{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Landwirtschaftssachen","decided":"2009-04-24","aktenzeichen":"LwZR 11/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 133 B; VO (EG) 1782/2003 Art. 33 ff. Die Veränderung des Systems der landwirtschaftlichen Beihilfen von den produkti- onsbezogenen Prämien zu den von der Bewirtschaftung entkoppelten Zahlungsan- sprüchen schließt es nicht aus, Vereinbarungen zur Übertragung der damaligen Prämien-, Förderungsansprüche und Quotenvorrechte auf den Verpächter oder auf einen von diesem benannten Betriebsnachfolger in Altpachtverträgen auch auf Zah- lungsansprüche anzuwenden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n24. April 2009 \nLangendörfer-Kunz \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nLwZR 11/08 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nBGB § 133 B; VO (EG) 1782/2003 Art. 33 ff. \n\nDie Veränderung des Systems der landwirtschaftlichen Beihilfen von den produkti-\n\nonsbezogenen Prämien zu den von der Bewirtschaftung entkoppelten Zahlungsan-\n\nsprüchen schließt es nicht aus, Vereinbarungen zur Übertragung der damaligen \n\nPrämien-, Förderungsansprüche und Quotenvorrechte auf den Verpächter oder auf \n\neinen von diesem benannten Betriebsnachfolger in Altpachtverträgen auch auf Zah-\n\nlungsansprüche anzuwenden. \n\nBGH, Urteil vom 24. April 2009 - LwZR 11/08 - OLG Schleswig \n\nAG Meldorf \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat auf die mündliche \n\nVerhandlung vom 24. April 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. \n\nDr. Krüger und die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub sowie die ehrenamtlichen \n\nRichter Breitsameter und Kreye \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 3. Zivilse-\n\nnats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schles-\n\nwig vom 10. Juni 2008 aufgehoben und das Urteil des Amtsge-\n\nrichts - Landwirtschaftsgericht - Meldorf vom 19. Dezember 2007 \n\nwie folgt abgeändert: \n\nEs wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, diejenigen \n\nZahlungsansprüche, die nach der VO (EG) 1782/2003 des Rates \n\nvom 29. September 2003, des Gesetzes zur Durchführung einer \n\neinheitlichen Betriebsprämie in der Fassung vom 30. Mai 2006 \n\nund der Betriebsprämiendurchführungsverordnung vom 26. Okto-\n\nber 2006, die in der Zeit des Hofpachtvertrages vom 26. Novem-\n\nber 2001 entstanden und dem Beklagten als Betriebsinhaber an-\n\nteilig nach der Hektarzahl der nach dem Hofpachtvertrag bewirt-\n\nschafteten Fläche zugeteilt worden sind, bei Beendigung des Ver-\n\ntragsverhältnisses auf den Kläger oder nach dessen Wahl auf ei-\n\nnen von diesem benannten Betriebs- oder Pachtnachfolger zu \n\nübertragen. \n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen. \n\nDer Kläger trägt 1/11, der Beklagte trägt 10/11 der Kosten des \n\nRechtsstreits. