{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Xa. Zivilsenat","decided":"2009-04-30","aktenzeichen":"Xa ZR 64/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXa ZR 64/08 \n\nURTEIL \n\nin der Patentnichtigkeitssache \n\nVerkündet am: \n30. April 2009 \nAnderer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 17. März 2009 durch die Richter Prof. Dr. Meier-Beck, \n\nKeukenschrijver, die Richterin Mühlens, die Richter Dr. Lemke und Asendorf \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das am 13. Februar 2008 ver-\n\nkündete Urteil des 4. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespa-\n\ntentgerichts abgeändert und wie folgt neu gefasst: \n\nUnter Abweisung der weitergehenden Klage wird das europäische \n\nPatent 498 756 im Umfang seiner Patentansprüche 2 und 5, soweit \n\ndieser auf Patentanspruch 2 rückbezogen ist, sowie des Patentan-\n\nspruchs 1, soweit dieser über folgende Fassung hinausgeht: \n\n\"Verfahren zur Auslösung von Rückhaltemitteln bei einem Sicherungssystem für \nFahrzeuginsassen, bei dem ein Beschleunigungssignal gemessen, dieses Be-\nschleunigungssignal durch zeitliche Integration in eine Geschwindigkeit umge-\nwandelt wird, und bei dem zur Bildung eines Auslösekriteriums mindestens ein \nSchwellwert für die Geschwindigkeit vorgebbar ist, dadurch gekennzeichnet, \ndass der als Auslösekriterium benutzte Schwellwert in Abhängigkeit von einer \noder mehreren vom Crashvorgang abgeleiteten Zustandsgrößen des Fahrzeugs \nveränderbar ist, wobei die eine Zustandsgröße bzw. eine von den mehreren Zu-\nstandsgrößen das gemittelte Beschleunigungssignal ist.\" \n\nfür nichtig erklärt, wobei sich die Rückbeziehungen auf Patentan-\n\nspruch 1 in den Patentansprüchen 5 bis 44 auf Patentanspruch 1 in \n\nseiner vorstehend bezeichneten Fassung beziehen und die Rück-\n\nbeziehung auf Patentanspruch 2 in Patentanspruch 6 sowie die \n\nRückbeziehungen auf Patentanspruch 5 in Rückbeziehung auf Pa-\n\ntentanspruch 2 in den Patentansprüchen 7 bis 44 entfallen. \n\nVon den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin drei Viertel \n\nund die Beklagte ein Viertel. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Beklagte ist Inhaberin des am 27. Januar 1990 unter Inanspruch-\n\nnahme der Priorität zweier deutscher Patentanmeldungen vom 18. Februar \n\n1989 und 25. Juli 1989 angemeldeten, auch mit Wirkung für die Bundesrepu-\n\nblik Deutschland erteilten europäischen Patents 458 796 (Streitpatents), das \n\nein \"Verfahren zur Auslösung von Rückhaltemitteln\" betrifft und 44 Patentan-\n\nsprüche umfasst. Die nebengeordneten Patentansprüche 1, 3 und 4 des Streit-\n\npatents haben in der Fassung, die sie im europäischen Einspruchsverfahren \n\nerhalten haben, in der Verfahrenssprache Deutsch folgenden Wortlaut: \n\n\"1. Verfahren zur Auslösung von Rückhaltemitteln bei einem Sicherungssystem \nfür Fahrzeuginsassen, bei dem ein Beschleunigungssignal gemessen, dieses \nBeschleunigungssignal durch zeitliche Integration in eine Geschwindigkeit \numgewandelt wird, und bei dem zur Bildung eines Auslösekriteriums mindes-\ntens ein Schwellwert für die Geschwindigkeit vorgebbar ist, dadurch gekenn-\nzeichnet, dass der als Auslösekriterium benutzte Schwellwert in Abhängigkeit \nvon einer oder mehreren vom Crashvorgang abgeleiteten Zustandsgrößen \ndes Fahrzeugs veränderbar ist. \n\n3. Verfahren zur Auslösung von Rückhaltemitteln bei einem Sicherungssystem \nfür Fahrzeuginsassen, bei dem ein Beschleunigungssignal gemessen, durch \nzeitliche Integration eine Geschwindigkeit gebildet, diese Geschwindigkeit \n\ndurch Wichtung in ein Arbeitssignal umgewandelt wird, und bei dem zur Bil-\ndung eines Auslösekriteriums mindestens ein Schwellwert für das Arbeits-\nsignal vorgebbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass der als Auslösekriterium \nbenutzte Schwellwert in Abhängigkeit von einer oder mehreren vom Crash-\nvorgang abgeleiteten Zustandsgrößen des Fahrzeugs veränderbar ist. \n\n4. Verfahren zur Auslösung von Rückhaltemitteln bei einem Sicherungssystem \nfür Fahrzeuginsassen, bei dem ein Beschleunigungssignal gemessen, dieses \nBeschleunigungssignal durch eine erste Wichtungsfunktion gewichtet, das \ngewichtete Beschleunigungssignal durch zeitliche Integration in ein erstes \nArbeitssignal umgewandelt, dieses erste Arbeitssignal durch eine zweite \nWichtungsfunktion in ein zweites Arbeitssignal umgewandelt wird, und bei \ndem zur Bildung eines Auslösekriteriums mindestens ein Schwellwert für das \nArbeitssignal vorgebbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass der als Auslöse-\nkriterium benutzte Schwellwert in Abhängigkeit von einer oder mehreren vom \nCrashvorgang abgeleiteten Zustandsgrößen des Fahrzeugs veränderbar \nsind.\" \n\n2 \n\n3 \n\nWegen der abhängigen Patentansprüche 5 bis 44 des Streitpatents wird \n\nauf die Patentschrift verwiesen. \n\nDie Klägerin hat geltend gemacht, das Streitpatent sei gegenüber den \n\nursprünglich eingereichten Unterlagen unzulässig erweitert, weil das im euro-\n\npäischen Einspruchsverfahren eingefügte Merkmal der \"vom Crashvorgang \n\nabgeleiteten\" Zustandsgrößen den ursprünglichen Unterlagen nicht zu entneh-\n\nmen sei. Die Erfindung sei weiter nicht so deutlich und vollständig offenbart, \n\ndass ein Fachmann sie ausführen könne, weil sich aus der Patentschrift nicht \n\nergebe, wie ein Aufprall mittels eines gemessenen Beschleunigungssignals \n\nermittelt werden könne. Der Gegenstand des Streitpatents sei gegenüber dem \n\nStand der Technik nicht patentfähig. \n\n4 \n\nDie Klägerin hat beantragt, das Streitpatent mit Wirkung für das Ho-\n\nheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären. Die Beklag-\n\nte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat das Streitpatent hilfsweise mit der \n\nMaßgabe verteidigt, dass Patentanspruch 1 folgende Fassung erhalten soll \n\n(Anfügung unterstrichen): \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n\"Verfahren zur Auslösung von Rückhaltemitteln bei einem Sicherungssystem für \nFahrzeuginsassen, bei dem ein Beschleunigungssignal gemessen, dieses Be-\nschleunigungssignal durch zeitliche Integration in eine Geschwindigkeit umge-\nwandelt wird, und bei dem zur Bildung eines Auslösekriteriums mindestens ein \nSchwellwert für die Geschwindigkeit vorgebbar ist, dadurch gekennzeichnet, \ndass der als Auslösekriterium benutzte Schwellwert in Abhängigkeit von einer \noder mehreren vom Crashvorgang abgeleiteten Zustandsgrößen des Fahrzeugs \nveränderbar ist, wobei die eine Zustandsgröße bzw. eine von den mehreren Zu-\nstandsgrößen das gemittelte Beschleunigungssignal ist.