{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2009-04-28","aktenzeichen":"XI ZR 86/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 765 Abs. 1 Der Sicherungszweck einer Bürgschaft für eine durch Verwaltungsakt festzu- setzende Rückforderung einer staatlichen Subvention reicht im Zweifel nur so weit, wie die zuständige Behörde den Empfänger der Subvention bei fehler- freier Ermessensausübung tatsächlich in Anspruch genommen hätte.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXI ZR 86/08 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n28. April 2009 \nHerrwerth, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 765 Abs. 1 \n\nDer Sicherungszweck einer Bürgschaft für eine durch Verwaltungsakt festzu-\nsetzende Rückforderung einer staatlichen Subvention reicht im Zweifel nur so \nweit, wie die zuständige Behörde den Empfänger der Subvention bei fehler-\nfreier Ermessensausübung tatsächlich in Anspruch genommen hätte. \n\nBGH, Urteil vom 28. April 2009 - XI ZR 86/08 - KG Berlin \n\nLG Berlin \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 17. März 2009 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, \n\nden Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter \n\nDr. Grüneberg und Maihold \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des \n\n1. Zivilsenats des Kammergerichts \n\nin Berlin vom \n\n28. Februar 2008 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin nimmt die Beklagte aus einer Haftungserklärung im \n\nZusammenhang mit der Gewährung eines Investitionszuschusses in An-\n\nspruch. \n\nDie Klägerin, eine Anstalt des öffentlichen Rechts, ist die zustän-\n\ndige Behörde des Landes B. für Investitionsförderungen nach \n\ndem Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe \"Verbesserung der regiona-\n\nlen Wirtschaftsstruktur\" vom 6. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1861). Sie be-\n\nwilligte der H. GmbH \n\n(im Folgenden: Zuwendungsempfängerin) mit Bescheid vom 22. Februar \n\n1999 eine zweckgebundene Zuwendung \n\nin Höhe von 650.500 DM \n\n(= 332.595,36 €) zur Finanzierung von 38% der zuwendungsfähigen In-\n\nvestitionen des Projekts \"Teilverlagerung aus gemieteten Räumen und \n\nErrichtung einer Betriebsstätte der Logistik\" in G. . Bestandteile \n\ndes Bescheides waren die Anlage 1 (\"Finanzierungsplan/Besondere Ne-\n\nbenbestimmungen\") und \"Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwen-\n\ndungen zur Projektförderung (ANBest-P)\". Anlage 1 enthält unter ande-\n\nrem die Auflagen, dass die geförderten Wirtschaftsgüter mindestens drei \n\nJahre nach Abschluss des Vorhabens in der geförderten Betriebsstätte \n\nverbleiben müssen, es sei denn sie werden durch gleich- oder höherwer-\n\ntige Wirtschaftsgüter ersetzt, (Nr. 2.3.2) und dass nach Abschluss der \n\nInvestition die Schaffung und Besetzung von 28 Arbeitsplätzen nachzu-\n\nweisen und für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Abschluss des Vor-\n\nhabens die durchgängige Besetzung der Stellen zu gewährleisten ist \n\n(Nr. 2.3.5). In den ANBest-P sind folgende Regelungen enthalten: \n\n\"8. Erstattung der Zuwendung, Verzinsung \n\n8.1 Die Zuwendung ist zu erstatten, soweit ein Zuwen-\ndungsbescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht (ins-\nbesondere §§ 48, 49 VwVfGBbg) oder anderen Rechts-\nvorschriften mit Wirkung für die Vergangenheit zurück-\ngenommen oder widerrufen oder sonst unwirksam ist. \nDies gilt insbesondere, wenn \n\n8.1.1 die Zuwendung durch unrichtige oder unvollständige \n\nAngaben erwirkt worden ist, \n\n8.1.2 die Zuwendung nicht oder nicht mehr für den vorgese-\n\nhenen Zweck verwendet wird, \n\n8.1.3 eine auflösende Bedingung eingetreten ist (z.B. nach-\nträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der \nFinanzierung nach Nr. 2). \n\n8.2 Ein Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit kann \nauch in Betracht kommen, soweit der Zuwendungsemp-\nfänger \n\n8.2.1 die Zuwendung nicht alsbald nach Auszahlung zur Er-\nfüllung des Zuwendungszwecks verwendet oder \n\n8.2.2 Auflagen nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist \nerfüllt, insbesondere den vorgeschriebenen Verwen-\ndungsnachweis nicht rechtzeitig vorlegt sowie Mittei-\nlungspflichten (Nr. 5) nicht rechtzeitig nachkommt.\" \n\n3 \n\nDie Beklagte unterzeichnete als damalige Gesellschafterin der Zu-\n\nwendungsempfängerin am 13. April 1999 die von der Klägerin als Anlage \n\nzum Zuwendungsbescheid übersandte \"Haftungserklärung der Gesell-\n\nschafter\", die im Kopf als \"Firma\" die Zuwendungsempfängerin und als \n\n\"Gesellschafter\" die Beklagte und zwei natürliche Personen aufführt und \n\nunter anderem folgenden Wortlaut hat: \n\n\"Die o.g. Firma und die Personen übernehmen die gesamt-\nschuldnerische Haftung für die unter Punkt 8 der Allgemeinen \nNebenbestimmungen für Zuwendungen für Projektförderung \n(ANBest-P) \n- Bestandteil des Zuwendungsbescheids vom \n22. Februar 1999 - aufgeführten Erstattungs- und Verzin-\nsungsansprüche der I. . \n\n… \n\nDie Haftung gilt ab Bekanntgabe des Zuwendungsbescheids \nan das o.g. Unternehmen während der gesamten Zweckbin-\ndungsfristen.