{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2009-04-30","aktenzeichen":"I ZR 45/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Lorch Premium II UWG § 4 Nr. 11; EG-WeinMO 1999 Art. 47, Art. 48; EG-WeinBezV Art. 6 Abs. 1 a) Bei den Weinbezeichnungsvorschriften der EG-Weinmarktordnung und der EG-Weinbezeichnungsverordnung handelt es sich um gesetzliche Vorschrif- ten im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG, die dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. b) Zur Bezeichnung eines Weines dürfen nach Art. 47 Abs. 2 lit. c, Anhang VII Abschn. B Nr. 3 EG-WeinMO 1999 auch Angaben über die Qualität des Weines verwendet werden, die nicht ausdrücklich vorgeschrieben (Art. 47 Abs. 2 lit. a, Anhang VII Abschn. A Nr. 1 EG-WeinMO 1999) oder freigestellt (Art. 47 Abs. 2 lit. b, Anhang VII Abschn. B Nr. 1 EG-WeinMO 1999) sind, sofern sie nicht nach Art. 48 EG-WeinMO 1999 und Art. 6 Abs. 1 EG- WeinBezV irreführend sind.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 45/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nVerkündet am: \n30. April 2009 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nLorch Premium II \n\nUWG § 4 Nr. 11; EG-WeinMO 1999 Art. 47, Art. 48; EG-WeinBezV Art. 6 Abs. 1 \n\na) Bei den Weinbezeichnungsvorschriften der EG-Weinmarktordnung und der \nEG-Weinbezeichnungsverordnung handelt es sich um gesetzliche Vorschrif-\nten im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG, die dazu bestimmt sind, im Interesse der \nMarktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. \n\nb) Zur Bezeichnung eines Weines dürfen nach Art. 47 Abs. 2 lit. c, Anhang VII \nAbschn. B Nr. 3 EG-WeinMO 1999 auch Angaben über die Qualität des \nWeines verwendet werden, die nicht ausdrücklich vorgeschrieben (Art. 47 \nAbs. 2 lit. a, Anhang VII Abschn. A Nr. 1 EG-WeinMO 1999) oder freigestellt \n(Art. 47 Abs. 2 lit. b, Anhang VII Abschn. B Nr. 1 EG-WeinMO 1999) sind, \nsofern sie nicht nach Art. 48 EG-WeinMO 1999 und Art. 6 Abs. 1 EG-\nWeinBezV irreführend sind. \n\nBGH, Urteil vom 30. April 2009 - I ZR 45/07 - OLG Zweibrücken \n\nLG Landau \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 30. April 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm \n\nund die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Koch \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Pfälzischen \n\nOberlandesgerichts Zweibrücken vom 1. Februar 2007 wird auf \n\nKosten des Klägers zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger, der Schutzverband Deutscher Wein e.V., will der Beklagten, \n\nder Weinkellerei Lorch, die Verwendung der Bezeichnungen „LORCH PREMI-\n\nUM“ und „LINIE PRESTIGE“ bei der Etikettierung von - im Sinne des Weinbe-\n\nzeichnungsrechts - Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete (Qualitätswein b.A.) \n\nverbieten lassen. \n\n2 \n\nDie Beklagte vertreibt seit 1992 vier verschiedene Qualitätsweine des \n\nbestimmten Anbaugebietes Pfalz als Flaschenwein. Das Hauptetikett und das \n\nRückenetikett der Flaschen tragen jeweils den hervorgehobenen Schriftzug \n\n„LORCH PREMIUM“. Auf dem Rückenetikett befand sich bis Mitte 1996 außer-\n\ndem in deutlich kleinerer Schrift die Angabe „LINIE PRESTIGE“. \n\n3 \n\n4 \n\nDer Kläger ist der Ansicht, die Verwendung dieser Bezeichnungen ver-\n\nstoße gegen das Weinbezeichnungsrecht und sei wettbewerbswidrig. Es han-\n\ndele sich um unzulässige Qualitätsangaben, die irreführend seien, weil sie den \n\nEindruck einer Qualität hervorriefen, die die Weine tatsächlich nicht hätten. \n\nDer Kläger hat beantragt, der Beklagten unter Androhung näher be-\n\nzeichneter Ordnungsmittel zu verbieten, \n\nim geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in der Etiket-\ntierung von deutschem Qualitätswein b.A. die Angaben „... PREMIUM“ \nund „... LINIE PRESTIGE“ zu verwenden, insbesondere wie aus folgen-\nden Abbildungen ersichtlich: \n\n5 \n\n6 \n\nDie Beklagte ist demgegenüber der Auffassung, die Bezeichnungen stell-\n\nten lediglich eine zulässige betriebsinterne Bewertung der von ihr vertriebenen \n\nWeine dar, die nicht irreführend sei, da es sich tatsächlich um hochwertige Wei-\n\nne handele. \n\nDas Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Das Beru-\n\nfungsgericht hat der Beklagten unter Zurückweisung des weitergehenden \n\nRechtsmittels des Klägers verboten, in der Etikettierung von deutschem Quali-\n\ntätswein b.A. die Bezeichnung „... PREMIUM“ zu verwenden. Die Revision der \n\nBeklagten und die Anschlussrevision des Klägers haben zur Zurückverweisung \n\nder Sache an das Berufungsgericht geführt (BGH, Urt. v. 20.10.1999 \n\n- I ZR 86/97, GRUR 2000, 727 = WRP 2000, 628 - Lorch Premium I). \n\n7 \n\nDas Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers nunmehr mit der \n\nMaßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als unbegründet abgewiesen