\" \n\nDie Beklagte hat weitere hilfsweise verteidigte Fassungen des Patentan-\n\nspruchs 1 vorgelegt, wegen derer auf das angefochtene Urteil verwiesen wird. \n\nDas Bundespatentgericht, das eine frühere Nichtigkeitsklage der S. \n\n AG abgewiesen hat (Urt. v. 2.2.2005 - 4 Ni 37/03 (EU); Berufung unter \n\ndem Az. Xa ZR 56/05 beim Senat anhängig), hat das Streitpatent mit Wirkung \n\nfür das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland in vollem Umfang für \n\nnichtig erklärt. \n\nHiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie beantragt \n\nnach Rücknahme des weitergehenden Rechtsmittels, das angefochtene Urteil \n\nabzuändern und die Klage abzuweisen, soweit das Streitpatent weitergehend \n\nfür nichtig erklärt worden ist, als sie Patentanspruch 1 in der Fassung ihres \n\nerstinstanzlichen ersten Hilfsantrags verteidigt hat und als Patentanspruch 2 \n\nentfällt, und stellt ferner Hilfsanträge. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entge-\n\ngen. \n\n8 \n\nDer Senat hat die Akte Xa ZR 56/05 beigezogen und den auch in die-\n\nsem Verfahren tätig gewordenen Sachverständigen Prof Dr. M. auf Antrag \n\nder Klägerin mündlich angehört. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n9 \n\n10 \n\nDie Berufung der Beklagten führt in dem Umfang, in dem das Streitpa-\n\ntent zweitinstanzlich noch verteidigt wird, zur Abweisung der Klage. \n\nI. Die Klage ist zulässig. Dass bereits die S. AG gegen die Be- \n\nklagte eine im Wesentlichen auf übereinstimmendes Material gestützte Klage \n\nerhoben hat, führt nicht dazu, dass die Rechtshängigkeit des anderen Verfah-\n\nrens der vorliegenden Klage entgegenstände. Die Nichtigkeitsklage gegen ein \n\nin Kraft stehendes Patent ist ein Popularrechtsbehelf, der grundsätzlich von \n\njedermann eingelegt werden kann. Allerdings muss sich ein vorgeschobener \n\nKläger, der ohne jedes eigene Interesse zwar im eigenen Namen, aber im Auf-\n\ntrag und Interesse eines Dritten klagt, alle Einwendungen, die gegen seinen \n\nHintermann greifen, gegen sich gelten lassen (st. Rspr., zuletzt Urt. v. \n\n13.1.1998 - X ZR 82/94, GRUR 1998, 904, 905 - Bürstenstromabnehmer). \n\nDemnach müsste die Klägerin, wenn sie in diesem Sinn als Hintermann \n\n(\"Strohmann\") der Klägerin in dem anderen Verfahren anzusehen wäre, die \n\nanderweitige Rechtshängigkeit gegen sich gelten lassen und wäre damit an der \n\nKlage gehindert. Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass die Klägerin im \n\nhiesigen Verfahren ohne jedes eigene Interesse handelt. Die Beklagte hat \n\nnämlich der Klägerin ein gerichtliches Vorgehen in Aussicht gestellt, indem sie \n\nerklärt hat, sie werde die Beklagte keinesfalls vor Abschluss des weiteren Ver-\n\nfahrens auf Grund des Streitpatents verklagen. Sie hat damit zum einen zu er-\n\nkennen gegeben, dass sie eine Klage nach Abschluss jenes Verfahrens erwä-\n\nge, zugleich aber auch, dass sie auf ein Vorgehen unterhalb der gerichtlichen \n\nGeltendmachung von Ansprüchen nicht verzichte. Das reicht mit dem Patent-\n\ngericht aus, das Fehlen jeden eigenen Interesses zu verneinen. Dass die Be-\n\nklagte später erklärt haben will, die Klägerin des vorliegenden Verfahrens kei-\n\nnesfalls in Anspruch zu nehmen, mag zwar geeignet sein, der Klage nach Ab-\n\nlauf des Streitpatents das dann erforderliche besondere eigene Rechtsschutz-\n\nbedürfnis zu nehmen, reicht aber nicht dafür aus, ihr jegliches eigenes Interes-\n\nse abzusprechen, wie dies für die Bejahung der Strohmanneigenschaft erfor-\n\nderlich wäre. Dass die hiesige Klägerin vorgeschoben sein mag, steht der Zu-\n\nlässigkeit der Klage ebenfalls nicht entgegen, denn auch der vorgeschobene \n\nKläger ist an der Klage nicht grundsätzlich gehindert (BGH, Urt. v. 10.1.1963 \n\n- Ia ZR 174/63, GRUR 1963, 253 - Bürovorsteher). Da auf die Sachlage zum \n\nZeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen ist, muss nunmehr \n\nzusätzlich berücksichtigt werden, dass die Klägerin im vorliegenden Verfahren \n\naus dem Konzern der Klägerin in jenem Verfahren ausgeschieden ist. Überein-\n\nstimmungen auf Klägerseite bei den handelnden Personen und im Sachvortrag \n\nhat schon das Bundespatentgericht mit Recht als unerheblich erachtet. Die \n\nvorgetragenen Gesichtspunkte reichen schließlich auch nicht aus, einen Ver-\n\nstoß gegen Treu und Glauben zu bejahen (vgl. BGH, Urt. v. 2.6.1987 \n\n- X ZR 97/86, GRUR 1987, 900 - Entwässerungsanlage). \n\n11 \n\nII. Das Streitpatent betrifft ein Verfahren zur Auslösung von Rückhalte-\n\nmitteln, die vor allem in Personenfahrzeugen eingesetzt werden. Solche Rück-\n\nhaltemittel werden in bekannten Rückhaltesystemen eingesetzt, die das Streit-\n\npatent nicht näher bezeichnet. In Betracht kommen vor allem Gurtstraffer- und \n\nAirbag-Systeme. \n\n12 \n\n1. Das Streitpatent bezeichnet ein Verfahren nach dem Oberbegriff des \n\nPatentanspruchs 1 als aus dem Beitrag von Suchowerskyj in Ingénieurs de \n\nl’Automobile (1982), Nr. 6, S. 79 - 82, bekannt, bei dem lediglich ein zentral \n\nangeordneter Aufprallsensor eingesetzt werde. Dieses Verfahren erfülle seine \n\nAufgabe hervorragend bei einem Frontal- oder Heckaufprall. Probleme ergäben \n\nsich jedoch bei im