{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2009-04-30","aktenzeichen":"I ZR 66/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"UWG § 4 Nr. 4 Räumungsverkauf wegen Umbau a) Ein im Hinblick auf den Umbau der Geschäftsräume durchgeführter Räu- mungsverkauf mit Preisherabsetzungen stellt auch dann eine Verkaufsförde- rungsmaßnahme i.S. des § 4 Nr. 4 UWG dar, wenn der Verbraucher Anlass hat anzunehmen, dass der Anbieter nach der Verkaufsaktion nicht mehr zum früher verlangten Preis zurückkehren wird und der herabgesetzte Preis daher den neuen Normalpreis darstellt. b) Die Bedingungen für die Inanspruchnahme einer Verkaufsförderungsmaß- nahme sind grundsätzlich bereits in der Werbung für die Maßnahme an- zugeben (Ergänzung zu BGH, Urt. v. 11.9.2008 - I ZR 120/06, GRUR 2008, 1114 Tz. 13 = WRP 2008, 1508 - Räumungsfinale).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 66/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n30. April 2009 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nUWG § 4 Nr. 4 \n\nRäumungsverkauf wegen Umbau \n\na) Ein im Hinblick auf den Umbau der Geschäftsräume durchgeführter Räu-\nmungsverkauf mit Preisherabsetzungen stellt auch dann eine Verkaufsförde-\nrungsmaßnahme i.S. des § 4 Nr. 4 UWG dar, wenn der Verbraucher Anlass \nhat anzunehmen, dass der Anbieter nach der Verkaufsaktion nicht mehr zum \nfrüher verlangten Preis zurückkehren wird und der herabgesetzte Preis daher \nden neuen Normalpreis darstellt. \n\nb) Die Bedingungen für die Inanspruchnahme einer Verkaufsförderungsmaß-\nnahme sind grundsätzlich bereits in der Werbung für die Maßnahme an-\nzugeben (Ergänzung zu BGH, Urt. v. 11.9.2008 - I ZR 120/06, GRUR 2008, \n1114 Tz. 13 = WRP 2008, 1508 - Räumungsfinale). \n\nBGH, Urteil vom 30. April 2009 - I ZR 66/07 - OLG Oldenburg \n LG Osnabrück \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 30. April 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm \n\nund die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Koch \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Oldenburg vom 15. März 2007 im Kosten-\n\npunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten er-\n\nkannt worden ist. \n\nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1. Kammer für Han-\n\ndelssachen des Landgerichts Osnabrück vom 17. November 2006 \n\nwird auch im Umfang der Aufhebung zurückgewiesen. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittel. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, ver-\n\nlangt - soweit für die Revisionsinstanz noch von Bedeutung - von der Beklagten, \n\ndie ein Möbelhaus betreibt, es zu unterlassen, \n\nim Wettbewerb handelnd in Werbeankündigungen oder sonstigen öffent-\nlichen Mitteilungen wie in der in den G. Nachrichten vom \n1. April 2006 erschienenen und nachstehend wiedergegebenen Werbe-\n\nanzeige geschehen für einen Räumungsverkauf wegen Umbaus mit \"bis \n70%\" zu werben, ohne dabei das Ende des Räumungsverkaufs an-\nzugeben: \n\nsowie den Ersatz der Kosten für eine deswegen ausgesprochene Abmahnung \n\nin Höhe von 189 € nebst Zinsen. \n\nDas Berufungsgericht hat der im ersten Rechtszug erfolglosen Klage mit \n\nden vorstehend wiedergegebenen Anträgen stattgegeben (OLG Oldenburg \n\nOLG-Rep 2007, 652). \n\nMit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurück-\n\nweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollstän-\n\ndige Abweisung der Klage weiter. \n\n2 \n\n3 \n\nEntscheidungsgründe: \n\n4 \n\nI. Nach Ansicht des Berufungsgerichts stellt eine allgemeine Preisherab-\n\nsetzung im Rahmen eines umbaubedingten Räumungsverkaufs eine Verkaufs-\n\nförderungsmaßnahme i.S. des § 4 Nr. 4 UWG dar. Die genannte Bestimmung \n\ngelte auch schon für die werbende Ankündigung einer