{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2009-04-29","aktenzeichen":"XII ZB 182/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BGB §§ 1587 Abs. 2, 1587 a Abs. 2 Nr. 3 lit. b; VAHRG § 10 a Abs. 1 und 2 a) Ist ein betriebliches Anrecht wegen einer vor der Regelaltersgrenze liegenden Inanspruchnahme unmittelbar gekürzt worden, so hat die Kürzung im Versor- gungsausgleich außer Betracht zu bleiben, soweit die für den verminderten Zu- gangsfaktor maßgeblichen Kalendermonate außerhalb der Ehezeit liegen (im An- schluss an die Senatsbeschlüsse vom 4. März 2009 - XII ZB 117/07 - zur Veröf- fentlichung bestimmt; vom 29. Oktober 2008 - XII ZB 69/06 - FamRZ 2009, 107 ff.; vom 1. Oktober 2008 - XII ZB 34/08 - FamRZ 2009, 28 ff.; vom 9. Mai 2007 - XII ZR 77/06 - FamRZ 2007, 1542 ff. und vom 22. Juni 2005 - XII ZB 117/03 - FamRZ 2005, 1455 ff.). b) Im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ist auch im Abänderungsverfahren der Ehezeitanteil einer bereits laufenden Rente grundsätzlich auf seinen bei Ehe- zeitende bestehenden Wert zurückzurechnen (im Anschluss an den Senatsbe- schluss vom 14. Januar 2009 - XII ZB 74/08 - FamRZ 2009, 586 f.).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n29. April 2009 \n\nin der Familiensache \n\nXII ZB 182/07 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nBGB §§ 1587 Abs. 2, 1587 a Abs. 2 Nr. 3 lit. b; VAHRG § 10 a Abs. 1 und 2 \n\na) Ist ein betriebliches Anrecht wegen einer vor der Regelaltersgrenze liegenden \nInanspruchnahme unmittelbar gekürzt worden, so hat die Kürzung im Versor-\ngungsausgleich außer Betracht zu bleiben, soweit die für den verminderten Zu-\ngangsfaktor maßgeblichen Kalendermonate außerhalb der Ehezeit liegen (im An-\nschluss an die Senatsbeschlüsse vom 4. März 2009 - XII ZB 117/07 - zur Veröf-\nfentlichung bestimmt; vom 29. Oktober 2008 - XII ZB 69/06 - FamRZ 2009, \n107 ff.; vom 1. Oktober 2008 - XII ZB 34/08 - FamRZ 2009, 28 ff.; vom 9. Mai \n2007 - XII ZR 77/06 - FamRZ 2007, 1542 ff. und vom 22. Juni 2005 - XII ZB \n117/03 - FamRZ 2005, 1455 ff.). \n\nb) Im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ist auch im Abänderungsverfahren \nder Ehezeitanteil einer bereits laufenden Rente grundsätzlich auf seinen bei Ehe-\nzeitende bestehenden Wert zurückzurechnen (im Anschluss an den Senatsbe-\nschluss vom 14. Januar 2009 - XII ZB 74/08 - FamRZ 2009, 586 f.). \n\nBGH, Beschluss vom 29. April 2009 - XII ZB 182/07 - OLG Hamm \nAG Kamen \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. April 2009 durch die Vor-\n\nsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Prof. Dr. Wagenitz und Fuchs, die \n\nRichterin Dr. Vézina und den Richter Dose \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der \n\nBeschluss des 12. Senats für Familiensachen des Oberlandes-\n\ngerichts Hamm vom 10. Oktober 2007 aufgehoben. \n\nAuf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Be-\n\nschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Kamen vom 20. No-\n\nvember 2006 insoweit abgeändert, dass die im Wege des analo-\n\ngen Quasi-Splittings zu Lasten der Versorgung des Antragsgeg-\n\nners bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder auf \n\ndem Versicherungskonto der Ehefrau bei der deutschen Renten-\n\nversicherung Bund begründeten Rentenanwartschaften monatlich \n\n127,79 DM (65,34 €) betragen (statt 118,78 DM), bezogen auf den \n\n31. August 1996. \n\nDie Kosten des Beschwerde und des Rechtsbeschwerde-\n\nverfahrens werden zwischen den Parteien gegeneinander aufge-\n\nhoben. \n\nBeschwerdewert: 2.000 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDie Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL, weitere Betei-\n\nligte zu 1) begehrt die Abänderung einer rechtskräftigen Entscheidung über den \n\nVersorgungsausgleich. \n\nDie am 18. Februar 1966 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf-\n\ngrund eines am 16. September 1996 zugestellten Antrags durch Urteil des \n\nAmtsgerichts - Familiengericht - vom 14. März 1997 geschieden. Im Rahmen \n\nder