Stadtverkehr relativ häufig auftretenden Kollisionen mit \n\nschrägem Aufprallwinkel, da hier die Rückhaltemittel zu spät aktiviert werden \n\nkönnten. Zur Verbesserung der Erkennung von in Schrägrichtung verlaufenden \n\nKollisionen seien Systeme mit zwei Beschleunigungssensoren bekannt, deren \n\nEmpfindlichkeitsachsen winklig zur Fahrzeuglängsachse angeordnet seien, bei \n\ndenen die Verkabelung der Sensoren aber einen hohen technischen Aufwand \n\nerfordere. Weiter seien Rückhaltesysteme mit einer Mehrzahl dezentral ange-\n\nordneter Sensoren bekannt, die aber störanfällig seien (Beschr. Sp. 1 Z. 5 \n\n- 36). Bekannt sei auch eine Sicherheitseinrichtung mit einem Beschleuni-\n\ngungssensor, einem Verstärker für das Ausgangssignal, einer ersten Schwell-\n\nwertschaltung, einer Integrationsschaltung, einer zweiten Schwellwertschaltung \n\nsowie einem UND-Verknüpfungsglied und einer dritten Schwellwertschaltung, \n\nder eingangsseitig das Ausgangssignal des Verstärkers zugeführt sei und de-\n\nren Ausgangssignal am zweiten Eingangsanschluss des UND-Verknüpfungs-\n\nglieds liege (Veröffentlichung der französischen Patentanmeldung 2 184 307). \n\nWeiter sei eine Auslösevorrichtung bekannt, die einen Beschleunigungsauf-\n\nnehmer, einen Hochpass, einen Integrator, einen den Auslöseschwellwert fest-\n\nlegenden ersten Schwellwertschalter und einen zweiten Schwellwertgeber um-\n\nfasse, dessen Eingangsanschluss mit dem Ausgangsanschluss des Integrators \n\nverbunden sei, während der Ausgangsanschluss des zweiten Schwellwertge-\n\nbers an einen Summationspunkt geführt sei, der am Eingangsanschluss des \n\nIntegrators liege. Der zweite Schwellwertgeber erzeuge dabei ein Ausgangs-\n\nsignal, das eine untere Integrationsschwelle des Integrators beeinflusse (Veröf-\n\nfentlichung der internationalen Patentanmeldung WO-A-88/00146). \n\n13 \n\n2. Durch das Streitpatent soll ein Rückhaltesystem zur Verfügung ge-\n\nstellt werden, durch das auch die Insassen gefährdende Schräg-, \"Offset\"- und \n\nPolaufprallsituationen zuverlässig erkannt und die Rückhaltemittel rechtzeitig \n\nausgelöst werden können (vgl. Beschr. Sp. 2 Z. 13 - 22). Dass dies mit nur ei-\n\nnem zentral angeordneten Sensor möglich sein soll, betrifft bereits ein mögli-\n\nches Lösungselement und ist zudem nicht in den Patentansprüchen 1 bis 4 \n\ngenannt; aus Patentanspruch 9 folgt zudem, dass auch die Ausgangssignale \n\nmehrerer Sensoren herangezogen werden können. Empfindlichkeit und Zuver-\n\nlässigkeit der Erkennung verschiedener Aufprallsituationen sollen aber so ver-\n\nbessert werden, dass gegebenenfalls auch ein einziger Sensor ausreicht. Dass \n\nals Auslösekriterium ein Schwellwert verwendet wird, ist ebenso ein Element \n\nder Lösung und nicht des zu lösenden Problems. Das gilt erst recht für die Bil-\n\ndung (und Veränderung) dieses Schwellwerts. \n\n14 \n\n3. Zur Lösung des unter 2. genannten Problems soll durch Patentan-\n\nspruch 1 des Streitpatents in seiner zulässigerweise durch Einfügung des in \n\nden Anmeldeunterlagen u.a. in den ursprünglichen Patentansprüchen 12 und \n\n13 und in der ursprünglichen Beschreibung S. 13 offenbarten und auch im Pa-\n\ntent sowohl in seiner erteilten Fassung als auch in der Fassung, die es im eu-\n\nropäischen Einspruchsverfahren erhalten hat, enthaltenen Merkmals, dass die \n\neine Zustandsgröße bzw. eine von den mehreren Zustandsgrößen das gemit-\n\ntelte Beschleunigungssignal ist, verteidigten Fassung ein Verfahren zur Auslö-\n\nsung von Rückhaltemitteln bei einem Sicherungssystem für Fahrzeuginsassen \n\nmit folgenden Verfahrensschritten unter Schutz gestellt werden: \n\n(1) es wird ein Beschleunigungssignal gemessen; \n\n(2) dieses Beschleunigungssignal wird durch zeitliche Integration \n\nin eine Geschwindigkeit umgewandelt; \n\n(3) zur Bildung eines Auslösekriteriums \n\nist mindestens ein \n\nSchwellwert für die Geschwindigkeit vorgebbar; \n\n(4) der Schwellwert ist in Abhängigkeit von einer oder mehreren \n\nZustandsgrößen des Fahrzeugs veränderbar, \n\n(4.1) die vom Crashvorgang abgeleitet sind, \n\n(4.2) wobei die (oder eine) Zustandsgröße das gemittelte \n\nBeschleunigungssignal ist. \n\n15 \n\n4. Die Lösung nach Patentanspruch 3 sieht vor, dass \n\n(1) ein Beschleunigungssignal gemessen, \n\n(2’) aus diesem durch zeitliche Integration eine Geschwindigkeit \n\ngebildet wird, \n\n(2.1’) die durch Wichtung in ein Arbeitssignal umgewandelt \n\nwird, \n\n(3’) zur Bildung eines Auslösekriteriums mindestens ein Schwell-\n\nwert für das Arbeitssignal vorgebbar ist, \n\n(4) wobei der Schwellwert in Abhängigkeit von einer oder mehre-\n\nren Zustandsgrößen des Fahrzeugs veränderbar ist, \n\n(4.1) die vom Crashvorgang abgeleitet sind. \n\n16 \n\nDie Abweichung von Patentanspruch 1, die darin liegt, dass eine Ge-\n\nschwindigkeit gebildet und nicht wie in Patentanspruch 1 das Beschleuni-\n\ngungssignal in eine Geschwindigkeit umgewandelt werden soll, erklärt sich \n\nzwanglos daraus, dass in Patentanspruch 1 das Arbeitssignal von der Ge-\n\nschwindigkeit gebildet wird, während in Patentanspruch 3 das Arbeitssignal aus \n\nder gewichteten Geschwindigkeit gebildet wird. Der Senat versteht dabei die \n\nUmwandlung des Beschleunigungssignals in eine \"Geschwindigkeit\" mit dem \n\nsachkundig besetzten Bundespatentgericht als Umwandlung in ein Geschwin-\n\ndigkeitssignal. Nach Patentanspruch 3 bleibt zudem die \"Zustandsgröße\" \n\n(Merkmal 4.2 nach dem verteidigten Patentanspruch 1) offen. \n\n17 \n\n5. Die Lösung nach Patentanspruch 4 sieht vor, dass \n\n(1) ein Beschleunigungssignal gemessen wird, \n\n(1.1’’) das durch eine erste Wichtungsfunktion gewichtet wird, \n\n(2’’) das gewichtete Beschleunigungssignal durch zeitliche Integra-\n\ntion in ein erstes Arbeitssignal umgewandelt wird und \n\n(2.1’’) das erste Arbeitssignal durch eine zweite Wichtungs-\n\nfunktion in ein zweites Arbeitssignal umgewandelt wird, \n\nwobei \n\n(3’’) zur