{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2009-04-30","aktenzeichen":"III ZB 91/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BGB § 242 D; ZPO § 1032 Abs. 2 Die Partei, die in dem Verfahren vor dem staatlichen Gericht mit Erfolg die Ein- rede des Schiedsverfahrens erhoben hat, ist nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gehindert, gegenüber dem von dem Gegner daraufhin eingeleiteten Schiedsverfahren mit dem Antrag gemäß § 1032 Abs. 2 ZPO geltend zu ma- chen, das staatliche Gericht sei doch zuständig.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIII ZB 91/07\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n30. April 2009 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 242 D; ZPO § 1032 Abs. 2 \n\nDie Partei, die in dem Verfahren vor dem staatlichen Gericht mit Erfolg die Ein-\n\nrede des Schiedsverfahrens erhoben hat, ist nach dem Grundsatz von Treu und \n\nGlauben gehindert, gegenüber dem von dem Gegner daraufhin eingeleiteten \n\nSchiedsverfahren mit dem Antrag gemäß § 1032 Abs. 2 ZPO geltend zu ma-\n\nchen, das staatliche Gericht sei doch zuständig. \n\nBGH, Beschl. vom 30. April 2009 - III ZB 91/07 - OLG Stuttgart \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. April 2009 durch den \n\nVorsitzenden Richter Schlick und die Richter Galke, Dr. Herrmann, Wöstmann \n\nund Schilling \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde der Antragstellerin und ihrer Streithelferin \n\ngegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts \n\nStuttgart vom 15. November 2007 - 1 SchH 4/07 - wird auf ihre \n\nKosten als unzulässig verworfen. \n\nWert des Beschwerdegegenstandes: 30.000.000 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Antragstellerin lieferte der Antragsgegnerin aufgrund eines von ihr \n\noder von ihrer Streithelferin mit der Antragsgegnerin geschlossenen Vertrages \n\neine T. -Anlage. Die Antragsgegnerin begehrt Wandlung dieses \n\nVertrages und erhob gegen die Antragstellerin eine hierauf gerichtete Klage vor \n\ndem staatlichen Gericht. Die Antragstellerin setzte der Klage die Einrede des \n\nSchiedsvertrages entgegen und drang damit durch; die Klage wurde als unzu-\n\nlässig abgewiesen. \n\n2 \n\nDie Antragsgegnerin verfolgte daraufhin ihr Wandlungsbegehren mit ei-\n\nnem schon früher gegen die Antragstellerin eingeleiteten Schiedsverfahren \n\nweiter. Hiergegen hat die Antragstellerin nunmehr beantragt, gemäß § 1032 \n\nAbs. 2 ZPO festzustellen, dass das Schiedsverfahren unzulässig sei, und ver-\n\nschiedene Hilfsanträge gestellt. \n\n3 \n\n4 \n\nDas Oberlandesgericht hat die Anträge zurückgewiesen. Hiergegen rich-\n\ntet sich die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin und ihrer Streithelferin. \n\nII. \n\nDie Rechtsbeschwerde - der Antragstellerin und der Streithelferin, die ein \n\neinheitliches Rechtsmittel bildet (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juli 1993 - V ZR \n\n235/92 - NJW 1993, 2944; Musielak/Weth, ZPO 6. Aufl. 2008 § 67 Rn. 4, je-\n\nweils m.w.N.) - ist nicht zulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche \n\nBedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer ein-\n\nheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts \n\nerfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). \n\n5 \n\n1. \n\nDie Rechtsbeschwerde sieht eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung \n\ndadurch aufgeworfen, dass das Oberlandesgericht davon ausgegangen sei, \n\ndem Prozessurteil eines staatlichen Gerichts, das eine Klage aufgrund der Ein-\n\nrede des Schiedsvertrags als unzulässig abweise, komme Bindungswirkung für \n\nein nachfolgendes Schiedsverfahren zu; die Wirksamkeit der Schiedsvereinba-\n\nrung könne nicht mehr aufgrund von Tatsachen in Frage gestellt werden, die \n\nzur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung bzw. zu dem gemäß § 128 Abs. 2 \n\nSatz 2 ZPO maßgeblichen Zeitpunkt vorgelegen hätten. Eine solche Bindungs-\n\nwirkung ist nach Auffassung der Rechtsbeschwerde zu verneinen, weil mit der \n\nRechtskraft des Prozessurteils nur die Unzulässigkeit der Klage wegen Unzu-\n\nständigkeit der staatlichen Gerichte feststehe. Eine - weitergehende - Rechts-\n\nkraftwirkung in dem Sinne, dass auch das Bestehen einer wirksamen Schieds-\n\nvereinbarung und die Zulässigkeit des Verfahrens vor dem Schiedsgericht nicht \n\nmehr infrage gestellt werden könne, sei dem Verfahren nach § 1032 Abs. 1 \n\nZPO vorbehalten. \n\n6 \n\nEine grundsätzliche Klärung der Bindungswirkung eines aufgrund \n\nSchiedseinrede ergangenen Prozessurteils ist hier indes nicht veranlasst. Der \n\nAntragstellerin ist es jedenfalls nach dem Grundsatz von Treu und Glauben \n\nverwehrt, die Unzulässigkeit des gegen sie eingeleiteten