rechtskräftigen Verbundentscheidung wurde der Versorgungsausgleich da-\n\nhin geregelt, dass durch Rentensplitting (§ 1587 b Abs. 1 BGB) vom Versiche-\n\nrungskonto des Ehemanns (Antragsgegner, geboren am 25. Februar 1942) bei \n\nder Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (jetzt: Deutsche Rentenversi-\n\ncherung Bund, weitere Beteiligte zu 2, im Folgenden: DRV Bund) Rentenan-\n\nwartschaften in Höhe von 325,34 DM (166,34 €) auf das Versicherungskonto \n\nder Ehefrau (Antragstellerin, geboren am 17. Januar 1936) bei der DRV Bund \n\n- bezogen auf den 31. August 1996 - übertragen wurden. Zudem wurden zu \n\nLasten der Versorgung des Ehemanns bei der Versorgungsanstalt des Bundes \n\nund der Länder (VBL, weitere Beteiligte zu 1) durch analoges Quasi-Splitting \n\n(§ 1 Abs. 3 VAHRG) auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der DRV \n\nBund Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 64,76 DM (33,11 €) be-\n\ngründet, bezogen auf den 31. August 1996. \n\n3 \n\nIm Abänderungsverfahren hat das Amtsgericht - Familiengericht - aktuel-\n\nle Auskünfte der beteiligten Versicherungsträger über die in der Ehezeit (1. Feb-\n\nruar 1966 bis 31. August 1996, § 1587 Abs. 2 BGB) erworbenen Anrechte der \n\nParteien eingeholt. Danach verfügt der Ehemann über ehezeitliche gesetzliche \n\nRentenanrechte bei der DRV Bund in Höhe von monatlich 1.182,23 € \n\n(2.312,24 DM), bezogen auf das Ende der Ehezeit. Seit März 2002 erhält der \n\nEhemann (mit Vollendung des 60. Lebensjahres) daraus gesetzliche Renten-\n\nleistungen. Außerdem war der Ehemann vom 1. Juli 1978 bis zum 31. August \n\n1996 bei der VBL pflichtversichert und dort für die Zeit ab 1. September 1996 \n\nbeitragsfrei versichert. Er bezieht seit März 2002 (mit Vollendung des 60. Le-\n\nbensjahres) eine Betriebsrente der VBL, die wegen der vorzeitigen Inanspruch-\n\nnahme nach § 35 Abs. 3 VBL-S i.V.m. § 77 SGB VI mit einem verminderten \n\nZugangsfaktor von 0,82 berechnet wird. Ohne Berücksichtigung des Abschlags \n\nfür den vorzeitigen Rentenbezug beträgt die (ausschließlich in der Ehezeit er-\n\nworbene) Betriebsrente 214,98 €. Die Ehefrau hat in der Ehezeit gesetzliche \n\nRentenanrechte bei der DRV Bund \n\nin Höhe von monatlich 803,57 € \n\n(1.571,64 DM) erworben, wiederum bezogen auf das Ehezeitende. Sie bezieht \n\ndaraus seit dem 1. Dezember 1999 eine gesetzliche Altersrente. \n\n4 \n\nAuf der Grundlage der neu erteilten Auskünfte hat das Amtsgericht \n\n- Familiengericht - die Verbundentscheidung zum Versorgungsausgleich für die \n\nZeit ab 1. Juni 2006 dahin abgeändert, dass durch Splitting Rentenanwartschaf-\n\nten des Ehemanns in Höhe von 189,33 € (370,30 DM) auf das Versicherungs-\n\nkonto der Ehefrau bei der DRV Bund übertragen sowie weitere Rentenanwart-\n\nschaften in Höhe von 60,73 € (118,78 DM) durch analoges Quasi-Splitting zu \n\nLasten der Zusatzversorgung des Ehemannes auf dem Versicherungskonto der \n\nEhefrau begründet werden (jeweils bezogen auf den 31. August 1996). Dabei \n\nhat es das Anrecht des Ehemanns bei der VBL als im Leistungsstadium volldy-\n\nnamisch behandelt und unter Zugrundelegung der Barwert-Verordnung in ein \n\ninsgesamt volldynamisches Anrecht von 121,47 € (237,57 DM) umgerechnet. \n\n5 \n\nAuf die Beschwerde der VBL, mit der sie eine fehlerhafte Anwendung der \n\nBarwert-Verordnung beanstandet, hat das Oberlandesgericht das Anrecht des \n\nEhemanns bei der VBL insgesamt als volldynamisch behandelt und die Erstent-\n\nscheidung über den Versorgungsausgleich dahin abgeändert, dass neben dem \n\nRentensplitting in Höhe von 189,33 € (370,30 DM) ab 1. Juni 2006 durch analo-\n\nges Quasi-Splitting zu Lasten der Versorgung des Ehemanns bei der VBL auf \n\ndem Versicherungskonto der Ehefrau bei der DRV Bund Rentenanwartschaften \n\nin Höhe von monatlich 98,62 € (192,88 DM) - bezogen auf den 31. August \n\n1996 - zu begründen sind. \n\n6 \n\nHiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der VBL, mit \n\nder sie sich gegen die Bewertung des bei ihr bestehenden Anrechts im