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nMit schriftlichem Vertrag vom 26. November 2001 verpachtete der Kläger \n\nan den Beklagten einen Hof nebst Acker und Weideland mit einer Gesamtfläche \n\nvon 30,5331 ha mit den Wirtschaftsgebäuden und dem toten und lebenden In-\n\nventar unter Verwendung eines Vertragsmusters für sechs Jahre bis zum \n\n30. Juni 2008. Dieser Vertrag enthält in § 24 folgende Bestimmung: \n\n2 \n\n\"(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, an der Erlangung und Siche-\n\nrung von Prämien- und Förderungsansprüchen sowie Quotenvorrechten (Refe-\n\nrenzmengen) für den Betrieb bzw. Betriebsinhaber wechselseitig mitzuwirken \n\nund dafür erforderliche Erklärungen auch gegenüber Dritten - insbesondere Be-\n\nhörden - abzugeben. \n\n3 \n\n(2) Der Pächter tritt bei Pachtbeginn in bestehende Ansprüche und Rech-\n\nte im Sinne des Abs. 1 ein, bzw. diese sind auf ihn zu übertragen, soweit der \n\nEintritt bzw. die Übertragung rechtlich möglich und zulässig ist. Unter der glei-\n\nchen Voraussetzung gehen solche Ansprüche und Rechte bei Pachtende auf \n\nden Verpächter oder nach seiner Wahl auf einen Betriebsnachfolger über, bzw. \n\nsind auf den Verpächter oder den Nachfolger zu übertragen. In den Fällen der \n\nSätze 1 und 2 gilt die wechselseitige Mitwirkungs- und Erklärungspflicht des \n\nAbsatzes 1 entsprechend.\" \n\nAm gleichen Tag schlossen die Parteien einen weiteren Landpachtver-\n\ntrag über ein Flurstück mit einer Größe von 3,1754 ha mit der gleichen Laufzeit \n\nunter Verwendung eines anderen Musters, das eine dem § 24 des Hofpachtver-\n\ntrages entsprechende Regelung nicht enthält. \n\nDie Parteien streiten darüber, ob der Beklagte die Zahlungsansprüche, \n\ndie diesem im Zuge der GAP-Reform unter Einbeziehung auch der auf Grund \n\nder Pachtverträge bewirtschafteten Flächen und der für die Bewirtschaftung des \n\n4 \n\n5 \n\ngepachteten Viehbestands zuvor erhaltenen Beihilfen zugewiesen worden sind, \n\nbei Beendigung des Pachtverhältnisses auf den Kläger oder einen von diesem \n\nbenannten Betriebsnachfolger übertragen muss. \n\n6 \n\nDer Kläger hat eine Feststellungsklage erhoben, die das Amtsgericht \n\n(Landwirtschaftsgericht) abgewiesen hat. Die Berufung des Klägers ist ohne \n\nErfolg geblieben. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision \n\nverfolgt der Kläger seinen Feststellungsantrag weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n7 \n\n8 \n\nDas Berufungsgericht ist der Ansicht, dass der Kläger weder aus § 596 \n\nAbs. 1 BGB noch aus § 24 Abs. 2 des Hofpachtvertrags von dem Beklagten die \n\nÜbertragung der Zahlungsansprüche verlangen könne. \n\nDer weite Wortlaut der formularvertraglichen Regelung lasse zwar eine \n\nsolche Auslegung zu. Ihr stehe jedoch entgegen, dass die nach Art. 33 ff. VO \n\n(EG) 1782/2003 den Bewirtschaftern zugewiesenen Zahlungsansprüche den \n\nfrüher gewährten Beihilfen nicht gleichartig, sondern in entscheidungserhebli-\n\nchen Punkten wesensverschieden seien. Die Zahlungsansprüche seien nicht \n\nwie die früheren, an eine bestimmte Produktion geknüpften Beihilfen Reflex ei-\n\nner Bewirtschaftung der Pachtsache. Ihre Geltendmachung (Aktivierung) sei \n\nauch nicht mehr an bestimmte Flächen gebunden, vielmehr seien die Zah-\n\nlungsansprüche dem Betriebsinhaber zur freien Verfügung zugewiesen worden. \n\nDiese Unterschiede verböten es, die vertragliche Regelung zur Übertragung der \n\nAnsprüche die früheren Beihilfen auf die jetzigen Zahlungsansprüche anzuwen-\n\nden. \n\n9 \n\nEin Anspruch des Klägers auf Übertragung der Zahlungsansprüche