Bildung eines Auslösekriteriums mindestens ein Schwell-\n\nwert für das (zweite) Arbeitssignal vorgebbar und \n\n(4) der Schwellwert in Abhängigkeit von einer oder mehreren Zu-\n\nstandsgrößen des Fahrzeugs veränderbar ist, \n\n(4.1) die vom Crashvorgang abgeleitet sind. \n\n18 \n\n19 \n\nDieser Patentanspruch sieht damit eine zweifache Wichtungsfunktion \n\nvor. Merkmal (4.2) des verteidigten Patentanspruchs 1 entfällt auch hier. \n\n6. a) Den Patentansprüchen 1 (in seiner verteidigten Fassung), 3 und 4 \n\nist gemeinsam, dass der als Auslösekriterium benutzte Schwellwert in Abhän-\n\ngigkeit von einer oder mehreren Zustandsgrößen des Fahrzeugs, die vom \n\nCrashvorgang abgeleitet sind, verändert werden kann (\"veränderbar ist\"). Da-\n\nbei bestehen entgegen der Auffassung der Klägerin für den Senat keine Zwei-\n\nfel daran, dass schon eine Mittelwertbildung aus mehreren Beschleunigungs-\n\nwerten und die Division durch die Anzahl der Beschleunigungswerte eine Ver-\n\nänderung des Schwellwerts bedeutet, denn das in erster Instanz eingefügte \n\nMerkmal 4.2 sieht dies jedenfalls für Patentanspruch 1 ausdrücklich vor. Auch \n\nist der Beklagten darin beizutreten, dass die Schwellwertänderung nicht konti-\n\nnuierlich sein muss, sondern im Extremfall sogar nur zwei Stufen erfassen \n\nkann (vgl. z.B. Fig. 10 und Beschr. Sp. 13/14). Allerdings verlangt die Be-\n\nschreibung des Streitpatents insoweit, dass die DV-Schwelle entweder als \n\nFunktion der Zeit (Beschr. Sp. 4 Z. 13 ff.) oder der Zeit und des kumulierten \n\nDV-Integratorstands (Beschr. Sp. 4 Z. 22 ff.) dargestellt wird. Die in der Be-\n\nschreibung vorgesehene dritte Alternative, nach der das Integral verändert \n\nwerden soll (Beschr. Sp. 4 Z. 30 ff.), wird von den Patentansprüchen nicht er-\n\nfasst. \n\n20 \n\nDie Formulierung, es sei ein Schwellwert \"vorgebbar\" und dieser sei \n\n\"veränderbar\", könnte zu der Annahme verleiten, Vorgabe und Veränderung \n\ndes Schwellwerts seien fakultativ (vgl. zu Vorrichtungsansprüchen BGH, Urt. v. \n\n26.9.1996 - X ZR 72/94, GRUR 1997, 116 - Prospekthalter). Dies würde jedoch \n\ndie hier zu beurteilenden Verfahrensansprüche ihres Sinns entkleiden. Richti-\n\ngerweise muss ein Schwellwert vorgegeben werden, denn dieser ist das einzi-\n\nge in den Patentansprüchen genannte Auslösekriterium, wenn auch nicht not-\n\nwendigerweise das einzige verwendete. Ferner setzen die patentgemäßen Ver-\n\nfahren voraus, dass es mindestens einen Fall gibt, in dem der Schwellwert \n\nauch verändert wird; die Formulierung \"veränderbar\" bringt damit lediglich zum \n\nAusdruck, dass es von der konkreten Ausgestaltung des Verfahrens abhängt, \n\nob und inwieweit bei einem bestimmten Arbeitssignal eine Änderung des \n\nSchwellwerts stattfindet. \n\n21 \n\nb) Das übereinstimmend in den Patentansprüchen 1 (in seiner verteidig-\n\nten Fassung), 3 und 4 enthaltene Merkmal (4.1) versteht der Senat dahin, dass \n\n \n \n\n22 \n\n23 \n\nmit dem \"Crashvorgang\" der Zeitabschnitt gemeint ist, in dem Beschleuni-\n\ngungswerte gemessen werden, die bei der Definition des Arbeitssignals, das im \n\nWeg der Integration oder Wichtung aus ihnen gewonnen wird, und bei der Vor-\n\ngabe des Schwellwerts daraufhin geprüft werden müssen, ob und zu welchem \n\nZeitpunkt sie das Auslösekriterium erfüllen. Es versteht sich dabei von selbst, \n\ndass mit dem \"Crashvorgang\" nicht erst der Unfall an sich verstanden werden \n\nkann, sondern der Verlauf, der möglicherweise zu einem \"Crash\" führen kann. \n\nIII. Die Berufung der Beklagten hat Erfolg. \n\n1. Eine unzulässige Erweiterung des im europäischen Einspruchsverfah-\n\nren beschränkt aufrechterhaltenen Streitpatents gegenüber den ursprünglichen \n\nUnterlagen (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜG; Art. 138 Abs. 1 Buchst. c EPÜ) \n\nliegt zur Überzeugung des Senats nicht vor. Der Senat tritt der Auffassung des \n\nBundespatentgerichts in seinem Urteil vom 2. Februar 2005 bei, dass sich die \n\nAbleitung des veränderbaren Schwellwerts als Auslösekriterium in Abhängig-\n\nkeit von Zustandsgrößen des Fahrzeugs, die vom Crashvorgang abgeleitet \n\nsind, bereits aus den ursprünglichen Unterlagen ergibt. Crashvorgänge sind in \n\nden ursprünglichen Unterlagen mehrfach genannt, so in der dem Streitpatent \n\nzugrunde liegenden Veröffentlichung der internationalen Patentanmeldung \n\nWO 90/09298 A 1 auf S. 4 Z. 15 - 19, S. 11 Z. 16 und S. 13 Z. 6. \n\n24 \n\n2. Die Lehre des Streitpatents ist derart offenbart, dass der Fachmann, \n\nals den der Senat einen Diplomingenieur auf dem Gebiet der Elektrotechnik \n\nansieht, der über gute Grundkenntnisse auf dem Gebiet der Mechanik und der \n\nMaterialwissenschaften verfügt, sie ausführen kann (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 2 \n\nIntPatÜG; Art. 138 Abs. 1 Buchst. b EPÜ). Für die ausführbare Offenbarung ist \n\nnicht maßgeblich, ob das Streitpatent schon für jeden denkbaren \"Crashvor-\n\ngang\" eine praxistaugliche Lösung bereithält. Es kommt entgegen der Auffas-\n\nsung der Klägerin auch nicht darauf an, welcher Aufwand für Crashversuche \n\nbetrieben werden muss, bis die Daten vorliegen, die erforderlich sind, damit für \n\njeden denkbaren \"Crashtypus\" das passende Programm entwickelt werden \n\nkann. Derartige Crashversuche müssen, sofern sie nicht durch Simulationen \n\nersetzt werden können, für die Praxistauglichkeit der geschützten Lehre ohne-\n\nhin durchgeführt werden. Ausreichend ist vielmehr, dass dem Fachmann die \n\nentscheidende Richtung angegeben wird, in der er ohne Aufwendung eigener \n\nerfinderischer Tätigkeit mit Erfolg weiterarbeiten kann (vgl. BGH, Urt. v. \n\n21.12.1967 - Ia ZB 14/66, GRUR 1968, 311 - Garmachverfahren; v. 24.3.1998 \n\n- X ZR 39/95, GRUR 1998, 1003, 1005 \n\n- Leuchtstoff; v. 4.11.2008 \n\n- X ZR 154/05, st. Rspr.). Das Streitpatent befasst sich mit der Frage, wie die \n\nMessergebnisse solcher