\" \n\n4 \n\nNach Unterzeichnung der Haftungserklärung zahlte die Klägerin \n\nden Zuschuss am 27. April 1999 in voller Höhe an die Zuwendungs-\n\nempfängerin aus. Am 29. Mai 2002 wurde über das Vermögen der Zu-\n\nwendungsempfängerin das Insolvenzverfahren eröffnet. Daraufhin wider-\n\nrief die Klägerin mit Bescheid vom 11. Juni 2002 gegenüber dem Insol-\n\nvenzverwalter den Zuwendungsbescheid mit Wirkung für die Vergangen-\n\nheit in vollem Umfang und setzte den zu erstattenden Betrag auf \n\n332.595,36 € fest. Zur Begründung führte sie aus, die Auflagen hinsicht-\n\nlich der 3- bzw. 5-jährigen Bindefristen gemäß Nrn. 2.3.2 und 2.3.5 der \n\nAnlage 1 zum Zuwendungsbescheid, die nach der Beendigung des Vor-\n\nhabens am 11. Oktober 1999 bis zum 11. Oktober 2002 bzw. 11. Oktober \n\n2004 liefen, könnten nicht mehr erfüllt werden. Den Widerspruch des In-\n\nsolvenzverwalters wies die Klägerin als unbegründet zurück. Verwal-\n\ntungsgerichtliche Klage erhob der Insolvenzverwalter nicht. Der Erstat-\n\ntungsanspruch wurde am 14. August 2002 zur Insolvenztabelle festge-\n\nstellt. \n\n5 \n\nDie Klage auf Zahlung von 332.595,36 € nebst Zinsen hatte in den \n\nVorinstanzen Erfolg. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Re-\n\nvision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n6 \n\nDie Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefoch-\n\ntenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-\n\nricht. \n\nI. \n\n7 \n\n8 \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im \n\nWesentlichen ausgeführt: \n\nDie als privatrechtlicher Schuldbeitritt auszulegende Haftungser-\n\nklärung der Beklagten sei gemäß § 306 BGB aF nichtig, da der Beitritt zu \n\neiner fremden Schuld seinem Wesen nach stets deren Rechtsnatur teile. \n\nDer Beitritt zu einer bedingten öffentlich-rechtlichen Rückforderung, wie \n\nsie hier im Verhältnis zur Zuwendungsempfängerin vorliege, könne daher \n\nnur durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag erfolgen. Die nichtige Haf-\n\ntungserklärung sei aber nach dem hypothetischen Parteiwillen gemäß \n\n§ 140 BGB in eine Bürgschaft umzudeuten, die geeignet sei, eine öffent-\n\nlich-rechtliche Forderung auf privatrechtlicher Ebene abzusichern. \n\n9 \n\nDie Inanspruchnahme der Beklagten aus der Haftungserklärung \n\nsetze nicht voraus, dass der Widerrufs- und Feststellungsbescheid vom \n\n11. Juni 2002 ihr gegenüber bekannt gemacht worden sei. Dies sei \n\ngemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwVfGBbg nicht erforderlich gewesen, \n\nweil die Beklagte nicht Beteiligte des Verwaltungsverfahrens gewesen \n\nsei. Insbesondere sei sie nicht nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 VwVfGBbg zum \n\nVerwaltungsverfahren hinzugezogen worden. Da es in der Haftungserklä-\n\nrung ausdrücklich heiße, dass die Haftung der Beklagten ab Bekanntga-\n\nbe des Zuwendungsbescheids an die Zuwendungsempfängerin gelten \n\nsolle, sei eine Beteiligung der Beklagten im Verwaltungsverfahren gera-\n\nde ausgeschlossen und von der Klägerin nicht beabsichtigt gewesen. \n\n10 \n\nDie Haftung der Beklagten sei nicht deshalb ausgeschlossen, weil \n\nNr. 8 ANBest-P nicht Bestandteil der Haftungserklärung geworden sei. \n\nEs handele sich zwar um eine Allgemeine Geschäftsbedingung, aber \n\nnicht um eine überraschende Klausel. Etwas anderes gelte auch dann \n\nnicht, wenn die Klausel teilweise als unwirksam angesehen werde, so-\n\nweit sie den Widerruf des Zuwendungsbescheides aus Gründen zulasse, \n\ndie nicht im Verantwortungs- oder Einflussbereich des Alleingesellschaf-\n\nters oder Geschäftsführers der Zuwendungsempfängerin lägen. Dies sei \n\nhier nicht der Fall, weil der Widerruf wegen der Insolvenz der Zuwen-\n\ndungsempfängerin erfolgt sei. Die Auffassung der Beklagten, die Aufhe-\n\nbung des Zuwendungsbescheids habe auch wegen Verstoßes gegen eu-\n\nropäische Förderrichtlinien erfolgen müssen, sei unzutreffend. \n\n11 \n\nSoweit Nr. 8 ANBest-P ganz oder teilweise nicht Bestandteil der \n\nHaftungserklärung geworden sei, bleibe diese im Übrigen wirksam (§ 6 \n\nAbs. 1 AGBG). Die gesicherte Hauptforderung sei ausreichend bestimmt, \n\nweil als Erstattungs- und Verzinsungsansprüche der Klägerin nur For-\n\nderungen aufgrund des Widerrufs oder der Rücknahme des Zuwen-\n\ndungsbescheids in Betracht kämen. Nr. 8 ANBest-P sei nicht gemäß § 9 \n\nAbs. 1, 2 Nr. 2 AGBG unwirksam. Die Haftung der Beklagten dem Grun-\n\nde nach hänge allein von der Existenz eines Widerrufs- oder