er-\n\ngebe sich auch nicht nach den Grundsätzen über die ergänzende Vertragsaus-\n\nlegung; denn es könne nicht angenommen werden, dass die Parteien eine Ver-\n\npflichtung zur Übertragung der Zahlungsansprüche vereinbart hätten, wenn sie \n\nschon bei Vertragsschluss an die Entkoppelung dieser Ansprüche gedacht hät-\n\nten. Der geltend gemachte Anspruch folge auch nicht aus den Grundsätzen \n\nüber den Wegfall der Geschäftsgrundlage oder von Treu und Glauben (§ 242 \n\nBGB), weil eine Pflicht zur Übertragung des einheitlichen Zahlungsanspruchs \n\ndazu führte, dass der Pächter nicht nur den aus der Bewirtschaftung des \n\nPachtgegenstands, sondern auch den aus der Bewirtschaftung seines Vermö-\n\ngens entstandenen, sog. betriebsindividuellen Teil des Zahlungsanspruchs an \n\nden Verpächter herausgeben müsste. \n\n10 \n\nDa sich aus dem Hofpachtvertrag der geltend gemachte Anspruch nicht \n\nherleiten lasse, stelle sich die Frage nicht, ob dessen Regelungen auch für die \n\nZusatzpachtflächen gelten sollten. \n\nII. \n\n11 \n\n12 \n\nDas hält rechtlicher Nachprüfung im Wesentlichen nicht stand. \n\n1. Die Auslegung des § 24 des Hofpachtvertrages durch das Berufungs-\n\ngericht ist fehlerhaft. Das Revisionsgericht hat die tatrichterliche Auslegung \n\nrechtsgeschäftlicher Vereinbarungen - unabhängig davon, ob diese eine Indivi-\n\ndualvereinbarung oder eine vorformulierte Klausel darstellen - stets darauf zu \n\nprüfen, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkge-\n\nsetze oder Erfahrungssätze verletzt sind (BGHZ 135, 269, 273). Liegt ein sol-\n\ncher Fehler vor, ist es an das Ergebnis der tatrichterlichen Auslegung nicht ge-\n\nbunden (BGHZ 131, 136, 138; 149, 337, 353; 152, 153, 156). \n\n13 \n\n2. So ist es hier. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die grundlegen-\n\nden Änderungen im Recht der landwirtschaftlichen Beihilfen durch die GAP-\n\nReform verböten es, Vereinbarungen in vor der Reform abgeschlossenen \n\nPachtverträgen (Altverträgen) über die damals gewährten Beihilfen auf die \n\nnunmehrigen Zahlungsansprüche anzuwenden, verstößt sowohl gegen gesetz-\n\nliche als auch gegen allgemein anerkannte Auslegungsgrundsätze. Die Revisi-\n\non rügt mit Recht, dass das Berufungsgericht, indem es maßgebend auf den \n\nveränderten Subventionszweck abgestellt hat, sich von einem für die Auslegung \n\nrechtsgeschäftlicher Vereinbarungen nicht relevanten Gesichtspunkt hat leiten \n\nlassen und dabei den nach § 133 BGB zu ermittelnden Regelungswillen der \n\nVertragsparteien vernachlässigt hat. \n\n14 \n\na) Das Berufungsgericht hat fehlerhaft die für die Auslegung von Geset-\n\nzen geltenden Grundsätze auf die Ermittlung des Sinngehalts rechtsgeschäftli-\n\ncher Vereinbarungen übertragen. \n\n15 \n\nZiel der Auslegung von Gesetzen ist es, den in der Norm zum Ausdruck \n\nkommenden objektivierten Willen des Gesetzgebers zu ermitteln, so wie er sich \n\naus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung und dem Sinnzusammenhang er-\n\ngibt, in den die Norm hineingestellt ist (BGHZ 46, 74, 76; 49, 221, 223). Diese \n\nAuslegung muss sich daran orientieren, dass Gesetze in die Verfassungs- und \n\nRechtsordnung eingebettet sind. Die Berücksichtigung des veränderten