solchen Maßnahme. Zu \n\nden gemäß § 4 Nr. 4 UWG klar und eindeutig anzugebenden Bedingungen der \n\nInanspruchnahme der Maßnahme zähle grundsätzlich auch der Zeitraum ihrer \n\nmöglichen Inanspruchnahme. Jedenfalls auf die Angabe des zeitlichen Endes \n\nkönne nicht verzichtet werden, wenn es - wie im Streitfall - um einen Räu-\n\nmungsverkauf im Zusammenhang mit Umbaumaßnahmen gehe und hierfür im \n\nHinblick auf eine vorhandene Umbauplanung beim betreffenden Wettbewerber \n\nrelativ eindeutige zeitliche Vorstellungen und Vorgaben bestünden. Wegen der \n\nberührten Verbraucherinteressen sei auch von einer nicht unerheblichen Beein-\n\nträchtigung des Wettbewerbs auszugehen. \n\n5 \n\n6 \n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten hat Er-\n\nfolg und führt zur Wiederherstellung des die Klage abweisenden Urteils des \n\nLandgerichts. \n\n1. Ohne Erfolg rügt die Revision allerdings, dass das vom Berufungsge-\n\nricht ausgesprochene Unterlassungsgebot nicht hinreichend bestimmt ist, weil \n\ndem Berufungsurteil die dort in Bezug genommene Werbeanzeige (\"mit der \n\nnachfolgend dargestellten Werbeanzeige\") nicht beigefügt war. Ein Mangel in \n\nder Urteilsformel ist unschädlich, wenn deren Sinn - gegebenenfalls nach Aus-\n\nlegung - klar \n\nist (vgl. BGHZ 34, 337, 339; BGH, Urt. v. 25.11.1993 \n\n- IX ZR 32/93, NJW 1994, 1413, 1415, in BGHZ 124, 237 insoweit nicht abge-\n\ndruckt; Urt. v. 12.7.2001 - I ZR 40/99, GRUR 2002, 86, 87 f. = WRP 2001, 1294 \n\n- Laubhefter; MünchKomm.ZPO/Musielak, 3. Aufl., § 313 Rdn. 17; Wieczorek/ \n\nSchütze/Rensen, ZPO, 3. Aufl., § 313 Rdn. 30 m.w.N.). Dies trifft für den Streit-\n\nfall deshalb zu, weil weder für die Parteien des Rechtsstreits noch für das im \n\nRahmen der Vollstreckung des Unterlassungsgebots gemäß § 890 Abs. 1 \n\nSatz 1 ZPO zuständige Prozessgericht erster Instanz Zweifel darüber bestehen \n\nkönnen, dass mit der vom Berufungsgericht in dem Unterlassungsgebot in Be-\n\nzug genommenen Werbeanzeige allein die \n\nin der Klageschrift vom \n\n14. September 2006 zum Gegenstand des Klageantrags 1 gemachte Anzeige \n\ngemeint sein konnte. \n\n7 \n\n2. Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass ein im \n\nHinblick auf den Umbau der Geschäftsräume durchgeführter Räumungsverkauf \n\nmit Preisherabsetzungen eine Verkaufsförderungsmaßnahme i.S. des § 4 Nr. 4 \n\nUWG darstellt. Der in dieser Bestimmung enthaltene Zusatz \"… wie Preisnach-\n\nlässe, Zugaben oder Geschenke\" macht einerseits deutlich, dass die in Frage \n\nkommenden Verkaufsförderungsmaßnahmen mit diesen drei Formen der Wert-\n\nreklame nicht abschließend aufgezählt sind. Die Verwendung des Wortes \"wie\" \n\nweist andererseits auch darauf hin, dass der Aufzählung nicht lediglich der Cha-\n\nrakter einer unverbindlichen Beispielsbildung zukommt; vielmehr sollen vom \n\nAnwendungsbereich der Vorschrift nur solche Verkaufsförderungsmaßnahmen \n\nerfasst werden, die ihrer Art nach mit den drei im Gesetz genannten Maßnah-\n\nmen vergleichbar sind. Sonstige Verkaufsförderungsmaßnahmen müssen da-\n\nher vergleichbar attraktiv und zur unsachlichen Beeinflussung ihrer Adressaten \n\ngeeignet sein wie die beispielhaft genannten Preisnachlässe, Zugaben und Ge-\n\nschenke \n\n(vgl. OLG Frankfurt a.M. GRUR-RR 2007, 156; Münch-\n\nKomm.UWG/Heermann, § 4 Nr. 4 Rdn. 4; Seichter in Ullmann, jurisPK-UWG, \n\n2. Aufl., § 4 Nr. 4 Rdn. 19; Lehmler in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher \n\nRechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, § 4 Nr. 4 UWG Rdn. 7; Heermann, \n\nWRP 2005, 141, 143). Dies ist bei Räumungsverkäufen wegen Umbaus der \n\nGeschäftsräume mit Preisherabsetzungen bis zu 70% der Fall. \n\n8 \n\nNach dem Schutzzweck des § 4 Nr. 