{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2009-04-28","aktenzeichen":"XI ZR 227/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXI ZR 227/08 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n28. April 2009 \nHerrwerth \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 28. April 2009 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers \n\nund die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger, Dr. Grüneberg und Dr. Mat-\n\nthias \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zi-\n\nvilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom \n\n1. Juli 2008 wird auf seine Kosten, einschließlich der \n\naußergerichtlichen Kosten des Streithelfers der Be-\n\nklagten, zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Parteien streiten über einen Bereicherungsausgleich im Zu-\n\nsammenhang mit der Ablösung zur Baufinanzierung aufgenommener \n\nZwischendarlehen. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: \n\nDer Kläger, ein Arzt, beteiligte sich aus Gründen der Steuererspar-\n\nnis mit zwei Objekten an einem Bauherrenmodell. Dem Anlagekonzept \n\nentsprechend beauftragte und bevollmächtigte er im Rahmen eines um-\n\nfassenden Geschäftsbesorgungsvertrages am 18. Dezember 1980 in no-\n\ntarieller Form den Streithelfer der beklagten Bank, einen Steuerberater \n\nund Wirtschaftsprüfer (nachfolgend: Treuhänder), ihn bei den zur Er-\n\nrichtung und Finanzierung der Immobilien notwendigen Vertragsab-\n\nschlüssen oder Rechtshandlungen zu vertreten. Am 5./12.Mai 1981 \n\nschloss der Treuhänder, der keine Erlaubnis nach dem Rechtsbera-\n\ntungsgesetz besaß, im Namen des Klägers mit der Rechtsvorgängerin \n\nder Beklagten (nachfolgend: Beklagte) zwei Zwischendarlehensverträge \n\nüber insgesamt 866.500 DM. Die Nettokreditbeträge wurden vereinba-\n\nrungsgemäß auf das von dem Treuhänder eröffnete Bauherrenkonto \n\nüberwiesen und zur Durchführung der Bauvorhaben verwendet. Zuvor \n\nhatte die Beklagte dem Kläger mit Formularschreiben vom 5. Mai 1981 \n\nmitgeteilt, dass der Treuhänder für ihn ein Bauherrenkonto eröffnet und \n\ndie Zwischendarlehen aufgenommen habe. Ferner heißt es in dem \n\nSchreiben: \n\n\"Gemäß Vermittlungsauftrag/Zeichnungsschein bitten Sie um \nVorfinanzierung des Eigenkapitals. Wir sind grundsätzlich \nbereit, Ihnen das Eigenkapital für die Dauer eines Jahres \nvorzufinanzieren. Wir bitten Sie daher abschließend, uns Ihr \nEinverständnis mit den Bedingungen in den beigefügten \nKreditzusageschreiben durch rechtsverbindliche Unterzeich-\nnung und Rücksendung dieses Schreibens zu bestätigen.\" \n\nDer Kläger kam dieser Bitte nach. \n\nAm 15./16. Dezember 1981 schloss der Kläger persönlich mit der \n\nB. bank \n\nzwei endgültige Realkreditverträge über \n\nzu- \n\nsammen 952.500 DM. Die Nettokredite wurden vertragsgemäß an die \n\nBeklagte zur Ablösung der Zwischendarlehen überwiesen. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nDer Kläger hält die von dem Treuhänder in seinem Namen ge-\n\nschlossenen Zwischendarlehensverträge mangels Wirksamkeit des um-\n\nfassenden Geschäftsbesorgungsvertrages und der Vollmacht für nichtig. \n\nEr verlangt daher von der Beklagten die Erstattung des zur Tilgung der \n\nZwischenfinanzierungskredite geleisteten Betrages zuzüglich Zinsnut-\n\nzungen über insgesamt 587.337,47 €. \n\n6 \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klä-\n\ngers ist erfolglos geblieben. Mit der - vom Berufungsgericht zugelasse-\n\nnen - Revision verfolgt er seinen Klageantrag weiter. \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist nicht begründet. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im \n\nWesentlichen ausgeführt: \n\nDem Kläger stehe kein Anspruch aus Leistungskondiktion (§ 812 \n\nAbs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB) gegen die Beklagte zu. Allerdings sei der um-\n\nfassende Geschäftsbesorgungsvertrag und die dem Treuhänder erteilte \n\nVollmacht wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG in Verbindung mit \n\n§ 134 BGB nichtig, so dass der Kläger bei Abschluss der Zwischendarle-\n\nhensverträge nicht wirksam vertreten worden sei. Ob der Kläger die \n\nschwebend unwirksamen Verträge durch Unterzeichnung des Schreibens \n\nder Beklagten vom 5. Mai 1981 genehmigt habe, könne offen bleiben, \n\nweil die Ablösung der Zwischendarlehen mangels einer wirksamen An-\n\nweisung nicht auf einer Leistung des Klägers beruhe. \n\n10 \n\nEin Anweisungsverhältnis sei dadurch gekennzeichnet, dass die \n\nZwischenperson (Angewiesener) für und auf Rechnung des Anweisenden \n\n(Schuldner) einen Vermögensgegenstand unmittelbar an den Zuwen-\n\ndungsempfänger (Gläubiger) übertrage, was grundsätzlich eine wirksame \n\nAnweisung voraussetze. Danach habe der Kläger keinen Bereicherungs-\n\nanspruch gegen die Beklagte als vermeintliche Darlehensgläubigerin er-\n\nworben. Nach seinen eigenen Angaben habe nämlich nicht er, sondern \n\nder Treuhänder als vollmachtloser Vertreter die B. bank \n\nangewiesen, die Endfinanzierungskredite an die Beklagte zwecks Ablö-\n\nsung der Zwischendarlehen zu überweisen. Da die schwebend unwirk-\n\nsame Anweisung nicht genehmigt worden sei, sei der Kläger mithin kein \n\nLeistender im Sinne des Bereicherungsrechts. \n\n11 \n\nDas gelte selbst dann, wenn der B. bank eine \n\nAusfertigung der notariellen Treuhandvollmacht bei Abschluss der end-\n\ngültigen Darlehensverträge vorgelegen habe, d.h. die vollmachtlose An-\n\nweisung gemäß § 172 Abs. 1 BGB ihr gegenüber als wirksam anzusehen \n\nsei. Da die Vorschrift nur die B. bank als Kreditgeberin, \n\nnicht aber den Kläger schütze, sei auch in diesem Fall eine Leistungsbe-\n\nziehung zwischen ihm und der Beklagten als Zuwendungsempfängerin \n\nnicht begründet worden. \n\n12 \n\nZudem sei das Klagebegehren gemäß § 242 BGB rechtsmiss-\n\nbräuchlich. Denn abgesehen davon, dass die Zwischendarlehensverträge \n\nbereits im Jahre 1982 vollständig und ordnungsgemäß abgewickelt wor-\n\nden seien, habe der Bundesgerichtshof erst in seinem Urteil vom \n\n28. September 2000 (BGHZ 145, 265) die Rechtsprechung zur Wirksam-\n\nkeit von Treuhandverträgen der vorliegenden Art aufgegeben. Der Bun-\n\ndesgerichtshof (WM 2007, 543) habe daher den Treuhänder trotz seines \n\nVerstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz und der daraus re-\n\nsultierenden Nichtigkeit für schutzwürdiger erachtet als den Auftragge-\n\nber, der von den schon viele Jahre zurückliegenden Dienstleistungen \n\nprofitiert habe. Auch wenn damit das Rechtsverhältnis zwischen dem \n\nKläger und der Beklagten als Kreditgeberin nicht in jeder Hinsicht zu \n\nvergleichen sei, so komme aber der für diese Entscheidung maßgebliche \n\nVertrauensschutzgedanke auch hier zum Tragen. \n\nII. \n\n13 \n\n14 \n\nDiese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung im \n\nErgebnis stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. \n\n1. Richtig ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, \n\ndass der Kläger von dem Treuhänder bei Abschluss der streitgegen-\n\nständlichen Zwischendarlehensverträge nicht wirksam vertreten worden \n\nist. \n\n15 \n\na) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs \n\nbedarf derjenige, der ausschließlich oder hauptsächlich die rechtliche \n\nAbwicklung eines Fondsbeitritts oder Erwerbs einer Eigentumswohnung \n\nim Rahmen eines Steuersparmodells für den Auftraggeber besorgt, der \n\nErlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG. Ein ohne diese Erlaubnis abgeschlos-\n\nsener umfassender Geschäftsbesorgungs- bzw. Treuhandvertrag und \n\neine Vollmacht zum Abschluss aller mit dem Erwerb und der Finanzie-\n\nrung des Anlageobjekts zusammenhängenden Verträge bzw. Rechts-\n\nhandlungen sind nichtig (st. Rspr., vgl. etwa BGHZ 145, 265, 269 ff.; \n\n159, 294, 299 f.; 167, 223, Tz. 12; 174, 334, Tz. 15; 178, 271, Tz. 33; \n\nSenatsurteile vom 5. Dezember 2006 - XI ZR 341/05, WM 2007, 440, \n\nTz. 14, vom 27. Februar 2007 - XI ZR 56/06, WM 2007, 731, Tz. 15 und \n\nvom 26. Februar 2008 - XI ZR 74/06, WM 2008, 683, Tz. 26). Der vorlie-\n\ngende Geschäftsbesorgungsvertrag und die Vollmacht haben, wie auch \n\ndie Revisionserwiderung nicht in Zweifel zieht, einen solchen umfassen-\n\nden Charakter mit mannigfaltigen rechtlichen Beratungsleistungen. Da \n\nder Treuhänder keine Erlaubnis zur Rechtsberatung besaß, konnte er \n\nden Kläger somit bei Abschluss der Zwischendarlehensverträge nicht \n\nwirksam vertreten. \n\n16 \n\nb) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung hat das Beru-\n\nfungsgericht es nicht versäumt, aus § 172 Abs. 1 BGB eine Wirksamkeit \n\nder Zwischendarlehensverträge im Verhältnis zur Beklagten herzuleiten. \n\nZwar muss der Kläger im Rahmen des geltend gemachten Bereiche-\n\nrungsanspruchs die tatsächlichen Voraussetzungen des Fehlens der Ver-\n\ntretungsmacht des Treuhänders und damit auch das Fehlen einer \n\nRechtsscheinsvollmacht im Sinne der §§ 171, 172 BGB darlegen und \n\nbeweisen (Senatsurteile vom 23. September 2008 - XI ZR 262/07, \n\nWM 2008, 2155, Tz. 21 und XI ZR 253/07, WM 2008, 2158, Tz. 36). Der \n\nKläger hat aber bestritten, dass der Beklagten bei Abschluss der Zwi-\n\nschendarlehensverträge eine Ausfertigung der den Treuhänder als sei-\n\nnen Vertreter legitimierenden Vollmachtsurkunde vom 18. Dezember \n\n1980 vorlag (zu dieser Voraussetzung siehe etwa Senat BGHZ 161, 15, \n\n29; Senatsurteil vom 29. Juli 2008 - XI ZR 394/06, ZfIR 2008, 716, Tz. 20 \n\nm.w.N.). Die Beklagte war daher aufgrund der ihr obliegenden sekundä-\n\nren Darlegungslast (vgl. dazu Lindner, \n\njurisPR-BGHZivilR 24/2008, \n\nAnm. 1; P. Schmidt, EWiR 2009, 103, 104) gehalten, konkret zu den Um-\n\nständen einer Urkundenvorlage vorzutragen. Dieser Verpflichtung ist die \n\nBeklagte nicht nachgekommen. \n\n17 \n\n2. Die schwebend unwirksamen Zwischendarlehensverträge sind \n\nnicht durch eine ausdrückliche oder konkludente Genehmigung des voll-\n\nmachtlosen Vertreterhandelns des Treuhänders wirksam geworden \n\n(§ 177 Abs. 1, § 184 Abs. 1 BGB). \n\n18 \n\na) Eine stillschweigende Genehmigung setzt im Allgemeinen vor-\n\naus, dass der Genehmigende die schwebende Unwirksamkeit des Ver-\n\ntrages bzw. Rechtsgeschäftes kennt oder zumindest mit ihr rechnet \n\n(st. Rspr., BGHZ 159, 294, 304; siehe \n\nferner Senatsurteil vom \n\n27. September 2005 - XI ZR 79/04, BKR 2005, 501, 503). Dies ist von \n\nder Beklagten nicht vorgetragen und infolgedessen vom Berufungsge-\n\nricht nicht festgestellt worden. \n\n19 \n\nb) Der Kläger hat die vollmachtlosen Zwischenfinanzierungsver-\n\nträge auch nicht durch die Unterzeichnung des Formularschreibens der \n\nBeklagten vom 5. Mai 1981 ausdrücklich genehmigt. Nach seinem klaren \n\nWortlaut bezog sich die von der Beklagten erbetene Unterzeichnung ih-\n\nres Schreibens ausschließlich auf das von ihr unterbreitete Angebot zur \n\nFinanzierung des vom Kläger aufzubringenden Eigenkapitals. Nur in die-\n\nsem Zusammenhang sollte er, was die Revisionserwiderung verkennt, \n\nsein Einverständnis mit der Kreditzusage erklären. Für eine ausdrückli-\n\nche Genehmigung, bei der sich die Frage ihrer Deutung nicht stellt \n\n(BGHZ 47, 341, 351 f.; siehe auch Senatsurteil vom 27. September 2005 \n\n- XI ZR 79/04, BKR 2005, 501, 503), fehlt daher jeder Anhaltspunkt. Im \n\nGegenteil zeigt das Schreiben, dass die Beklagte die umfassende Treu-\n\nhandvollmacht dem damaligen allgemeinen Rechtsverständnis entspre-\n\nchend (siehe dazu Senatsurteil vom 21. Juni 2005 - XI ZR 88/04, \n\nWM 2005, 1520, 1522) für wirksam hielt, weil sie den Kläger sonst nicht \n\nüber den \"Abschluss\" der Zwischendarlehensverträge unterrichtet und \n\nsich hierbei ausdrücklich auf den \"Vollmachts- und Treuhandauftrag\" be-\n\nrufen hätte. \n\n20 \n\n3. Indessen hält die Begründung, mit der das Berufungsgericht ei-\n\nnen Bereicherungsanspruch des Klägers im Zusammenhang mit der wei-\n\nsungsgemäßen Ablösung der Zwischendarlehen verneint hat, den An-\n\ngriffen der Revision nicht stand. \n\n21 \n\na) In den Fällen der Leistung kraft Anweisung vollzieht sich der \n\nBereicherungsausgleich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs grundsätzlich innerhalb des jeweiligen Leistungsverhältnisses, \n\nalso zum einen zwischen dem Anweisenden und dem Angewiesenen im \n\nsogenannten Deckungsverhältnis und zum anderen zwischen dem An-\n\nweisenden und dem Anweisungsempfänger im sogenannten Valutaver-\n\nhältnis (st. Rspr., siehe z.B. BGHZ 147, 269, 273; Senat BGHZ 176, 234, \n\nTz. 9, jeweils m.w.N.). Dies gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, \n\ndass die Bank aufgrund einer wirksamen Anweisung für den Kontoinha-\n\nber tätig wird oder diesem der Rechtsschein einer Anweisung zuzurech-\n\nnen ist (st. Rspr., siehe etwa BGHZ 66, 362, 364 f.; 66, 372, 374 f.; 67, \n\n75, 78; 111, 382, 386 f.; 152, 307, 311 f. und jüngst Senat BGHZ 176, \n\n234, Tz. 10 m.w.N.). Andernfalls kann die Bank den Empfänger im Wege \n\nder Nichtleistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB) auf Rück-\n\nzahlung des überwiesenen Geldbetrages in Anspruch nehmen, und zwar \n\nauch dann, wenn diesem gegenüber dem vermeintlich Anweisenden ein \n\nfälliger und einredefreier Anspruch in gleicher Höhe zusteht (st. Rspr., \n\nsiehe nur BGHZ 147, 145, 151; 152, 307, 312; 158, 1, 5 f.; siehe ferner \n\nSenatsurteil vom 21. Juni 2005 - XI ZR 152/04, WM 2005, 1564, 1565 f.). \n\nDies ist hier nicht der Fall. Vielmehr hat der Kläger als vermeintlicher \n\nDarlehensnehmer nach dem bereicherungsrechtlichen Leistungsbegriff \n\neine eigene Leistung gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB gegenüber \n\nder Beklagten bewirkt. \n\n22 \n\nb) Bereits