schiedsrichterlichen \n\nVerfahrens geltend zu machen; diese Einrede steht damit auch nicht der Streit-\n\nhelferin zu Gebote. \n\n7 \n\na) Die Antragsgegnerin fordert von der Antragstellerin Wandelung des \n\nVertrags über die Lieferung der T. -Anlage in K. . Sie erhob \n\ndeshalb gegen die Antragstellerin am 29. Oktober 2004 Klage vor dem staatli-\n\nchen Gericht. Die Antragstellerin verteidigte sich mit der Schiedseinrede und \n\nhatte damit Erfolg: Das Oberlandesgericht Karlsruhe wies die Klage der An-\n\ntragsgegnerin durch Urteil vom 5. Juni 2007 - 8 U 80/06 - als unzulässig ab. Die \n\nAntragsgegnerin macht ihr Wandelungsbegehren nunmehr in einem Schieds-\n\nverfahren geltend, das sie im Hinblick auf die von der Antragstellerin erhobene \n\nSchiedseinrede vorsorglich bereits am 30. Dezember 2004 eingeleitet hatte. Am \n\n26. Juli 2007 - nach Erlass des von ihr erstrittenen Prozessurteils - reichte die \n\nAntragstellerin den vorliegenden Antrag ein, gemäß § 1032 Abs. 2 ZPO festzu-\n\nstellen, dass das von der Antragsgegnerin am 30. Dezember 2004 eingeleitete \n\nSchiedsverfahren unzulässig sei. \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n\n8 \n\n9 \n\nDieses widersprüchliche Verfahren verstößt gegen Treu und Glauben. \n\nHat eine Partei in dem Verfahren vor dem staatlichen Gericht geltend \n\ngemacht, nicht das staatliche, sondern das Schiedsgericht sei zuständig, so ist \n\nes ihr in der Regel verwehrt, sich später im schiedsrichterlichen Verfahren dar-\n\nauf zu berufen, es sei doch das staatliche Gericht zuständig; ein solches ge-\n\ngensätzliches Verhalten einer Partei läuft auf den Versuch hinaus, dem Gegner \n\nin jeder der beiden Verfahrensarten den Rechtsschutz abzuschneiden und ihn \n\ndamit praktisch rechtlos zu stellen. Dem Gegner ist es nicht zumutbar, sich \n\ndurch ein solches widersprüchliches Verfahren abwechselnd von einem \n\nRechtsweg in den anderen verweisen zu lassen. Vielmehr muss sich die Partei, \n\ndie im Verfahren vor dem staatlichen Gericht den Standpunkt eingenommen \n\nhat, dieses sei nicht zuständig, der Streit gehöre vor ein Schiedsgericht, an die-\n\nser Auffassung auch später im Verfahren vor dem Schiedsgericht festhalten \n\nlassen. Sie ist deshalb nach Treu und Glauben grundsätzlich gehindert, die Ein-\n\nrede, das staatliche Gericht sei nun doch zuständig, anschließend in dem dar-\n\naufhin von dem Gegner eingeleiteten Schiedsverfahren (vgl. § 1040 ZPO) oder \n\nmit einem hiergegen gerichteten Feststellungsantrag zum staatlichen Gericht \n\n(§ 1032 Abs. 2 ZPO) geltend zu machen (im Ergebnis allgemeine Auffassung, \n\nallerdings mit unterschiedlicher Begründung: Stein/Jonas/Schlosser, ZPO \n\n22. Aufl. 2002 § 1032 Rn. 19 <unzulässige Rechtsausübung>; MünchKomm \n\nZPO/Münch 3. Aufl. 2008 § 1032 Rn. 21 <Rechtskraftwirkung, überdies Arg-\n\nlist>; Zöller/Geimer, ZPO 27. Aufl. 2009 § 1032 Rn. 12 <Bindungswirkung sui \n\ngeneris>; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit 7. Aufl. 2005 Kap. 7 Rn. 3 \n\n<Rechtskraftwirkung>, siehe auch Rn. 4; RGZ 40, 401, 403 f <Arglist und \n\nRechtskraftwirkung>; vgl. ferner - zur umgekehrten Fallgestaltung <Beklagter \n\nmacht im Schiedsverfahren die Zuständigkeit des staatlichen Gerichts geltend \n\nund erhebt später vor dem staatlichen Gericht die Schiedseinrede> - BGHZ 50, \n\n191, 196 f <Arglist>). \n\n10 \n\nb) Von diesen Grundsätzen abzuweichen, weil sich die Sachlage nach \n\nSchluss der mündlichen Verhandlung oder - worauf es hier ankommt - dem \n\ngemäß § 128 Abs. 2 Satz 2 ZPO maßgeblichen Zeitpunkt (15. Mai 2007) geän-\n\ndert hätte, besteht kein Anlass. Nach den im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung \n\ngemäß § 574 Abs. 2 ZPO hinzunehmenden Erwägungen des Oberlandesge-\n\nrichts besteht die Schiedsvereinbarung fort. Es liegen auch sonst nicht beachtli-\n\nche Gründe vor, die ausnahmsweise das gegensätzliche Verhalten der Antrag-\n\nstellerin in beiden Verfahren verständlich und gerechtfertigt erscheinen ließen \n\n(vgl. BGHZ 50, 191, 197). \n\n11 \n\n2. \n\nVon einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 577 Abs. 6 Satz 3 \n\nZPO). \n\nVorinstanz: \nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 15.11.2007 - 1 SchH 4/07 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-30/iii-zb-91-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 1032","ref_norm":"1032","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 1040","ref_norm":"1040","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-30/iii-zb-91-07","retrieved":"2026-07-10 19:24:22.352463+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-04-30/iii-zb-91-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"III. 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