Abände-\n\nrungsverfahren als insgesamt volldynamisch wendet. \n\n7 \n\n8 \n\nII. \n\nDas zulässige Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg. \n\n1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie \n\nfolgt begründet: Zutreffend habe die VBL das bei ihr bestehende Anrecht des \n\nEhemanns mit dem Wert mitgeteilt, wie er sich ohne die infolge des vorzeitigen \n\nRentenbezugs vorzunehmenden Abschläge ergebe. Die durch den vorgezoge-\n\nnen Ruhestand eingetretene Verminderung der Rente sei unbeachtlich, weil die \n\nhierfür maßgeblichen Zeiten ausschließlich nach dem für das Ehezeitende \n\nmaßgeblichen Stichtag lägen. Wegen des nunmehr erreichten Leistungsstadi-\n\nums sei die VBL-Rente des Ehemanns aber als insgesamt volldynamische Ver-\n\nsorgung in die Ausgleichsbilanz einzustellen. Eine im Zeitpunkt der Entschei-\n\ndung über den Abänderungsantrag nach § 10 a VAHRG bereits laufende, im \n\nLeistungsstadium volldynamische Rente sei nämlich - unabhängig von einer \n\nAnwartschaftsdynamik - ohne Umrechnung nach Maßgabe der Barwert-\n\nVerordnung im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen. \n\n9 \n\nIm Rahmen der Abänderungsentscheidung sei nicht der Wert entschei-\n\ndend, den das VBL-Anrecht bei Rentenbeginn im März 2002 gehabt habe. \n\nMaßgeblich sei nach § 10 a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG der Wert im Zeitpunkt der Ent-\n\nscheidung. Die fiktiv ungekürzte Rente könne aber nicht im vollen Umfang um \n\ndie seit März 2002 in Höhe von 1 % p.a. erfolgten Wertsteigerungen erhöht \n\nwerden. Bis zum Erreichen des 65. Lebensjahres des Ehemanns (25. Februar \n\n2007) beruhten diese nämlich nur darauf, dass die Rente vorzeitig und unter \n\nHinnahme von Abschlägen bezogen wurde. Wenn aber die infolge der vorzeiti-\n\ngen Inanspruchnahme vorzunehmenden Abschläge unberücksichtigt blieben, \n\ndürften auch die auf dem vorzeitigen Leistungsbeginn beruhenden Wertsteige-\n\nrungen keine Beachtung finden. Die Rentensteigerungen dürften vielmehr nur \n\nberücksichtigt werden, soweit sie nach Erreichen des 65. Lebensjahres einge-\n\ntreten seien. Deshalb sei vorliegend lediglich die zum 1. Juli 2007 erfolgte Wert-\n\nsteigerung zu beachten, der mitgeteilte Ehezeitanteil von 214,98 € erhöhe sich \n\ndeshalb um 1 % auf 217,13 €. \n\n10 \n\nIm öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich könne allerdings nicht der \n\nderzeitige (fiktive) Zahlbetrag der VBL-Rente berücksichtigt werden. Vielmehr \n\nmüsse das Anrecht - ebenso wie die gesetzlichen Rentenanwartschaften beider \n\nParteien - auf das Ende der Ehezeit als dem gesetzlichen Bewertungsstichtag \n\n(§ 1587 Abs. 2 BGB) zurückgerechnet werden. Dies könne bei Beachtung des \n\nHalbteilungsgrundsatzes jedoch nur anhand der Entwicklung des aktuellen \n\nRentenwerts erfolgen, denn auch der Wertausgleich erfolge letztlich durch die \n\nBegründung von Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung; zur \n\nSicherung der Dynamik finde dabei nach § 1587 b Abs. 6 BGB eine Umrech-\n\nnung des geschuldeten Ausgleichsbetrages in Entgeltpunkte statt, aus denen \n\nsich durch Multiplikation mit dem jeweils gültigen aktuellen Rentenwert der je-\n\nweils aktuell an die Antragstellerin auszuzahlende Rentenbetrag ermittle. Indem \n\ndie errechnete fiktive VBL-Rente des Ehemannes von derzeit 217,13 € durch \n\nden aktuellen Rentenwert (26,27 €) geteilt und mit dem für das Ehezeitende \n\nmaßgeblichen aktuellen Rentenwert von 46,67 DM multipliziert werde, errechne \n\nsich ein zum Stichtag Ehezeitende maßgeblicher Wert von 197,23 € = \n\n385,75 DM. \n\n11 \n\nDie Ehefrau verfüge über ehezeitliche Anrechte \n\nin Höhe von \n\n1.571,64 DM (803,57 €), der Ehemann über solche in Höhe von insgesamt \n\n(2.312,24 DM + 385,75 DM =) 2.697,99 DM (1.379,46 €). \n\nIn Höhe von \n\n([2.697,99 - 1.571,64] : 2 =) 563,18 DM (287,95 €) sei der Ehemann mithin aus-\n\ngleichspflichtig. Der Wertausgleich habe durch Rentensplitting in Höhe von \n\n([2.312,24 - 1.571,64] : 2 =) 370,30 DM (189,33 €) und durch