der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, wonach die \n\nÜberweisung der Endfinanzierungskredite auf einer vollmachtlosen An-\n\nweisung und Tilgungsbestimmung des Treuhänders beruht, hält den An-\n\ngriffen der Revision nicht stand. Zwar ist nach den für den erkennenden \n\nSenat gemäß § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit §§ 314, 525 \n\nZPO bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts davon auszuge-\n\nhen, dass der Treuhänder und nicht der Kläger selbst die B. \n\n bank veranlasst hat, die Kreditmittel aus den endgültigen Darle- \n\nhensverträgen an die Beklagte zur Ablösung der Zwischendarlehen aus-\n\nzuzahlen. Der Kläger hat aber, worauf die Revision zu Recht hinweist, \n\nnicht nur die endgültigen Darlehensverträge mit der B. \n\n bank persönlich abgeschlossen, sondern zugleich eine entspre- \n\nchende Anweisung erteilt. \n\n23 \n\nNach dem übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien sollten \n\ndie bei der B. bank aufgenommenen Darlehen aus- \n\nschließlich zur Ablösung der Zwischendarlehen verwendet werden, mit \n\ndenen die beiden Bauvorhaben dem Anlagekonzept entsprechend bereits \n\nbezahlt worden waren. Den Darlehensverträgen war daher eine zur Ver-\n\nwirklichung des Verwendungszwecks erforderliche Zahlungsanweisung \n\nnebst Tilgungsbestimmung des Klägers immanent. Folgerichtig hat er \n\nsich mit einer Überweisung der neuen Kreditmittel an die Beklagte ein-\n\nverstanden erklärt (§ 362 Abs. 2, § 185 BGB). \n\n24 \n\nc) Nach dem im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Sach-\n\nverhalt steht dem Kläger auch deshalb ein Bereicherungsanspruch \n\naus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB gegen die Beklagte zu, weil der B. \n\n bank spätestens bei Ausführung der Anweisung eine \n\nAusfertigung der notariell beglaubigten Treuhandvollmacht \n\nvom \n\n18. Dezember 1980 vorlag. Zwar müsste der Kläger sich eine vollmacht-\n\nlose Anweisung des Treuhänders grundsätzlich nicht zurechnen lassen \n\n(vgl. Senat BGHZ 147, 145, 149 ff.; vgl. auch Schimansky \n\nin \n\nSchimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 3. Aufl., § 50 Rn. 6). \n\nDessen Anweisung wäre aber gemäß § 172 Abs. 1 BGB gegenüber der \n\nB. bank als wirksam anzusehen, wenn sie, wie die Be- \n\nklagte substantiiert und unter Beweisantritt vorgetragen hat, bei Ausfüh-\n\nrung der Anweisung eine Ausfertigung der Vollmachtsurkunde in Händen \n\nhatte (siehe dazu Senatsurteil vom 27. Mai 2008 - XI ZR 149/07, \n\nWM 2008, 1266, Tz. 35 m.w.N.). \n\n25 \n\nDer Umstand, dass die §§ 171, 172 BGB nur die B. \n\n bank als Kreditgeberin, nicht aber den Kläger schützen, rechtfertigt \n\nes - anders als das Berufungsgericht angenommen hat - nicht, eine Leis-\n\ntung des Klägers gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB im Verhältnis \n\nzur Beklagten als gutgläubige Zuwendungsempfängerin zu verneinen. Ist \n\nder Rechtsschein einer ordnungsgemäßen Überweisung dem ver-\n\nmeintlich Anweisenden zuzurechnen, so entsteht, unabhängig davon, \n\nworauf der Rechtsschein im konkreten Einzelfall beruht, im Valutaver-\n\nhältnis eine Leistungsbeziehung (vgl. auch Langenbucher, FS Heldrich, \n\nS. 285, 295). Die gegenteilige Ansicht würde dazu führen, dass in den \n\nbesonderen Fällen der §§ 171, 172 BGB zwar im Verhältnis zwischen \n\ndem Angewiesenen und dem Anweisenden eine Leistung vorläge, der \n\nAnweisende aber den überwiesenen