{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2009-04-28","aktenzeichen":"XI ZR 228/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXI ZR 228/08 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n28. April 2009 \nMayer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 28. April 2009 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers \n\nund die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger, Dr. Grüneberg und Dr. Mat-\n\nthias \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zi-\n\nvilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom \n\n1. Juli 2008 wird auf seine Kosten, einschließlich der \n\naußergerichtlichen Kosten des Streithelfers der Be-\n\nklagten, zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Parteien streiten hauptsächlich über einen Bereicherungsaus-\n\ngleich im Zusammenhang mit der Ablösung zur Baufinanzierung aufge-\n\nnommener Zwischendarlehen. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrun-\n\nde: \n\nDer Kläger, ein Zahnarzt, beteiligte sich aus Gründen der Steuer-\n\nersparnis mit drei Objekten an einem Bauherrenmodell. Dem Anlage-\n\nkonzept entsprechend beauftragten und bevollmächtigten er sowie seine \n\nEhefrau im Rahmen eines umfassenden Geschäftsbesorgungsvertrages \n\nam 1. Dezember 1981 in notarieller Form den Streithelfer der beklagten \n\nBank, einen Steuerberater und Wirtschaftsprüfer (nachfolgend: Treuhän-\n\nder), sie bei den zur Errichtung und Finanzierung der Immobilien not-\n\nwendigen Vertragsabschlüssen oder Rechtshandlungen zu vertreten. Am \n\n7./31. Januar 1982 schloss der Treuhänder, der keine Erlaubnis nach \n\ndem Rechtsberatungsgesetz besaß, im Namen des Klägers mit der \n\nRechtsvorgängerin der Beklagten (nachfolgend: Beklagte) drei Zwischen-\n\ndarlehensverträge über insgesamt 1.922.400 DM. Die Nettokreditbeträge \n\nwurden vereinbarungsgemäß auf das von dem Treuhänder eröffnete \n\nBauherrenkonto überwiesen und zur Durchführung der Bauvorhaben \n\nverwendet. Zuvor hatte die Beklagte dem Kläger mit Formularschreiben \n\nvom 8. Januar 1982 mitgeteilt, dass der Treuhänder für ihn ein Bauher-\n\nrenkonto errichtet und die Zwischendarlehen aufgenommen habe. Ferner \n\nheißt es in dem Schreiben: \n\n\"Neben der Zwischenfinanzierung der noch aufzunehmenden \nFremdmittel wurden wir auch um Vorfinanzierung des von Ih-\nnen zu erbringenden Eigenkapitals gebeten. Diese Eigenka-\npitalfinanzierungen werden Ihnen auf den jeweiligen Bauher-\nrenkonten mit der Unterkonto-Nr. 01 zur Verfügung gestellt. \nWir bitten Sie, uns Ihr Einverständnis mit den Bedingungen in \nden beigefügten Kreditzusageschreiben durch rechtsverbind-\nliche Unterzeichnung und Rücksendung dieses Schreibens zu \nbestätigen.\" \n\nDer Kläger kam dieser Bitte nach. \n\nAm 21./23. Dezember 1982 schloss der Treuhänder namens des \n\nKlägers mit der Beklagten drei endgültige Realkreditverträge über zu-\n\nsammen 1.922.310 DM. Die Nettokredite wurden vertragsgemäß an die \n\n3 \n\n4 \n\nBeklagte zur Ablösung der Zwischendarlehen überwiesen. Der Kläger \n\ngenehmigte ausdrücklich die endgültigen Realkreditverträge und zahlte \n\ndie Darlehen bis auf einen Betrag von 354.000 € zurück. Im Jahr 1986 \n\nwurde