analoges Qua-\n\nsi-Splitting zu Lasten der Versorgung des Ehemanns bei der VBL in Höhe von \n\n(385,75 : 2 =) 192,88 DM (98,62 €) zu erfolgen. Dabei seien die Voraussetzun-\n\ngen einer Änderung nach § 10 a Abs. 1, 2 VAHRG gegeben, insbesondere sei \n\ndie Änderung in Höhe von insgesamt (563,18 DM – 390,10 DM =) 173,08 DM \n\n(88,49 €) wesentlich. \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punk-\n\nten stand. \n\n2. Allerdings ist das Oberlandesgericht bei der Bewertung des VBL-\n\nAnrechts im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich im Ansatz zutreffend \n\nvon der bereits laufenden Rente des Ehemanns ausgegangen. Zwar bezog die-\n\nser zum Stichtag Ehezeitende noch keine Leistungen aus seiner Zusatzversor-\n\ngung. Erhält indessen ein Ehegatte im Abänderungsverfahren nach § 10 a \n\nVAHRG im Zeitpunkt der Entscheidung bereits eine Rente, ist der auf das Ende \n\nder Ehezeit bezogene Teil dieser laufenden Versorgung und nicht der Ehezeit-\n\nanteil einer zuvor gegebenen Anwartschaft in den öffentlich-rechtlichen Versor-\n\ngungsausgleich einzubeziehen, weil dies dem Halbteilungsgrundsatz am ehes-\n\n12 \n\n13 \n\n14 \n\n15 \n\nten entspricht (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 172, 177, 182 = FamRZ 2007, \n\n1238, 1239 und zum Rentenbezug vor einer Entscheidung im Ausgangsverfah-\n\nren Senatsbeschluss vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 - FamRZ 2007, 1084, \n\n1085). \n\n3. Der Ehemann hat das ihm zum 1. März 2002 bewilligte VBL-Anrecht \n\nmit einem Wert von 214, 98 € vollständig in der Ehezeit erworben. \n\nDie seit 1. März 2002 gewährte VBL-Rente des Ehemanns beruht nach \n\nder Auskunft des Versorgungsträgers wegen des Systemwechsels in der Zu-\n\nsatzversorgung des öffentlichen Dienstes (vgl. hierzu Wick; FamRZ 2008, 1223, \n\n1226 ff.) ausschließlich auf einer dem Ehemann zum 1. Januar 2002 gutge-\n\nbrachten Startgutschrift, die gemäß §§ 78 Abs. 1, 80 VBL-S nach der bis zum \n\n31. Dezember 2001 geltenden Versicherungsrentenberechnung (§§ 44 f. VBL-S \n\na.F.) ermittelt worden ist. Soweit eine laufende Rente aus der Zusatzversorgung \n\ndes öffentlichen Dienstes ausschließlich auf einer solchen Startgutschrift be-\n\nruht, ist deren Ehezeitanteil nach der Rechtsprechung des Senats gemäß \n\n§ 1587 a Abs. 2 Nr. 3 lit. b BGB rein zeitratierlich aus dem Verhältnis der ge-\n\nsamtversorgungsfähigen Zeit in der Ehe bis Ende 2001 zur gesamten gesamt-\n\nversorgungsfähigen Zeit bis Ende 2001 zu ermitteln (vgl. Senatsbeschluss vom \n\n14. Januar 2009 - XII ZB 178/05 - FamRZ 2009, 591, 594). Hier liegt die vom \n\nEhemann in der Ehe zurückgelegte zusatzversorgungspflichtige Zeit (1. Juli \n\n1978 bis 31. August 1996) vollständig innerhalb der von ihm bis 31. Dezember \n\n2001 insgesamt zurückgelegten zusatzversorgungspflichtigen Zeit (1. Februar \n\n1966 bis 31. August 1996); das ab 1. März 2002 fiktiv - ohne den Abschlag we-\n\ngen vorzeitigen Leistungsbezugs - in Höhe von 214,98 € bestehende Rentenan-\n\nrecht hat er mithin insgesamt in der Ehezeit erdient. \n\n16 \n\n4. Das Oberlandesgericht hat die VBL-Rente des Ehemanns zu Recht \n\nmit 214,98 € bewertet, also ohne den Abschlag für die vor Vollendung des \n\n65. Lebensjahres erfolgte Inanspruchnahme. \n\n17 \n\na) Die Höhe eines in der Ehezeit erworbenen betrieblichen Versorgungs-\n\nanrechts bestimmt sich grundsätzlich nach den Verhältnissen am letzten Tag \n\nder Ehezeit als dem maßgeblichen Bewertungsstichtag (vgl. Senatsbeschluss \n\nvom 14. März 2007 - XII ZB 142/06 - FamRZ 2007, 891, 892). Nach dem in \n\n§ 1587 a Abs. 1 Satz 2 BGB niedergelegten Halbteilungsgrundsatz ist der aus-\n\ngleichsberechtigte Ehegatte zur Hälfte an allen ehezeitlich erworbenen Versor-\n\ngungsanwartschaften und -rechten des anderen Ehegatten zu beteiligen. Dieser \n\nGrundsatz lässt sich aber regelmäßig nur dann verwirklichen, wenn das betref-\n\nfende Anrecht im Versorgungsausgleich mit seinem zum Stichtag Ehezeitende \n\ntatsächlich erreichten wirtschaftlichen Wert unter