Zwecks \n\nder Beihilfen für die Landwirtschaft nach der VO (EG) 1782/2003 bei der Ausle-\n\ngung des § 596 Abs. 1 BGB entspricht dem Gebot zur gemeinschaftsrechts-\n\nkonformeren Auslegung, nach der die Auslegung nationaler Rechtsvorschriften \n\nso weit wie möglich an Wortlaut und Zweck des Gemeinschaftsrechts auszu-\n\nrichten ist, um das mit dem Recht der Europäischen Union angestrebte Ergeb-\n\nnis zu erreichen (vgl. EuGH NJW 2005, 2839, 2840). \n\n16 \n\nFür die Auslegung von Vereinbarungen ist dagegen der erklärte Wille der \n\nVertragsparteien und nicht der durch die GAP-Reform veränderte Zweck der \n\nBeihilfen maßgebend. Vertragliche Vereinbarungen sind nämlich nicht so aus-\n\nzulegen, dass sie sich möglichst systemkonform in die gesamte - hier durch die \n\nGAP-Reform für die Gewährung von Beihilfen an die Landwirtschaft wesentlich \n\nveränderte - Rechtsordnung einfügen; denn die Parteien schließen Rechtsge-\n\nschäfte nach ihren Interessen und nicht zur Verwirklichung eines vom Gesetz- \n\noder Verordnungsgeber verfolgten Zwecks ab (vgl. Flume, Allgemeiner Teil des \n\nBGB, 2. Bd., 3. Aufl., S. 309). \n\n17 \n\nb) Das Berufungsgericht hat es unterlassen, den in der Vereinbarung \n\nzum Ausdruck kommenden Vertragswillen zu ermitteln, in der sich die Parteien \n\ngegenseitig verpflichtet haben, bei Pachtbeginn die Prämien-, Förderungsan-\n\nsprüche und Quotenvorrechte auf den Pächter und bei Pachtende auf den Ver-\n\npächter oder den von diesem benannten Betriebsnachfolger zu übertragen. \n\nDamit hat es gegen § 133 BGB verstoßen, der das Gericht bei der Auslegung \n\nvon Willenserklärungen verpflichtet, den erklärten wirklichen Willen zu erfor-\n\nschen (BGHZ 124, 64, 68). Die auf den Willen verweisende gesetzliche Ausle-\n\ngungsregel in § 133 BGB verbietet es, eine rechtsgeschäftliche Regelung ge-\n\ngen den tatsächlichen oder den erklärten Willen einer Partei nach rein objekti-\n\nven Gesichtspunkten auszulegen (vgl. BGHZ 19, 269, 273; Flume, aaO, S. 308; \n\njurisPK-BGB, Reichold, 4. Aufl., § 133 Rdn. 9; Soergel/Hefermehl, BGB, \n\n13. Aufl., v. § 116 Rdn. 9, 10). \n\n18 \n\n3. Die Veränderung des Systems der landwirtschaftlichen Beihilfen von \n\nden früheren produktionsbezogenen Prämien zu den jetzigen davon entkoppel-\n\nten Zahlungsansprüchen schließt es entgegen der Ansicht des Berufungsge-\n\nrichts (ebenso allerdings OLG Celle RdL 2007, 212 = AUR 2007, 364, 365 m. \n\nzutr. abl. Anm. von Jeinsen) nicht aus, einem aus Vereinbarungen in Altpacht-\n\nverträgen, \n\nin denen sich der Pächter gegenüber dem Verpächter zur \n\n(Rück-)Übertragung der Ansprüche auf Beihilfen verpflichtet hat, ersichtlichen \n\nVertragswillen Rechnung zu tragen und die vertragliche Regelung auch auf die \n\nneuen Zahlungsansprüche anzuwenden. \n\n19 \n\na) Die Zahlungsansprüche sind derartigen rechtsgeschäftlichen Rege-\n\nlungen nämlich nicht entzogen. Sie sind zwar im Grundsatz personenbezogene \n\nBeihilfen, die nach den beihilfefähigen Hektarzahlen und den im Bezugszeit-\n\nraum von 2000 bis 2002 erhaltenen Direktzahlungen (dazu BMELV AUR 2006, \n\n89, 90) festgestellt und denjenigen, die im ersten Jahr der Anwendung der Be-\n\ntriebsprämienregelung Betriebsinhaber waren, zugewiesen worden