wird \n\n(OLG Zweibrücken OLG-Rep 2007, 451). Mit seiner vom Berufungsgericht zu-\n\ngelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der \n\nKläger seinen Klageantrag weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n8 \n\nI. Das Berufungsgericht hat angenommen, die von der Beklagten zur Be-\n\nzeichnung ihrer Qualitätsweine b.A. verwendeten Bezeichnungen „LORCH \n\nPREMIUM“ und „LINIE PRESTIGE“ seien nach dem Weinbezeichnungsrecht \n\nzulässig und nicht wettbewerbswidrig. Es hat hierzu ausgeführt: \n\n9 \n\nDie Frage, ob die Beklagte diese Bezeichnungen für die von ihr vertrie-\n\nbenen Qualitätsweine b.A. verwenden dürfe, sei nach der mittlerweile in Kraft \n\ngetretenen Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über \n\ndie gemeinsame Marktorganisation für Wein (EG-WeinMO 1999) zu beurteilen. \n\n10 \n\nDie von der Beklagten verwendeten Bezeichnungen seien allerdings we-\n\nder als obligatorische Angaben nach Art. 47 Abs. 2 lit. a, Anhang VII Abschn. A \n\nNr. 1 noch als fakultative Angaben nach Art. 47 Abs. 2 lit. b, Anhang VII \n\nAbschn. B Nr. 1 EG-WeinMO 1999 zulässig. Sie könnten auch nicht unter dem \n\nGesichtspunkt einer Marke (Anhang VII Abschn. F EG-WeinMO 1999) zugelas-\n\nsen werden, da der Antrag der Beklagten, die Bezeichnungen als Marke einzu-\n\ntragen, rechtskräftig abgelehnt worden sei und auch kein Markenschutz kraft \n\nVerkehrsgeltung bestehe. \n\n11 \n\nDie Bezeichnungen „LORCH PREMIUM“ und „LINIE PRESTIGE“ seien \n\naber als fakultative „sonstige Angaben“ bzw. „andere Bezeichnungen“ i.S. von \n\nArt. 47 Abs. 2 lit. c, Anhang VII Abschn. B Nr. 3 EG-WeinMO 1999 zulässig. Ein \n\ndurchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Weinkonsument \n\nsehe darin keine objektive Einstufung der beworbenen Weine im Sinne der in \n\nAnhang VII Abschn. A Nr. 1 und B Nr. 1 EG-WeinMO 1999 normierten Anga-\n\nben, sondern lediglich eine betriebsinterne Einstufung der Weine innerhalb der \n\nProduktpalette der Beklagten. \n\n12 \n\nDer Kläger habe nicht nachgewiesen, dass die beanstandeten Bezeich-\n\nnungen irreführend i.S. von Art. 48 EG-WeinMO 1999 seien, weil sie die her-\n\nvorgerufenen Erwartungen der Verbraucher enttäuschten. Die Beklagte habe \n\nnäher ausgeführt, worin die besondere Qualität der Weine bestehe, die die ver-\n\nliehenen Bezeichnungen rechtfertige und habe damit ihrer prozessualen Erklä-\n\nrungspflicht genügt. Der Senat habe über die Behauptung des Klägers, diese \n\nAusführungen der Beklagten seien unrichtig, Beweis durch Einholung eines \n\nSachverständigengutachtens angeordnet. Der Kläger habe den zur Beauftra-\n\ngung des Sachverständigen angeforderten Auslagenvorschuss jedoch nicht \n\neinbezahlt, so dass die Beweisaufnahme unterblieben sei. \n\n13 \n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision des Klägers hat kei-\n\nnen Erfolg. Der vom Kläger erhobene Unterlassungsanspruch ist nicht begrün-\n\ndet, weil die von der Beklagten in der Etikettierung ihrer Qualitätsweine b.A. \n\nverwendeten Bezeichnungen „LORCH PREMIUM“ und „LINIE PRESTIGE“ \n\nnicht gegen das geltende Weinbezeichnungsrecht verstoßen und daher auch \n\nnicht wettbewerbswidrig sind. \n\n14 \n\n1. Der auf Wiederholungsgefahr gestützte und in die Zukunft gerichtete \n\nUnterlassungsanspruch des Klägers besteht nur, wenn das beanstandete Ver-\n\nhalten der Beklagten zur Zeit der Begehung wettbewerbswidrig war und nach \n\nder zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Rechtslage noch wettbewerbs-\n\nwidrig ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 13.3.2008 - I ZR 95/05, GRUR 2008, 1014 \n\nTz. 19 = WRP 2008, 1335 - Amlodipin). Das Verhalten der Beklagten ist nach \n\n§ 3 UWG wettbewerbswidrig, wenn die von der Beklagten verwendeten Be-\n\nzeichnungen „LORCH PREMIUM“ und „LINIE PRESTIGE“ gegen die geltenden \n\nWeinbezeichnungsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften verstoßen \n\n(vgl. BGH GRUR 2000, 727, 728 - Lorch Premium I; BGH, Urt. v. 10.8.2000 \n\n- I ZR 126/98, GRUR 2001, 73, 74 = WRP 2000, 1284 - Stich den Buben). Bei \n\ndiesen Bestimmungen handelt es sich um gesetzliche Vorschriften i.S. des § 4 \n\nNr. 11 UWG, die dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das \n\nMarktverhalten zu regeln (Bornkamm in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, \n\n27. Aufl., § 5 Rdn. 4.42). \n\n15 \n\n2. Im Laufe des vorliegenden Rechtsstreits sind die - unter anderem das \n\nWeinbezeichnungsrecht enthaltende - Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Ra-\n\ntes vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. \n\nNr. L 179 vom 14.7.1999, S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) \n\nNr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 (ABl. Nr. L 299, S. 1; nachfol-\n\ngend: EG-Weinmarktordnung - EG-WeinMO 1999) und die Verordnung (EG) \n\nNr. 753/2002 der