{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2009-04-27","aktenzeichen":"II ZB 16/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO §§ 3, 522 Abs. 1; GenG § 68 a) Ein Rechtsstreit um die Wirksamkeit des Ausschlusses eines Mitglieds aus einer Genossenschaft ist in der Regel vermögensrechtlicher Natur. b) Die Rechtsmittelbeschwer der Genossenschaft in Bezug auf ein die Un- wirksamkeit des Ausschlusses eines Mitglieds feststellendes Urteil bemisst sich - spiegelbildlich zu dem Interesse des Genossen am Fortbestehen seiner Mitgliedschaft - nach dem (wirtschaftlichen) Wert des von dem Aus- schluss betroffenen Geschäftsanteils.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nII ZB 16/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n27. April 2009 \n\nin der Rechtsbeschwerdesache \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nZPO §§ 3, 522 Abs. 1; GenG § 68 \n\na) Ein Rechtsstreit um die Wirksamkeit des Ausschlusses eines Mitglieds aus \n\neiner Genossenschaft ist in der Regel vermögensrechtlicher Natur. \n\nb) Die Rechtsmittelbeschwer der Genossenschaft in Bezug auf ein die Un-\nwirksamkeit des Ausschlusses eines Mitglieds feststellendes Urteil bemisst \nsich - spiegelbildlich zu dem Interesse des Genossen am Fortbestehen \nseiner Mitgliedschaft - nach dem (wirtschaftlichen) Wert des von dem Aus-\nschluss betroffenen Geschäftsanteils. \n\nBGH, Beschluss v. 27. April 2009 - II ZB 16/08 - LG Duisburg \nAG Duisburg \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 27. April 2009 durch \n\ndie Richter Dr. Kurzwelly, Dr. Strohn, Caliebe, Dr. Reichart und Dr. Drescher \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss der \n\n13. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 29. August 2008 \n\naufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten \n\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen. \n\nGegenstandswert: 3.500,44 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Beklagte, eine eingetragene Baugenossenschaft, hat den Kläger, der \n\nim Rahmen seiner Mitgliedschaft eine im Eigentum der Beklagten stehende \n\nImmobilie bewohnt, mit Beschluss ihres Vorstands vom 28. Februar 2007 aus-\n\ngeschlossen. Der Aufsichtsrat der Beklagten hat den Ausschluss des Klägers \n\nbestätigt. Das Amtsgericht hat auf Antrag des Klägers festgestellt, dass seine \n\nMitgliedschaft bei der Beklagten durch die Beschlüsse des Vorstands und des \n\nAufsichtsrats nicht beendet wurde. Das Landgericht hat die gegen dieses Urteil \n\ngerichtete Berufung der Beklagten durch Beschluss vom 29. August 2008 als \n\nunzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 € \n\nnicht übersteige. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beklagte mit der \n\nRechtsbeschwerde. \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nII. \n\nDie Rechtsbeschwerde hat Erfolg. \n\n1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 \n\nAbs. 1 Satz 4 ZPO). Sie ist auch im Übrigen zulässig, weil die Sicherung einer \n\neinheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdege-\n\nrichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. ZPO). \n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet, weil das Berufungsgericht \n\nin einer gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßenden Weise angenommen hat, dass \n\ndie Berufungssumme nicht erreicht ist, und die Berufung der Beklagten deshalb \n\nrechtsfehlerhaft als unzulässig verworfen hat. \n\na) Die gegen den Ausschluss des Klägers aus der beklagten Genossen-\n\nschaft gerichtete Klage ist - wie das Berufungsgericht noch zutreffend ange-\n\nnommen hat - als vermögensrechtliche Streitigkeit anzusehen. Der Zweck der \n\nBeklagten als eingetragener Genossenschaft ist - wie sich auch aus § 2 ihrer \n\nSatzung ergibt - wirtschaftlicher Natur. Dies hat zur Folge, dass ein Mitglied der \n\nGenossenschaft durch seinen Ausschluss regelmäßig in seinen vermögens-\n\nrechtlichen Belangen betroffen ist (RGZ 89, 336, 337; Beuthien, GenG 14. Aufl. \n\n§ 68 Rdn. 21; Schulte in Lang/Weidmüller, GenG 35. Aufl. § 68 Rdn. 40). \n\n6 \n\nSo liegt der Fall hier. Der Kläger macht mit seiner Klage keinen - den \n\nRechtsstreit prägenden - personenrechtlichen Anspruch geltend (vgl. dazu: Se-\n\nnat, BGHZ 13, 5, 8; RGZ 163, 200, 202 f.), sondern