{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2009-04-23","aktenzeichen":"IX ZR 95/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 139 Abs. 1 Unterlässt das Berufungsgericht, auf die Konkretisierung eines unbestimmten Feststellungsantrags hinzuwirken, nach welchem das Eingangsgericht erkannt hat, verkürzt es das rechtliche Gehör des Berufungsbeklagten, wenn es nun- mehr die Feststellungsklage als unzulässig abweist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n23. April 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nIX ZR 95/06\n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nGG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 139 Abs. 1 \n\nUnterlässt das Berufungsgericht, auf die Konkretisierung eines unbestimmten \n\nFeststellungsantrags hinzuwirken, nach welchem das Eingangsgericht erkannt \n\nhat, verkürzt es das rechtliche Gehör des Berufungsbeklagten, wenn es nun-\n\nmehr die Feststellungsklage als unzulässig abweist. \n\nBGH, Beschluss vom 23. April 2009 - IX ZR 95/06 - KG Berlin \n\n LG Berlin \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Ganter, die Richter Raebel, Vill, Dr. Fischer und. Dr. Pape \n\nam 23. April 2009 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Beschwerde der Widerklägerin wird die Revision gegen \n\ndas Urteil des 23. Zivilsenats des Kammergerichts vom 19. De-\n\nzember 2005 zugelassen. \n\nAuf die Revision der Widerklägerin wird das vorbezeichnete Urteil \n\naufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Be-\n\nrufungsgericht zurückverwiesen. \n\nDer Wert des Revisionsverfahrens wird auf 93.600 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDas Landgericht hat auf die Widerklage der Beklagten antragsgemäß \n\nfestgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten alle Schäden zu \n\nersetzen, die ihr infolge unrichtiger Verbuchung, Voranmeldung und Erklärung \n\nder Umsatzsteuer in den Jahren 1993 bis Oktober 2000 entstanden sind und \n\nnoch entstehen. Mit ihrer dagegen erhobenen Berufung hat die Klägerin die \n\nBestimmtheit dieses Ausspruchs gerügt. Die Beklagte ist dieser Rüge entge-\n\ngengetreten. \n\n2 \n\nNach dem Protokoll der Berufungsverhandlung haben die Parteien die \n\nschriftsätzlich angekündigten Sachanträge gestellt. Danach ist die Sach- und \n\nRechtslage erörtert worden. Mit seinem am Schluss der Sitzung verkündeten \n\nUrteil hat das Berufungsgericht die landgerichtliche Feststellung aufgehoben \n\nund die Widerklage auch insoweit als unzulässig abgewiesen, weil der gestellte \n\nSachantrag nicht hinreichend bestimmt gewesen sei. Die Revision gegen seine \n\nEntscheidung hat es nicht zugelassen. \n\n3 \n\nHiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Beschwerde, in welcher sie \n\neine Verkürzung ihres rechtlichen Gehörs rügt. Hätte das Berufungsgericht auf \n\ndie nach seinem Urteil mangelhafte Fassung des Feststellungsantrags hinge-\n\nwiesen, so wäre dieser Antrag - wie ausgeführt - bestimmter gefasst worden. \n\nDie Beschwerdeerwiderung entnimmt dem Protokoll der Berufungsverhandlung, \n\ndass das Gericht auf die nach seiner Ansicht unbestimmte Antragsfassung hin-\n\ngewiesen habe. \n\nII. \n\n4 \n\nDie Revision ist zuzulassen und begründet, weil das angegriffene Urteil \n\nden Anspruch der Widerklägerin auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG \n\nverletzt. Das angefochtene Urteil ist daher nach § 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben \n\nund die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. \n\n5 \n\n1. Gerichtliche Hinweispflichten dienen der Vermeidung von Überra-\n\nschungsentscheidungen und konkretisieren den Anspruch der Parteien auf \n\nrechtliches Gehör (BVerfGE 84, 188, 189 f). Die grundrechtliche Gewährleis-\n\ntung des rechtlichen Gehörs vor Gericht schützt auch das Vertrauen der in ers-\n\nter Instanz siegreichen Partei darauf, vom Berufungsgericht rechtzeitig einen \n\nHinweis zu erhalten, wenn dieses in einem entscheidungserheblichen Punkt der \n\nVorinstanz nicht folgen will und aufgrund seiner abweichenden Ansicht eine Er-\n\ngänzung des Sachvortrags erforderlich sein kann (BGH, Beschl. v. 15. März \n\n2006 - IV ZR 32/05, NJW-RR 2006, 937 m.w.N.; v. 26. Juni 2008 - V ZR \n\n225/07, Rn. 5). Das Berufungsgericht hat ebenso wie das Eingangsgericht nach \n\nden § 525 Satz 1, § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO insbesondere dahin zu wirken, dass \n\ndie Parteien sachdienliche Anträge stellen. Das rechtliche Gehör vor Gericht \n\nzum Streitgegenstand einer Klage bezieht sich danach nicht allein auf den \n\nSachverhalt und seinen Vortrag, sondern ebenso auf die sachdienliche Fassung \n\nder Klageanträge, mit denen eine Partei vor Gericht verhandelt. Hält das Beru-\n\nfungsgericht einen solchen Antrag abweichend