über das Vermögen der Initiatorin des Bauherrenmodells mitsamt \n\nder in ihr aufgegangenen Mietgarantin das Konkursverfahren eröffnet. \n\n5 \n\nMit Vertrag vom 28. September/10. Oktober 2005 verkaufte der \n\nKläger seinen angeblichen \"Zahlungsanspruch aus Rückabwicklung von \n\nDarlehensverträgen\" an die F. Wirtschaftsberatungsgesell- \n\nschaft mbH (nachfolgend: Käuferin) und trat ihr den Anspruch ab. Zwei \n\nAnlageobjekte waren von dem Kläger schon vorher veräußert worden. \n\n6 \n\nDer Kläger hält die von dem Treuhänder in seinem Namen ge-\n\nschlossenen Zwischendarlehensverträge mangels Wirksamkeit des um-\n\nfassenden Geschäftsbesorgungsvertrages und der Vollmacht für nichtig. \n\nAußerdem macht er hilfsweise einen Schadensersatzanspruch wegen \n\nVerschuldens bei Vertragsschluss geltend, weil die Beklagte die angeb-\n\nlich schon damals bestehenden und ihr bekannten wirtschaftlichen \n\nSchwierigkeiten der Mietgarantin pflichtwidrig verschwiegen habe. Der \n\nKläger hat daher die Beklagte auf Erstattung des zur Tilgung der Zwi-\n\nschenfinanzierungsdarlehen aufgewendeten Betrages zuzüglich Zinsnut-\n\nzungen seit 1984 bis 2005 über insgesamt 2.712.697,73 € nebst Ver-\n\nzugszinsen in Anspruch genommen und hilfsweise Zahlung an die Käufe-\n\nrin begehrt. Weiter hat er von der Beklagten die Zustimmung zur Lö-\n\nschung der zu ihren Gunsten im Grundbuch eingetragenen Grundschuld \n\nüber 780.500 DM und die Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung \n\nder notariellen Grundschuldbestellungsurkunde verlangt. \n\n7 \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klä-\n\ngers ist erfolglos geblieben. Mit der - vom Berufungsgericht zugelasse-\n\nnen - Revision verfolgt er seine Klageanträge weiter, den Zahlungsan-\n\nspruch allerdings nur noch in Höhe von 1.391.376,30 € nebst Zinsen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist nicht begründet. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im \n\nWesentlichen ausgeführt: \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\n1. Der Kläger sei nicht prozessführungsbefugt. Da er seinen ver-\n\nmeintlichen Anspruch auf Rückzahlung des zur Tilgung der Zwischendar-\n\nlehen aufgewandten Betrages zuzüglich Zinsnutzungen an die Käuferin \n\nabgetreten habe, könne sich eine Prozessführungsbefugnis nur aus den \n\nallgemeinen Grundsätzen über die gewillkürte Prozessstandschaft erge-\n\nben. Der Kläger habe jedoch schon nicht schlüssig dargelegt, ob er tat-\n\nsächlich nur den angeblichen Bereicherungsanspruch oder daneben, wie \n\ndie Beklagte behaupte, auch die hilfsweise geltend gemachte Schadens-\n\nersatzforderung verkauft und abgetreten habe. Sein Vorbringen, er sei \n\nvon der Käuferin ermächtigt worden, die abgetretene Forderung außer-\n\ngerichtlich oder gerichtlich im eigenen Namen geltend zu machen und \n\nauf sein eigenes Konto einzuziehen, reiche daher zur schlüssigen Darle-\n\ngung einer Prozessführungsbefugnis nicht aus. \n\n11 \n\n2. In der Sache selbst stehe dem Kläger ein Anspruch aus \n\nLeistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB) gegen die Beklagte \n\nzu. Die Ablösung der Zwischendarlehen durch die aus den genehmigten \n\nEndfinanzierungsverträgen