Crashversuche zu einem möglichst effektiven und si-\n\ncheren Verfahren zur Auslösung von Rückhaltemitteln verarbeitet werden kön-\n\nnen. Dazu gibt es im Sinne der zitierten Rechtsprechung die Richtung an, an \n\nder sich der Fachmann bei der Auswertung und Verarbeitung der Beschleuni-\n\ngungssignale und der Definition und Veränderung des Schwellwerts orientieren \n\nkann, um für jeden Einzelfall eine möglichst gut geeignete Lösung zu finden. \n\nDass ein praktisch brauchbares Ergebnis noch weitere Arbeit erfordern mag, \n\nstellt die Ausführbarkeit nicht in Frage. \n\n25 \n\nDer Senat vermag auch der Auffassung der Klägerin nicht beizutreten, \n\ndass sich aus dem Streitpatent nicht entnehmen lasse, wann die Integration zu \n\nbeginnen habe. In der Beschreibung ist hierzu u.a. angegeben, dass die Zeit \n\nab einem besonderen Merkmal der Beschleunigung laufe (Sp. 4 Z. 17/18); hier-\n\nzu teilt die Patentschrift eine Reihe von Ausführungsbeispielen mit. Dass in \n\neiner Gleichsetzung der Zeit mit dem Beginn der Integration eine gewisse Un-\n\nschärfe liegen mag, steht der Ausführbarkeit für sich nicht entgegen. \n\n26 \n\n3. Die Prüfung der Schutzfähigkeit hat im Berufungsverfahren nicht zu \n\nFeststellungen geführt, aus denen sich die Wertung ableiten ließe, dass das \n\nStreitpatent in einem weitergehenden Umfang, als er sich nach dem erstin-\n\nstanzlichen Urteil in dem anderen Verfahren ergibt, nicht patentfähig wäre \n\n(Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG; Art. 138 Abs. 1 Buchst. a, Art. 139 Abs. 2 \n\nEPÜ). Dies geht zu Lasten der Klägerin. \n\n27 \n\na) Soweit das Streitpatent auf Algorithmen (im Sinn von Verarbeitungs-\n\nvorschriften, die nach festen Regeln ablaufen) zurückgreift, steht dies seiner \n\nPatentfähigkeit schon deshalb nicht entgegen, weil sich aus der bloßen Ver-\n\nwendung von Algorithmen weder das Fehlen einer technischen Lehre noch das \n\nEingreifen eines Patentierungsausschlusses nach Art. 52 Abs. 2 EPÜ ergibt. \n\nSchutz für einen isolierten Algorithmus wird durch das Streitpatent nicht be-\n\ngründet. Die Klägerin macht derartiges auch nicht geltend. \n\n28 \n\n29 \n\nb) Der Gegenstand des verteidigten Patentanspruchs 1 des Streitpatents \n\nist neu. \n\naa) Die Veröffentlichung der \n\ninternationalen Patentanmeldung \n\nWO 88/00146 berührt die Neuheit des Streitpatents schon deshalb nicht, weil \n\ndort mit einer festen Auslöseschwelle ΔV gearbeitet wird. Dies hat bereits das \n\nBundespatentgericht in seinem Urteil vom 2. Februar 2005 zutreffend gesehen. \n\nWenn in dieser Veröffentlichung von einem Integrationsschwellwert als verän-\n\nderliche Größe die Rede ist (insbesondere Beschreibung Seite 3), so ist damit \n\ngemeint, dass der vom gemessenen Beschleunigungssignal oder von einem \n\nvon diesem abgeleiteten Signal abzuziehende Integrationsschwellwert eine \n\nveränderliche Größe ist; darin liegt eine Wichtung des Beschleunigungssignals \n\nim Sinn des Patentanspruchs 2, der vor dem Bundespatentgericht bereits im \n\nersten Nichtigkeitsverfahren der Nichtigerklärung anheim gefallen ist. Der Aus-\n\nlöseschwellwert im Sinn des Merkmals 4 bleibt dagegen unveränderlich. \n\n30 \n\nbb) Die zeitrangältere, aber nicht vorveröffentlichte und deshalb nach \n\nArt. 139 Abs. 2 EPÜ, Art. 56 Satz 2 EPÜ i.V.m. Art. 54 Abs. 3 EPÜ im nationa-\n\nlen Nichtigkeitsverfahren - anders als im europäischen Einspruchsverfahren - \n\n(nur) bei der Neuheitsprüfung zu berücksichtigende deutsche Offenlegungs-\n\nschrift 38 16 590 offenbart zwar eine Einstellung der Schwellwerte, nicht aber \n\nderen Veränderung aus einer vom gemittelten Geschwindigkeitssignal abgelei-\n\nteten Größe. Das gilt ebenso für die ebenfalls nachveröffentlichte deutsche Of-\n\nfenlegungsschrift 38 16 588. Dass, wie die Klägerin meint, die Filterung des \n\nBeschleunigungssignals üblicherweise mit einem Tiefpassfilter vorgenommen \n\nwird, steht dem nicht entgegen. Abgesehen davon, dass die Verwendung eines \n\nTiefpasses in dieser Entgegenhaltung nicht erwähnt ist und es daher, wie \n\nschon das Bundespatentgericht angenommen hat, zweifelhaft erscheint, ob ein \n\nTiefpass vom Fachmann als (nahezu) unerlässlich und selbstverständlich mit-\n\ngelesen wird, hat die Erörterung mit dem gerichtlichen Sachverständigen erge-\n\nben, dass die von einem Tiefpass bewirkte Mittelung aus fachmännischer Sicht \n\nnicht mit der Bildung eines gemittelten Beschleunigungssignals im Sinne des \n\nMerkmals 4.2 gleichgesetzt werden kann. Denn während der Tiefpass im Kon-\n\ntext der Vorveröffentlichung lediglich im Sinne einer Rauschdämpfung dazu \n\ndient, hochfrequente Störsignale auszufiltern, dient die Mittelwertbildung dazu, \n\nnicht das einzelne, an sich valide Beschleunigungssignal zu verwenden, son-\n\ndern aus einer Mehrzahl valider Signale einen mittleren Wert erhöhter Aussa-\n\ngekraft zu bilden. \n\n31 \n\nDie angenommene Wichtung begründet die Berufung mit der Verwen-\n\ndung eines Integrators, der einen Verstärker umfassen soll. Jedoch soll nach \n\ndem Streitpatent das integrierte Beschleunigungssignal (d.h. das Geschwindig-\n\nkeitssignal) gewichtet werden. Zudem kann eine bloße Verstärkung nicht als \n\nWichtung im Sinne des Merkmals 2.1 angesehen werden, weil damit die Funk-\n\ntion der Wichtung verfehlt würde, einzelne Signalanteile stärker zu werten als \n\nandere. \n\n32 \n\ncc) Nach der ebenfalls nachveröffentlichten deutschen Offenlegungs-\n\nschrift 38 16 587 mag zwar eine Signalglättung nach Art eines Bandpasses \n\nvorgenommen werden, jedoch erfolgt auch hier, wie schon das Bundespatent-\n\ngericht in seinem Urteil vom 2. Februar 2005 zutreffend erkannt hat, nur eine \n\nAusfilterung von Spitzenwerten der Beschleunigung, nicht aber eine Mittelwert-\n\nbildung im Sinn des Streitpatents, in dem die Mittelwertbildung nicht im Sinn \n\neiner Glättung angesprochen wird (vgl. z.B. Beschr. Sp. 10 Z. 50; Patentan-\n\nsprüche 