4 UWG ist es dagegen - anders als \n\ndie Revision im Anschluss an die vom Oberlandesgericht Hamm (Beschl. v. \n\n23.5.2006 - 4 U 56/06, juris) vertretene Auffassung meint (ebenso OLG Frank-\n\nfurt a.M. OLG-Rep 2008, 897, 898 = ZIP 2008, 1092; Dembowski,\n\njurisPR-WettbR 5/2007 Anm. 1; Just/Neumüller, EWiR 2008, 671, 672) - uner-\n\nheblich, dass der Verbraucher bei Räumungsverkäufen, auch wenn diese nicht \n\naus Anlass der Schließung des Geschäftsbetriebs erfolgen, vielfach Anlass hat \n\nanzunehmen, dass der Anbieter nach der Verkaufsaktion nicht mehr zum früher \n\nverlangten Preis zurückkehren wird und der herabgesetzte Preis daher den \n\nneuen Normalpreis darstellt. Denn dieser Umstand macht den Adressaten der \n\nMaßnahme nicht weniger schutzwürdig als dann, wenn damit gerechnet werden \n\nmuss, dass nach der Maßnahme wiederum der frühere Preis verlangt werden \n\nwird. \n\n9 \n\n3. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Beklagte \n\ndie Bedingungen für die Inanspruchnahme ihrer Verkaufsförderungsmaßnahme \n\nbereits in ihrer Werbung für diese Maßnahme hätte angeben müssen (vgl. \n\nBGH, Urt. v. 11.9.2008 - I ZR 120/06, GRUR 2008, 1114 Tz. 13 = WRP 2008, \n\n1508 - Räumungsfinale). Es hat dazu ausgeführt, trotz des eher in die gegentei-\n\nlige Richtung weisenden Wortlauts der Norm müsse wegen deren Zweck, den \n\nbei derartigen Maßnahmen angesichts ihrer hohen Attraktivität bestehenden \n\nnicht unerheblichen Missbrauchsgefahren entgegenzuwirken, angenommen \n\nwerden, dass das Gebot klarer und eindeutiger Angaben gerade auch für die im \n\nVorfeld des unmittelbaren Kundenkontakts zum Zwecke des Anlockens von \n\nKunden betriebene Werbung gelte. Dem ist mit der Maßgabe zuzustimmen, \n\ndass der Zeitpunkt maßgeblich ist, zu dem die Maßnahme den Umworbenen in \n\nseiner Kaufentscheidung beeinflussen kann, wobei dies aber grundsätzlich be-\n\nreits der Zeitpunkt der Werbung ist (vgl. OLG Brandenburg GRUR-RR 2005, \n\n227, 228; OLG München GRUR 2005, 356, 357; Harte/Henning/Bruhn, UWG, \n\n2. Aufl., § 4 Nr. 4 Rdn. 63; HK-WettbR/Plaß, 2. Aufl., § 4 Rdn. 318; Köhler in \n\nHefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 27. Aufl., § 4 Rdn. 4.17; Fezer/Steinbeck, \n\nUWG, § 4-4 Rdn. 13; vgl. auch - zur seinerzeit noch geltenden Zugabeverord-\n\nnung - BGH, Urt. v. 17.9.1998 - I ZR 117/96, GRUR 1999, 515, 518 = WRP \n\n1999, 424 - Bonusmeilen und - zu § 4 Nr. 5 UWG - BGH, Urt. v. 10.1.2008 \n\n- I ZR 196/05, GRUR 2008, 724 Tz. 9-11 = WRP 2008, 1069 - Urlaubsgewinn-\n\nspiel). Die Revisionserwiderung weist mit Recht darauf hin, dass allein diese \n\nSicht der Dinge dem Zweck des § 4 Nr. 4 UWG entspricht, der nicht unerhebli-\n\nchen Missbrauchsgefahr zu begegnen, die von der Beeinflussung der Kaufent-\n\nscheidung gerade durch die Werbung für eine Verkaufsförderungsmaßnahme \n\nausgeht (vgl. auch Begründung zum Regierungsentwurf des UWG 2004, \n\nBT-Drucks. 15/1487, S. 17). \n\n10 \n\nZwar wird dem teilweise entgegengehalten, die Gefahr einer unsachli-\n\nchen Einflussnahme auf den Kaufentschluss scheide aus, wenn das werbende \n\nUnternehmen noch keine entscheidungsrelevanten Informationen zur Verfü-\n\ngung stelle und der Adressat der Werbung daher noch keine Kaufentscheidung \n\ntreffen könne (vgl. MünchKomm.UWG/Heermann, § 4 Nr. 4 Rdn. 79 f.; Heer-\n\nmann, WRP 2005, 141, 148; Steingass/Teworte, WRP 2005, 676, 681 f.). Dabei \n\nwird jedoch nicht genügend berücksichtigt, dass bereits das Anlocken des Kun-\n\nden zum Besuch des Ladenlokals im Hinblick auf eine etwaige Kaufentschei-\n\ndung eine erhebliche Beeinflussung darstellt. Dementsprechend ist auch bei \n\neiner Aufmerksamkeitswerbung wie im Streitfall jedenfalls eine im verwendeten \n\nWerbemedium einfach