{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2009-04-29","aktenzeichen":"2 StR 59/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n2 StR 59/09 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n29. April 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Vergewaltigung u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. April \n\n2009, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Rissing-van Saan \n\nund die Richter am Bundesgerichtshof \n\nRothfuß, \n\nDr. Appl, \n\nCierniak, \n\nProf. Dr. Schmitt, \n\nStaatsanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Gera vom 12. November 2008 im Strafausspruch mit den \n\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ei-\n\nne andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein-\n\nheit mit schwerem sexuellem Missbrauch von Kindern zu einer Freiheitsstrafe \n\nvon zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt \n\nhat; ferner hat es eine Entscheidung im Adhäsionsverfahren getroffen. Mit dem \n\nwirksam auf den Strafausspruch beschränkten, zu Lasten des Angeklagten ein-\n\ngelegten Rechtsmittel rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung materiellen \n\nRechts. Die Revision hat Erfolg. \n\n2 \n\n1. Nach den Feststellungen begab sich der Angeklagte am 22. August \n\n2008 auf Grund eines spontan gefassten Entschlusses in die Mädchentoilette \n\ndes Förderzentrums in S. , um sich einer der jüngeren Schülerinnen in se-\n\nxueller Weise zu nähern. Als die am 1999 geborene Geschädigte \n\n Se. die Toilettenkabine verlassen wollte, ergriff er das völlig über-\n\nraschte Mädchen an beiden Armen, drückte es in die Kabine zurück und veran-\n\nlasste es, sich auf die Toilette zu setzen. Er öffnete seine Hose, holte seinen \n\nPenis hervor und forderte das verängstigte Kind, das keine Möglichkeit hatte, \n\nsich aus der engen Toilettenbox zu entfernen, auf, \"ihm einen zu blasen\". Das \n\nMädchen ergriff den Penis des Angeklagten und steckte dessen vorderen Teil - \n\nnicht von einem Kondom geschützt - für wenige Augenblicke in ihren Mund; zu \n\neiner Ejakulation gelangte der Angeklagte nicht. Als er bemerkte, dass das Kind \n\nzu weinen begann, ließ er sofort von ihm ab. \n\n3 \n\nDas Landgericht hat die Strafe gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB dem \n\nStrafrahmen des § 176 a Abs. 4 Fall 2 StGB entnommen; die Voraussetzungen \n\ndes Regelbeispiels in § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB hat das Landgericht ver-\n\nneint, weil der erzwungene Oralverkehr das Opfer nicht besonders erniedrigt \n\nhabe; insoweit liege ein minder schwerer Fall gemäß § 177 Abs. 5 Fall 1 StGB \n\nvor. \n\n4 \n\n5 \n\n2. Die Strafrahmenwahl des Landgerichts begegnet durchgreifenden \n\nrechtlichen Bedenken. \n\na) Die Begründung, mit der das Landgericht die Voraussetzungen des \n\nRegelbeispiels in § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB verneint hat, ist nicht frei von \n\nRechtsfehlern. Nach dieser Vorschrift liegt ein besonders schwerer Fall unter \n\nanderem dann in der Regel vor, wenn der Täter mit dem Opfer den Beischlaf \n\nvollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt, die dieses \n\nbesonders erniedrigen, insbesondere wenn sie mit einem Eindringen in den \n\nKörper verbunden sind (Vergewaltigung). Dem das Regelbeispiel einschrän-\n\nkenden Merkmal der \"besonderen Erniedrigung\" kommt in Fällen des Oral- und \n\nAnalverkehrs regelmäßig keine eigenständige Bedeutung zu, weil sich hierbei \n\nder erniedrigende Charakter der sexuellen Handlung im Regelfall von selbst \n\nversteht; der Gesetzgeber wollte neben dem Beischlaf als Regelbild besonders \n\nschwerer Fälle die orale und anale Penetration erfassen (BGH NJW 2000, 672, \n\n673). Jedenfalls in den Fällen des Anal- und Oralverkehrs ist eine ausdrückliche \n\nErörterung der besonders erniedrigenden Wirkung im tatrichterlichen Urteil ent-\n\nbehrlich (vgl. BGH NStZ 2000, 254, 255; Fischer, StGB 56. Aufl. § 177 \n\nRdn. 68). \n\n6 \n\nAnhaltspunkte, die dem erzwungenen Oralverkehr hier die erniedrigende \n\nWirkung nehmen könnten, ergeben sich aus dem angefochtenen Urteil nicht. Im \n\nGegenteil belegt das festgestellte Tatbild, dass der Angeklagte die Geschädigte \n\nzum bloßen Objekt seiner sexuellen Willkür herabgewürdigt hat (vgl. auch \n\nSchönke/Schröder-Lenckner/Peron/Eisele, StGB 27. Aufl. § 177 Rdn. 20): Er \n\nüberfiel sein kindliches Opfer an einem Ort, wo es sich keines Angriffs versah \n\nund zwang es dort zur Vornahme des ungeschützten Oralverkehrs. Die von der \n\nStrafkammer angeführten Umstände - die geringe Tiefe des Eindringens, des-\n\nsen kurze Dauer sowie das Ausbleiben eines Samenergusses - sind nicht ge-\n\neignet, dem Tatgeschehen die erniedrigende Wirkung für das Tatopfer zu neh-\n\nmen. Der von der Strafkammer zum Beleg seiner gegenteiligen Auffassung he-\n\nrangezogene Beschluss des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom \n\n20. März 2001 (NStZ 2001, 369) betraf den Fall eines grundsätzlich gegen Ent-\n\ngelt zu sexuellen Handlungen bereiten Tatopfers. Schon diese Auffassung teilt \n\nder Senat nicht (vgl. Senat, Beschl. vom 10. Dezember 2008 – 2 StR 517/08); \n\nein Vergleich mit der hier gegebenen Konstellation eines sexuell motivierten \n\nÜberfalls auf eine neunjährige Schülerin in der Toilettenanlage ihrer Schule er-\n\nscheint dem Senat darüber hinaus unangebracht. \n\n7 \n\nb) Zwar kann der Tatrichter auch dann, wenn die Voraussetzungen für \n\ndie Annahme des Regelbeispiels der Vergewaltigung in § 177 Abs. 2 Satz 2 \n\nNr. 1 StGB erfüllt sind, ausnahmsweise nach umfassender Prüfung des gesam-\n\nten Tatbilds einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlich-\n\nkeit von der Regelwirkung abweichen; eine solche Ermessensentscheidung \n\n(vgl. BGH, Beschl. vom 30. Oktober 2008 – 3 StR 375/08 Tz. 18) hat der Tat-\n\nrichter hier jedoch nicht getroffen. Der Senat kann sie als Revisionsgericht nicht \n\nnachholen. Nur in einem solchen Fall, in dem ausnahmsweise die Regelwirkung \n\ndes § 177 Abs. 2 StGB entfällt, kann sich die weitere Frage eines minder \n\nschweren Falles nach § 177 Abs. 5 Fall 1 StGB überhaupt stellen (vgl. BGH StV \n\n2000, 557; 2008, 81; Urt. vom 26. Oktober 2000 – 4 StR 319/00; Fischer aaO \n\nRdn. 74). Daher beruht die Annahme des Landgerichts, es sei in Anwendung \n\ndes § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB der Strafrahmen des § 176 a Abs. 4 Fall 2 StGB \n\nzu Grunde zu legen, auf einem zum Strafausspruch durchgreifenden Rechts-\n\nfehler zugunsten des Angeklagten. \n\nRissing-van Saan Rothfuß Appl \n\n Cierniak Schmitt","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-29/2-str-59-09","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-29/2-str-59-09","retrieved":"2026-07-10 19:26:36.143228+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-04-29/2-str-59-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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