12, 13). Demnach kann eine Gleichsetzung der Glättung mit einer Mit-\n\ntelwertbildung im Sinn des Streitpatents entgegen der Auffassung der Klägerin \n\nnicht vorgenommen werden. \n\n33 \n\n34 \n\nFür die ebenfalls angesprochene Verstärkung des Ausgangssignals \n\n(Sp. 3 Z. 66 ff.) gilt dasselbe wie vorstehend unter bb. \n\ndd) In den übrigen Veröffentlichungen, auf die sich die Klägerin stützt, \n\nerfolgt schon keine Bildung veränderbarer Schwellwerte für die Auslöseschwel-\n\nle. \n\n35 \n\nc) Der Senat sieht auch keine hinreichende tatsächliche Grundlage da-\n\nfür, die in den Patentansprüchen 3 und 4 geschützte sowie die im verteidigten \n\nPatentanspruch 1 zu schützende Lehre nicht als auf einer erfinderischen Tätig-\n\nkeit beruhend zu bewerten. \n\n36 \n\naa) Die vorveröffentlichten deutschen Offenlegungsschriften 28 08 872, \n\n32 07 216, die europäische Patentschrift 156 930, die Veröffentlichung von W. \n\nSuchowerskyj, die Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung \n\n292 669, die deutschen Offenlegungsschriften 22 22 038, 22 56 299, \n\n23 03 894, 22 25 709 und 21 23 359 arbeiten allesamt mit festen, unveränderli-\n\nchen Schwellwerten als Auslösekriterium, die, wie das Bundespatentgericht in \n\nseinem Urteil vom 2. Februar 2005 zutreffend angenommen hat, im Prioritäts-\n\nzeitpunkt von der Fachwelt klar favorisiert wurden. Der gerichtliche Sachver-\n\nständige hat in dem betreffenden Berufungsverfahren hierzu angegeben, dass \n\nin einigen dieser Veröffentlichungen das Abschneiden des Verlaufs der Be-\n\nschleunigung nach unten beschrieben werde, um eine Auslösung des Sicher-\n\nheitssystems bei unbedeutenden Beschleunigungen zu verhindern. Daraus \n\nkann eine Veränderung des Schwellwerts aber nicht entnommen werden. Die \n\nKlägerin hat dem in dem weiteren Verfahren nicht widersprochen: Der Senat ist \n\ndaher überzeugt davon, dass die Äußerung des gerichtlichen Sachverständi-\n\ngen zutrifft. \n\n37 \n\nbb) Soweit sich die Klägerin darauf gestützt hat, dass die US-\n\nPatentschrift 4 497 025 (Hannoyer) alle Merkmale des verteidigten Patentan-\n\nspruchs 1 mit Ausnahme der Integration (Merkmal 2) vorwegnehme und dem \n\nFachmann ohne weiteres die Möglichkeit zur Verfügung gestanden habe, den \n\nSchwellwertvergleich nicht mit dem Beschleunigungssignal, sondern mit dem \n\nintegrierten Beschleunigungssignal (Geschwindigkeitssignal) vorzunehmen, \n\nvermag der Senat dem nicht beizutreten. Die Klägerin nennt als Beleg die Be-\n\nschreibungsstelle Sp. 6 Z. 56, wonach für die Berechnung des Terms S(n) fol-\n\ngende Formel gelten soll: \n\nS(n+1) = S(n) + γp(n+1) - (S(n)/α). \n\nDa in den Algorithmus der exponentielle Mittelwert des Beschleunigungssignals \n\neingehe, habe, so meint die Klägerin, für den Fachmann aller Anlass bestan-\n\nden, das Signal durch ein integriertes Signal zu ersetzen. Nach der Beschrei-\n\nbung sei nämlich die Konstante α eine Potenz k der Zahl 2, wobei k vorzugs-\n\nweise ganzzahlig sei. Damit tendiere aber der letzte Teil des Terms gegen Null, \n\nwenn nur α genügend groß angenommen werde, so dass von dem Term im \n\nErgebnis nur die ersten zwei Glieder S(n) + γp(n+1) verblieben. Die Beklagte hat \n\ndem entgegengehalten, dass kein Grund dafür ersichtlich sei, den Wert α be-\n\nliebig groß anzunehmen und gegen Unendlich gehen zu lassen; die Klägerin \n\nhat dem nur entgegengesetzt, dass die Veröffentlichung keine Vorgaben für die \n\nGröße des Werts α enthalte. Der Senat vermag nicht zu erkennen, was den \n\nFachmann veranlassen sollte, das sehr aufwändige und komplexe System des \n\nSchwellwertvergleichs nach der US-Patentschrift 4 497 025 durch einen \n\nSchwellwertvergleich zu ersetzen oder zu modifizieren, bei dem der - vom ge-\n\nmittelten Beschleunigungssignal abhängige - Schwellwert ein Schwellwert für \n\ndas Geschwindigkeitssignal ist. Der kurze Weg, der hierzu, wie der gerichtliche \n\nSachverständige bestätigt hat, aus mathematischer Sicht zurückzulegen ist, ist \n\nhierfür ebenso unergiebig wie der von der Klägerin wiederholt hervorgehobene \n\nGesichtspunkt, dass dem Fachmann die Möglichkeit bekannt war, das Be-\n\nschleunigungssignal durch zeitliche Integration in eine Geschwindigkeit umzu-\n\nwandeln. Der Umstand, dass die Kenntnis eines technischen Sachverhalts zum \n\nallgemeinen Fachwissen gehört, belegt noch nicht, dass es für den Fachmann \n\nnahegelegen hat, sich bei der Lösung eines bestimmten technischen Problems \n\ndieser Kenntnis zu bedienen. Dass die grundsätzliche Möglichkeit der Verwen-\n\ndung des integrierten Beschleunigungssignals zu seinem allgemeinen Fach-\n\nwissen gehören mag, besagt deshalb entgegen der Auffassung der Klägerin \n\nnichts dafür, dass es für den Fachmann nahelegen hat, das Geschwindigkeits-\n\nsignal im Zusammenhang der Lösung nach der US-Patentschrift 4 497 025 \n\neinzusetzen, die gerade nicht mit diesem Signal arbeitet. Auch der Sachver-\n\nständige hat hierzu keine Veranlassung gesehen. \n\n38 \n\ncc) Bei der Veröffentlichung der internationalen Patentanmeldung \n\nWO 88/00146 ( B. GmbH) wird anders als beim Streitpatent nicht die \n\nAuslöseschwelle, die hier konstant gehalten wird, sondern die Integrations-\n\nschwelle, d.h. die Schwelle, von der an das Beschleunigungssignal integriert \n\nwird, verändert (vgl. Beschr. S. 6; Patentansprüche 1, 2). Wenn die Klägerin \n\nhierzu angegeben hat, dass sich die Wichtung des Beschleunigungssignals in \n\neine Wichtung des Geschwindigkeitssignals und/oder in eine Veränderung der \n\nSchwelle des Komparators überführen lasse, so führt dies den Senat auch \n\nnicht in Zusammenschau mit der Veröffentlichung von Suchowerskij zu der \n\nÜberzeugung, dass es für den Fachmann nahelag, derartige Überlegungen \n\nanzustellen. Diese Veröffentlichung zeigt nämlich nur eine Signalverarbeitung \n\nohne Mittelwertbildung und ohne Berücksichtigung weiterer vom Crash abgelei-\n\nteter