Zugrundelegung der bis dahin \n\nerlangten wertbestimmenden Merkmale Berücksichtigung findet (Senatsbe-\n\nschluss vom 11. Juni 2008 - XII ZB 115/08 - FamRZ 2008, 1602, 1603). \n\n18 \n\nb) Nach Ehezeitende eintretende tatsächliche Veränderungen eines Ver-\n\nsorgungsanrechts sind im öffentlich-rechtlichen Wertausgleich dann zu beach-\n\nten, wenn sie rückwirkend betrachtet auf der Grundlage der individuellen, zum \n\nBewertungsstichtag bestehenden Verhältnisse den ehezeitbezogenen Wert än-\n\ndern. Wegen des Stichtagsprinzips bleiben allerdings nachehezeitliche Verän-\n\nderungen außer Betracht, die keinen Bezug zum ehezeitlichen Erwerb aufwei-\n\nsen und nach Maßgabe der zum Ehezeitende bestehenden individuellen Be-\n\nmessungsgrundlagen keinen Einfluss auf den Ehezeitanteil der Versorgung ha-\n\nben (Senatsbeschlüsse vom 14. Januar 2009 - XII ZB 74/08 - FamRZ 2009, \n\n586, 588 und vom 14. März 2007 - XII ZB 142/06 - FamRZ 2007, 891, 892; \n\nJohannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 10 a VAHRG Rdn. 16). \n\n19 \n\nBei der Bestimmung des Ehezeitanteils einer betrieblichen Altersversor-\n\ngung ist deshalb nicht mehr von einer Betriebszugehörigkeit bis zu der in der \n\nVersorgungsregelung vorgesehenen festen Altersgrenze im Sinne von § 1587 a \n\nAbs. 2 Nr. 3 Satz 1 lit. a BGB auszugehen, wenn die Betriebszugehörigkeit \n\nzwar nach dem Ende der Ehezeit, aber vor dem für die tatrichterliche Entschei-\n\ndung über den Versorgungsausgleich maßgeblichen Zeitpunkt vorzeitig geen-\n\ndet hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. März 2007 - XII ZB 142/06 - FamRZ \n\n2007, 891, 892 und vom 16. August 2000 - XII ZB 73/98 - FamRZ 2001, 25, \n\n26). Hingegen hat die unmittelbare Kürzung des Anrechts infolge des vorzeiti-\n\ngen Rentenbezugs durch einen Zugangsfaktor (hier nach § 35 Abs. 3 VBL-S \n\ni.V.m. § 77 SGB VI) grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, soweit die für die \n\nVerminderung maßgeblichen Zeiten nach dem Ende der Ehezeit liegen. Der \n\nZugangsfaktor ist Teil der individuellen Bemessungsgrundlagen des Anrechts, \n\nderen nachehezeitliche Änderung unberücksichtigt bleiben muss. Als volle Ver-\n\nsorgung ist in diesem Fall das (nach den auch sonst maßgeblichen Bemes-\n\nsungsgrundlagen errechnete) Altersruhegeld vor Anwendung des in der Ver-\n\nsorgungsordnung \n\nvorgesehenen Kürzungsfaktors \n\nzugrunde \n\nzu \n\nlegen \n\n(Staudinger/Rehme BGB [2004] § 1587 a Rdn. 308; vgl. für die Außerachtlas-\n\nsung des Zugangsfaktors bei gesetzlichen Rentenanrechten bzw. Anrechten \n\nnach § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 d BGB, sofern die für die Verringerung des Zu-\n\ngangsfaktors maßgeblichen Kalendermonate außerhalb der Ehezeit liegen, Se-\n\nnatsbeschlüsse vom 4. März 2009 - XII ZB 117/07 - zur Veröffentlichung be-\n\nstimmt; vom 29. Oktober 2008 - XII ZB 69/06 - FamRZ 2009, 107, 108; vom \n\n1. Oktober 2008 - XII ZB 34/08 - FamRZ 2009, 28, 29; vom 9. Mai 2007 - XII ZB \n\n77/06 - FamRZ 2007, 1542, 1543 f. und vom 22. Juni 2005 - XII ZB 117/03 - \n\nFamRZ 2005, 1455, 1457 f.). \n\n20 \n\n5. Schließlich hat das Oberlandesgericht im Ausgangspunkt zutreffend \n\nangenommen, dass auch im Abänderungsverfahren der Ehezeitanteil einer be-\n\nreits laufenden Rente grundsätzlich auf seinen bei Ehezeitende bestehenden \n\nWert zurückzurechnen ist. Sofern das Ehezeitende nämlich vor dem für die Er-\n\nmittlung der Besitzstandsrenten maßgeblichen Stichtag liegt, beinhaltet das An-\n\nrecht auch die im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich unbeachtliche \n\nnacheheliche Wertentwicklung. Nur durch die Rückrechnung des Anrechts auf \n\nden Stichtag Ehezeitende ist gewährleistet, dass in die nach § 1587 a Abs. 1 \n\nBGB zu bildende Gesamtausgleichsbilanz miteinander vergleichbare Werte \n\neingestellt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Januar 2009 - XII ZB 74/08 - \n\nFamRZ 2009, 586, 589). Eine solche Rückrechnung ist vorliegend indessen \n\nnicht geboten: \n\n21 \n\na) Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts können die Wert-\n\nsteigerungen von 1 % p.a., welche das zum 1. März 2002 bewilligte VBL-\n\nAnrecht des Ehemannes nachfolgend gemäß § 39 VBL-S erfahren hat, hier be-\n\nreits deshalb außer Betracht bleiben, weil das Ehezeitende (31. August 1996) \n\nhier vor dem 31. Dezember 2001 als dem für den Systemwechsel in der Zu-\n\nsatzversorgung des öffentlichen Dienstes maßgeblichen Stichtag liegt. \n\n22 \n\nb) Eine weitere Rückrechnung des Anrechts, das dem Ehemann zum \n\n1. Januar 2002 in Höhe von 214,98 € infolge des Systemwechsels als Startgut-\n\nschrift in das neue Versorgungssystem übertragen wurde, ist vorliegend ent-\n\nbehrlich. Mit der Ehezeit endete nämlich auch die Pflichtversicherung des Ehe-\n\nmanns in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes; er war deshalb seit \n\ndem 1. September 1996 beitragsfrei versichert, weshalb das Anrecht nach die-\n\nsem Zeitpunkt bis zum Systemwechsel keine nacheheliche Wertentwicklung \n\nmehr erfahren hat. Weil die Anwartschaft des Ehemanns zwischen dem Ehezei-\n\ntende und dem Rentenbeginn unverändert geblieben ist, kann das VBL-Anrecht \n\nauch mit einem bei Ehezeitende bestehenden Wert von 214,98 € monatlich im \n\nAbänderungsverfahren berücksichtigt werden. \n\n23 \n\n6. Entgegen der Auffassung des Ehemanns ist der Ehezeitanteil der \n\nVBL-Rente des Ehemanns in eine volldynamische Anwartschaft der gesetzli-\n\nchen Rentenversicherung umzurechnen. \n\n24 \n\na) Die Leistungen aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes \n\nsind seit der Änderung der für sie geltenden Satzung im Anwartschaftsstadium \n\nstatisch und im Leistungsstadium volldynamisch (vgl. Senatsbeschluss BGHZ \n\n160, 41, 42 ff. = FamRZ 2004, 1474 ff.). Nach der Rechtsprechung des Senats \n\ndarf der ehezeitliche Anteil einer im Zeitpunkt der Entscheidung laufenden und \n\nim Leistungsstadium volldynamischen Rente aber grundsätzlich nur dann mit \n\nseinem Nominalbetrag und ohne Umrechnung nach der Barwert-Verordnung \n\nausgeglichen werden, wenn die Versorgung schon im Anwartschaftsstadium \n\nvolldynamisch war oder mit dem Eintritt des Versorgungsfalls eine bestehende \n\n(verfallbare) Anwartschaftsdynamik unverfallbar und das Anrecht damit insge-\n\nsamt volldynamisch geworden ist oder wenn die Rente schon zum Ende der \n\nEhezeit bezogen wurde (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. April 2007 - XII ZB \n\n206/06 - FamRZ 2007, 1084, 1086 und vom 20. September 2006 - XII ZB \n\n248/03 - FamRZ 2007, 23, 27). Der Ehezeitanteil einer nachehelich bewilligten \n\nund im Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich bereits lau-\n\nfenden Rente, die im Anwartschaftsstadium statisch war und erst im Leistungs-\n\nstadium volldynamisch ist, kann hingegen nur ausnahmsweise und im Einzelfall \n\nmit seinem Nominalbetrag in den Versorgungsausgleich einbezogen werden, \n\nwenn auch die gesetzliche Rentenversicherung und die Beamtenversorgung als \n\nMaßstabversorgungen in der relevanten Zeit vom Ende der Ehezeit bis zum \n\nBeginn der Leistungsdynamik mit Rentenbeginn nicht angestiegen sind und die \n\nStatik der Anwartschaftsphase deswegen einer ebenfalls statischen Phase der \n\nMaßstabsversorgungen entsprach \n\n(Senatsbeschluss vom 25. April 2007 \n\n- XII ZB 206/06 - FamRZ 2007, 1084, 1086). \n\n25 \n\nb) Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Vorliegend war das \n\nAnrecht des Ehemanns infolge der beendeten Pflichtversicherung vom Ehezei-\n\ntende (31. August 1996) bis zur Bewilligung der nach § 39 VBL-S jährlich um \n\n1 % anzupassenden Betriebsrente zum 1. März 2002 statisch. Bliebe aber die \n\nfehlende Dynamik in der Anwartschaftsphase vom Ehezeitende bis zum Ren-\n\ntenbeginn unberücksichtigt, liefe dies auf eine Verletzung des Halbteilungs-\n\ngrundsatzes hinaus. Würde nämlich der sich erst mit Rentenbeginn als volldy-\n\nnamisch darstellende Ehezeitanteil ungeschmälert berücksichtigt und dessen \n\nNennbetrag - auf das Ende der Ehezeit am 31. August 1996 bezogen - der