stammenden Geldern beruhe auf einer Leis-\n\ntung des Klägers. Die Tilgung sei auch rechtsgrundlos erfolgt, weil der \n\numfassende Geschäftsbesorgungsvertrag mitsamt der dem Treuhänder \n\nerteilten Vollmacht wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG in Verbin-\n\ndung mit § 134 BGB nichtig sei, so dass der Kläger bei Abschluss der \n\nvorläufigen Darlehensverträge nicht wirksam vertreten worden sei. Ob er \n\ndie schwebend unwirksamen Verträge durch Unterzeichnung des Schrei-\n\nbens der Beklagten vom 8. Januar 1982 genehmigt habe, könne offen \n\nbleiben. Darauf und auf die weitere Frage, ob der Kläger überhaupt noch \n\nInhaber des Bereicherungsanspruchs sei, komme es nicht entscheidend \n\nan, weil ein etwaiger Anspruch verjährt und die Inanspruchnahme der \n\nBeklagten außerdem rechtsmissbräuchlich sei. \n\n12 \n\nDie \n\nfür bereicherungsrechtliche Ansprüche nach Art. 229 § 6 \n\nAbs. 1 Satz 1 EGBGB geltende dreijährige Regelverjährungsfrist des \n\n§ 195 BGB habe nach § 199 Abs. 1 BGB am 1. Januar 2002 zu laufen \n\nbegonnen, weil die den Anspruch begründenden Tatsachen dem Kläger \n\nam 31. Dezember 2001 bekannt gewesen seien. Eine unübersichtliche \n\noder zweifelhafte Rechtslage hinsichtlich der Wirksamkeit umfassender \n\nTreuhandvollmachten habe seit den Urteilen des Bundesgerichtshofs \n\nvom 28. September 2000 (BGHZ 145, 265) und vom 11. Oktober 2001 \n\n(WM 2001, 2260) nicht mehr bestanden, so dass eine Klageerhebung \n\nzumutbar gewesen sei. Die vom Kläger im Mai 2006 erhobene Klage ha-\n\nbe daher den Eintritt der Verjährung nicht verhindert. \n\n13 \n\nZudem verstoße das Klagebegehren gegen den allgemeinen \n\nGrundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Denn abgesehen davon, \n\ndass die streitgegenständlichen Zwischendarlehensverträge bereits 1983 \n\nvollständig und beanstandungsfrei abgewickelt worden seien, habe der \n\nBundesgerichtshof erst in seinem Urteil vom 28. September 2000 (BGHZ \n\naaO) seine ständige Rechtsprechung zur Wirksamkeit von Treuhandver-\n\nträgen der vorliegenden Art aufgegeben. Der Bundesgerichtshof (WM \n\n2000, 543) habe daher den Treuhänder trotz seines Verstoßes gegen \n\ndas Rechtsberatungsgesetz und der daraus resultierenden Nichtigkeit \n\ndes Treuhandvertrages für schutzwürdiger erachtet als den Auftragge-\n\nber, der von den schon viele Jahre zurückliegenden Dienstleistungen \n\nprofitiert habe. Auch wenn damit das Rechtsverhältnis zwischen dem \n\nKläger und der Beklagten als Kreditgeberin nicht unbedingt zu verglei-\n\nchen sei, so komme aber der für diese Entscheidung maßgebliche Ver-\n\ntrauensschutzgedanke auch hier zum Tragen. \n\n14 \n\nEine schadensersatzrechtliche Rückabwicklung der streitgegen-\n\nständlichen Zwischendarlehensverträge nach den allgemeinen Regeln \n\nder vorvertraglichen Verschuldenshaftung scheide bereits deshalb aus, \n\nweil sich eine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Mietgarantin \n\nzum maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht abgezeichnet \n\nhabe. \n\nII. \n\n15 \n\n16 \n\n17 \n\n18 \n\n19 \n\nDiese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung im \n\nErgebnis stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. \n\n1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts scheitert die Klage \n\nderzeit nicht an einer fehlenden Prozessführungsbefugnis des Klägers. \n\na) Eine gewillkürte Prozessstandschaft liegt vor, wenn der Pro-\n\nzessführende ermächtigt ist, den geltend gemachten Anspruch im eige-\n\nnen Namen einzuklagen und er ein eigenes rechtliches Interesse an der \n\nProzessführung hat (siehe etwa BGHZ 78, 1, 4; 94, 117, 121). Darüber \n\nhinaus muss er sich im Rechtsstreit grundsätzlich auf die ihm erteilte \n\nErmächtigung berufen und deutlich zum Ausdruck bringen, wessen Recht \n\ner geltend macht (BGHZ 94, 117, 122). \n\nb) Diese Voraussetzungen sind nach dem im Revisionsverfahren \n\nzugrunde zu legenden Sachverhalt gegeben. \n\naa) Der Kläger hat zum Nachweis seiner Aktivlegitimation unter \n\nZeugenbeweis vorgetragen, er sei von dem Prokuristen der Käuferin er-\n\nmächtigt worden, den an sie allein abgetretenen Bereicherungsanspruch \n\naußergerichtlich sowie gerichtlich im eigenen Namen geltend zu machen \n\nund auf sein eigenes Konto einzuziehen. Mehr ist für die schlüssige Dar-\n\nlegung einer Ermächtigung analog § 185 Abs. 1 BGB nicht zu verlangen. \n\nZwar ist nach den Angaben der Beklagten auch die nur hilfsweise gel-\n\ntend gemachte Schadensersatzforderung verkauft und abgetreten wor-\n\nden. Dies und der weitere Umstand, dass der Kläger trotz gerichtlicher \n\nAufforderung die schriftliche Abtretungsvereinbarung mit der Käuferin \n\nnicht offen gelegt hat, machen aber sein diesbezügliches Vorbringen \n\nnicht unschlüssig. Vielmehr ist bei lebensnaher Betrachtung davon aus-\n\nzugehen, dass die Kaufvertragsparteien eine schadensersatzrechtliche \n\nRückabwicklung der aus ihrer Sicht nichtigen Zwischendarlehensverträge \n\nnicht in Erwägung gezogen haben, so dass ein etwaiger verschuldens-\n\nabhängiger Schadensersatzanspruch im Zweifel nicht mitverkauft und \n\ndaher auch nicht abgetreten worden ist. Dass die Käuferin den Vertrag \n\nmit dem Kläger auch im Hinblick auf eine etwaige Haftung der Beklagten \n\nnach den allgemeinen Grundsätzen der culpa in contrahendo geschlos-\n\nsen hat, ist von der Beklagten nicht geltend gemacht worden. \n\n20 \n\nbb) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung hat der Kläger \n\nauch ein rechtliches Eigeninteresse an der Prozessführung. Zwar ergibt \n\nsich dies nicht unmittelbar aus § 3 Abs. 2 des Kaufvertrages, wonach der \n\nKläger im Fall einer erfolgreichen Durchsetzung der abgetretenen \"For-\n\nderung\" unter Anrechnung des vereinbarten Kaufpreises von 100.000 € \n\nsowie nach Abzug von Kosten mit 30% an dem erstrittenen Betrag betei-\n\nligt ist. Vielmehr ist damit offenbar eine erfolgreiche Inanspruchnahme \n\nder Beklagten durch die Käuferin selbst gemeint. Es unterliegt aber kei-\n\nnem berechtigten Zweifel, dass die Vereinbarung nach dem Willen redli-\n\ncher und vernünftiger Vertragspartner erst recht dann gelten soll, wenn \n\nder Kläger als Verkäufer die gerichtliche Geltendmachung des abgetre-\n\ntenen Bereicherungsanspruchs und damit im Zweifel auch das Prozess-\n\nrisiko übernimmt. \n\n21 \n\n2. Dagegen hält die Begründung des Berufungsgerichts, mit der es \n\neinen