Rücknah-\n\nmebescheides ab. Da der Erlass eines solchen Verwaltungsaktes vom \n\nWillen der Klägerin abhängig gewesen sei, liege ein einseitiges Leis-\n\ntungsbestimmungsrecht gemäß § 315 BGB vor, das rechtlich wirksam \n\nbegründet und von der Klägerin nach billigem Ermessen ausgeübt wor-\n\nden sei. \n\n12 \n\nDie Klägerin habe die Zuwendung ermessensfehlerfrei in voller \n\nHöhe für die Vergangenheit widerrufen, weil die Zuwendungsempfän-\n\ngerin die im Zuwendungsbescheid enthaltenen Auflagen, insbesondere \n\ndie durchgängige Besetzung von 28 Dauerarbeitsplätzen während fünf \n\nJahren nach Abschluss des Investitionsvorhabens, nicht erfüllt habe. Die \n\nBindungsfrist hätte nicht vor der Bezahlung der letzten Rechnung im \n\nOktober 1999 begonnen, so dass bis zur Eröffnung des Insolvenzverfah-\n\nrens am 29. Mai 2002 bzw. bis zum Erlass des Widerrufsbescheides vom \n\n11. Juni 2002 noch nicht drei Jahre vergangen gewesen seien. Dass die \n\nRückforderung der gesamten Zuwendung ermessensfehlerfrei sei, folge \n\naus den Grundsätzen über das intendierte Ermessen, nach denen das \n\nErmessen bei der Verfehlung des mit der Gewährung von öffentlichen \n\nZuschüssen verfolgten Zweckes in der Regel nur durch einen Widerruf \n\nfehlerfrei ausgeübt werden könne. Dementsprechend könne die Bewilli-\n\ngungsbehörde gemäß Nr. 7.6.1 Buchst. f) und 7.6.2 Buchst. a) der Richt-\n\nlinie zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft im Rahmen der Gemein-\n\nschaftsaufgabe \"Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur\" vom \n\n19. Mai 1998 (ABl. für Brandenburg S. 522) von einem Widerruf bei \n\nNichterreichung der erforderlichen Dauerarbeitsplätze während der Bin-\n\ndungsfrist weder ganz noch teilweise absehen. Nach Nr. 7.6.2 Buchst. \n\nc) bb) der Richtlinie hätte von einem Widerruf des Zuwendungsbeschei-\n\ndes nur dann teilweise abgesehen werden können, wenn die Dauerar-\n\nbeitsplätze wenigstens drei Jahre innerhalb der Bindungsfrist bestanden \n\nhätten. Dies sei aber im Zeitpunkt des Widerrufsbescheides am 11. Juni \n\n2002 noch nicht der Fall gewesen. \n\nII. \n\n13 \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung in wesentli-\n\nchen Punkten nicht stand. Die Klägerin hat aufgrund des am 11. Juni \n\n2002 erfolgten Widerrufs der Zuwendung keinen Anspruch gegen die Be-\n\nklagte gemäß § 765 Abs. 1 BGB auf Zahlung von 332.595,36 €, da die \n\nBegründung des vollumfänglichen Widerrufs nicht frei von Ermessens-\n\nfehlern ist. \n\n14 \n\n1. Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, \n\ndass durch die Erklärung der Beklagten vom 13. April 1999 ihre Ver-\n\npflichtung als Bürgin begründet worden ist. \n\n15 \n\na) Diese Erklärung ist zwar als privatrechtlicher Schuldbeitritt aus-\n\nzulegen und als solcher, wie das Berufungsgericht entgegen der Auffas-\n\nsung der Revisionserwiderung rechtsfehlerfrei angenommen hat, gemäß \n\n§ 306 BGB aF nichtig. Die gewollte Rechtsfolge, eine privatrechtliche \n\nMithaftung für einen bedingten öffentlich-rechtlichen Rückerstattungsan-\n\nspruch, kann nicht eintreten, weil der Schuldbeitritt seinem Wesen nach \n\nstets die Rechtsnatur der Forderung des Gläubigers teilt, zu der er er-\n\nklärt wird, und deshalb zu seiner wirksamen Begründung der Abschluss \n\neines öffentlich-rechtlichen Vertrags unter Beachtung des Schriftformer-\n\nfordernisses gemäß § 57 VwVfGBbg erforderlich gewesen wäre (Senat \n\nBGHZ 174, 39, Tz. 21 ff.). \n\n16 \n\nb) Der nichtige Schuldbeitritt ist aber, wie das Berufungsgericht \n\nebenfalls rechtsfehlerfrei angenommen hat, nach dem maßgeblichen \n\nhypothetischen Parteiwillen gemäß § 140 BGB in eine Bürgschaftserklä-\n\nrung umzudeuten. Eine Bürgschaft begründet eine von der Hauptschuld \n\nverschiedene, eigene Verbindlichkeit des Bürgen, deren Rechtscharakter \n\nsich nicht nach der Art der Hauptschuld bestimmt. Sie ist daher geeignet, \n\nöffentlich-rechtliche Forderungen auf privatrechtlicher Ebene abzusi-\n\nchern (BGHZ 90, 187, 190; Senat BGHZ 174, 39, Tz. 25). \n\n17 \n\n2. Die Verpflichtung der Beklagten aus der Haftungserklärung vom \n\n13. April 1999 setzt, anders als die Revision meint, nicht die Bekanntga-\n\nbe des Zuwendungsbescheids an die Beklagte, sondern nur, wie das Be-\n\nrufungsgericht im Ergebnis zu Recht angenommen hat, an die Zuwen-\n\ndungsempfängerin voraus. \n\n18 \n\na) Das Berufungsgericht stützt seine Ansicht zwar auf den aus-\n\ndrücklichen Wortlaut der Haftungserklärung und bringt damit zum Aus-\n\ndruck, dass es die Klausel für eindeutig und nicht auslegungsbedürftig \n\nhält. Ob dies zutrifft, ist eine Rechtsfrage, die der Prüfung des Revisi-\n\nonsgerichts unterliegt (BGHZ 32, 60, 63; BGH, Urteile vom 25. Juni 1984 \n\n- II ZR 209/83, WM 1984, 1073 und vom 13. Juni 1990 - IV ZR 141/89, \n\nWM 1990, 1680, 1681). Danach kann