{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2009-04-23","aktenzeichen":"IX ZR 19/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"InsO §§ 82, 166 Abs. 2; BGB §§ 407, 408, 412 Kann der Drittschuldner an den Sicherungszessionar nicht mehr mit befreiender Wirkung leisten, weil ihm die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Ver- mögen seines ursprünglichen Gläubigers und die erfolgte Abtretung lediglich zu Sicherungszwecken bekannt sind, erlischt die gegen ihn gerichtete Forderung nicht im Wege der Konfusion, wenn der Drittschuldner durch Abtretung die mit dem Einziehungsrecht des Insolvenzverwalters über das Vermögen des ur- sprünglichen Gläubigers belastete Forderung gegen sich erwirbt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nIX ZR 19/08\n\nVerkündet am: \n23. April 2009 \nPreuß \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \nBGHR: \n\nja \nnein \nja \n\nInsO §§ 82, 166 Abs. 2; BGB §§ 407, 408, 412 \n\nKann der Drittschuldner an den Sicherungszessionar nicht mehr mit befreiender \n\nWirkung leisten, weil ihm die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Ver-\n\nmögen seines ursprünglichen Gläubigers und die erfolgte Abtretung lediglich zu \n\nSicherungszwecken bekannt sind, erlischt die gegen ihn gerichtete Forderung \n\nnicht im Wege der Konfusion, wenn der Drittschuldner durch Abtretung die mit \n\ndem Einziehungsrecht des Insolvenzverwalters über das Vermögen des ur-\n\nsprünglichen Gläubigers belastete Forderung gegen sich erwirbt. \n\nBGH, Urteil vom 23. April 2009 - IX ZR 19/08 - OLG München \n\n LG Kempten \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 23. April 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter \n\nRaebel, Vill, Dr. Fischer und Dr. Pape \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 14. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts München - Zivilsenate in Augsburg - vom \n\n20. Dezember 2007 aufgehoben. \n\nDie Berufung des Beklagten gegen das Urteil der Kammer für \n\nHandelssachen des Landgerichts Kempten vom 12. August 2004 \n\nwird zurückgewiesen mit der Maßgabe zu Ziffer 1 Satz 1, dass \n\nfestgestellt wird, dass dem Kläger in dem Insolvenzverfahren über \n\ndas Vermögen der G. GmbH, \n\n , eine Insolvenzforderung in Höhe \n\nvon 140.930,56 € zusteht (Hauptforderung von 121.096,33 € zu-\n\nzüglich Zinsen bis zum Tag vor der Eröffnung des Insolvenzver-\n\nfahrens über das Vermögen der G. GmbH). \n\nDer Beklagte hat die Kosten beider Rechtsmittelzüge zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\nDer Kläger ist Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der \n\n G. GmbH & Co. KG (im Fol-\n\ngenden: Schuldnerin); der Beklagte ist Verwalter im Insolvenzverfahren über \n\ndas Vermögen der G. GmbH (im Folgenden: Drittschuldnerin). \n\nMit Kaufvertrag vom 22. März 2003 veräußerte die Schuldnerin Teile des \n\nAnlage- und Umlaufvermögens an die Drittschuldnerin zu einem Kaufpreis von \n\n121.096 €. Als Zahlungsziel wurde der 22. September 2003 vereinbart. \n\nDie Schuldnerin stand in Geschäftsverbindung mit der S. \n\n(fortan: S. ). Sie hatte von dieser Kredite erhalten und dafür - unter an-\n\nderem durch eine Globalabtretung vom 29. März 2000 - Sicherheiten gestellt. \n\nAuf einen Eigenantrag vom 28. Mai 2003 hin wurde mit Beschluss vom \n\n1. Juli 2003 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröff-\n\nnet. Nachdem die S. die Geschäftsverbindung mit der Schuldnerin ge-\n\nkündigt hatte, tilgte deren früherer Geschäftsführer/Gesellschafter \n\nG. , der zugleich Geschäftsführer/Gesellschafter der Drittschuldnerin war, \n\nmit Hilfe eines persönlichen Kredits im Juli 2003 sämtliche Verbindlichkeiten der \n\nSchuldnerin bei der S. . Mit Schreiben vom 1. Oktober 2003 trat die \n\nS. ihre Rechte aus den seitens der Schuldnerin gewährten Sicherhei-\n\nten an G. ab. Mit Vertrag vom 5. Oktober 2003 übertrug G. diese \n\nRechte, auch an der Forderung aus dem Kaufvertrag vom 22. März 2003, auf \n\ndie Drittschuldnerin. \n\n5 \n\nMit der vorliegenden Klage, die zunächst gegen die Drittschuldnerin ge-\n\nrichtet