Betrag von dem Zuwendungs-\n\nempfänger niemals kondizieren könnte, sondern sich dieser trotz et-\n\nwaiger Einwendungen oder Gegenansprüche gegen den Anweisenden \n\nmit der überweisenden Bank auseinandersetzen müsste. Dass dies nicht \n\nden von der höchstrichterlichen Rechtsprechung für das Mehrpersonen-\n\nverhältnis entwickelten bereicherungsrechtlichen Grundsätzen entspricht, \n\nliegt auf der Hand. \n\n26 \n\nd) Darüber hinaus hätte der Kläger gegebenenfalls die vollmacht-\n\nlose Anweisung und Tilgungsbestimmung des Treuhänders gegenüber \n\nder Beklagten als Zuwendungsempfängerin konkludent genehmigt. Hier-\n\nbei kann dahinstehen, ob das Berufungsgericht das Verhalten des Klä-\n\ngers insoweit hinreichend gewürdigt und seine Erwägungen lediglich \n\nnicht näher darlegt oder übersehen hat, dass eine Auslegung geboten \n\ngewesen wäre. Eine Auslegung kann der Senat selbst vornehmen, da \n\ninsoweit weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind (vgl. etwa \n\nBGHZ 124, 39, 45). Sie ergibt, dass der Kläger mit der Inanspruchnahme \n\nder Beklagten und seinem gesamten Vortrag im vorliegenden Rechts-\n\nstreit hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass er sich die \n\nÜberweisung der Endfinanzierungskredite durch die B. \n\nbank zurechnen lassen will. Darin liegt gegenüber der Beklagten als Zu-\n\nwendungsempfängerin gemäß § 185 Abs. 2, § 182 BGB eine stillschwei-\n\ngende Genehmigung für den Fall, dass die Anweisung nicht von Anfang \n\nan wirksam sein sollte. \n\n27 \n\nDer Einwand der Revisionserwiderung, der Kläger habe die schwe-\n\nbend unwirksame Anweisung des Treuhänders nach Treu und Glauben \n\n(§ 242 BGB) nur zusammen mit den vollmachtlosen Zwischendarlehens-\n\nverträgen genehmigen können, greift nicht. Eine derartige Pflicht oder \n\nObliegenheit würde sowohl dem Grundsatz der Privatautonomie als auch \n\nder Wertung des § 139 BGB widersprechen. \n\n28 \n\n4. Der Kläger ist jedoch, wie das Berufungsgericht im Ergebnis zu \n\nRecht angenommen hat, nach dem allgemeinen Grundsatz von Treu und \n\nGlauben (§ 242 BGB) daran gehindert, sich gegenüber der Beklagten auf \n\ndie Nichtigkeit der Zwischenfinanzierungsverträge zu berufen. \n\n29 \n\na) Durch eine Anwendung des allgemeinen Grundsatzes von Treu \n\nund Glauben (§ 242 BGB) darf allerdings der Schutzzweck des Rechts-\n\nberatungsgesetzes (siehe dazu BVerfG, WM 2002, 976, 977 m.w.N.; vgl. \n\nauch BGHZ 37, 258, 261 f.) grundsätzlich nicht außer Kraft gesetzt wer-\n\nden. Vielmehr müssen unter Berücksichtigung des Verhaltens des Auf-\n\ntraggebers besondere Gründe vorliegen, die es bei Abwägung aller Um-\n\nstände des konkreten Einzelfalles sachlich rechtfertigen, die Interessen \n\ndes redlichen Vertragspartners für schutzwürdiger zu erachten als die \n\ndes nur scheinbar wirksam vertretenen Auftraggebers (vgl. BGHZ 159, \n\n294, 305). \n\n30 \n\nVor diesem Hintergrund hat es der erkennende Senat abgelehnt, in \n\nder Mitwirkung des nicht wirksam vertretenen Kreditnehmers an einer \n\nProlongation oder Ablösung bzw. Erfüllung des nichtigen Darlehensver-\n\ntrages ein widersprüchliches und damit treuwidriges Verhalten zu sehen \n\n(Senatsurteile vom 27. September 2005 - XI ZR 79/04, BKR 2005, 501, \n\n504 und vom 29. Juli 2008 - XI ZR 387/06, WM 2008, 1782, Tz. 18). \n\nEbenso ist der Umstand, dass der Betroffene den Kontoeröffnungsantrag \n\nauf Wunsch der kreditgebenden Bank in Unkenntnis