eine solche Eindeutigkeit nicht an-\n\ngenommen werden, weil die Zuwendungsempfängerin nicht mit ihrer Fir-\n\nma namentlich bezeichnet wird, sondern von dem \"o.g. Unternehmen\" \n\ndie Rede ist. Im Kopf der Haftungserklärung sind jedoch zwei Unterneh-\n\nmen aufgeführt, die in Bezug genommen sein könnten. \n\n19 \n\nb) Dies hat aber nicht zur Folge, dass gemäß § 5 AGBG ein für die \n\nKlägerin ungünstiges Verständnis der Haftungsvoraussetzungen zugrun-\n\nde zu legen ist. Die Haftungserklärung ist zwar nach dem mangels ge-\n\ngenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts im Revisionsverfahren \n\nzugrunde zu legenden Vortrag der Beklagten für eine Vielzahl von Ver-\n\nträgen vorformuliert und somit eine Allgemeine Geschäftsbedingung ge-\n\nmäß § 1 Abs. 1 Satz 1 AGBG. Die Unklarheitenregel in § 5 des AGB-\n\nGesetzes, das auf den am 11. Juni 2002 durch den Erlass des Wider-\n\nrufsbescheids entstandenen Bürgschaftsanspruch noch Anwendung fin-\n\ndet (Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB; vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 2007 \n\n- V ZR 189/06, WM 2007, 2124, Tz. 9), greift aber nur ein, wenn nach \n\nAusschöpfung der in Betracht kommenden Auslegungsmöglichkeiten ein \n\nnicht behebbarer Zweifel bleibt und mindestens zwei Auslegungen recht-\n\nlich vertretbar sind (BGHZ 112, 65, 68 f.; BGH, Urteile vom 22. März \n\n2002 - V ZR 405/00, WM 2002, 1017, 1018 und vom 29. Mai 2008 \n\n- III ZR 330/07, WM 2008, 1391, Tz. 20). Dies ist hier nicht der Fall. \n\n20 \n\naa) Der Senat kann die insoweit notwendige Auslegung selbst \n\nnachholen, weil die dazu erforderlichen Feststellungen getroffen und \n\nweitere Feststellungen nicht zu erwarten sind (vgl. BGHZ 124, 39, 45; \n\nBGH, Urteil vom 17. Dezember 2008 - VIII ZR 274/06, WM 2009, 321, \n\nTz. 14, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Diese Auslegung er-\n\ngibt, dass mit dem \"o.g. Unternehmen\", dem der Zuwendungsbescheid \n\nzur Begründung der Haftung bekannt zu geben ist, die Zuwendungs-\n\nempfängerin gemeint ist. \n\n21 \n\nbb) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven \n\nInhalt, ausgehend von den Interessen, Vorstellungen und Verständnis-\n\nmöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden \n\neinheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Ver-\n\ntragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteilig-\n\nten Kreise verstanden werden (st.Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 29. Mai \n\n2008 - III ZR 330/07, WM 2008, 1391, Tz. 19 m.w.N.). \n\n22 \n\ncc) Das Formular deckt erkennbar auch Fälle ab, in denen die haf-\n\ntenden Gesellschafter der Zuwendungsempfängerin natürliche Personen \n\nsind. So sind in der Haftungserklärung vom 13. April 1999 neben der Be-\n\nklagten auch zwei natürliche Personen als Gesellschafter aufgeführt, die \n\ndie Erklärung ebenfalls unterschrieben haben. Schon deswegen liegt es \n\nnahe, dass mit \"Unternehmen\" der jeweilige Empfänger des Investitions-\n\nzuschusses gemeint ist. Dies wird auch durch den ersten Absatz der Haf-\n\ntungserklärung bestärkt, in dem die Haftenden dementsprechend mit \n\n\"o.g. Firma und die Personen\" bezeichnet werden. Entscheidend ist aber, \n\ndass nach der Interessenlage der Vertragspartner kein Grund besteht, \n\ndie Haftung des Gesellschafters von einer zusätzlichen Bekanntgabe des \n\nZuwendungsbescheides ihm gegenüber abhängig zu machen. Er weiß \n\naufgrund der Haftungserklärung, dass dem Zuwendungsempfänger der \n\nZuwendungsbescheid vorliegt, und kann sich aufgrund seiner Gesell-\n\nschafterstellung ohne weiteres Kenntnis vom Inhalt dieses Bescheides \n\nverschaffen. Deshalb macht die Revision auch ohne Erfolg geltend, bei \n\ndieser Auslegung benachteilige die Klausel die Beklagte unangemessen \n\ngemäß § 9 AGBG, da diese nicht wisse, wann ihre Haftung beginne und \n\nbis wann sie mit einer Inanspruchnahme rechnen müsse. \n\n23 \n\n3. Ohne Erfolg wendet sich die Revision weiterhin gegen die An-\n\nsicht des Berufungsgerichts, die in der Haftungserklärung der Beklagten \n\nvom 13. April 1999 in Bezug genommene Nr. 8 ANBest-P sei nicht ins-\n\ngesamt eine überraschende Klausel, die gemäß § 3 AGBG nicht Be-\n\nstandteil der Erklärung geworden wäre. \n\n24 \n\na) Zu Recht und von der Revision nicht angegriffen geht das Beru-\n\nfungsgericht zunächst davon aus, dass Nr. 8 ANBest-P im Verhältnis zur \n\nBeklagten als Allgemeine Geschäftsbedingung zu qualifizieren ist. Dem \n\nsteht nicht entgegen, dass sie in ihrer originären Verwendung als verwal-\n\ntungsrechtliche Nebenbestimmung zu einem Verwaltungsakt nicht für \n\neine Vielzahl von Verträgen vorformuliert wurde. Maßgeblich ist allein, \n\ndass die Klägerin nach den unangegriffenen Feststellungen des Beru-\n\nfungsgerichts durch die Bezugnahme in der