Kommission vom 29. April 2002 mit Durchführungsbestim-\n\nmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Be-\n\nschreibung, der Bezeichnung, der Aufmachung und des Schutzes bestimmter \n\nWeinbauerzeugnisse (ABl. Nr. L 118 vom 4.5.2002, S. 1), zuletzt geändert \n\ndurch Verordnung (EG) Nr. 1471/2007 der Kommission vom 13. Dezember \n\n2007 (ABl. Nr. L 329, S. 9; nachfolgend: EG-Weinbezeichnungsverordnung \n\n- EG-WeinBezV) in Kraft getreten. Sie sind für die rechtliche Beurteilung der \n\nvon der Beklagten verwendeten Bezeichnungen maßgeblich. \n\n16 \n\nZwar \n\nist nach Erlass des Berufungsurteils die Verordnung (EG) \n\nNr. 479/2008 des Rates vom 29. April 2008 über die gemeinsame Marktorgani-\n\nsation für Wein (ABl. L 148 vom 6.6.2008, S. 1) in Kraft getreten, die die bishe-\n\nrige EG-Weinmarktordnung aufhebt und eine neue EG-Weinmarktordnung \n\nschafft. Die das Bezeichnungsrecht regelnden Bestimmungen in Titel V Kapi-\n\ntel II der bisherigen EG-Weinmarktordnung gelten nach Art. 128 Abs. 2 der Ver-\n\nordnung (EG) Nr. 479/2008 jedoch so lange fort, bis die entsprechenden Be-\n\nstimmungen in Titel III Kapitel III bis IV der neuen EG-Weinmarktordnung An-\n\nwendung finden. Die neuen Bezeichnungsvorschriften gelten nach Art. 129 \n\nAbs. 2 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 aber erst ab 1. August 2009, so-\n\nfern im Wege einer nach dem Verfahren gemäß Art. 113 Abs. 1 der Verordnung \n\n(EG) Nr. 479/2008 zu erlassenden Verordnung nichts anderes festgelegt wird. \n\n17 \n\n3. Die von der Beklagten zur Bezeichnung ihrer Qualitätsweine b.A. ver-\n\nwendeten Angaben „LORCH PREMIUM“ und „LINIE PRESTIGE“ sind nach \n\nArt. 47 EG-WeinMO 1999 grundsätzlich zulässig (dazu a). Sie verstoßen nicht \n\ngegen das Irreführungsverbot der Art. 48 EG-WeinMO 1999, Art. 6 EG-\n\nWeinBezV (dazu b) und verletzen auch keinen nach Art. 24 EG-WeinBezV ge-\n\nschützten traditionellen Begriff (dazu c). \n\n18 \n\na) Die ab dem 1. August 2000 geltende EG-Weinmarktordnung (Art. 82 \n\nAbs. 2 EG-WeinMO 1999) und die ab dem 1. August 2003 geltende EG-Wein-\n\nbezeichnungsverordnung (Art. 49 Abs. 2 EG-WeinBezV) haben das bis dahin \n\ngültige Weinbezeichnungsrecht grundlegend verändert. Sie haben das früher \n\ngeltende Verbotsprinzip, nach dem zur Bezeichnung von Wein nur bestimmte, \n\nnäher bezeichnete Angaben vorgeschrieben oder erlaubt und alle anderen An-\n\ngaben verboten waren, durch das Missbrauchsprinzip ersetzt (vgl. H.-J. Koch, \n\nWeinrecht, Loseblatt-Kommentar, 4. Aufl., Stand: Mai 2008, Bezeichnungsrecht \n\n3.2.2 und 3.2.3; Hieronimi, WRP 2000, 458, 459 f.). Die für die Bezeichnung \n\nvon Wein - auch in der Etikettierung - nach Art. 47 i.V. mit Anhang VII EG-\n\nWeinMO 1999 geltenden Regeln sehen seitdem nicht nur - wie bisher - die obli-\n\ngatorische Verwendung bestimmter Angaben (Art. 47 Abs. 2 lit. a, Anhang VII \n\nAbschn. A Nr. 1 EG-WeinMO 1999) und die fakultative Verwendung bestimmter \n\nanderer Angaben unter bestimmten Voraussetzungen (Art. 47 Abs. 2 lit. b, An-\n\nhang VII Abschn. B Nr. 1 EG-WeinMO 1999) vor, sondern erlauben darüber \n\nhinaus die fakultative Verwendung sonstiger - nicht näher bezeichneter - Anga-\n\nben, einschließlich von Informationen, die für die Verbraucher nützlich sein \n\nkönnen (Art. 47 Abs. 2 lit. c, Anhang VII Abschn. B Nr. 3 EG-WeinMO 1999). \n\nUnter bestimmten Voraussetzungen ist es ferner weiterhin zulässig, eine Be-\n\nzeichnung, die sich auf einen Wein bezieht, durch Marken zu ergänzen (An-\n\nhang VII Abschn. F EG-WeinMO 1999). \n\n19 \n\nDie von der Beklagten verwendeten Bezeichnungen sind zwar weder als \n\ndie Bezeichnung der Weine ergänzende Marken zulässig (dazu aa), noch zäh-\n\nlen sie zu den bestimmten Angaben, deren Verwendung vorgeschrieben oder \n\nfreigestellt ist (dazu bb); sie sind jedoch als sonstige Angaben erlaubt (dazu cc). \n\n20 \n\naa) Die Beklagte darf die Angaben „LORCH PREMIUM“ und „LINIE \n\nPRESTIGE“ nicht als die Bezeichnung ihrer Weine ergänzende Marken ver-\n\nwenden, weil diese Bezeichnungen nicht als Marken i.S. von Anhang VII \n\nAbschn. F EG-WeinMO 1999 geschützt sind (vgl. BGH GRUR 2000, 727, 728 \n\n- Lorch Premium I). Die zuständige Markenstelle des Deutschen Patent- und \n\nMarkenamtes hat die Anträge der Beklagten zurückgewiesen, die Bezeichnun-\n\ngen „LORCH PREMIUM“ und „LORCH LINIE PRESTIGE“ als Wortmarken für \n\n„Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete“ einzutragen. Die dagegen gerichteten \n\nBeschwerden der Beklagten sind ohne Erfolg geblieben (BPatG, Beschl. v. \n\n4.8.2004 - 26 W (pat) 155/01 und 26 W (pat) 132/01, juris). Die Zeichen haben \n\nauch nicht durch Benutzung im geschäftlichen Verkehr innerhalb beteiligter \n\nVerkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erworben. \n\n21 \n\nbb) Die von der Beklagten verwendeten Bezeichnungen zählen nicht