sind. Ver-\n\neinbarungen in Pachtverträgen über landwirtschaftliche Betriebe oder Nutzflä-\n\nchen, in denen sich der Pächter gegenüber dem Verpächter verpflichtet, bei \n\nPachtende diese Ansprüche auf den Verpächter oder einen anderen von die-\n\nsem ihm benannten Betriebsinhaber zu übertragen, sind jedoch auch nach der \n\nGAP-Reform möglich (vgl. BMELV, Die EU-Agrarreform - Umsetzung in \n\nDeutschland [2006], S. 17; Schmitte, MittBayNot 2004, 95, 97; Krämer, NotBZ \n\n2005, 2008, 216, 220). Der Umstand, dass die Zahlungsansprüche nach Art. 46 \n\nVO (EG) 1782/2003 an andere Betriebsinhaber übertragbar, verpfändbar und \n\npfändbar sind (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 23. Oktober 2008, VII ZB 92/07, RdL \n\n2009, 52, 53), lässt auch solche Vereinbarungen zwischen Verpächtern und \n\nPächtern über die Übertragung von Zahlungsansprüchen bei Pachtbeginn und \n\n-ende zu. \n\n20 \n\nb) Rechtsgeschäftliche Verpflichtungen des Pächters, Zahlungsansprü-\n\nche bei Beendigung des Pachtverhältnisses auf den Verpächter oder den neu-\n\nen Pächter zu übertragen, können nicht nur in den nach dem Inkrafttreten der \n\nGAP-Reform abgeschlossenen Verträgen vereinbart werden oder in den bereits \n\nim Hinblick auf die GAP-Reform angepassten Pachtverträgen begründet wor-\n\nden sein (dazu Schmitte, MittBayNot 2004, 95, 97; von Jeinsen, AUR 2007, \n\n367), sondern sich auch aus Altverträgen ergeben, die noch vor dem Hinter-\n\ngrund des früheren Rechts über die Beihilfen für die Landwirtschaft abge-\n\nschlossen wurden. Der durch Auslegung zu ermittelnde Vertragswille kann \n\nnämlich auch darin bestehen, dass die Parteien im Vertrag ihre Interessen so \n\ngeregelt haben, dass die Vereinbarung zur Erleichterung der Fortführung der \n\nBewirtschaftung durch den Nachfolger des Pächters alle diesem Zweck dienen-\n\nden Ansprüche auf Beihilfen - gleich welcher Art sie auch seien - erfassen soll-\n\nte. Eine solche Abrede erstreckt sich auf die neuen Zahlungsansprüche. Ein \n\nsolcher Vertragswille ist auch dann zu berücksichtigen, wenn die Parteien bei \n\nVertragsabschluss den Inhalt künftiger Gesetzesänderungen nicht vorhersehen \n\nkonnten und gleichwohl Verpflichtungen begründeten, die auch bei Änderungen \n\nder dem Vertragsabschluss zugrunde liegenden Gesetzeslage Bestand haben \n\nsollten (vgl. Flume, aaO, S. 522; Medicus, Festschrift für Werner Flume zum \n\n70. Geburtstag [1978], S. 629, 645; MünchKomm-BGB/Busche, 5. Aufl., § 133 \n\nRdn. 22). \n\nIII. \n\n21 \n\nDer Senat kann die von dem Berufungsgericht unterlassene Auslegung \n\nder vertraglichen Vereinbarungen selbst vornehmen, weil weitere tatsächliche \n\nFeststellungen hierzu nicht in Betracht kommen (vgl. BGHZ 65, 107, 112; 109, \n\n19, 22; 121, 284, 289). Für den Hofpachtvertrag ergibt sich das aus den Fest-\n\nstellungen im Berufungsurteil, dass es sich bei der Regelung in § 24 des Ver-\n\ntrags um eine formularvertragliche, in solchen Verträgen übliche Bestimmung \n\nhandele, die den Parteien geläufig gewesen sei und die sie nicht besprochen \n\nhätten. Der gesondert geschlossene Landpachtvertrag über Einzelflächen ist \n\nebenfalls ein Formularvertrag; Vortrag der Parteien über Besprechungen zum \n\nInhalt dieses