht für die Folgen eines \n\nverspäteten Flugs trifft (Art. 12 Abs. 1 der Verordnung). \n\n15 \n\nEtwas anderes lässt sich auch nicht aus dem Umstand ableiten, dass für \n\ndas Luftverkehrsunternehmen, das wie im Streitfall sowohl den Zubringer- als \n\nauch den Anschlussflug durchführt, gegebenenfalls die Möglichkeit besteht, \n\nden Reisenden bereits zu Beginn seiner Reise auch für den Anschlussflug ab-\n\nzufertigen. Das Berufungsgericht hat - unbeanstandet von der Revision - nicht \n\nfestgestellt, dass die Beklagte den Reisenden im Sinne von Art. 3 Abs. 2 \n\nBuchst. a vorgegeben hat, sich zur für Frankfurt angegebenen Abfertigungszeit \n\ndort auch zur Abfertigung für den Flug von Paris nach Havanna einzufinden. \n\nEine solche Vorgabe wird das Luftverkehrsunternehmen in aller Regel auch \n\nvermeiden, weil es bei der Buchung nicht ausschließen kann, dass es ihm \n\n- auch aus von ihm nicht zu beherrschenden Gründen wie ungünstigen Wetter-\n\nbedingungen oder einem überlasteten Verkehrsraum - nicht möglich sein wird, \n\nden Reisenden rechtzeitig zum Umsteigeflughafen zu befördern. Zeichnen sich \n\nbei Reisebeginn Probleme dieser Art ab, wird das Luftverkehrsunternehmen \n\ndavon absehen, dem Fluggast zu Beginn seiner Reise bereits eine Bordkarte \n\nfür den Anschlussflug auszuhändigen. Die Verordnung legt den Luftverkehrs-\n\nunternehmen insoweit bestimmte Pflichten nicht auf; die bloße Möglichkeit, \n\ndass das Luftverkehrsunternehmen den Reisenden bis zum Endziel hätte ab-\n\nfertigen können, kann daher auch nicht dazu herangezogen werden, sich bei \n\nder Zuerkennung einer Ausgleichsleistung wegen \"Nichtbeförderung\" über de-\n\nren oben zu 1 dargestellte zweite Voraussetzung hinwegzusetzen. \n\n16 \n\nEs ist auch nicht zutreffend, wenn in der Instanzrechtsprechung ange-\n\nnommen wird, wenn die Verordnung im Falle der Verspätung Unterstützungs-\n\nleistungen nach den Art. 8 und 9 für ausreichend halte, in den Fällen der Annul-\n\nlierung und \"Nichtbeförderung\" hingegen zusätzlich einen Ausgleichsanspruch \n\ngewähre, seien die letztgenannten Tatbestände nach Auffassung des Verord-\n\nnungsgebers offenbar die schwerer wiegenden, denen die \"Nichtbeförderung\" \n\nwegen eines verspäteten Zubringerflugs gleichgestellt werden müsse (so etwa \n\nLG Berlin RRa 2008, 42, 44). Eine Verspätung von mehreren Stunden kann für \n\nden Fluggast durchaus unangenehmer sein als die Verweisung auf einen als-\n\nbald folgenden anderen Flug, zumal die Dauer einer Verspätung häufig unvor-\n\nhersehbar ist. Die \"Nichtbeförderung\" verpflichtet vielmehr deswegen zur Aus-\n\ngleichszahlung, weil der Verordnungsgeber von dem Regelfall ausgeht, dass \n\ndas Flugunternehmen im Interesse einer möglichst vollständigen Auslastung \n\ndes Fluges bewusst überbucht hat und zu einem finanziellen Ausgleich gegen-\n\nüber denjenigen Fluggästen verpflichtet sein soll, die in Gestalt der Zurückwei-\n\nsung die Folgen seiner nicht aufgegangenen Kalkulation tragen müssen (vgl. \n\nTonner \n\nin Gebauer/Wiedmann, Zivilrecht unter europäischem Einfluss, \n\nKap. 13a Rdn. 40 ff.). Deswegen enthält Art. 4, anders als Art. 5 Abs. 3, auch \n\nkeine Möglichkeit der Exkulpation für das Luftverkehrsunternehmen. Auf die \n\n\"Nichtbeförderung\" wegen eines verspäteten Zubringerflugs passt diese ratio \n\nlegis nicht. \n\n17 \n\n5. \n\nIn Anbetracht des vorstehend entwickelten, mit dem Wortlaut der \n\nNorm übereinstimmenden Ergebnisses der Auslegung ist der Senat überzeugt, \n\ndass auch für die Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft kein \n\nZweifel daran besteht, wie die Verordnung insoweit zu verstehen ist, so dass \n\nkein Anlass besteht, den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften um \n\neine Vorabentscheidung zu ersuchen. \n\n18 \n\nDies ist auch nicht deshalb geboten, weil in der Rechtsprechung der \n\ndeutschen Instanzgerichte und der deutschen reiserechtlichen Literatur ver-\n\nschiedentlich angenommen worden ist, dem Fluggast stünden bei Nichterrei-\n\nchen eines Fluges wegen eines verspäteten