zu \n\nden in der EG-Weinmarktordnung und der EG-Weinbezeichnungsverordnung \n\nausdrücklich aufgeführten Angaben, deren Verwendung nach Art. 47 Abs. 2 \n\nlit. a, Anhang VII Abschn. A Nr. 1 EG-WeinMO 1999 vorgeschrieben oder nach \n\nArt. 47 Abs. 2 lit. b, Anlage VII Abschn. B Nr. 1 EG-WeinMO 1999 freigestellt \n\nist. Insbesondere gehören sie nicht zu den in diesen Bestimmungen genannten \n\ntraditionellen Begriffen. \n\n22 \n\n(1) Zu den obligatorischen Angaben bei der Etikettierung eines Quali-\n\ntätsweins b.A. zählt gemäß Anhang VII Abschn. A Nr. 1 lit. a EG-WeinMO 1999 \n\ndie Verkehrsbezeichnung des Erzeugnisses. Diese besteht nach Anhang VII \n\nAbschn. A Nr. 2 lit. c zweiter Spiegelstrich vierter Unterspiegelstrich EG-\n\nWeinMO 1999 unter anderem aus einem „traditionellen spezifischen Begriff“ \n\nnach einem noch festzulegenden Verzeichnis oder mehreren dieser Begriffe, \n\nwenn die Bestimmungen des betreffenden Mitgliedstaats dies vorsehen. Diese \n\ntraditionellen spezifischen Begriffe sind für Deutschland nach Art. 29 Abs. 1 \n\nlit. b EG-WeinBezV die Angaben „Qualitätswein“ und „Prädikatswein“ bzw. \n\n„Qualitätswein mit Prädikat“ (bis 1. August 2009), letztere beiden Angaben er-\n\ngänzt durch die Begriffe „Kabinett“, „Spätlese“, „Auslese“, „Beerenauslese“, \n\n„Trockenbeerenauslese“ oder „Eiswein“ (vgl. § 20 WeinG). Die Begriffe \n\n„(LORCH) PREMIUM“ und „(LINIE) PRESTIGE“ gehören nicht dazu. \n\n23 \n\n(2) Zu den fakultativen Angaben bei der Etikettierung eines Qualitätswein \n\nb.A. rechnen nach Anhang VII Abschn. B Nr. 1 lit. b fünfter Spiegelstrich EG-\n\nWeinMO 1999 „ergänzende traditionelle Begriffe“ nach den vom Erzeugermit-\n\ngliedstaat vorgesehenen Modalitäten. Ein ergänzender traditioneller Begriff im \n\nSinne dieser Bestimmung ist nach Art. 23 EG-WeinBezV ein für solche Weine \n\nin den Erzeugermitgliedstaaten herkömmlicherweise verwendeter Begriff, der \n\nsich insbesondere auf ein Verfahren der Erzeugung, Bereitung und Reifung \n\noder auf Qualität, Farbe oder Art des Weins oder einen Ort oder ein histori-\n\nsches Ereignis im Zusammenhang mit der Geschichte dieses Weins bezieht \n\nund in den Rechtsvorschriften der Erzeugermitgliedstaaten über die Bezeich-\n\nnung und Aufmachung von Qualitätsweinen b.A. in ihrem jeweiligen Hoheitsge-\n\nbiet definiert ist. Hierzu gehören für Deutschland beispielsweise die Angaben \n\n„Classic“ und „Selection“ (§ 24 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 WeinG, §§ 32a, 32b WeinVO), \n\nnicht dagegen die Begriffe „(LORCH) PREMIUM“ und „(LINIE) PRESTIGE“. \n\n24 \n\ncc) Die Bezeichnungen „LORCH PREMIUM“ und „LINIE PRESTIGE“ \n\nsind aber nach Art. 47 Abs. 2 lit. c, Anhang VII Abschn. B Nr. 3 EG-WeinMO \n\n1999 grundsätzlich als fakultative - nicht näher bezeichnete - „sonstige“ bzw. \n\n„andere“ Angaben erlaubt. \n\n25 \n\n(1) Die Regeln für die Bezeichnung von Wein umfassen nach Art. 47 \n\nAbs. 2 lit. c EG-WeinMO 1999 insbesondere Bestimmungen über die fakultative \n\nVerwendung sonstiger Angaben, einschließlich von Informationen, die für die \n\nVerbraucher nützlich sein können. Die Etikettierung von - unter anderem - Qua-\n\nlitätswein b.A. kann nach Anhang VII Abschn. B Nr. 3 EG-WeinMO 1999 durch \n\nandere Angaben ergänzt werden. Unter den sonstigen bzw. anderen Angaben \n\nim Sinne dieser Bestimmungen sind nach der dem Art. 47 und dem Anhang VII \n\nEG-WeinMO 1999 zugrunde liegenden Systematik sämtliche Angaben zu ver-\n\nstehen, die nicht bereits den in Art. 47 Abs. 2 lit. a und b, Anhang VII Abschn. A \n\nNr. 1 und B Nr. 1 EG-WeinMO 1999 ausdrücklich genannten, gesetzlich gere-\n\ngelten Angaben zuzurechnen sind (vgl. H.-J. Koch aaO Bezeichnungsrecht \n\n4.2.2.1). Da die Bezeichnungen „(LORCH) PREMIUM“ und „(LINIE) PRESTI-\n\nGE“ - wie vorstehend unter II 3 a bb ausgeführt - nicht zu diesen bestimmten \n\nAngaben zählen, handelt es sich dabei um sonstige bzw. andere Angaben i.S. \n\nvon Art. 47 Abs. 2 lit. c, Anhang VII Abschn. B Nr. 3 EG-WeinMO 1999. \n\n26 \n\n(2) Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass die Begriffe „(LORCH) \n\nPREMIUM“ und „(LINIE) PRESTIGE“ nach den Feststellungen des Berufungs-\n\ngerichts den angesprochenen Verkehrskreisen den Eindruck einer besonderen \n\nQualität des damit bezeichneten Weines vermitteln. Zu den in Art. 47 Abs. 2 \n\nlit. a und b, Anhang VII Abschn. A Nr. 1 und B Nr. 1 EG-WeinMO 1999 gesetz-\n\nlich geregelten Angaben zählen zwar auch Bezeichnungen, die - wie insbeson-\n\ndere die „traditionellen Begriffe“ - die Weinqualität betreffen. Dabei handelt es \n\nsich jedoch nicht um eine abschließende Regelung des Sachbereichs „Quali-\n\ntätsangaben“, die eine Sperrwirkung für andere Qualitätsangaben entfalten wür-\n\nde (vgl. zur Bezeichnung „Réserve“ bzw. „Reserve“ BVerwG GRUR 2006, 865 \n\nTz. 21; vgl. weiter OVG Rheinland-Pfalz ZLR 2003, 449 m. Anm. H.