Vertrags ist in dem Berufungsurteil nicht wiedergegeben und von \n\nden Parteien im Revisionsverfahren auch nicht als übergangen gerügt worden. \n\n22 \n\n1. Der Feststellungsantrag hat in Bezug auf die Zahlungsansprüche Er-\n\nfolg, die dem Beklagten auf die nach dem Hofpachtvertrag bewirtschafteten \n\nFlächen zugewiesen worden sind. Der Beklagte ist nach § 24 des Vertrages \n\nverpflichtet, diese Zahlungsansprüche bei Beendigung des Pachtverhältnisses \n\nauf den Kläger oder den von diesem benannten Betriebsnachfolger zu übertra-\n\ngen. \n\n23 \n\na) § 24 ist eine vorgedruckte Vertragsbestimmung in einem von den Par-\n\nteien verwendeten Vertragsmuster. Solche von Dritten vorformulierten Ver-\n\ntragsbestimmungen sind - unabhängig von der Zahl der Verwendungen durch \n\ndie Parteien - Allgemeine Geschäftsbedingungen (BGH, Urt. v. 23. Juni 2006, \n\nVII ZR 277/04, ZIP 2005, 1604, 1605; Urt. v. 24. November 2005, VII ZR 87/04, \n\nMDR 2006, 510) und als solche einheitlich so auszulegen, wie sie von verstän-\n\ndigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der nor-\n\nmalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (BGH, Urt. v. 25. Juni 1992, \n\nIX ZR 24/92, NJW 1992, 2629; Urt. v. 9. Mai 2001, VIII ZR 208/00, NJW 2001, \n\n2165, 2166; Urt. v. 8. November 2002, V ZR 78/02, VIZ 2003, 240, 241). Ge-\n\nmessen daran ist der Anspruch auf Übertragung der Zahlungsansprüche be-\n\ngründet. \n\n24 \n\nb) Auszugehen ist auch bei vorformulierten Vertragsbestimmungen von \n\ndem Wortlaut der Bestimmung und dem diesem zu entnehmenden objektiv er-\n\nklärten Parteiwillen (vgl. BGHZ 121, 14, 16; 124, 39, 44). § 24 Abs. 1 enthält \n\nzwar eine auf die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gewährten Beihilfen \n\n(Prämien- und Förderungsansprüche und Quotenvorrechte) bezogene Verein-\n\nbarung, nach der sich die Parteien gegenseitig dazu verpflichteten, an deren \n\nErlangung und Sicherung wechselseitig mitzuwirken. Der Wortlaut der für den \n\nerhobenen Anspruch einschlägigen Regelung in § 24 Abs. 2 des Vertrages, \n\nnach der sämtliche Ansprüche und Rechte bei Pachtbeginn auf den Pächter \n\nund bei Pachtende auf den Verpächter oder den Betriebsnachfolger übertragen \n\nwerden sollten, soweit dieses rechtlich möglich und zulässig sei, spricht jedoch \n\nbereits dafür, dass die Übertragungspflicht nicht von der Ausgestaltung und \n\ndem Zweck der Beihilfen abhängig sein, sondern der jeweilige Betriebsinhaber \n\ndie Beihilfen unabhängig davon erhalten sollte, ob diese - wie vormals - auf die \n\nProduktion des verpachteten Betriebes und die von diesem bewirtschafteten \n\nFlächen bezogen waren oder - wie jetzt - als ein davon unabhängiger Anspruch \n\nauf eine Beihilfe zum Einkommen ausgestaltet sind. \n\n25 \n\nc) In die gleiche Richtung weist der wirtschaftliche Zweck des Vertrags, \n\nder - soweit nicht bereits der Wortlaut klar und eindeutig ist - bei der Auslegung \n\nzu berücksichtigen ist (BGHZ 20, 109, 110). Dieser ist in § 6 Abs. 1 des Hof-\n\npachtvertrages niedergelegt, in dem sich die Vertragsparteien in einer General-\n\nklausel über die gesetzlichen Vorschriften hinaus wechselseitig dazu verpflich-\n\ntet haben, alles zu tun, um bei Pachtbeginn und Pachtende eine