Haftungserklärung den Text, \n\nwie hier gegenüber der Beklagten, zusätzlich auch für eine Vielzahl von \n\nVerträgen mit haftenden Gesellschaftern verwendete. Erst durch die ver-\n\ntragliche Vereinbarung entfaltet Nr. 8 ANBest-P im Verhältnis zwischen \n\nden Prozessparteien Wirksamkeit. \n\n25 \n\nb) Die Revision macht ohne Erfolg geltend, Nr. 8 ANBest-P sei für \n\nden zivilrechtlich haftenden Gesellschafter überraschend, weil die bei-\n\nspielhafte Auflistung der möglichen Widerrufs- und Rücknahmegründe \n\nden Eindruck erwecke, Rückerstattungsansprüche bestünden nur, wenn \n\ndie Aufhebungsgründe im Verantwortungs- oder Einflussbereich der Zu-\n\nwendungsempfänger lägen. Das Berufungsgericht hat zu Recht ange-\n\nnommen, dass dies einer Inanspruchnahme der Beklagten nicht entge-\n\ngensteht. \n\n26 \n\naa) Es kann offen bleiben, ob es überraschend ist, wenn eine Si-\n\ncherungszweckerklärung auch Erstattungsansprüche erfasst, die auf ei-\n\nner Aufhebung des Zuwendungsbescheides aus Gründen beruhen, die \n\nnicht im Verantwortungs- oder Einflussbereich des Zuwendungsempfän-\n\ngers liegen (ebenfalls offen gelassen in BGH, Urteil vom 6. November \n\n2008 - III ZR 279/07, WM 2009, 61, Tz. 15, zur Veröffentlichung in BGHZ \n\nvorgesehen). Anders als die Revision meint, hätte dies jedenfalls nicht \n\ndie Unwirksamkeit der Bürgschaft zur Folge, sondern würde nur zu einer \n\nBeschränkung der Bürgenhaftung auf Erstattungsansprüche führen, die \n\nauf einer Aufhebung des Zuwendungsbescheides aus vom Zuwendungs-\n\nempfänger zu verantwortenden oder zu beeinflussenden Gründen beru-\n\nhen. \n\n27 \n\n(1) Dabei kommt es entgegen der Ansicht der Revision nicht dar-\n\nauf an, ob die in Bezug genommene Klausel sprachlich teilbar ist. Die \n\nstreitgegenständliche Erstattungsforderung wäre jedenfalls im Wege der \n\nergänzenden Vertragsauslegung vom Bürgschaftsvertrag erfasst. Ist eine \n\nAllgemeine Geschäftsbedingung nicht Inhalt des Vertrags geworden oder \n\nunwirksam, so bleibt der Vertrag nach § 6 Abs. 1 AGBG im Übrigen wirk-\n\nsam. Sein Inhalt richtet sich dann gemäß § 6 Abs. 2 AGBG nach den ge-\n\nsetzlichen Vorschriften, zu denen auch die §§ 133, 157 BGB gehören, \n\ndie Grundlage der ergänzenden Vertragsauslegung sind (BGHZ 176, \n\n244, Tz. 32). Um den Vorrang des dispositiven Gesetzesrechtes nicht zu \n\numgehen, setzt eine ergänzende Vertragsauslegung zur Schließung ei-\n\nner Lücke, die durch den Wegfall einer unwirksamen Allgemeinen Ge-\n\nschäftsbedingung entstanden ist, allerdings voraus, dass dispositives \n\nGesetzesrecht nicht zur Verfügung steht und die ersatzlose Streichung \n\nder Klausel keine angemessene, den typischen Interessen Rechnung \n\ntragende Lösung ist (BGHZ 137, 153, 156 f.; 176, 244, Tz. 32; 177, 186, \n\nTz. 18). \n\n28 \n\n(2) Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Es wäre unbillig und \n\nwiderspräche der Zielsetzung des § 3 AGBG, der Beklagten einen Vorteil \n\nzu belassen, der das Vertragsgefüge völlig einseitig zu ihren Gunsten \n\nverschöbe. Auch wenn man einige der von der Sicherungszweckerklä-\n\nrung erfassten Aufhebungsgründe als überraschend einstufen würde, \n\nbestünde kein schutzwürdiges Interesse der Beklagten, aus diesem \n\nGrund von der Bürgenhaftung vollständig frei zu werden. Dies entspricht \n\nfür den Fall der formularmäßig weiten Sicherungszweckerklärung, die \n\nunzulässigerweise die Bürgschaft auf alle künftigen Verbindlichkeiten \n\ndes Hauptschuldners aus einer Geschäftsverbindung ausdehnt, ständi-\n\nger Rechtsprechung mit der Folge der Beschränkung der Bürgenhaftung \n\nauf die Fälle, die Anlass für die Übernahme der Bürgschaft waren \n\n(vgl. BGHZ 137, 153, 157 f.; 143, 95, 97; 153, 293, 298). Für den hier zu \n\nbeurteilenden Fall kann nichts anderes gelten. An die Stelle der unwirk-\n\nsamen Klausel tritt damit die Regelung, die die Parteien bei sachgerech-\n\nter Abwägung der beiderseitigen Interessen gewählt hätten, wenn ihnen \n\ndie Unwirksamkeit der Geschäftsbedingung bekannt gewesen wäre \n\n(BGHZ 137, 153, 158). Danach haftet die Beklagte jedenfalls für die Er-\n\nstattungsansprüche, die auf einer Aufhebung des Zuwendungsbescheids \n\naus Gründen beruhen, die im Verantwortungs- oder Einflussbereich der \n\nZuwendungsempfängerin liegen. \n\n29 \n\nbb) Um einen solchen Fall handelt es sich hier. Die Klägerin hat \n\nden Widerruf der Zuwendung auf die Nichterfüllung der Auflagen zur \n\nMindestdauer des Verbleibs der geförderten Wirtschaftsgüter und der \n\nVorhaltung der Arbeitsplätze (Nrn. 2.3.2 und 2.3.5 der Anlage 1) ge-\n\nstützt. Die Möglichkeit des Widerrufs im Fall der Nichterfüllung von Auf-\n\nlagen ist in Nr. 8.2.2 ANBest-P ausdrücklich erfasst. Dass diese Gründe \n\nbei Unterzeichnung der Haftungserklärung außerhalb des Erwartungsho-\n\nrizonts der Beklagten lagen, macht