-J. Koch zur \n\nGeschmacksangabe „feinherb“ und OVG Rheinland-Pfalz ZLR 2005, 636 m. \n\nAnm. H.-J. Koch zur Rebsortenangabe „Pinot“ sowie H.-J. Koch aaO Bezeich-\n\nnungsrecht 4.2.2.2). Wie der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften \n\nnach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat (vgl. EuGH, Urt. v. 13.3.2008 \n\n- C-285/06, Slg. 2008, I-1501 = GRUR 2008, 528 Tz. 20 ff. - Heinrich Stefan \n\nSchneider/Land Rheinland-Pfalz u.a., dazu Anm. H.-J. Koch, ZLR 2008, 347) \n\ndürfen nach Art. 47 Abs. 2 lit. c, Anhang VII Abschn. B Nr. 3 EG-WeinMO 1999 \n\ngrundsätzlich auch solche sonstigen bzw. anderen Angaben zur Bezeichnung \n\neines Weines verwendet werden, die sich auf ein Verfahren der Erzeugung, Be-\n\nreitung und Reifung oder - wie hier - auf die Qualität des Weines beziehen. \n\n27 \n\n(3) Der Umstand, dass für einen Qualitätsschaumwein b.A. oder einen \n\nQualitätsschaumwein nach Art. 47 Abs. 2 lit. b, Anhang VIII Abschn. E Nr. 8 \n\nEG-WeinMO 1999 die Angabe eines Begriffs „betreffend eine gehobene Quali-\n\ntät“ zulässig ist und zur Ergänzung der Angabe „Qualitätsschaumwein“ nach \n\nArt. 47 Abs. 2 lit. b, Anhang VIII Abschn. E Nr. 11 EG-WeinMO 1999 die Begrif-\n\nfe „Premium“ oder „Reserve“ verwendet werden dürfen, lässt entgegen der An-\n\nsicht der Revision nicht darauf schließen, dass derartige Bezeichnungen für ei-\n\nnen Qualitätswein gleichfalls nur bei einer ausdrücklichen gesetzlichen Rege-\n\nlung erlaubt und mangels einer solchen Regelung verboten sind. Ein solcher \n\nUmkehrschluss verbietet sich, da die Bezeichnung von Schaumwein (Anhang \n\nVIII EG-WeinMO 1999) und die Bezeichnung anderer Erzeugnisse (Anhang VII \n\nEG-WeinMO 1999) sich nach jeweils eigenen Regeln richten. \n\n28 \n\nb) Die gemäß Art. 47 Abs. 2 lit. c, Anhang VII Abschn. B Nr. 3 EG-\n\nWeinMO 1999 grundsätzlich zulässigen „sonstigen“ bzw. „anderen“ Angaben \n\n„LORCH PREMIUM“ und „LINIE PRESTIGE“ verstoßen nicht gegen das Irre-\n\nführungsverbot nach Art. 48 EG-WeinMO 1999, Art. 6 Abs. 1 EG-WeinBezV. \n\nDie Bezeichnung von Wein darf nach Art. 48 EG-WeinMO 1999 nicht falsch \n\noder geeignet sein, Verwechslungen oder eine Irreführung der Personen, an die \n\nsie sich richtet, hervorzurufen. Die Ergänzung der Etikettierung von Wein durch \n\nsonstige bzw. andere Angaben ist nach Art. 6 Abs. 1 EG-WeinBezV nur zuläs-\n\nsig, sofern nicht die Gefahr besteht, dass diese Angaben die Personen irrefüh-\n\nren, für die sie bestimmt sind, insbesondere hinsichtlich der vorgeschriebenen \n\nAngaben gemäß Anhang VII Abschn. A Nr. 1 EG-WeinMO 1999 und der fakul-\n\ntativen Angaben gemäß Anhang VII Abschn. B Nr. 1 EG-WeinMO 1999. \n\n29 \n\naa) „Sonstige“ bzw. „andere“ Angaben sind danach insbesondere dann \n\nunzulässig, wenn die Gefahr besteht, dass die angesprochenen Verkehrskreise \n\nsie mit den in Anhang VII Abschn. A Nr. 1 und B Nr. 1 EG-WeinMO 1999 ge-\n\nsetzlich geregelten Angaben verwechseln (vgl. EuGH GRUR 2008, 528 \n\nTz. 20 ff. - Heinrich Stefan Schneider/Land Rheinland-Pfalz u.a.) oder, was dem \n\ngleichsteht, irrtümlich annehmen, es handele sich dabei um - tatsächlich nicht \n\nexistierende - gesetzlich geregelte Angaben (vgl. EuGH, Urt. v. 25.2.1981 \n\n- 56/80, Slg. 1981, 583 = GRUR 1981, 430 Tz. 20 = WRP 1981, 378 - Schloß-\n\ndoktor/Klosterdoktor; BGH GRUR 2000, 727, 728 - Lorch Premium I; Hieronimi, \n\nWRP 2000, 458, 466; vgl. aber auch BVerwG GRUR-RR 2009, 58 Tz. 33). Eine \n\nerkennbar subjektive, betriebsinterne Bewertung eines Weines ist demgegen-\n\nüber grundsätzlich zulässig (vgl. H.-J. Koch aaO Bezeichnungsrecht 4.2.2.2 und \n\nZusatz-Informationen 4.1; Hieronimi, WRP 2000, 458, 467). \n\n30 \n\nDas Berufungsgericht hat angenommen, ein durchschnittlich informierter, \n\naufmerksamer und verständiger Weinkonsument (vgl. EuGH, Urt. v. 28.1.1999 \n\n- C 303/97, Slg. 1999, 513 Tz. 38 = WRP 1999, 307, 311 - Kessler Hochge-\n\nwächs) sehe in den Bezeichnungen „LORCH PREMIUM“ und „LINIE PRESTI-\n\nGE“ keine objektive Einstufung der beworbenen Weine im Sinne der in An-\n\nhang VII Abschn. A Nr. 1 und B Nr. 1 EG-WeinMO 1999 normierten Angaben, \n\nsondern lediglich eine betriebsinterne Einstufung der Weine innerhalb der Pro-\n\nduktpalette der Beklagten. Die Bezeichnung „PREMIUM“ vermittle zwar den \n\nEindruck einer erhöhten Qualität, erwecke aber wegen der Verbindung mit dem \n\nHerstellernamen „LORCH“ nicht den Eindruck einer (neuen) objektiven Quali-\n\ntätsbezeichnung. Die Angabe „LORCH PREMIUM“ rufe beim Verbraucher allein \n\ndie Erwartung hervor, dass dieser Wein nach der subjektiven Einschätzung der \n\nBeklagten besonders gelungen sei und gegenüber den anderen Weinen ihres \n\nHauses herausrage. Die der Bezeichnung „LORCH PREMIUM“ auf dem \n\nRückenetikett hinzugefügte Angabe „LINIE PRESTIGE“ hebe gleichfalls nur ei-\n\nnen Wein gegenüber anderen Weinen der Beklagten hervor; der unter dieser \n\nAngabe aufgedruckte Hinweis „Genießen Sie diese ausgewählten Weine unse-\n\nres Hauses“ verdeutliche dies. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Rügen \n\nder Revision greifen nicht durch. \n\n31 \n\n(1) Die Revision macht ohne Erfolg geltend, die Beurteilung des Beru-\n\nfungsgerichts sei schon deshalb rechtlich verfehlt, weil sie der Feststellung im \n\nersten Berufungsurteil widerspreche, bei den Bezeichnungen „PREMIUM“ und \n\n„LINIE PRESTIGE“ handele es sich um allgemeine Qualitätseinstufungen. Die-\n\nse vom Senat in der Entscheidung „Lorch Premium I“ gebilligte Feststellung des \n\nBerufungsgerichts besagt nicht, dass die genannten Bezeichnungen den Ein-\n\ndruck gesetzlich geregelter Qualitätseinstufungen erwecken, sondern nur, dass \n\nsie die allgemeine Vorstellung einer besonderen Qualität vermitteln. \n\n32 \n\n(2) Soweit die Revision geltend macht, der Umstand allein, dass der Be-\n\nzeichnung „PREMIUM“ im Streitfall der Herstellername „LORCH“ vorangestellt \n\nsei, rechtfertige es nicht, in der Gesamtbezeichnung „LORCH PREMIUM“ eine \n\nausschließlich hausinterne Bewertung zu sehen, ersetzt sie die tatrichterliche \n\nBeurteilung lediglich durch ihre eigene, ohne dabei einen Rechtsfehler des Be-\n\nrufungsgerichts aufzuzeigen. Auch wenn der Verbraucher die Kombination von \n\nHerstellernamen und gesetzlicher Qualitätsstufe kennt (vgl. zu den Kombinatio-\n\nnen „Erben Kabinett“, „Erben Spätlese“ und „Erben Auslese“ EuGH, Urt. v. \n\n26.9.1995 - C-456/93, Slg. 1995, 1737 = GRUR Int. 1999, 345 = WRP 1999, \n\n307 - Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V./Privatkellerei \n\nFranz Wilhelm Langguth Erben GmbH & Co. KG), besagt dies nicht, dass er bei \n\njeder und insbesondere bei der hier zu beurteilenden Kombination eines Her-\n\nstellernamens mit einer Qualitätsangabe annimmt, bei der Qualitätsangabe \n\nhandele es sich um eine gesetzlich normierte Qualitätseinstufung. \n\n33 \n\n(3) Da die Klage sich nicht gegen die Verwendung der Angabe „PREMI-\n\nUM“ in Alleinstellung, sondern allein gegen deren Verwendung in Kombination \n\nmit dem vorangestellten Herstellernamen „LORCH“ richtet, ist es auch ohne Be-\n\nlang, ob sich die Bezeichnung „Premium“ - wie die Revision geltend macht - \n\nnach dem vom Berufungsgericht nicht berücksichtigten Vorbringen des Klägers \n\nin den letzten Jahrzehnten zu einer eigenständigen Qualitätskategorie für die \n\nBezeichnung von Lebensmitteln und insbesondere Getränken entwickelt hat. \n\nDie Frage, inwieweit die isolierte Verwendung der Angabe „PREMIUM“ zur Be-\n\nzeichnung eines Weines irreführend sein kann, steht im vorliegenden Rechts-\n\nstreit nicht zur Entscheidung. \n\n34 \n\n(4) Da die angesprochenen Verkehrskreise die angegriffenen Bezeich-\n\nnungen nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts als \n\nbetriebsinterne Einstufung im Sinne eines Eigenlobs verstehen, liegt entgegen \n\nder Ansicht der Revision auch kein irreführender Hinweis auf eine tatsächlich \n\nnicht verliehene Auszeichnung vor, die im Rahmen eines von den Mitgliedstaa-\n\nten oder Drittländern erlaubten Wettbewerbs nach Abschluss eines objektiven \n\nVerfahrens erteilt wurde (Art. 47 Abs. 2 lit. b, Anhang VII Abschn. B Nr. 1 lit. b \n\ndritter Spiegelstrich EG-WeinMO 1999, Art. 21 EG-WeinBezV). \n\n35 \n\nbb) Die „sonstigen“ bzw. „anderen“ Angaben „LORCH PREMIUM“ und \n\n„LINIE PRESTIGE“ sind, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, \n\nauch nicht deshalb irreführend i.S. von Art. 48 Abs. 1 EG-WeinMO 1999, Art. 6 \n\nAbs. 1 EG-WeinBezV, weil sie die hervorgerufenen Erwartungen der Verbrau-\n\ncher enttäuschten. \n\n36 \n\nNach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts rufen \n\ndiese Angaben zwar die Erwartung einer erhöhten Qualität der damit bezeich-\n\nneten Weine hervor; durch die Verbindung mit dem Herstellernamen erwecken \n\nsie jedoch nicht den Eindruck objektiver Qualitätsbezeichnungen, sondern le-\n\ndiglich die Vorstellung, dass die mit diesen Bezeichnungen versehenen Weine \n\nnach der subjektiven Einschätzung der Beklagten innerhalb ihrer Produktpalette \n\nherausragen (vgl. oben II 3 b aa). Die von der Beklagten mit „LORCH PREMI-\n\nUM“ und „LINIE PRESTIGE“ bezeichneten Weine enttäuschen diese Qualitäts-\n\nerwartungen nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Beru-\n\nfungsgerichts nicht. \n\n37 \n\nDie Beklagte hat danach näher ausgeführt, worin die besondere Qualität \n\nder Weine besteht, die die verliehenen Bezeichnungen rechtfertigt. Sie hat hier-\n\nzu vorgetragen, sie verwende für die betreffenden Weine ausschließlich Trau-\n\nben einer bestimmten Erzeugergemeinschaft und nur Trauben mit den höchs-\n\nten Mostgewichten. Die Weine seien zu 100% jahrgangs- und rebsortenrein \n\nsowie nicht gesüßt. Sie stufe prädikatsgeeignete