Ent-\n\nscheidung zugrunde gelegt, erhielte die Ehefrau höhere Anwartschaften, als \n\ndem Ehemann verblieben. Denn der durch analoges Quasi-Splitting auf die \n\nEhefrau übertragene Ausgleichsbetrag würde dann durch Division mit dem ak-\n\ntuellen Rentenwert zum Ende der Ehezeit von 46,67 DM (23,86 €) in Entgelt-\n\npunkte umgerechnet. Die auf dem Rentenversicherungskonto der Ehefrau in \n\nder gesetzlichen Rentenversicherung begründeten Entgeltpunkte wären vom \n\nEnde der Ehezeit bis zum Rentenbeginn des Ehemanns am 1. März 2002 nach \n\nder Entwicklung des aktuellen Rentenwerts von 46,67 DM (23,86 €) auf 25,31 € \n\nzu dynamisieren. Die Ehefrau erhielte also aus der Zusatzversorgung des \n\nEhemanns einen von dem Ende der Ehezeit bis zum Rentenbeginn dynamisier-\n\nten Betrag, obwohl die Dynamisierung der Rente des Ehemanns erst ab diesem \n\nZeitpunkt einsetzt (vgl. Senatsbeschluss vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 - \n\nFamRZ 2007, 1084, 1085 f.). \n\n26 \n\nc) Deshalb ist vorliegend eine Dynamisierung des nur im Leistungs-\n\nstadium volldynamischen VBL-Anrechts nach § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB i.V.m. \n\n§ 2 Barwert-Verordnung (in der nun geltenden Fassung der 4. Verordnung zur \n\nÄnderung der Barwert-Verordnung vom 2. Juni 2008, BGBl. I S. 969) erforder-\n\nlich. \n\n27 \n\nAus der Monatsrente in Höhe von 214,98 € errechnet sich ein Jahres-\n\nbetrag von 2.579,76 €. Dieser ist zur Ermittlung des Barwerts nach Tabelle 2 \n\nder Barwert-Verordnung mit einem Barwertfaktor von 10,65 (Alter bei Ehezeit-\n\nende 54 Jahre = Faktor 7,1 x 50 % [vgl. Anm. 2 zu Tabelle 2]) zu multiplizieren. \n\nEine Erhöhung des Barwertfaktors nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Barwert-Verordnung \n\n(Anm. 1 zu Tabelle 1) ist dabei nicht vorzunehmen, weil der vor dem 65. Le-\n\nbensjahr liegende Rentenbeginn des Ehemanns bei der hier fiktiven Ermittlung \n\ndes im Versorgungsausgleich zu beachtenden Ehezeitanteils außer Betracht \n\ngeblieben ist (vgl. oben, Ziff. II. 2 b). Der Barwert beträgt mithin (2.579,76 € x \n\n10,65 =) 27.474,44 € (= 53.735,33 DM), multipliziert mit dem maßgeblichen \n\nUmrechnungsfaktor ergeben sich (53.735,33 DM x 0,0001019084 =) 5,4761 \n\nEntgeltpunkte. Multipliziert mit dem aktuellen Rentenwert bei Ehezeitende ergibt \n\nsich ein dynamischer, im Versorgungsausgleich zu beachtender Betrag von \n\n(5,4761 EP x 46,67 DM aRW) = 255,57 DM (130,67 €). \n\n7. Der Senat kann in der Sache selbst abschließend entscheiden. \n\na) Die ehezeitlichen Rentenanwartschaften des Ehemanns belaufen sich \n\nauf insgesamt (2.312,24 DM + 255,57 DM =) 2.567,81 DM (1.312,90 €). Abzüg-\n\nlich der ehezeitlichen Rentenanwartschaften der Ehefrau in der gesetzlichen \n\nRentenversicherung in Höhe von 1.571,64 DM (803,57 €) ergibt sich eine Diffe-\n\nrenz der Anrechte der Parteien in Höhe von (2.567,81 - 1.571,64) = 996,17 DM \n\n(509,33 €). In Höhe der Hälfte dieses Betrages, mithin in Höhe von 498,09 DM \n\n(254,67 €), ist der Ehemann ausgleichspflichtig. Dieser Betrag übersteigt den \n\nAusgleichsbetrag von insgesamt 199,24 € nach Maßgabe der Ausgangsent-\n\nscheidung um mehr als 10 % (§ 10 a Abs. 2 VAHRG), weshalb der Abände-\n\nrungsantrag der VBL Erfolg hat. \n\n28 \n\n29 \n\n30 \n\nb) Der Ausgleich vollzieht sich in zwei Schritten: \n\n31 \n\nIm Umfang der hälftigen Differenz der Anwartschaften beider Ehegatten \n\nin der gesetzlichen Rentenversicherung und damit in Höhe von 189,33 € hat der \n\nAusgleich zugunsten der Ehefrau durch Rentensplitting zu erfolgen \n\n(2.312,24 DM - 1.571,64 DM = 740,60 DM : 2 = 370,30 DM = 189,33 €). \n\n32 \n\nDanach verbleiben weitere (498,09 DM – 370,30 DM =) 127,79 DM \n\n(65,34 €), die zu Lasten der Versorgung des Ehemannes bei der VBL durch \n\nanaloges Quasi-Splitting nach § 1 Abs. 3 VAHRG auf dem Versicherungskonto \n\nder Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung zu begründen sind. \n\nHahne \n\nWagenitz \n\nFuchs \n\nVézina \n\nDose \n\nVorinstanzen: \n\nAG Kamen, Entscheidung