vorübergehen-\n\nde Ertragsminderung zu vermeiden und eine reibungslose Fortführung der Wirt-\n\nschaft zu ermöglichen. Der Zweck der vertraglichen Regelungen ist danach die \n\nSicherung der Fortführung des verpachteten Betriebes. Das Ziel wäre jedoch \n\ngefährdet, wenn auf Grund der Veränderung der Ausgestaltung und des \n\nZwecks der Beihilfen während der Pachtzeit der Beklagte die ihm auf Grund der \n\nBewirtschaftung des verpachteten Betriebes zugewiesenen Zahlungsansprüche \n\nbei Pachtende \"mitnehmen\" könnte und der Betriebsnachfolger seinerseits erst \n\nZahlungsansprüche erwerben müsste, um eine Ertragsminderung zu vermei-\n\nden. \n\n26 \n\nd) Das Ergebnis wird schließlich bestärkt durch das Gebot einer nach \n\nbeiden Seiten hin interessengerechten Vertragsauslegung (BGHZ 131, 136, \n\n138; 137, 69, 72; 149, 337, 353). Bei mehreren Auslegungsmöglichkeiten ist \n\ndanach derjenigen der Vorzug zu geben, die zu einem vernünftigen, wider-\n\nspruchsfreien und den Interessen beider Vertragsparteien gerecht werdenden \n\nErgebnis führt (BGH, Urt. v. 14. Dezember 2005, XII ZR 241/03, NJW-RR 2006, \n\n337, 338). \n\n27 \n\nDem entspricht allein die Auslegung des § 24 des Vertrages, nach der \n\nder Beklagte die ihm auf Grund der Bewirtschaftung des verpachteten Betriebes \n\nzugewiesenen Zahlungsansprüche insgesamt auf den Verpächter zu übertra-\n\ngen hat. Die Revision weist in diesem Zusammenhang zu Recht auf den Um-\n\nstand hin, dass mit dem Hofpachtvertrag der gesamte Betrieb mit den Flächen \n\nund dem lebenden und toten Inventar verpachtet wurde. Die Zahlungsansprü-\n\nche, die dem Beklagten zugewiesen wurden, weil er bei der ersten Beantragung \n\nder Prämie im Jahre 2005 Pächter des Betriebes war, beruhen daher sowohl in \n\nihrem flächenbezogenen als auch in dem betriebsindividuellen Teil nach § 6 \n\nAbs. 1 BetrPrämDurchfG auf der Nutzung gepachteten Vermögens. Eine Ver-\n\npflichtung des Beklagten zur Übertragung dieser Zahlungsansprüche stünde \n\nsomit auch nicht der vom Berufungsgericht angezogene Umstand entgegen, \n\ndass dem Kläger dadurch Beihilfen zugute kämen, die nicht aus der Bewirt-\n\nschaftung der Pachtsache, sondern des eigenen Vermögens des Pächters ent-\n\nstanden sind. \n\n28 \n\nDemgegenüber führte die gegenteilige, von den Vorinstanzen vertretene \n\nAnsicht, nach der die Zahlungsansprüche bei dem Pächter verbleiben, zu ei-\n\nnem durch den Systemwechsel der Beihilfen für die Landwirtschaft bedingten \n\nZufallsgewinn des beklagten Pächters. Das Ergebnis entspräche weder dem \n\nweit gefassten Wortlaut der in § 24 Abs. 2 vereinbarten Übertragungspflicht \n\nnoch dem aus § 6 Abs. 1 ersichtlichen Zweck der Bestimmung. Entgegen den \n\nvertraglichen Vereinbarungen, wie sie hier in §§ 6 und 24 getroffen worden \n\nsind, sämtliche aus der der Bewirtschaftung der Pachtsache entstandenen An-\n\nsprüche endgültig dem Pächter zuzuweisen, wäre kein vernünftiges, wider-\n\nspruchsfreies und den Interessen beider Vertragsparteien gerecht werdendes \n\nErgebnis. \n\n29 \n\n2. Keinen Erfolg hat die Revision dagegen in Bezug auf die Zahlungsan-\n\nsprüche, die dem Beklagten auf das nach dem Landpachtvertrag über Einzel-\n\nflächen genutzte Flurstück zugeteilt worden