Zubringerflugs Ausgleichsansprü-\n\nche nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung zu. \n\n19 \n\nDer auch vom Berufungsgericht als seiner Auffassung entgegenstehend \n\nzitierte Beschluss des Oberlandesgerichts Hamburg vom 6. November 2007 \n\n(RRa 2008, 139) betrifft einen anderen Sachverhalt. Dort wurde den Reisen-\n\nden, die bereits über Bordkarten verfügten, der Zugang zum Anschlussflug \n\nverweigert, weil sie von dem Luftverkehrsunternehmen im Hinblick auf ihren \n\nverspäteten Zubringerflug bereits ohne ihre Kenntnis auf einen anderen An-\n\nschlussflug umgebucht worden waren. Dass hierin eine Verweigerung des Ein-\n\nstiegs liegen könnte, ist möglich. Aus ähnlichen Gründen hat der Bundesge-\n\nrichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften die Frage vorge-\n\nlegt, ob eine Umbuchung auf einen anderen Flug von Art. 4 Abs. 3 der Verord-\n\nnung erfasst sein kann (Beschl. v. 7.10.2008 - X ZR 96/06, RRa 2009, 89). \n\n20 \n\nDaraus lässt sich aber - entgegen der Revision - nicht ableiten, jede \n\nUmbuchung des Anschlussfluges löse den Ausgleichsanspruch aus. Im Streit-\n\nfall wurde den Klägern der Einstieg in die gebuchte Maschine nicht infolge ei-\n\nner gegen ihren Willen vorgenommenen Umbuchung verwehrt, sondern die \n\nKläger wurden auf einen anderen Flug gebucht, weil und nachdem sie sich, \n\nwenn auch ohne ihr Verschulden, zur Abfertigung für den ursprünglich gebuch-\n\nten Flug nicht rechtzeitig einfinden konnten. In einem solchen Fall kann die \n\nUmbuchung keine Einstiegsverweigerung darstellen. Wenn die Revision \n\n(ebenso z.B. AG Frankfurt a.M. RRa 2007, 135, 136; AG Hamburg-Harburg \n\nRRa 2007, 88 f.; Führich, Beil. zu MDR 7/2007, S. 5) etwas anderes aus Art. 3 \n\nAbs. 2 Buchst. b der Verordnung herleiten will, übersieht sie, dass die Vor-\n\nschrift zu den Bestimmungen über den Anwendungsbereich der Verordnung \n\ngehört und nur das Buchungs- und Abfertigungserfordernis (s. oben zu II 1) \n\nregelt, aber - auch soweit sie in Art. 2 Buchst. j in Bezug genommen wird - \n\nnichts darüber besagt, wann eine \"Nichtbeförderung\" (refus d'embarquement; \n\ndenied boarding) vorliegt, bei welcher dem auf den betreffenden Flug \"verleg-\n\nten\" Fluggast - ebenso wie dem auf diesen gebuchten und rechtzeitig zur Ab-\n\nfertigung erschienenen Fluggast - Ansprüche nach den Art. 7 bis 9 der Verord-\n\nnung zustehen. \n\n21 \n\nSoweit schließlich in der Rechtsprechung der Amts- und Landgerichte \n\nund der Literatur die Zuerkennung eines Ausgleichsanspruchs mit der Verant-\n\nwortung des Luftverkehrsunternehmens für seine oder von einem Flugallianz-\n\npartner durchgeführten Flüge (LG Leipzig RRa 2009, 94, 97; AG Frankfurt a.M. \n\nRRa 2007, 135, 136; AG Hamburg-Harburg RRa 2007, 88, 89; Schmid, RRa \n\n2008, 202, 209) oder damit begründet wird, dass der Anwendungsbereich des \n\nArt. 4 Abs. 3 der Verordnung nicht auf Überbuchungsfälle beschränkt sei (LG \n\nBerlin RRa 2008, 42, 44; LG Leipzig RRa 2009, 94, 95), wird - möglicherweise \n\nbegünstigt durch die deutsche Sprachfassung - nicht ausreichend beachtet, \n\ndass damit nicht begründet werden kann, warum die von der Verordnung ver-\n\nlangte Verweigerung des Einstiegs und die Erfüllung der Bedingungen des \n\nArt. 3 Abs. 2 entbehrlich sein sollten. \n\n22 \n\n6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. \n\nMeier-Beck \n\nKeukenschrijver \n\n Mühlens \n\nAchilles \n\n Berger \n\nVorinstanzen: \n\nAG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 12.04.2007 - 30 C 1462/06-25 - \n\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 29.05.2008 - 16 U 238/07 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-30/xa-zr-79-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"FluggastrechteVO","ref":"Art 7","ref_norm":"7","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-30/xa-zr-79-08","retrieved":"2026-07-10 19:23:26.599281+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-04-30/xa-zr-79-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Xa. 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