verfolgt nach den - von der \n\nRechtsbeschwerde nicht angegriffenen - Feststellungen des Berufungsgerichts \n\nlediglich das Ziel, sich die wirtschaftlichen Vorteile seiner Mitgliedschaft zu er-\n\nhalten. \n\n7 \n\nb) Das Berufungsgericht hat auch - entgegen der Ansicht der Beklagten - \n\nnicht verkannt, dass es für die Festsetzung des Wertes der Beschwer auf das \n\nInteresse des Rechtsmittelklägers am Erfolg des Rechtsmittels ankommt. Es \n\nhat nämlich, wie sich bereits aus dem Hinweisbeschluss vom 1. Juli 2008 un-\n\nzweifelhaft ergibt, als Maßstab für die Bewertung des Interesses der Beklagten \n\nan der Aufrechterhaltung des Ausschlusses des Klägers - spiegelbildlich zu \n\ndem mit der Feststellungsklage des Klägers verfolgten Interesse am Fortbeste-\n\nhen seiner Mitgliedschaft - im Grundsatz zutreffend den Wert des von der Aus-\n\nschließung betroffenen Geschäftsanteils des Klägers herangezogen (vgl. \n\nSen.Urt. v. 30. April 2001 - II ZR 328/00, ZIP 2001, 1734, 1735 - zur GmbH). \n\nc) Entgegen der verfehlten Annahme des Berufungsgerichts übersteigt \n\njedoch der Wert des Beschwerdegegenstandes im vorliegenden Fall die sog. \n\nErwachsenheitssumme von 600,00 € (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), so dass die Be-\n\nrufung der Beklagten zulässig ist. \n\naa) Das Berufungsgericht hat bei seiner unzutreffenden Festsetzung des \n\nBeschwerdewerts auf lediglich 600,00 € von dem ihm durch § 3 ZPO einge-\n\nräumten Ermessen rechtsfehlerhaft Gebrauch gemacht, weil es hierbei von der \n\nBeklagten glaubhaft gemachte, bewertungsrelevante Tatsachen außer Acht \n\ngelassen hat (Sen.Beschl. v. 28. April 2008 - II ZB 27/07, WM 2009, 329 Tz. 4 \n\nm.w.Nachw.). \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\nMit seiner ausschließlich am Nennwert des Geschäftsanteils orientierten \n\nBewertung des Genossenschaftsanteils des Klägers hat das Berufungsgericht \n\nden verfassungsrechtlich garantierten Anspruch der Beklagten auf Gewährung \n\nrechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise \n\nverletzt. Dem angefochtenen Beschluss ist nicht zu entnehmen, dass das Beru-\n\nfungsgericht den auf seinen Hinweisbeschluss vom 1. Juli 2008 von der Beklag-\n\nten in ihrer Berufungsbegründung gehaltenen und durch Vorlage der Bilanz für \n\ndas Jahr 2007 und anderer Geschäftsunterlagen glaubhaft gemachten Vortrag, \n\nder tatsächliche Wert des Geschäftsanteils des Klägers liege erheblich über \n\nseinem Nennwert und belaufe sich unter Berücksichtigung der in der Bilanz \n\nausgewiesenen Ergebnisrücklagen zuzüglich des zur Ausschüttung im Jahre \n\n2008 vorgesehenen Bilanzgewinns des Jahres 2007 einschließlich seines Ge-\n\nschäftsguthabens auf 3.500,44 €, in der gebotenen Weise zur Kenntnis ge-\n\nnommen und bei der Festsetzung des Wertes der Beschwer in Erwägung ge-\n\nzogen hat. \n\n11 \n\nbb) Unter Berücksichtigung dieses Vortrags überstieg der Wert der Be-\n\nschwer die Erwachsenheitssumme von 600,00 €. Zwar bemisst sich die Be-\n\nschwer - ebenso wie der Streitwert - bei einem Streit um den Ausschluss eines \n\nMitglieds aus der Genossenschaft, sofern dieser - wie hier - vermögensrechtli-\n\ncher Natur ist, in der Regel nach der Höhe des Geschäftsguthabens des aus-\n\ngeschlossenen Mitglieds (Pöhlmann/Fandrich/Bloehs, GenG 3. Aufl. § 68 \n\nRdn. 39; Schulte in Lang/Weidmüller aaO Rdn. 40), weil dieses zumeist den \n\ntatsächlichen Wert des Anteils des Ausgeschiedenen widerspiegelt. Hier war \n\njedoch eine andere Bewertung deshalb geboten, weil sich aus dem glaubhaft \n\ngemachten Vortrag der Beklagten als Berufungsführerin ein höherer wirtschaft-\n\nlicher Wert des Geschäftsanteils des Klägers ergibt. Denn schon allein im Hin-\n\nblick auf die in der - von der Beklagten vorgelegten - Bilanz für das Jahr 2007 \n\nausgewiesenen Ergebnisrücklagen von mehr als 8 Millionen € übersteigt der \n\nwirtschaftliche Wert des Anteils des Klägers sowohl den Nennwert seines An-\n\nteils als auch den Betrag seines Geschäftsguthabens (594,00 €) deutlich. Auch \n\nwenn das ausgeschiedene Genossenschaftsmitglied nach § 73 Abs. 2 Satz 3 \n\nGenG grundsätzlich keinen Anspruch auf Beteiligung an den Rücklagen hat - es \n\nsei denn, dass die Satzung einen solchen Anspruch ausdrücklich vorsieht (§ 73 \n\nAbs. 3 