sind. \n\n30 \n\na) Die Parteien haben hier einen anderen Formularvertrag verwendet, \n\nder keine dem § 24 des Hofpachtvertrages entsprechende Verpflichtung des \n\nPächters zur Übertragung der Ansprüche auf Beihilfen enthält. Es wird in dem \n\nVertrag - auch in den handschriftlichen Ergänzungen - nicht auf die dazu im \n\nHofpachtvertrag getroffenen Regelungen verwiesen. Die für die Pflichten der \n\nParteien nach der Beendigung des Pachtverhältnisses einschlägige Regelung \n\nin § 15 entspricht vielmehr in Satz 1 der gesetzlichen Bestimmung in § 596 Abs. \n\n1 Satz 1 BGB. Sie ist daher nicht anders auszulegen als die gesetzliche Vor-\n\nschrift. Für diese hat der Senat bereits entschieden, dass die Pflicht, die Pacht-\n\nsache in einem fortgesetzter ordnungsgemäßer Bewirtschaftung entsprechen-\n\nden Zustand herauszugeben, sich nicht auf die dem Pächter nach der VO (EG) \n\n1782/2003 zugewiesenen Zahlungsansprüche erstreckt (Urt. v. 24. November \n\n2006, LwZR 1/06, RdL 2007, 94, 95). \n\n31 \n\nb) Der gegensätzliche Vortrag der Parteien dazu, ob das mit dem Land-\n\npachtvertrag überlassene Grünland mit den durch den Betriebspachtvertrag zur \n\nNutzung überlassenen Flächen eine nicht nur wirtschaftliche, sondern auch \n\nräumliche Betriebseinheit bildete oder ob der Beklagte diese Weideflächen von \n\nseiner Hofstelle aus mit eigenen Tieren bewirtschaftet hat, ist für die Auslegung \n\ndes Landpachtvertrages in Bezug auf die hier streitige Pflicht zur Übertragung \n\nder Zahlungsansprüche ohne Bedeutung. Selbst wenn die Parteien eine rechtli-\n\nche Einheit der Verträge gewollt hätten, änderte das nichts daran, dass sie für \n\ndie mit dem Landpachtvertrag dem Beklagten überlassene Fläche von den Re-\n\ngelungen im Hofpachtvertrag abweichende vertragliche Verpflichtungen in Be-\n\nzug auf die Rückgabe der Pachtsache und die Übertragung der Ansprüche auf \n\nlandwirtschaftliche Beihilfen getroffen haben. Haben die Parteien jedoch für \n\neinzelne Pachtgegenstände unterschiedliche, rechtlich zulässige und daher \n\nwirksame Regelungen vereinbart, so gelten diese unabhängig davon, ob die \n\nVerträge nach dem Willen der Parteien zu einer rechtlichen Einheit verbunden \n\nwerden sollten oder nicht. \n\nIV. \n\n32 \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO. \n\nKrüger \n\nLemke \n\nCzub \n\nVorinstanzen: \nAG Meldorf, Entscheidung vom 19.12.2007 - 45 Lw 117/07 - \nOLG Schleswig, Entscheidung vom 10.06.2008 - 3 U 10/08 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-24/lwzr-11-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 596","ref_norm":"596","n":3},{"jurabk":"BetrPrämDurchfG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-24/lwzr-11-08","retrieved":"2026-07-10 19:25:34.555579+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-04-24/lwzr-11-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Senat fuer Landwirtschaftssachen","date":"2009-04-24","dockets":["LwZR 11/08"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 24.04.2009 – LwZR 11/08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-24/lwzr-11-08","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"BGB § 133 B; VO (EG) 1782/2003 Art. 33 ff. 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