Bereicherungsanspruch des Klägers im Zusammenhang mit der \n\n \n \n \n \n\n22 \n\n23 \n\nAblösung der Zwischenfinanzierungskredite bejaht hat, den Angriffen der \n\nRevisionserwiderung stand. \n\na) Der Kläger ist von dem Treuhänder bei Abschluss der Zwi-\n\nschendarlehensverträge nicht wirksam vertreten worden. \n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs be-\n\ndarf derjenige, der ausschließlich oder hauptsächlich die rechtliche Ab-\n\nwicklung eines Fondsbeitritts oder Erwerbs einer Eigentumswohnung im \n\nRahmen eines Steuersparmodells für den Auftraggeber besorgt, der Er-\n\nlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG. Ein ohne diese Erlaubnis abgeschlosse-\n\nner Geschäftsbesorgungs- bzw. Treuhandvertrag und eine Vollmacht \n\nzum Abschluss aller mit dem Erwerb und der Finanzierung des Anlage-\n\nobjekts zusammenhängenden Verträge bzw. Rechtshandlungen sind \n\nnichtig (st. Rspr., vgl. etwa BGHZ 145, 265, 269 ff.; 159, 294, 299 f.; \n\n167, 223, Tz. 12; 174, 334, Tz. 15; 178, 271, Tz. 33; Senatsurteile vom \n\n5. Dezember 2006 - XI ZR 341/05, WM 2007, 440, Tz. 14, vom 27. Fe-\n\nbruar 2007 - XI ZR 56/06, WM 2007, 731, Tz. 15 und vom 26. Februar \n\n2008 - XI ZR 74/06, WM 2008, 683, Tz. 26). Der vorliegende Geschäfts-\n\nbesorgungsvertrag und die Vollmacht haben, wie auch die Revisionser-\n\nwiderung nicht in Zweifel zieht, einen solchen umfassenden Charakter \n\nmit mannigfaltigen rechtlichen Beratungsleistungen. Da der Treuhänder \n\nkeine Erlaubnis zur Rechtsberatung besaß, konnte er den Kläger somit \n\nbei Abschluss der Zwischenfinanzierungsverträge nicht wirksam vertre-\n\nten. \n\n24 \n\nb) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung hat das Beru-\n\nfungsgericht es nicht versäumt, aus § 172 Abs. 1 BGB eine Wirksamkeit \n\nder Zwischendarlehensverträge im Verhältnis zur Beklagten herzuleiten. \n\nZwar muss der Kläger im Rahmen des primär geltend gemachten Berei-\n\ncherungsanspruchs die tatsächlichen Voraussetzungen des Fehlens der \n\nVertretungsmacht des Treuhänders und damit auch das Fehlen einer \n\nRechtsscheinsvollmacht im Sinne der §§ 171, 172 BGB darlegen und \n\nbeweisen (siehe dazu Senatsurteile vom 23. September 2008 - XI ZR \n\n262/07, WM 2008, 2155, Tz. 21 und XI ZR 253/07, WM 2008, 2158, \n\nTz. 36). Der Kläger hat aber nachdrücklich bestritten, dass der Beklagten \n\nbei Abschluss der vorläufigen Darlehensverträge eine Ausfertigung der \n\nden Treuhänder als seinen Vertreter legitimierenden Vollmachtsurkunde \n\nvorlag (zu dieser Voraussetzung siehe etwa Senat BGHZ 161, 15, 29; \n\nSenatsurteil vom 29. Juli 2008 - XI ZR 394/06, ZfIR 2008, 716, Tz. 20 \n\nm.w.N.). Die Beklagte war daher aufgrund der ihr obliegenden sekundä-\n\nren Darlegungslast (vgl. dazu Lindner, \n\njurisPR-BGHZivilR 24/2008, \n\nAnm. 1; P. Schmidt, EWiR 2009, 103, 104) gehalten, konkret zu den Um-\n\nständen einer Urkundenvorlage vorzutragen. Dieser Verpflichtung ist die \n\nBeklagte nicht nachgekommen. \n\n25 \n\nc) Die schwebend unwirksamen Zwischenfinanzierungsverträge \n\nsind nicht durch eine ausdrückliche oder konkludente Genehmigung des \n\nvollmachtlosen Vertreterhandelns des Treuhänders wirksam geworden \n\n(§ 177 Abs. 