vom Ausspruch der Vorinstanz \n\nfür unzulässig, weil er seines Erachtens dem Bestimmtheitserfordernis des \n\n§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht genügt, so muss es auf eine Heilung dieses Man-\n\ngels hinwirken. Die betroffene Partei muss Gelegenheit erhalten, ihren Sachan-\n\ntrag den Zulässigkeitsbedenken des erkennenden Gerichts anzupassen. \n\n6 \n\n2. Sonst gebotene Hinweise des Gerichts können entfallen, wenn die \n\nbetroffene Partei von der Gegenseite die nötige Unterrichtung erhalten hat \n\n(BGHZ 170, 67, 75 Rn. 19; BGH, Beschl. v. 20. Dezember 2007 - IX ZR 207/05, \n\nNJW-RR 2008, 581, 582 Rn. 2). Dies gilt aber nicht ohne weiteres für die ge-\n\nrichtliche Pflicht, auf sachdienliche Klaganträge hinzuwirken. Begründeten An-\n\nlass zur Änderung ihres Sachantrags hat eine Partei nicht schon dann, wenn \n\ndie Gegenseite in der Berufungsinstanz das erstrittene Sachurteil wegen seines \n\nangeblich unbestimmten Ausspruchs angreift. Denn dieser Angriff wiegt nicht \n\nschwerer als das ergangene günstige Sachurteil. Prozessuale Obliegenheiten \n\ndes Berufungsbeklagten erwachsen deshalb allein aus der gegnerischen Be-\n\nstimmtheitsrüge im Hinblick auf eine nachträgliche Konkretisierung des Sachan-\n\ntrags noch nicht. Solche Konsequenzen muss der Berufungsbeklagte erst dann \n\nerwägen, wenn er durch das Berufungsgericht selbst erfährt, dass es den für \n\nihn günstigen Standpunkt der Vorinstanz insoweit nicht teilt. Ein solcher Hinweis \n\nist nach dem Beschwerdevorbringen hier unterblieben. \n\n7 \n\n3. Die entgegengesetzte Behauptung der Beschwerdegegnerin kann \n\nnach § 139 Abs. 4 Satz 2 ZPO nur durch den Inhalt der Akten bewiesen wer-\n\nden. Der vom Berufungsgericht protokollierte allgemeine Hinweis, dass die \n\nSach- und Rechtslage erörtert worden sei, erlaubt nicht den Beweisschluss, es \n\nsei bei dieser Erörterung auf die Behebung des Antragsmangels hingewirkt \n\nworden. Die Erörterung kann sich auf die sachlichen Einwände beschränkt ha-\n\nben, welche im Berufungsurteil zur fehlenden Haftung der Klägerin für Tätigkei-\n\nten vor dem 1. September 1995 enthalten sind und welche die Klägerin sonst \n\ngegen den Vortrag der Widerklage erhoben hat. \n\nIII. \n\n8 \n\n9 \n\nFür das Verfahren der wiedereröffneten Berufungsinstanz weist der Se-\n\nnat auf Folgendes hin: \n\nDurch den konkretisierten Feststellungsantrag, wie er in der Beschwer-\n\ndeschrift gefasst worden ist, werden die vorherigen Bedenken gegen die Be-\n\nstimmtheit ausgeräumt. Den Feststellungsantrag alter Fassung hat das Beru-\n\nfungsgericht entgegen dem Beschwerdevortrag mit Recht beanstandet, weil \n\nzwischen den Parteien gerade streitig war, inwieweit Buchungen und Erklärun-\n\ngen der Klägerin unrichtig gewesen sein sollen. Dieser Streit würde durch die \n\nbeantragte Feststellung nicht entschieden, selbst wenn zu ihrer Auslegung, wo \n\ndies nicht anders möglich ist, der Sachvortrag herangezogen werden kann. Es \n\nbedarf zu einer Entscheidung dieses Streits andererseits hier nicht einer Auf-\n\ngliederung des Urteilsausspruchs für sämtliche einzelnen Buchungen und Vor-\n\nsteuerabzüge, welche die Klägerin angesetzt hat, weil ihr nicht einzelne Verse-\n\nhen oder Fehlgriffe zur Last gelegt werden, sondern ein Methodenfehler, wel-\n\ncher die gesamte Tätigkeit durchzogen haben soll. Die Feststellung, ob sich \n\ndieser Methodenfehler in der Tätigkeit der Klägerin während des gesamten An-\n\ntragszeitraums findet, gehört zur Sachprüfung der Widerklage. Hierbei wird die \n\nWiderklägerin den Steuersachverhalt soweit darzulegen haben, dass das Beru-\n\nfungsgericht imstande ist zu beurteilen, wie dieser seiner Ansicht nach richti-\n\ngerweise unter Berücksichtigung der damaligen Rechtsprechung und Steuer-\n\nrichtlinien von Beraterseite zu behandeln gewesen wäre. Die vom Landgericht \n\ninsoweit angenommene Vermutung, welche sich auf die konkreten Beanstan-\n\ndungen der Finanzverwaltung und das gegen den Geschäftsführer der Wider-\n\nklägerin geführte Steuerstrafverfahren stützt, ist verfehlt. Im Rahmen dieser \n\nSachprüfung ist dann auch auf die Frage der Passivlegitimation der Klägerin für \n\nTätigkeiten vor dem 1. September 1995 zurückzukommen. \n\nGanter Raebel Vill \n\n Fischer Pape \n\nVorinstanzen: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 29.01.2004 - 10 O 513/02 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 19.12.2005 - 23 U 35/04 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-23/ix-zr-95-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-23/ix-zr-95-06","retrieved":"2026-07-10 19:23:20.992921+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-04-23/ix-zr-95-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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