Partien herab. Die Weine sei-\n\nen geschmacklich überdurchschnittlich gut und hätten bei Weinprämierungen \n\nder Landwirtschaftskammer verschiedene (im Einzelnen genannte) Auszeich-\n\nnungen erhalten. Darüber hinaus habe sie weitere (im Einzelnen dargestellte) \n\nMaßnahmen ergriffen, um eine besondere Qualität der Weine herbeizuführen. \n\nMit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Kläger, der die Be-\n\nweislast für die Irreführung trägt, insofern beweisfällig geblieben ist. Er hat zwar \n\ndiese Ausführungen der Beklagten als unzutreffend bezeichnet, aber nicht den \n\nvom Gericht angeforderten Auslagenvorschuss für die Einholung eines Sach-\n\nverständigengutachtens über deren behauptete Unrichtigkeit eingezahlt. \n\n38 \n\nDie unter den angegriffenen Bezeichnungen vertriebenen Weine genü-\n\ngen demnach einem von der Beklagten selbst gesetzten gehobenen Qualitäts-\n\nstandard und erfüllen damit die Erwartungen der Verbraucher. Die gegen diese \n\nBeurteilung gerichteten Einwände der Revision haben keinen Erfolg. Sie beru-\n\nhen letztlich alle auf der Annahme, der Verbraucher erwarte, dass ein mit \n\n„LORCH PREMIUM“ und „LINIE PRESTIGE“ bezeichneter Wein einer bestimm-\n\nten gesetzlich definierten Qualitätsstufe entspreche oder an einer bestimmten \n\nStelle innerhalb des herkömmlichen deutschen Qualitätsstufensystems einzu-\n\nordnen sei. Diese Annahme widerspricht jedoch den rechtsfehlerfrei getroffenen \n\ntatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, wonach der Verbraucher \n\nmit den Bezeichnungen „LORCH PREMIUM“ und „LINIE PRESTIGE“ nur die \n\nallgemeine Erwartung einer besonderen Qualität der damit bezeichneten Weine \n\ninnerhalb der Produktpalette der Beklagten verbindet. \n\n39 \n\nc) Entgegen der Ansicht der Revision stellt sich die Verwendung der Be-\n\nzeichnung „LORCH PREMIUM“ nicht als eine nach Art. 24 Abs. 2 lit. a EG-\n\nWeinBezV widerrechtliche Aneignung oder Nachahmung eines geschützten \n\ntraditionellen Begriffs oder eine Anspielung auf einen solchen dar. \n\n40 \n\naa) Die Bestimmung des Art. 24 EG-WeinBezV regelt den Schutz der \n\ntraditionellen Begriffe. Zu ihnen zählen nach Art. 24 Abs. 1 EG-WeinBezV so-\n\nwohl die traditionellen spezifischen Begriffe gemäß Art. 29 EG-WeinBezV als \n\nauch die ergänzenden traditionellen Begriffe gemäß Art. 23 EG-WeinBezV (vgl. \n\noben unter II 3 a bb). Nach Art. 24 Abs. 2 EG-WeinBezV sind die in Anhang III \n\nEG-WeinBezV aufgeführten traditionellen Begriffe den Weinen vorbehalten, mit \n\ndenen sie verbunden sind; sie sind nach Art. 24 Abs. 2 lit. a EG-WeinBezV ge-\n\ngen widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung geschützt. \n\n41 \n\nIn Anhang III EG-WeinBezV ist unter „Bulgarien“ die Bezeichnung \n\n„Премиум (premium)“ als ergänzender traditioneller Begriff für alle betroffenen \n\nWeine der Weinkategorie „Tafelwein mit geografischer Angabe“ in der Sprache \n\n„Bulgarisch“ aufgeführt. Dieser Begriff ist nach Erlass des Berufungsurteils auf-\n\ngrund des Beitritts Bulgariens zur Europäischen Union durch Verordnung (EG) \n\nNr. 382/2007 zur Änderung der EG-Weinbezeichnungsverordnung vom 4. April \n\n2007 (ABl. Nr. L 95 v. 5.4.2007, S. 12) in Anhang III EG-WeinBezV aufgenom-\n\nmen worden. \n\n42 \n\nEs kann dahinstehen, ob die Bezeichnung „Premium“ - wie die Revision \n\nin der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geltend gemacht hat - auch in \n\nÖsterreich als traditioneller Begriff geschützt ist. Da diese Bezeichnung nicht in \n\nAnhang III EG-WeinBezV unter „Österreich“ als traditioneller Begriff aufgeführt \n\nist, genießt sie jedenfalls keinen Schutz gemäß Art. 24 EG-WeinBezV. \n\n43 \n\nbb) Die Bezeichnung „Премиум (premium)“ gewährt bereits keinen \n\nSchutz in Bezug auf die Bezeichnung von Qualitätswein bestimmter Anbauge-\n\nbiete. \n\n44 \n\nDie im Anhang III EG-WeinBezV aufgeführten traditionellen Begriffe sind \n\nnach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften \n\nsowohl in Bezug auf Weine der gleichen Kategorie oder Kategorien, die aus \n\ndemselben Erzeugermitgliedstaat wie dieser traditionelle Begriff stammen, als \n\nauch in Bezug auf Weine der gleichen Kategorie oder Kategorien, die aus ande-\n\nren Erzeugermitgliedstaaten stammen, geschützt (EuGH GRUR 2008, 528 \n\nTz. 58 - Heinrich Stefan Schneider/Land Rheinland-Pfalz u.a.). \n\n45 \n\nDie Bezeichnung „Премиум (premium)“ genießt daher Schutz nicht nur \n\nin Bezug auf bulgarische, sondern auch in Bezug auf deutsche Weine. Dieser \n\nSchutz gilt aber allein im Hinblick auf Weine der gleichen Kategorie(n). Bei Qua-\n\nlitätsweinen bestimmter Anbaugebiete einerseits und Tafelweinen mit geografi-\n\nscher Angabe andererseits handelt es sich nach Art. 24 Abs. 4 Unterabs. 