auch die Revision nicht geltend. \n\n30 \n\ncc) Darauf, ob, wie die Revision vorbringt, die Aufhebung auch auf \n\nandere, außerhalb des Verantwortungs- und Einflussbereichs der Be-\n\nklagten liegende Gründe hätte gestützt werden können, kommt es nicht \n\nan. Entscheidend ist, dass die Umstände, die tatsächlich zur Grundlage \n\ndes Widerrufs gemacht wurden, von der Sicherungszweckerklärung er-\n\nfasst sind. Die bloße Möglichkeit, den Zuwendungsbescheid aus anderen \n\nGründen aufzuheben, ist für das Entstehen des verbürgten öffentlich-\n\nrechtlichen Erstattungsanspruchs unerheblich. \n\n31 \n\n4. Rechtsfehlerhaft ist hingegen die Auffassung des Berufungsge-\n\nrichts, die Rückforderung der Zuwendung durch den Widerrufsbescheid \n\nvom 11. Juni 2002 sei dem Grunde nach nichts anderes als die Aus-\n\nübung eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts, die nach billigem \n\nErmessen im Sinne des § 315 Abs. 1 BGB erfolgt sei, weil die Klägerin \n\nihr Ermessen zutreffend ausgeübt habe. \n\n32 \n\na) Bereits der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts hält rechtli-\n\ncher Überprüfung nicht stand. Die Befugnis der Klägerin, einen Wider-\n\nrufsbescheid zu erlassen, ist im Zivilrechtsverhältnis zur Beklagten kein \n\neinseitiges Leistungsbestimmungsrecht. \n\n33 \n\naa) Auch wenn das Entstehen der Hauptforderung allein davon ab-\n\nhängt, dass die Klägerin einen wirksamen Widerrufs- oder Rücknahme-\n\nbescheid erlässt, ist dieser Umstand für die Anwendung der Vorschriften \n\nüber das Leistungsbestimmungsrecht nicht ausreichend. Diese finden auf \n\nfaktische Bestimmungsrechte grundsätzlich keine Anwendung (Erman/ \n\nHohloch/Hager, BGB, 12. Aufl., § 315 Rn. 1; Palandt/Grüneberg, BGB, \n\n68. Aufl., § 315 Rn. 4; Soergel/Wolf, BGB, 12. Aufl., § 315 Rn. 30). § 315 \n\nBGB setzt eine ausdrückliche oder stillschweigende rechtsgeschäftliche \n\nVereinbarung voraus, dass eine Partei durch einseitige Willenserklärung \n\nden Inhalt einer Vertragsleistung bestimmen kann (MünchKommBGB/ \n\nGottwald, 5. Aufl., § 315 Rn. 12; Palandt/Grüneberg, BGB 68. Aufl., \n\n§ 315 Rn. 4; PWW/Medicus, BGB, 3. Aufl., § 315 Rn. 1). \n\n34 \n\nbb) An einer solchen Vereinbarung fehlt es hier. Sie wäre mit dem \n\nhypothetischen Parteiwillen zur Begründung einer akzessorischen Bür-\n\ngenhaftung nicht vereinbar. Dass das Entstehen der Hauptforderung \n\nzugleich die Haftung der Beklagten begründet, ist bereits zwangsläufige \n\nFolge der Akzessorietät der Bürgschaft. Die zusätzliche Ausübung eines \n\nrechtsgeschäftlichen Gestaltungsrechts im Verhältnis zum Bürgen ist da-\n\nher nicht erforderlich, um dessen Haftung zu begründen, und wäre mit \n\ndem Sinn und Zweck der Bürgenhaftung nicht vereinbar. Die Bürgschaft \n\nist die Verpflichtung zum Einstehen für eine fremde Schuld und dement-\n\nsprechend vom jeweiligen Bestand der Hauptschuld abhängig (§ 767 \n\nAbs. 1 Satz 1 BGB). Somit liegen Entstehung und Umfang der Haftung \n\ngrundsätzlich fest. Auf eine zusätzliche inhaltliche Billigkeitskontrolle, \n\nwie sie § 315 BGB vorsieht, kann es für die Inanspruchnahme des Bür-\n\ngen nicht ankommen. Das Berufungsgericht verkennt zudem, dass sich \n\ndie Abwägung, wann ein Leistungsbestimmungsrecht nach billigem Er-\n\nmessen ausgeübt wurde, insbesondere an den Interessen beider Partei-\n\nen dieses Rechtsverhältnisses zu orientieren hätte (MünchKommBGB/ \n\nGottwald, 5. Aufl., § 315 Rn. 31; Palandt/Grüneberg, BGB, 68. Aufl., \n\n§ 315 Rn. 10). Das Ergebnis stünde damit nicht zwangsläufig in Überein-\n\nstimmung mit der Rechtmäßigkeit der Ausübung des Ermessens, das der \n\nKlägerin nach § 49 Abs. 3 VwVfGBbg im Verhältnis zur Zuwendungs-\n\nempfängerin eingeräumt ist. \n\n35 \n\nb) Dies bedeutet indessen nicht, dass die Bürgschaft der Beklag-\n\nten jede durch einen wirksamen Widerrufsbescheid begründete Erstat-\n\ntungsforderung der Klägerin sichert. Das Berufungsgericht hat vielmehr \n\nverkannt, dass die Beklagte nach dem Sicherungszweck der formular-\n\nmäßigen Bürgschaft, deren Allgemeine Geschäftsbedingungen offen-\n\nsichtlich über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus Verwendung fin-\n\nden und deshalb vom Senat selbständig ausgelegt werden können \n\n(BGHZ 144, 245, 248; 163, 321, 323 f.), für Erstattungsansprüche nur \n\ninsoweit haftet, wie die Klägerin die Zuwendungsempfängerin bei fehler-\n\nfreier Ermessensausübung durch einen rechtmäßigen Verwaltungsakt \n\ntatsächlich in Anspruch genommen hätte. \n\n36 \n\naa) Hierfür spricht zum einen der Wortlaut der in der Haftungser-\n\nklärung in Bezug genommenen Regelung unter Nr. 8 ANBest-P, die den \n\nUmfang der Bürgenhaftung konkretisiert. Dort werden als Rechtsgrund-\n\nlage einer Rücknahme oder eines Widerrufs des Zuwendungsbescheids \n\ndie verwaltungsrechtlichen Vorschriften