Zustandsgrößen, die die Auslöseschwelle bilden (vgl. Fig. 14). \n\n39 \n\n40 \n\nDie nach den Patentansprüchen 3 und 4 zusätzlich vorgesehene Wich-\n\ntung der Signale wird in dieser Anmeldung nicht beschrieben. \n\ndd) Auch die Veröffentlichung der japanischen Gebrauchsmusteranmel-\n\ndung Sho 63-51 und die japanische Offenlegungsschrift Sho 53-16232 rechtfer-\n\ntigen nicht die Annahme, der Gegenstand des Streitpatents habe für den \n\nFachmann nahegelegen. \n\n41 \n\n(1) Die Veröffentlichung der japanischen Gebrauchsmusteranmeldung \n\nSho 63-51 vom 5. Januar 1988 offenbart eine Airbag-Einrichtung mit variablem \n\nAktivierungswert, bei der auf Grund eines detektierten Werts eines Beschleuni-\n\ngungssensors ein Aktuator aktiviert wird, wobei mit einem Komparator zur Ein-\n\nstellung der Aktivierungsbedingungen ein Speicher verbunden ist, in dem die \n\nAktivierungsbedingungen gespeichert sind, die dadurch gebildet werden, dass \n\nein durch Mittelwertbildung aus den Ausgaben des Beschleunigungssensors \n\ngebildeter mittlerer Beschleunigungswert mit einem eingestellten Initialwert ad-\n\ndiert wird, dem Komparator an einem anderen Anschluss die Ausgabe des Be-\n\nschleunigungssensors zugeführt wird und die Ausgabe des Beschleunigungs-\n\nsensors mit den ständig veränderlichen Aktivierungsbedingungen verglichen \n\nwird, wodurch der Aktuator aktiviert wird. Dem kann der Fachmann sowohl eine \n\nVariabilität des Auslösesignals als auch die Ableitung aus einer Mittelwertbil-\n\ndung der Beschleunigungssignale entnehmen. Nicht offenbart sind hier jedoch \n\ndie Signalintegration und die Nutzung eines Schwellwerts für die Geschwindig-\n\nkeit als Auslösekriterium, die schon deshalb nicht gelehrt wird, weil das Be-\n\nschleunigungssignal nicht integriert wird. Es fehlt daher auch die von den Pa-\n\ntentansprüchen 3 und 4 gelehrte Wichtung des Geschwindigkeitssignals \n\n(Merkmale 2' und 2\"); lediglich eine Wichtung im Sinn des Merkmals (1.1\") des \n\nPatentanspruchs 4 erfolgt durch die Addition des Initialwerts. \n\n42 \n\nDie Lücke bezüglich der Signalintegration versucht die Klägerin vergeb-\n\nlich mit der japanischen Offenlegungsschrift Sho 53-16232 zu schließen. Diese \n\nbetrifft eine Einrichtung zur Steuerung der Aktivierung von Airbags. Die Einrich-\n\ntung weist einen Beschleunigungssensor, eine Integrationsschaltung, einen \n\nKomparator, einen Reset-Oszillator, eine Differenzierschaltung und einen \n\nKomparator auf (Fig. 2). Die Integrationsschaltung wird in konstanten Abstän-\n\nden durch das Ausgangssignal des Oszillators zurückgesetzt. Überschreitet der \n\nintegrierte Wert den eingestellten Aktivierungspegelwert (Schwellwert), wird ein \n\nAirbagaktivierungssteuersignal generiert. Als ein weiterer - jedoch nicht als \n\nAuslösekriterium dienender - Schwellwert ist ein Aktivierungsprädikationspegel \n\nI1 vorgesehen (Übers. S. 5 unten), bei dessen Überschreitung durch das Ge-\n\nschwindigkeitssignal die Oszillationsperiode (Zeitdauer bis zum Resetimpuls) \n\nverlängert wird (Übers. S. 7 f.). Die Veränderung der Oszillationsperiode führt \n\ndazu, dass der Aktivierungspegel, d.h. der im Komparator als Auslösekriterium \n\nverwendete Schwellwert, allmählich vom Wert I2 auf den Wert I2' verändert wird \n\n(Übers. S. 8, 2. Abs.). Damit soll erreicht werden, dass auch dann ein Aktivie-\n\nrungssteuersignal erzeugt wird, wenn kurz vor der Rücksetzung der Integrati-\n\nonsschaltung eine plötzliche Geschwindigkeitsänderung auftritt (Übers. S. 9). \n\nDie Veränderung des Schwellwertes soll mithin nur dem Umstand Rechnung \n\ntragen, dass die voreingestellte Oszillationsperiode dazu führen kann, dass der \n\nResetimpuls die Integration kritischer Beschleunigungssignale unterbricht, so \n\ndass der Schwellwert nicht erreicht wird, obwohl das Auslösekriterium erfüllt \n\nwäre, wenn die Oszillationsperiode später begonnen hätte (vgl. Übers. S. 4, \n\n1. Abs. a.E.). Der Gedanke, den Schwellwert in Abhängigkeit von einer vom \n\nCrashvorgang abgeleiteten Zustandsgröße des Fahrzeugs, namentlich von \n\ndem (gemittelten) Beschleunigungssignal, zu verändern, ist der Offenlegungs-\n\nschrift damit nicht oder allenfalls aus Ex-post-Sicht zu entnehmen. Der \n\nSchwellwert wird zwar verändert; dies geschieht jedoch lediglich zur Anpas-\n\nsung an die veränderte Oszillationsperiode (den veränderten Integrations-\n\nzeitraum). Hiernach ist aber nicht ersichtlich und wird auch von der Klägerin \n\nnicht aufgezeigt, was den Fachmann, der vor der Frage stand, ob er die Auslö-\n\nseschaltung nach der japanischen Gebrauchsmusteranmeldung Sho 63-51 \n\nverbessern könne, zu einem Rückgriff auf die Offenlegungsschrift veranlassen \n\nsollte, zumal die Gebrauchsmusteranmeldung bereits über eine Schwellwert-\n\nanpassung verfügt und die Auslöseentscheidung nach dieser Lösung gerade, \n\nworauf die Beklagte zu Recht hinweist, auf dem dynamischen Verlauf des Be-\n\nschleunigungssignals beruht, hingegen diese Dynamik bei der Integration des \n\nBeschleunigungssignals weitgehend verloren ginge. \n\n43 \n\n(2) Das Bundespatentgericht ist in seinem vorliegend angefochtenen Ur-\n\nteil den umgekehrten Weg gegangen und hat es für nahegelegt gehalten, die \n\nVorrichtung nach der japanischen Offenlegungsschrift Sho 53-16232 unter \n\nRückgriff auf die Veröffentlichung der japanischen Gebrauchsmusteranmel-\n\ndung Sho 63-51 fortzuentwickeln. Auch dem vermag der Senat nicht beizutre-\n\nten. \n\n44 \n\nDas Patentgericht hat hierzu ausgeführt: Aufgrund der in der Offenle-\n\ngungsschrift beschriebenen (und vorstehend dargestellten) Veränderung des \n\nAktivierungspegels sei der Schwellwert mittelbar in Abhängigkeit von der vom \n\nCrashvorgang des Fahrzeugs abgeleiteten Beschleunigung des Fahrzeugs \n\nveränderbar, nämlich vom Wert I2 des integrierten Beschleunigungssignals auf \n\nden höheren Wert I2'. Aus der \n\njapanischen Gebrauchsmusteranmeldung \n\nSho 