3 lit. d \n\nEG-WeinBezV um unterschiedliche Weinkategorien. Die allein im Hinblick auf \n\ndie Weinkategorie „Tafelwein mit geografischer Angabe“ geschützte Bezeich-\n\nnung „Премиум (premium)“ gewährt daher keinen Schutz gegen die Bezeich-\n\nnung von Qualitätsweinen bestimmter Anbaugebiete. \n\n46 \n\ncc) Die Verwendung der Bezeichnung „LORCH PREMIUM“ stellt zudem \n\nweder eine Aneignung oder Nachahmung des Begriffs „Премиум (premium)“ \n\nnoch eine Anspielung auf diesen Begriff dar. \n\n47 \n\n(1) Der Schutz eines traditionellen Begriffs gilt nach Art. 24 Abs. 4 Unter-\n\nabs. 2 EG-WeinBezV nur für die Sprache, in der er in Anhang III EG-WeinBezV \n\naufgeführt ist. Der Begriff „Премиум (premium)“ ist im Anhang III EG-WeinBezV \n\nin der Sprache „Bulgarisch“ aufgeführt. Er ist nur in bulgarischer Sprache und \n\nkyrillischen Schriftzeichen geschützt. Dies ergibt sich daraus, dass die ergän-\n\nzenden traditionellen Begriffe, die gemäß Anhang VII Abschn. D Nr. 1 Abs. 2 \n\ndritter Spiegelstrich EG-WeinMO 1999 in der Etikettierung nur in einer der \n\nAmtssprachen des Mitgliedstaates anzugeben sind, in dessen Hoheitsgebiet die \n\nHerstellung erfolgt ist; nur bei Erzeugnissen mit Ursprung in Griechenland, Bul-\n\ngarien und Zypern können sie nach Anhang VII Abschn. D Nr. 1 Abs. 3 EG-\n\nWeinMO 1999 in einer oder mehreren Amtssprachen der Gemeinschaft wieder-\n\nholt werden. Diese Regelung ist erkennbar der Grund dafür, dass in Anhang III \n\nEG-WeinBezV die in griechischer und bulgarischer Sprache und in griechischen \n\nund kyrillischen Schriftzeichen angegebenen traditionellen Begriffe durch einen \n\nKlammerzusatz in einer anderen Amtssprache der Gemeinschaft und in lateini-\n\nschen Buchstaben wiederholt werden. Dies soll ersichtlich allein Verständnis-\n\nschwierigkeiten verhindern, die andernfalls wegen der in der Gemeinschaft ver-\n\nhältnismäßig geringen Verbreitung der griechischen und der kyrillischen Schrift \n\nbestünden, und führt daher nicht dazu, dass die in Klammern angegebene \n\nÜbersetzung des traditionellen Begriffs als solche geschützt ist (vgl. BVerwG \n\nGRUR 2006, 865 Tz. 26). \n\n48 \n\n(2) Eine Nachahmung eines traditionellen Begriffs oder eine Anspielung \n\nauf einen solchen i.S. des Art. 24 Abs. 2 lit. a EG-WeinBezV kann nach der \n\nRechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften allerdings \n\nauch dann vorliegen, wenn dieser Begriff in eine andere Sprache als diejenige \n\nübersetzt wird, in der er in Anhang III EG-WeinBezV angegeben ist, sofern die \n\nÜbersetzung geeignet ist, zu Verwechslungen oder zu einer Irreführung der \n\nPersonen zu führen, an die sie sich richtet; es ist Sache des nationalen Ge-\n\nrichts, zu prüfen, ob dies in dem bei ihm anhängigen Verfahren der Fall ist \n\n(EuGH GRUR 2008, 528 Tz. 58 - Heinrich Stefan Schneider/Land Rheinland-\n\nPfalz u.a.; vgl. auch BVerwG GRUR-RR 2009, 58 Tz. 26 ff., dazu Ullmann, \n\njurisPR-WettbR 10/2008 Anm. 1 sowie OVG Rheinland-Pfalz WRP 2009, 93, \n\n95 f., dazu Anm. H.-J. Koch, DDW 2008, 6). \n\n49 \n\nDer in der beanstandeten Bezeichnung „LORCH PREMIUM“ enthaltene \n\nBegriff „PREMIUM“ stimmt zwar mit der Übersetzung des bulgarischen Wortes \n\n„Премиум“ in die deutsche Sprache überein. Dieser Umstand ist jedoch nicht \n\ngeeignet, bei den angesprochenen Personen Verwechslungen oder Irreführun-\n\ngen hervorzurufen. Da insoweit keine weiteren Feststellungen zu erwarten sind, \n\nkann der Senat diese Frage selbst beurteilen. Es kann nach der Lebenserfah-\n\nrung ausgeschlossen werden, dass die angesprochenen Verkehrskreise an-\n\nnehmen könnten, bei dem zur Bezeichnung eines deutschen Qualitätsweins \n\nb.A. verwendeten Begriff „Premium“ handele es sich um eine Übersetzung des \n\nfür bulgarische Tafelweine mit geografischer Angabe geschützten ergänzenden \n\ntraditionellen Begriffs „Премиум“, weshalb der damit gekennzeichnete deutsche \n\nQualitätswein b.A. die Anforderungen erfülle, die nach den Rechtsvorschriften \n\nBulgariens an einen in dieser Weise bezeichneten Wein zu stellen sind (vgl. \n\nArt. 23 und Art. 24 Abs. 5 lit. a EG-WeinBezV; vgl. auch BVerwG GRUR-RR \n\n2009, 58 Tz. 30). \n\n50 \n\nIII. Danach ist die Revision des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 \n\nAbs. 1 ZPO zurückzuweisen. \n\nBornkamm \n\nRiBGH Pokrant ist in Urlaub und kann \ndaher nicht unterschreiben. \n\nBüscher \n\nBornkamm \n\nSchaffert \n\nKoch \n\nVorinstanzen: \n\nLG Landau, Entscheidung vom 30.04.1996 - HKO 5/96 - \n\nOLG Zweibrücken, Entscheidung vom 01.02.2007 - 4 U 58/00 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-30/i-zr-45-07","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"WeinG 1994","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-30/i-zr-45-07","retrieved":"2026-10-15 10:16:31.036547+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-04-30/i-zr-45-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"I. 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