{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2009-04-28","aktenzeichen":"4 StR 95/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 95/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n28. April 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Vergewaltigung u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. April 2009 gemäß § 349 \n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Dortmund vom 17. November 2008 \n\na) \n\nim Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Ange-\n\nklagte im Fall II. 1 der Vergewaltigung schuldig ist, \n\nb) \n\nin den Aussprüchen über die in den Fällen II. 1 und \n\n4 erkannten Einzelstrafen und über die Gesamtstra-\n\nfe mit den Feststellungen aufgehoben. \n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen. \n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. \n\nGründe:\n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverlet-\n\nzung in vier Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Vergewaltigung, zu \n\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wen-\n\ndet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiel-\n\nlen Rechts rügt. \n\n \n \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nDas Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teiler-\n\nfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n1. Im Fall II. 1 ist eine Schuldspruchänderung erforderlich, weil die tat-\n\neinheitlich mit der Vergewaltigung begangene vorsätzliche Körperverletzung \n\n(Tatzeit: Frühjahr 2002) zum Zeitpunkt der ersten, zur Unterbrechung der Ver-\n\njährung geeigneten Handlung, der Bekanntgabe der Einleitung des Ermittlungs-\n\nverfahrens an den Verteidiger des Angeklagten am 26. April 2007, nicht \n\nausschließbar schon verjährt war. Nach dem Zweifelsgrundsatz ist, wenn die \n\nTatzeit nicht eindeutig festgestellt werden kann, von der dem Angeklagten \n\ngünstigeren Fallgestaltung auszugehen (vgl. Fischer StGB 56. Aufl. § 78 a \n\nRdn. 6 m.w.N.). \n\nWegen des Wegfalls der tateinheitlichen Verurteilung wegen vorsätzli-\n\ncher Körperverletzung hat die im Fall II. 1 erkannte Einzelstrafe keinen Bestand, \n\nweil das Landgericht bei der Strafzumessung ausdrücklich die Verwirklichung \n\nzweier Straftatbestände zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt hat [UA 28]. \n\n2. Darüber hinaus können die in den Fällen II. 1 und 4 verhängten Ein-\n\nzelstrafen deswegen nicht bestehen bleiben, weil die Verneinung einer alkohol-\n\nbedingt erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit durchgreifenden \n\nrechtlichen Bedenken begegnet. \n\nNach den getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte vor Begehung \n\naller vier Taten jeweils ab 14.00 Uhr nach und nach 12 Flaschen Bier à 0,5 l \n\nkonsumiert. Hiervon ausgehend hat das Landgericht hinsichtlich der beiden \n\nKörperverletzungstaten (Fälle II. 2 und 3) eine alkoholbedingt erheblich vermin-\n\nderte Steuerungsfähigkeit des Angeklagten nicht auszuschließen vermocht; in \n\nden Fällen II. 1 und 4 hat es eine solche wegen des bei den Vergewaltigungen \n\ngezeigten Leistungsverhaltens dagegen verneint. Dieses hat es darin gesehen, \n\ndass der Angeklagte \"gezielt zur Erfüllung seiner sexuellen Wünsche und seiner \n\nsexuellen Befriedigung handelte\" (UA 26), als er seine Ehefrau nicht nur schlug, \n\nsondern auch den Geschlechtsverkehr mit ihr erzwang. \n\n7 \n\nEntgegen der Ansicht des Landgerichts ist damit der Ausschluss einer \n\nerheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit nicht mit genügender Si-\n\ncherheit zu belegen. Dazu hätte es aussagekräftiger psychodiagnostischer Be-\n\nweisanzeichen bedurft. Als solche sind nur Umstände in Betracht zu ziehen, die \n\nHinweise darauf geben können, dass das Steuerungsvermögen des Täters trotz \n\nder erheblichen Alkoholisierung nicht in erheblichem Maße beeinträchtigt gewe-\n\nsen ist (vgl. BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 35; vgl. auch Fischer \n\naaO § 20 Rdn. 24 m.w.N.). Bei den vom Angeklagten vorgenommenen Hand-\n\nlungen handelt es sich jedoch lediglich um die Ausführung schlichter Hand-\n\nlungsmuster, die einen solchen Schluss nicht zulassen. \n\n8 \n\nDie Aufhebung der beiden Einzelstrafen bedingt die Aufhebung der er-\n\nkannten Gesamtstrafe. \n\nTepperwien Athing Solin-Stojanović \n\n Ernemann Franke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-28/4-str-95-09","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-28/4-str-95-09","retrieved":"2026-07-10 19:28:02.774691+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-04-28/4-str-95-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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