1, § 184 Abs. 1 BGB). \n\n26 \n\naa) Eine stillschweigende Genehmigung setzt im Allgemeinen vor-\n\naus, dass der Genehmigende die schwebende Unwirksamkeit des Ver-\n\ntrages bzw. Rechtsgeschäftes kennt oder zumindest mit ihr rechnet \n\n(st. Rspr., BGHZ 159, 294, 304; siehe \n\nferner Senatsurteil vom \n\n27. September 2005 - XI ZR 79/04, BKR 2005, 501, 503). Dies ist von \n\nder Beklagten nicht vorgetragen und infolgedessen vom Berufungsge-\n\nricht nicht festgestellt worden. \n\n27 \n\nbb) Der Kläger hat die vollmachtlosen Zwischenfinanzierungsver-\n\nträge auch nicht durch die Unterzeichnung des Formularschreibens der \n\nBeklagten vom 8. Januar 1982 ausdrücklich genehmigt. Nach seinem \n\nklaren und eindeutigen Wortlaut bezog sich die von der Beklagten erbe-\n\ntene Unterzeichnung ihres Schreibens ausschließlich auf das von ihr un-\n\nterbreitete Angebot zur Vorfinanzierung des vom Kläger aufzubringenden \n\nEigenkapitals. Nur in diesem Zusammenhang sollte er, was die Revisi-\n\nonserwiderung verkennt, sein Einverständnis mit der Kreditzusage erklä-\n\nren. Für eine ausdrückliche Genehmigung, bei der sich die Frage ihrer \n\nDeutung nicht stellt (BGHZ 47, 341, 351 f.; siehe auch Senatsurteil vom \n\n27. September 2005 - XI ZR 79/04, BKR 2005, 501, 503), fehlt jeder An-\n\nhaltspunkt. Im Gegenteil zeigt das Schreiben, dass die Beklagte die um-\n\nfassende Vollmacht dem damaligen allgemeinen Rechtsverständnis ent-\n\nsprechend (siehe dazu Senatsurteil vom 21. Juni 2005 - XI ZR 88/04, \n\nWM 2005, 1520, 1522) für wirksam hielt, weil sie den Kläger sonst nicht \n\nüber den \"Abschluss\" der Zwischendarlehensverträge unterrichtet und \n\nsich hierbei ausdrücklich auf den \"Vollmachts- und Treuhandauftrag\" be-\n\nrufen hätte. \n\n28 \n\nd) Das Berufungsgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, \n\ndass der Kläger durch die vertragsgemäße Überweisung der Kredite aus \n\nden von ihm ausdrücklich genehmigten Enddarlehensverträgen an die \n\nBeklagte einen Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 \n\nBGB erworben hat. Da die Beklagte mangels Wirksamkeit der Zwischen-\n\ndarlehensverträge keine Rückzahlungsforderungen gemäß § 607 Abs. 1 \n\nBGB aF besaß und für einen Bereicherungsanspruch nichts vorgetragen \n\nist, ist sie ungerechtfertigt bereichert. Die Beklagte muss daher sowohl \n\ndas Erlangte (§ 812 Abs. 1 BGB) als auch die daraus gezogenen Nut-\n\nzungen (§ 818 Abs. 1 BGB) herausgeben. Insoweit werden von der Revi-\n\nsionserwiderung gegen die angefochtene Entscheidung des Berufungs-\n\ngerichts auch keine Einwendungen erhoben. \n\n29 \n\n3. Ob der Bereicherungsanspruch des Klägers - wie das Beru-\n\nfungsgericht angenommen hat - gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, \n\nArt. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB verjährt ist, kann offen bleiben. Aller-\n\ndings hat der erkennende Senat in seinen erst nach Erlass der angefoch-\n\ntenen Entscheidung des Berufungsgerichts erlassenen Urteilen vom \n\n23. September 2008 (XI ZR 262/07, WM 2008, 2155, Tz. 21 und XI ZR \n\n253/07, WM 2008, 2158, Tz. 36) näher dargelegt, dass zu den tatsächli-\n\nchen Umständen, die einen Bereicherungsanspruch gemäß § 812 Abs. 1 \n\nSatz 1 Alt. 1 BGB begründen, auch die Tatsachen gehören, aus denen \n\ndas Fehlen eines Rechtsgrundes der Leistung, d.h. die Unwirksamkeit \n\ndes Vertrages, zu dessen Erfüllung geleistet wurde, folgt. Dazu zählt \n\nauch der Nachweis, dass die nichtige Treuhandvollmacht nicht nach den \n\nRegeln der §§ 171, 172 BGB gegenüber der kreditgebenden Bank als \n\nwirksam anzusehen ist (siehe Senatsurteile, aaO). Die Frage, ob die von \n\nder Beklagten erhobene Einrede der Verjährung danach durchgreift, be-\n\ndarf jedoch keiner Entscheidung, weil es dem Kläger jedenfalls nach dem \n\nallgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt ist, \n\nsich gegenüber der Beklagten auf die Unwirksamkeit der Zwischendarle-\n\nhensverträge zu berufen. \n\n30 \n\n4. Die Ansicht des Berufungsgerichts, wonach der Geltendma-\n\nchung des Bereicherungsanspruchs der Einwand der unzulässigen \n\nRechtsausübung entgegensteht, lässt im Ergebnis keinen Rechtsfehler \n\nerkennen. \n\n31 \n\na) Durch eine Anwendung des allgemeinen Grundsatzes von Treu \n\nund Glauben (§ 242 BGB) darf allerdings der Schutzzweck des Rechts-\n\nberatungsgesetzes (siehe dazu BVerfG, WM 2002, 976, 977 m.w.N.; vgl. \n\nauch BGHZ 37, 258, 261 f.) grundsätzlich nicht außer Kraft gesetzt wer-\n\nden. Vielmehr müssen unter Berücksichtigung des Verhaltens des Auf-\n\ntraggebers besondere Gründe vorliegen, die es bei Abwägung aller Um-\n\nstände des konkreten Einzelfalles sachlich rechtfertigen, die Interessen \n\ndes redlichen Vertragspartners für schutzwürdiger zu erachten als die \n\ndes nur scheinbar wirksam vertretenen Auftraggebers (vgl. BGHZ 159, \n\n294, 305). \n\n32 \n\nVor diesem Hintergrund hat es der erkennende Senat abgelehnt, in \n\nder Mitwirkung des nicht wirksam vertretenen Kreditnehmers an einer \n\nProlongation oder Ablösung bzw. Erfüllung des nichtigen Darlehensver-\n\ntrages ein widersprüchliches und damit treuwidriges Verhalten zu sehen \n\n(Senatsurteile vom 27. September 2005 - XI ZR 79/04, BKR 2005, 501, \n\n504 und vom 29. Juli 2008 - XI ZR 387/06, WM 2008, 1782, Tz. 18). \n\nEbenso ist der Umstand, dass der Betroffene den Kontoeröffnungsantrag \n\nauf Wunsch der kreditgebenden Bank in Unkenntnis der Nichtigkeit der \n\numfassenden Treuhandvollmacht unterzeichnet hatte, nicht für ausrei-\n\nchend erachtet worden, um eine Bindung an den vollmachtlosen Darle-\n\nhensvertrag zu bejahen (Senatsurteile vom 29. Juli 2008 - XI ZR 387/06, \n\nWM 2008, 1782, Tz. 17 und XI ZR 394/06, ZfIR 2008, 716, Tz. 17). Da-\n\ngegen hat der Senat in der Berufung des Kreditnehmers auf die Nichtig-\n\nkeit des vollmachtlosen Endfinanzierungsvertrages einen Verstoß gegen \n\nden allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) erblickt, \n\nweil dieser den konzeptionsgemäß untrennbar damit verbundenen Zwi-\n\nschendarlehensvertrag mit der kreditgebenden Bank selbst abgeschlos-\n\nsen hatte (Senatsurteil vom 29. April 2003 - XI ZR 201/02, WM 2004, 21, \n\n24). \n\n33 \n\nb) Nach diesen Maßstäben ist es dem Kläger auch hier nach Treu \n\nund Glauben verwehrt, sich gegenüber der Beklagten auf die Nichtigkeit \n\nder Zwischenfinanzierungsverträge mangels wirksamer Vollmacht des \n\nTreuhänders zu