vom 20.11.2006 - 5a F 76/06 - \n\nOLG Hamm, Entscheidung vom 10.10.2007 - 12 UF 367/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-29/xii-zb-182-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1587","ref_norm":"1587","n":2},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-29/xii-zb-182-07","retrieved":"2026-07-10 19:23:36.539352+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-04-29/xii-zb-182-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XII. Zivilsenat","date":"2009-04-29","dockets":["XII ZB 182/07"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 29.04.2009 – XII ZB 182/07","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-29/xii-zb-182-07","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"BGB §§ 1587 Abs. 2, 1587 a Abs. 2 Nr. 3 lit. b; VAHRG § 10 a Abs. 1 und 2 a) Ist ein betriebliches Anrecht wegen einer vor der Regelaltersgrenze liegenden Inanspruchnahme unmittelbar gekürzt worden, so hat die Kürzung im Versor- gungsausgleich außer Betracht zu bleiben, soweit die für den verminderten Zu- gangsfaktor maßgeblichen Kalendermonate außerhalb der Ehezeit liegen (im An- schluss an die Senatsbeschlüsse vom 4. März 2009 - XII ZB 117/07 - zur Veröf- fentlichung bestimmt; vom 29. Oktober 2008 - XII ZB 69/06 - FamRZ 2009, 107 ff.; vom 1. Oktober 2008 - XII ZB 34/08 - FamRZ 2009, 28 ff.; vom 9. Mai 2007 - XII ZR 77/06 - FamRZ 2007, 1542 ff. und vom 22. Juni 2005 - XII ZB 117/03 - FamRZ 2005, 1455 ff.). b) Im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ist auch im Abänderungsverfahren der Ehezeitanteil einer bereits laufenden Rente grundsätzlich auf seinen bei Ehe- zeitende bestehenden Wert zurückzurechnen (im Anschluss an den Senatsbe- schluss vom 14. Januar 2009 - XII ZB 74/08 - FamRZ 2009, 586 f.).","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der\n\nBeschluss des 12. Senats für Familiensachen des Oberlandes-\n\ngerichts Hamm vom 10. Oktober 2007 aufgehoben.\n\nAuf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Be-\n\nschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Kamen vom 20. No-\n\nvember 2006 insoweit abgeändert, dass die im Wege des analo-\n\ngen Quasi-Splittings zu Lasten der Versorgung des Antragsgeg-\n\nners bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder auf\n\ndem Versicherungskonto der Ehefrau bei der deutschen Renten-\n\nversicherung Bund begründeten Rentenanwartschaften monatlich\n\n127,79 DM (65,34 €) betragen (statt 118,78 DM), bezogen auf den\n\n31. August 1996.\n\nDie Kosten des Beschwerde und des Rechtsbeschwerde-\n\nverfahrens werden zwischen den Parteien gegeneinander aufge-\n\nhoben.\n\nBeschwerdewert: 2.000 €","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BGB/1587","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"1587","label":"§ 1587 BGB","mentions":2},{"id":"SGB 6/77","law":"SGB 6","abbreviation":"SGB 6","ref":"77","label":"§ 77 SGB 6","mentions":2}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[{"position":1,"court":"AG Kamen","court_id":null,"court_as_stated":"AG Kamen","date":"2006-11-20","docket":"5a F 76/06","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":2,"court":"OLG Hamm","court_id":"olg-hamm","court_as_stated":"Oberlandesgericht Hamm","date":"2007-10-10","docket":"12 UF 367/06","decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:OLGHAM:2007:1010.12UF367.06.00","id":"olg-hamm/2007-10-10/12-uf-367-06","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2007-10-10/12-uf-367-06","is_this_decision":false,"is_held":true},{"position":3,"court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","date":"2009-04-29","docket":"XII ZB 182/07","decision_type":"Beschluss","ecli":null,"id":"bgh/2009-04-29/xii-zb-182-07","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-29/xii-zb-182-07","is_this_decision":true,"is_held":true}],"has_records":true,"note":"As the courts' records state it (getProceeding). No outcome is given."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T19:23:36.539352+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}