der §§ 48, 49 VwVfGBbg aus-\n\ndrücklich in Bezug genommen und im Folgenden beispielhaft einzelne \n\nAufhebungsgründe aufgezählt. Damit wird der Haftungsumfang an die \n\nmateriell-rechtlichen Aufhebungsvoraussetzungen geknüpft, zu denen \n\nneben den Tatbestandsvoraussetzungen auch die Rechtmäßigkeit der \n\nErmessensausübung zählt. \n\n37 \n\nbb) Dass die Beklagte als Bürgin das Ausfallrisiko der Zuwen-\n\ndungsempfängerin nur bei rechtmäßigen Aufhebungsentscheidungen ab-\n\nsichert, ergibt sich insbesondere auch aus der Interessenlage der Par-\n\nteien. Auch wenn der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch gegen-\n\nüber der Zuwendungsempfängerin allein deshalb besteht, weil der \n\nzugrunde liegende Widerrufsbescheid wirksam ist, kann ein nach zivil-\n\nrechtlichen Grundsätzen haftender Bürge berechtigterweise davon aus-\n\ngehen, dass er nur solche Ansprüche absichert, die auf materiell recht-\n\nmäßigen Aufhebungsentscheidungen beruhen. Allein dies entspricht dem \n\nzivilrechtlichen Haftungssystem, in dem der Bürge selbst durch die \n\nRechtskraft eines dem Gläubiger günstigen Urteils gegen den Haupt-\n\nschuldner nicht gehindert ist, Einwendungen gegen die Hauptschuld zu \n\nerheben (BGHZ 107, 92, 96). Auch die Klägerin als Bewilligungsbehörde \n\nkann, wenn sie den Erstattungsanspruch im Wege des Privatrechts absi-\n\nchert, bei verständiger Würdigung nicht davon ausgehen, dass dieses \n\nSicherungsmittel Ansprüche aus Widerrufsbescheiden auch insoweit er-\n\nfasst, als diese rechtswidrig sind. \n\n38 \n\nc) Anders als das Berufungsgericht meint, hat die Klägerin ihr Wi-\n\nderrufsermessen im Bescheid vom 11. Juni 2002 nicht frei von Rechts-\n\nfehlern ausgeübt. \n\n39 \n\naa) Gemäß § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfGBbg kann ein rechtmä-\n\nßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung zur \n\nErfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt, ganz oder teilweise auch \n\nmit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn mit ihm eine \n\nAuflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht inner-\n\nhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat. Nach Ziffer 2.3.5 der Besonde-\n\nren Nebenbestimmungen des Zuwendungsbescheids ist für einen Zeit-\n\nraum von fünf Jahren nach Abschluss des Vorhabens die durchgängige \n\n \n \n \n \n\n40 \n\n41 \n\nBesetzung von 28 Arbeitsplätzen zu gewährleisten. Gegen diese Auflage \n\nhat die Zuwendungsempfängerin nach den unangegriffenen Feststellun-\n\ngen des Berufungsgerichts verstoßen, so dass ein (Teil-) Widerruf ge-\n\nrechtfertigt sein kann. \n\nbb) Die Klägerin hat in Bezug auf diesen Widerrufstatbestand je-\n\ndoch ihr Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt. \n\n(1) Zwar geht das Berufungsgericht im Ansatzpunkt zutreffend da-\n\nvon aus, dass die haushaltsrechtlichen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit \n\nund Sparsamkeit bei Vorliegen von Widerrufsgründen im Regelfall zum \n\nWiderruf einer Subvention zwingen, sofern nicht außergewöhnliche Um-\n\nstände des Einzelfalls eine andere Entscheidung möglich erscheinen \n\nlassen (sog. intendiertes Ermessen; BVerwGE 105, 55, 58 f.; BVerwG, \n\nNVwZ-RR 2004, 413, 415). Allein der Hinweis auf das - stets bestehen-\n\nde - öffentliche Interesse an einer wirtschaftlichen und sparsamen Haus-\n\nhaltsführung entbindet die Behörde jedoch nicht von der Pflicht, die für \n\nihre Ermessensentscheidung tragenden Gründe darzulegen. Auch im Fall \n\nder regelmäßig vorgesehenen vollständigen Aufhebung hat sie jedenfalls \n\ndie Gründe offen zu legen, aufgrund derer sie das Vorliegen eines Aus-\n\nnahmefalls verneint (OVG Lüneburg, Urteil vom 20. Februar 2002 - 13 L \n\n3011/00, juris Tz. 40; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. August \n\n2008 - 10 B 1.07, juris Tz. 39). Bei Verstößen gegen Auflagen ist nämlich \n\nauch bei Förderbescheiden als zwingende Ermessensschranke der \n\nGrundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Im Rahmen der Ermes-\n\nsensausübung ist daher auch das Gewicht des Pflichtverstoßes zu be-\n\nrücksichtigen, so dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei objek-\n\ntiv geringfügigen Auflagenverstößen einem Widerruf des gesamten Be-\n\nscheides entgegenstehen kann (VGH München, BayVBl. 