darstellbare Bedingung anzugeben (vgl. OLG Stuttgart \n\nWRP 2007, 694, 695; Fezer/Steinbeck aaO § 4-4 Rdn. 13; differenzierend Köh-\n\nler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm aaO § 4 Rdn. 4.17). \n\n11 \n\n4. Das Berufungsgericht hat jedoch zu Unrecht angenommen, die Be-\n\nklagte habe dadurch gegen § 4 Nr. 4 UWG verstoßen, dass sie das Ende des \n\nwegen des Umbaus ihrer Geschäftsräume durchgeführten Räumungsverkaufs \n\nnicht angegeben habe, obwohl dafür im Hinblick auf die vorhandene Umbau-\n\nplanung relativ eindeutige zeitliche Vorstellungen und Vorgaben bestanden hät-\n\nten. Es hat sich dabei maßgeblich von der Erwägung leiten lassen, dass nahe-\n\nliegende Missbrauchs- und Manipulationsmöglichkeiten eröffnet würden, wenn \n\nein Wettbewerber sich bei der Dauer von Verkaufsförderungsmaßnahmen alles \n\noffenhalten und der Informationspflicht aus § 4 Nr. 4 UWG bereits durch den \n\neinfachen Hinweis entgehen könnte, er habe sich selbst noch nicht festgelegt \n\nund könne daher auch noch nichts zu der Dauer der Verkaufsförderungsmaß-\n\nnahme sagen. Der Senat hat jedoch - zeitlich nach Ergehen des vorliegend zu \n\nbeurteilenden Berufungsurteils - entschieden, dass das in § 4 Nr. 4 UWG gere-\n\ngelte Transparenzgebot lediglich die Verpflichtung begründet, auf in dieser Hin-\n\nsicht gegebene Bedingungen, d.h. auf tatsächlich bestehende zeitliche Be-\n\nschränkungen für die Inanspruchnahme der Preisvergünstigungen hinzuweisen. \n\nEine Verpflichtung, eine einschränkende Bedingung in Bezug auf die Dauer der \n\nMaßnahme zu schaffen, lässt sich aus der Regelung des § 4 Nr. 4 UWG dage-\n\ngen nicht herleiten. Eine solche Verpflichtung widerspräche auch der Absicht \n\ndes Gesetzgebers, der mit dem am 8. Juli 2004 in Kraft getretenen neuen Ge-\n\nsetz gegen den unlauteren Wettbewerb die einschränkenden Bedingungen für \n\ndie Durchführung von Sonderveranstaltungen beseitigen wollte. Der Kaufmann, \n\nder sein Lager - aus welchen Gründen auch immer - leeren will, muss sich da-\n\nher weder im Blick auf das Transparenzgebot des § 4 Nr. 4 UWG noch im Blick \n\nauf das Irreführungsverbot gemäß § 5 UWG von vornherein auf einen zeitlichen \n\nRahmen festlegen (BGH GRUR 2008, 1114 Tz. 13 - Räumungsfinale; Born-\n\nkamm in Hefermehl/Köhler/Bornkamm aaO § 5 Rdn. 6.6). Es kommt hinzu, \n\ndass in Fällen, in denen sich - wie nach Auffassung des Berufungsgerichts vor-\n\nliegend - der mutmaßliche Endtermin der Verkaufsförderungsmaßnahme im-\n\nmerhin schon - aber auch nur - einigermaßen genau abschätzen lässt, in dieser \n\nHinsicht noch gar keine klare und eindeutige Angabe gemacht werden kann, \n\nwie sie § 4 Nr. 4 UWG voraussetzt. \n\n12 \n\nIII. Nach allem kann die vom Berufungsgericht ausgesprochene teilweise \n\nVerurteilung der Beklagten keinen Bestand haben. Dementsprechend ist das \n\nUrteil des Berufungsgerichts in diesem Umfang aufzuheben und die Berufung \n\nder Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts auch insoweit zurückzuweisen. \n\n13 \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nBornkamm Pokrant Büscher \n\n Schaffert Koch \n\nVorinstanzen: \n\nLG Osnabrück, Entscheidung vom 17.11.2006 - 13 O 552/06 - \n\nOLG Oldenburg, Entscheidung vom 15.03.2007 - 1 U 109/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-30/i-zr-66-07","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":14},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 890","ref_norm":"890","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-30/i-zr-66-07","retrieved":"2026-07-10 19:23:57.966834+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-04-30/i-zr-66-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"I. 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