63-51 kenne der Fachmann auch die unmittelbare Zuführung des nicht \n\nintegrierten Beschleunigungssignals als Schwellwert zum Komparator (und \n\nzwar nach Mittelung und anschließender Addition eines voreingestellten Initial-\n\nwerts). Er wäge bei seinem stetigen Bemühen um eine optimale Airbagauslö-\n\nsung die beiden bekannten Möglichkeiten zur Schwellwertgenerierung gegen-\n\neinander ab und wähle die ihm als geeignet Erscheinende aus. Dies führe im \n\nStreitfall zur Abwandlung der Lösung nach der Offenlegungsschrift im Sinne \n\nder unmittelbaren Anlegung des gemittelten Beschleunigungssignals an den \n\nKomparatoranschluss. Wegen der in der Gebrauchsmusteranmeldung be-\n\nschriebenen Mittelung erfolge eine Änderung des Schwellwerts zeitlich nicht \n\nunmittelbar nach der Änderung des Beschleunigungssignals, sondern erst nach \n\nAblauf des für die Mittelung zu betrachtenden Zeitfensters. Somit sei der als \n\nAuslösekriterium benutzte Schwellwert in Abhängigkeit von der im Crash ablau-\n\nfenden Zeit veränderbar. \n\n45 \n\nWas dem Fachmann bei der vom Patentgericht angenommenen Abwä-\n\ngung dazu Veranlassung geben soll, dem Komparator statt des integrierten \n\nBeschleunigungssignals (Geschwindigkeitssignals) ein gemitteltes und zu ei-\n\nnem Initialwert hinzugerechnetes Beschleunigungssignal als Schwellwert zuzu-\n\nführen, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Auch die mündliche Verhandlung hat \n\nhierfür weder in dem weiteren Nichtigkeitsberufungsverfahren noch im vorlie-\n\ngenden Fall etwas ergeben. Die Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass die \n\nVeränderung des Auslöseschwellwerts - wie vorstehend bereits ausgeführt - \n\nbei der Lösung nach der Offenlegungsschrift den Sinn hat, einer Verlängerung \n\nder Oszillationsperiode Rechnung zu tragen. Die Offenlegungsschrift erläutert \n\neinleitend, dass sich bei der Aktivierung eines Airbags aufgrund eines Be-\n\nschleunigungssignals Fehlauslösungen ergeben könnten, weil auf Grund eines \n\nmit hoher Geschwindigkeit auftreffenden kleinen Objekts ein Aktivierungssteu-\n\nersignal generiert werde. Dem soll durch die Umwandlung in ein Geschwindig-\n\nkeitssignal durch Integration des Beschleunigungssignals begegnet werden \n\n(Übers. S. 3). Ausgehend von der Offenlegungsschrift spricht nichts dafür, die \n\n- lediglich der Anpassung an die Oszillationsperiode dienende - Veränderung \n\ndes Auslöseschwellwerts nicht vom Geschwindigkeitssignal, sondern vom \n\n(gemittelten) Beschleunigungssignal abhängig zu machen. Die Mittelung des \n\nBeschleunigungssignals hat bei der Gebrauchsmusteranmeldung die gleiche \n\nFunktion, die die deutsche Offenlegungsschrift der Integration des Beschleuni-\n\ngungssignals zuschreibt: Sie vermeidet, dass ein einzelner starker Ausschlag \n\ndes Beschleunigungssignals zur Auslösung der Rückhaltemittel führt, indem \n\nder Auslöseschwellwert aus dem gemittelten Beschleunigungssignal und einem \n\nfesten Wert a gebildet wird (vgl. Figur 2 der Gebrauchsmusteranmeldung). Dar-\n\naus ergibt sich, dass der Auslöseschwellwert statt eines Schwellwerts für das \n\nGeschwindigkeitssignal (Offenlegungsschrift) auch ein Schwellwert für das Be-\n\nschleunigungssignal (Gebrauchsmusteranmeldung) sein kann. Für eine Verän-\n\nderung eines Geschwindigkeitsschwellwerts in Abhängigkeit von einem gemit-\n\ntelten Beschleunigungssignal (Patentanspruch 1) ergibt sich daraus ebenso \n\nwenig wie für eine von einer vom Crashvorgang abgeleiteten Zustandsgröße \n\nabhängige Veränderung eines Schwellwerts für ein gewichtetes Geschwindig-\n\nkeitssignal (Patentansprüche 3 und 4). \n\n46 \n\n47 \n\nee) Die nachfolgend kurz genannten Veröffentlichungen haben im Beru-\n\nfungsverfahren keine Rolle mehr gespielt. \n\n(1) Auf die deutsche Offenlegungsschrift 22 07 831 hat sich die Klägerin \n\nnur zum Beleg dafür gestützt, dass die Mittelung und die Integration des Be-\n\nschleunigungssignals als nahe liegende Alternativen anzusehen seien. \n\n48 \n\n(2) Die Veröffentlichungen SAE-Paper 730605, 841218, 871277 weisen \n\nmechanische Aufprallsensoren auf, bei denen eine Trägheitsmasse einen Kon-\n\ntakt schließt, was zur Auslösung von Rückhaltemitteln führt, und zwar bei ei-\n\nnem \"harten\" Crash früher als bei einem \"weichen\". Bei den angeführten Veröf-\n\nfentlichungen wird den Trägheitsmassen durch Dämpfungsmittel ein zeitab-\n\nhängiges nichtlineares Bewegungsverhalten aufgeprägt, um die Auslösung bei \n\nunterschiedlichen Crasharten zu verbessern. Eine Veränderung der mechani-\n\nschen Auslöseschwelle findet während eines Crashverlaufs nicht statt. \n\n49 \n\n(3) Die Veröffentlichung Analysis of Automobile Crash Test Data and \n\nRecommendations for Acquiring and Filtering Accelerometer Data von Frank P. \n\nDiMasi befasst sich insbesondere mit dem Herausfiltern von Beschleunigungs-\n\nsignalen, die nicht ursächlich auf einen Crash zurückzuführen sind. Die Verän-\n\nderung von Auslöseschwellwerten ist nicht angesprochen. \n\n50 \n\n51 \n\n4. Die Patentansprüche 3 und 4 haben aus den genannten Gründen mit \n\nPatentanspruch 1 Bestand. \n\nMit den Patentansprüchen 1, 3 und 4 haben auch die auf sie zurückbe-\n\nzogenen Unteransprüche Bestand. \n\n52 \n\nIV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG i.V.m. \n\n§§ 91, 92 ZPO. \n\nMeier-Beck \n\nKeukenschrijver \n\n Mühlens \n\nLemke \n\n Asendorf \n\nVorinstanz: \n\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 13.02.2008 - 4 Ni 58/06 (EU) -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-30/xa-zr-64-08","cited_norms":[{"jurabk":"IntPatÜbkG","ref":"Art II § 6","ref_norm":"ii-6","n":3},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-30/xa-zr-64-08","retrieved":"2026-07-10 19:27:32.103451+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-04-30/xa-zr-64-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Xa. 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