2005, 50, 51 \n\nund Urteil vom 15. Oktober 2008 - 22 B 06.986, juris Tz. 32). In diesem \n\nSinne lenkt auch die verwaltungsinterne Richtlinie vom 19. Mai 1998 das \n\nErmessen der Bewilligungsbehörde entsprechend der Schwere des \n\nPflichtverstoßes. \n\n42 \n\n(2) Diesen Anforderungen genügen die Ermessenserwägungen der \n\nKlägerin im Widerrufsbescheid vom 11. Juni 2002 in Gestalt des Wider-\n\nspruchsbescheids vom 9. Mai 2003 nicht. Dabei kommt es - entgegen \n\nder Ansicht des Berufungsgerichts - nicht darauf an, ob ein vollständiger \n\nWiderruf ermessensfehlerfrei hätte ergehen können. Der Widerrufsbe-\n\nscheid der Klägerin ist bereits deshalb ermessensfehlerhaft, weil aus den \n\nangestellten Erwägungen nicht erkennbar wird, dass ein nur teilweiser \n\nWiderruf überhaupt ernsthaft in Betracht gezogen wurde. Zur Begrün-\n\ndung der vollständigen Aufhebung werden lediglich formelhaft die Ziele \n\nder genannten Richtlinie und das Erfordernis der Gleichbehandlung aller \n\nAntragsteller genannt, hinter denen das Interesse der Zuwendungs-\n\nempfängerin am Behalt der Zuwendung zurückzutreten habe. Soweit die \n\nKlägerin darauf abhebt, dass aufgrund der Insolvenz die Mindestvorhal-\n\ntefristen für Dauerarbeitsplätze nicht eingehalten werden konnten, ist \n\ndies ein Umstand, ohne den ein Widerruf gar nicht hätte erfolgen dürfen. \n\nDenn allein die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen \n\ndes Zuwendungsempfängers kann einen Widerruf nicht rechtfertigen, so-\n\nlange nicht feststeht, ob der Betrieb - wie es häufig der Fall ist - durch \n\nden Insolvenzverwalter oder einen anderen fortgeführt wird und dadurch \n\ndie Zweckbindungsfristen doch noch erreicht werden können (OVG \n\nGreifswald, GewArch 2002, 464, 465; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil \n\nvom 21. August 2008 - 10 B 1.07, juris Tz. 40). \n\n43 \n\nAnders als das Berufungsgericht meint, liefe ein nur teilweiser Wi-\n\nderruf der Zuwendung auch nicht der ermessenslenkenden Richtlinie \n\nvom 19. Mai 1998 zuwider. Gemäß Nr. 7.6.1 Buchst. g) in Verbindung mit \n\nNr. 7.6.2 Buchst. c) bb) der Richtlinie kann die Bewilligungsbehörde von \n\neinem Widerruf des Zuwendungsbescheids teilweise absehen, wenn die \n\nin der Betriebsstätte tatsächlich neu geschaffenen Dauerarbeitsplätze \n\nerst nach einem Zeitraum von mindestens drei Jahren nach Abschluss \n\ndes Investitionsvorhabens nicht mehr der erforderlichen Mindestanzahl \n\nentsprechen. Dies ist hier der Fall. Ohne Erfolg wendet sich die Revision \n\nzwar gegen die aus Rechtsgründen nicht zu beanstandende Auslegung \n\nder Besonderen Nebenbestimmung Nr. 2.3.5 durch das Berufungsge-\n\nricht, wonach das Vorhaben nicht vor Oktober 1999 abgeschlossen war, \n\nda erst zu diesem Zeitpunkt das geförderte Investitionsvolumen erreicht \n\nwar. Auch wenn die Bindefrist jedoch erst im Oktober 1999 zu laufen be-\n\ngann, wurden nach dem Vorbringen der Beklagten, das in der Revisions-\n\ninstanz zu ihren Gunsten zugrunde zu legen ist, über die Dauer von drei \n\nJahren bis zur endgültigen Betriebseinstellung im Oktober 2002 durch-\n\ngängig 28 Arbeitsplätze besetzt. Mit dem Umstand der Betriebsfortfüh-\n\nrung nach Insolvenzeröffnung hat sich die Klägerin jedoch weder im Wi-\n\nderrufsbescheid im Rahmen einer Prognose auseinandergesetzt, noch \n\nhat sie bei Erlass des Widerspruchsbescheids im Mai 2003 den Umstand \n\nberücksichtigt, dass in der Zeit von Oktober 1999 bis Oktober 2002 Ar-\n\nbeitsplätze in der erforderlichen Mindestzahl über die Dauer von drei \n\nJahren durchgängig besetzt waren. \n\nIII. \n\n44 \n\nDas angefochtene Urteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). \n\nDa die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur weiteren \n\nSachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. \n\n1 Satz 1 ZPO). \n\n45 \n\nDas Berufungsgericht wird - nachdem die Parteien Gelegenheit zu \n\nergänzendem Sachvortrag hatten - die erforderliche Feststellung zu tref-\n\nfen haben, in welcher Höhe die Klägerin den Förderbescheid gegenüber \n\nder Zuwendungsempfängerin bei fehlerfreier Ermessensausübung unter \n\nBerücksichtigung der Umstände des Einzelfalls tatsächlich widerrufen \n\nhätte. Falls sich die tatsächlich getroffene Entscheidung nicht im Rah-\n\nmen des der Klägerin eingeräumten Ermessens gehalten hätte, ist darauf \n\nabzustellen, welche Entscheidung richtigerweise hätte ergehen müssen \n\n(vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2007 - IX ZR 34/04, WM 2008, 41, \n\nTz. 16). \n\nWiechers Joeres Mayen \n\n Grüneberg \n\nHerr RiBGH Maihold ist \ndienstunfähig erkrankt \nund daher verhindert zu \nunterschreiben. \n\nWiechers \n\nVorinstanzen: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 07.12.2006 - 9 O 299/06 - \nKG Berlin, Entscheidung vom 28.02.2008 - 1 U 124/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-28/xi-zr-86-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 765","ref_norm":"765","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 767","ref_norm":"767","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-28/xi-zr-86-08","retrieved":"2026-07-10 19:24:33.945907+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-04-28/xi-zr-86-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XI. 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