berufen. Nach der Konzeption des Bauherrenmodells \n\nsollten die Zwischendarlehen schon nach kurzer Zeit durch endgültige \n\nDarlehen abgelöst und bedient werden. Dabei bildete der Abschluss der \n\nEndfinanzierungsverträge allein schon wegen der ungleich längeren \n\nLaufzeit gegenüber den kurzfristigen Zwischendarlehensverträgen den \n\nSchwerpunkt der sich bei wirtschaftlicher Betrachtung als eine Einheit \n\ndarstellenden Kreditgeschäfte. Dadurch, dass der Kläger die endgültigen \n\nDarlehensverträge ausdrücklich genehmigt und über Jahre hinweg ord-\n\nnungsgemäß bedient hat, hat er klar und deutlich zum Ausdruck ge-\n\nbracht, dass die Rechtsgeschäfte im Ganzen dem Anlagekonzept ent-\n\nsprechend durchgeführt werden sollen. Das ergibt sich auch aus der \n\nAufnahme des Kredits zur Vorfinanzierung des geschuldeten Eigenkapi-\n\ntals durch den Kläger durch Unterzeichnung des Formularschreibens der \n\nBeklagten vom 8. Januar 1982. Unter Berücksichtigung dieser besonde-\n\nren Umstände des vorliegenden Einzelfalls verhält sich der Kläger wider-\n\nsprüchlich und daher treuwidrig, wenn er sich zwar an den langfristigen \n\nund immer noch laufenden Endfinanzierungsverträgen, hingegen nicht an \n\nden schon vor vielen Jahren ordnungsgemäß abgewickelten Zwischen-\n\ndarlehensverträgen festhalten lassen und auf diese Weise aus der Nich-\n\ntigkeit der Zwischendarlehensverträge Nutzen ziehen will. \n\n34 \n\n5. Dem Kläger steht auch nicht der hilfsweise gegen die Beklagte \n\ngeltend gemachte Schadensersatzanspruch wegen Verschuldens bei \n\nVertragsschluss zu. Der Vorwurf des Klägers, die kreditgewährende Be-\n\nklagte habe die wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Mietgarantin und \n\ndamit einen für die Anlageentscheidung wesentlichen Umstand bei Ab-\n\nschluss der Zwischendarlehensverträge im Januar 1982 pflichtwidrig ver-\n\nschwiegen, ist, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, \n\nsubstanzlos. Nichts deutet darauf hin, dass die Beklagte zum damaligen \n\nZeitpunkt von einer drohenden Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung \n\nder erst rund vier Jahre später in Konkurs gefallenen Mietgarantin wuss-\n\nte oder bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt wissen \n\nmusste. \n\nWiechers \n\nMüller \n\nEllenberger \n\nGrüneberg \n\nMatthias \n\nVorinstanzen: \n\nLG Göttingen, Entscheidung vom 24.05.2007 - 2 O 354/06 - \n\nOLG Braunschweig, Entscheidung vom 01.07.2008 - 7 U 99/07 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-28/xi-zr-228-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 171","ref_norm":"171","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 199","ref_norm":"199","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 6","ref_norm":"229-6","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 184","ref_norm":"184","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 185","ref_norm":"185","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-28/xi-zr-228-08","retrieved":"2026-07-10 19:26:32.538418+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-04-28/xi-zr-228-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XI. 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