GenG) -, ändert dies nichts daran, dass ein Genosse jedenfalls während \n\nseiner Mitgliedschaft, um deren Fortbestehen die Parteien streiten, an diesem \n\nWert beteiligt ist. \n\n12 \n\n13 \n\nZudem ist die Berufungssumme aber auch wegen des zur Ausschüttung \n\nim Jahr 2008 vorgesehenen Bilanzgewinns des Jahres 2007 erreicht. \n\n3. Die Sache ist demnach an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, \n\ndamit es sich nunmehr im Rahmen der Begründetheit des Rechtsmittels mit der \n\nFrage der Wirksamkeit des Ausschlusses des Klägers befassen kann. \n\nKurzwelly \n\nStrohn \n\nCaliebe \n\nReichart \n\nDrescher \n\nVorinstanzen: \nAG Duisburg, Entscheidung vom 30.04.2008 - 53 C 2974/07 - \nLG Duisburg, Entscheidung vom 29.08.2008 - 13 S 129/08 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-27/ii-zb-16-08","cited_norms":[{"jurabk":"GenG","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 511","ref_norm":"511","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-27/ii-zb-16-08","retrieved":"2026-07-10 19:27:08.444003+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-04-27/ii-zb-16-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"II. Zivilsenat","date":"2009-04-27","dockets":["II ZB 16/08"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 27.04.2009 – II ZB 16/08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-27/ii-zb-16-08","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"ZPO §§ 3, 522 Abs. 1; GenG § 68 a) Ein Rechtsstreit um die Wirksamkeit des Ausschlusses eines Mitglieds aus einer Genossenschaft ist in der Regel vermögensrechtlicher Natur. b) Die Rechtsmittelbeschwer der Genossenschaft in Bezug auf ein die Un- wirksamkeit des Ausschlusses eines Mitglieds feststellendes Urteil bemisst sich - spiegelbildlich zu dem Interesse des Genossen am Fortbestehen seiner Mitgliedschaft - nach dem (wirtschaftlichen) Wert des von dem Aus- schluss betroffenen Geschäftsanteils.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss der\n\n13. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 29. August 2008\n\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten\n\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen.\n\nGegenstandswert: 3.500,44 €","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GenG/73","law":"GenG","abbreviation":"GenG","ref":"73","label":"§ 73 GenG","mentions":2},{"id":"GG/103","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"103","label":"Art 103 GG","mentions":2},{"id":"ZPO/3","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"3","label":"§ 3 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/522","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"522","label":"§ 522 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/574","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"574","label":"§ 574 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/511","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"511","label":"§ 511 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[{"position":1,"court":"AG Duisburg","court_id":null,"court_as_stated":"AG Duisburg","date":"2008-04-30","docket":"53 C 2974/07","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":2,"court":"LG Duisburg","court_id":"lg-duisburg","court_as_stated":"Landgericht Duisburg","date":"2008-08-29","docket":"13 S 129/08","decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:LGDU:2008:0829.13S129.08.00","id":"lg-duisburg/2008-08-29/13-s-129-08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duisburg/2008-08-29/13-s-129-08","is_this_decision":false,"is_held":true},{"position":3,"court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","date":"2009-04-27","docket":"II ZB 16/08","decision_type":"Beschluss","ecli":null,"id":"bgh/2009-04-27/ii-zb-16-08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-27/ii-zb-16-08","is_this_decision":true,"is_held":true}],"has_records":true,"note":"As the courts' records state it (getProceeding). No outcome is given."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"NJW 2009, 3161","basis":"cited_by_decisions","votes":4},{"kind":"zeitschrift","cite":"ZIP 2009, 1883","basis":"cited_by_decisions","votes":3}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T19:27:08.444003+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}