der Nichtigkeit der \n\numfassenden Treuhandvollmacht unterzeichnet hatte, nicht für ausrei-\n\nchend erachtet worden, um eine Bindung an den vollmachtlosen Darle-\n\nhensvertrag zu bejahen (Senatsurteile vom 29. Juli 2008 - XI ZR 387/06, \n\nWM 2008, 1782, Tz. 17 und XI ZR 394/06, ZfIR 2008, 716, Tz. 17). Da-\n\ngegen hat der Senat in der Berufung des Kreditnehmers auf die Nichtig-\n\nkeit des vollmachtlosen Endfinanzierungsvertrages einen Verstoß gegen \n\nden allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) erblickt, \n\nweil dieser den konzeptionsgemäß untrennbar damit verbundenen Zwi-\n\nschendarlehensvertrag mit der kreditgebenden Bank selbst abgeschlos-\n\nsen hatte (Senatsurteil vom 29. April 2003 - XI ZR 201/02, WM 2004, 21, \n\n24). \n\n31 \n\nb) Nach diesen Maßstäben ist es dem Kläger auch hier nach Treu \n\nund Glauben verwehrt, sich gegenüber der Beklagten auf die Nichtigkeit \n\nder Zwischenfinanzierungsverträge mangels wirksamer Vollmacht des \n\nTreuhänders zu berufen. Nach der Konzeption des Bauherrenmodells \n\nsollten die Zwischendarlehen schon nach kurzer Zeit durch endgültige \n\nDarlehen abgelöst und bedient werden. Dabei bildete der Abschluss der \n\nEndfinanzierungsverträge allein schon wegen der ungleich längeren \n\nLaufzeit gegenüber den kurzfristigen Zwischendarlehensverträgen den \n\nSchwerpunkt der sich bei wirtschaftlicher Betrachtung als eine Einheit \n\ndarstellenden Kreditgeschäfte. Dadurch, dass der Kläger die endgültigen \n\nDarlehensverträge selbst abgeschlossen und über Jahre hinweg ord-\n\nnungsgemäß bedient hat, hat er klar und deutlich zum Ausdruck ge-\n\nbracht, dass die Rechtsgeschäfte im Ganzen dem Anlagekonzept ent-\n\nsprechend durchgeführt werden sollen. Das ergibt sich auch aus der Auf-\n\nnahme des Kredits zur Vorfinanzierung des geschuldeten Eigenkapitals \n\ndurch den Kläger durch Unterzeichnung des Formularschreibens der Be-\n\nklagten vom 5. Mai 1981. Unter Berücksichtigung dieser besonderen \n\nUmstände des vorliegenden Einzelfalls verhält sich der Kläger wider-\n\nsprüchlich und daher treuwidrig, wenn er sich zwar an den langfristigen \n\nund immer noch laufenden Endfinanzierungsverträgen, hingegen nicht an \n\nden schon vor vielen Jahren ordnungsgemäß abgewickelten Zwischen-\n\ndarlehensverträgen festhalten lassen und auf diese Weise aus der Nich-\n\ntigkeit der Zwischendarlehensverträge Nutzen ziehen will. \n\nWiechers \n\nMüller \n\nEllenberger \n\nGrüneberg \n\nMatthias \n\nVorinstanzen: \n\nLG Göttingen, Entscheidung vom 11.05.2006 - 2 O 796/05 - \n\nOLG Braunschweig, Entscheidung vom 01.07.2008 - 7 U 98/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-28/xi-zr-227-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 171","ref_norm":"171","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 182","ref_norm":"182","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 184","ref_norm":"184","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 185","ref_norm":"185","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 314","ref_norm":"314","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 525","ref_norm":"525","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-28/xi-zr-227-08","retrieved":"2026-07-10 19:26:45.352241+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-04-28/xi-zr-227-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XI. 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