war, machte der Kläger den Kaufpreisanspruch aus dem Kaufvertrag \n\nvom 22. März 2003 geltend. Das Landgericht hat die Drittschuldnerin bis auf \n\neinen geringen Zinsanteil antragsgemäß verurteilt. Die dagegen gerichtete Be-\n\nrufung des Beklagten hatte Erfolg. Das Berufungsgericht hat unter Aufhebung \n\ndes Ersturteils die Klage, welche der Kläger im Berufungsverfahren nach Eröff-\n\nnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Drittschuldnerin auf \n\nFeststellung zur Insolvenztabelle umgestellt hatte, abgewiesen. Mit der vom \n\nBerufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag auf \n\nZurückweisung der Berufung des Beklagten in vollem Umfang weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n6 \n\nDie Revision des Klägers hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Beru-\n\nfungsurteils und zur Zurückweisung der Berufung des Beklagten nach Maßgabe \n\nder Klageänderung in der Berufungsinstanz. \n\nI. \n\n7 \n\nDas Berufungsgericht hat gemeint, hinsichtlich der streitgegenständli-\n\nchen Kaufpreisforderung sei bereits die Anmeldeberechtigung des Klägers ge-\n\nmäß § 174 InsO fraglich, weil dieser womöglich nicht als Insolvenzgläubiger \n\nanzusehen sei. Jedenfalls könne die Kaufpreisforderung nicht mehr gemäß \n\n§ 166 Abs. 2 InsO vom Kläger eingezogen werden, weil die Drittschuldnerin \n\nnach den wirksamen Abtretungen vom 1. Oktober 2003 an den Geschäftsführer \n\nund vom 5. Oktober 2003 an die Drittschuldnerin zugleich Schuldnerin und \n\nGläubigerin dieser Forderung geworden sei, so dass diese durch Konfusion er-\n\nloschen sei. Die Abtretungen seien nicht wegen Verstoßes gegen § 166 Abs. 2 \n\nInsO nichtig, weil diese Vorschrift kein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB \n\ndarstelle. \n\n8 \n\nEine Anfechtung der fraglichen streitgegenständlichen Rechtshandlun-\n\ngen sei gemäß § 129 InsO nicht möglich, weil diese erst nach Eröffnung des \n\nInsolvenzverfahrens vorgenommen worden seien. Eine analoge Anwendung \n\ndes § 96 Abs. 1 Nr. 2 InsO auf die Drittschuldnerin komme im Hinblick auf die \n\nKonfusion nicht in Betracht, weil die Drittschuldnerin aufgrund der Globalzessi-\n\non nicht mehr Schuldnerin der KG, sondern der absonderungsberechtigten \n\nSparkasse gewesen sei. Die Berufung auf eine eingetretene Konfusion versto-\n\nße auch nicht gegen Treu und Glauben. \n\n9 \n\n10 \n\nII. \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand. \n\n1. Die Zweifel des Berufungsgerichts an der Anmeldeberechtigung des \n\nKlägers gemäß § 174 InsO sind nicht berechtigt. Der Kläger wird als Verwalter \n\nüber das Vermögen der Schuldnerin tätig, § 80 Abs. 1 InsO. Dabei ist nach Er-\n\nöffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr von Bedeutung, ob und unter wel-\n\nchen Voraussetzungen die Schuldnerin im Verhältnis zur Sicherungszessionarin \n\nhinsichtlich der an diese sicherungshalber abgetretenen Forderungen zum Ein-\n\nzug ermächtigt war. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergibt sich das \n\nEinziehungs- und Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters bezüglich der vom \n\nSchuldner zur Sicherheit abgetretenen Forderungen ohne weiteres aus § 166 \n\nAbs. 2 InsO. \n\n11 \n\nVoraussetzung ist lediglich, dass diese Forderung im Zeitpunkt der Eröff-\n\nnung des Insolvenzverfahrens noch bestand (BGH, Urt. v. 17. November 2005 \n\n- IX ZR 174/04, ZIP 2006, 91, Rn. 6 m.w.N.). Diese Voraussetzung war hier \n\nzweifelsfrei gegeben. Demgemäß hatte der Kläger zunächst die Aktivlegitimati-\n\non, die Forderung gegen die Drittschuldnerin und vormalige Beklagte einzukla-\n\ngen. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über deren Vermögen ergab sich \n\ndaraus das Recht, die Forderung gemäß § 174 Abs. 1 InsO zur Tabelle anzu-\n\nmelden und den Prozess gemäß §§ 179, 180 InsO als Tabellenfeststellungs-\n\nklage fortzusetzen. Ob es sich um eine stille oder um eine offene Zession han-\n\ndelte, ist unerheblich (BGH, Urt. v. 11. Juli 2002 - IX ZR 262/01, ZIP 2002, \n\n1630). \n\n2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Klageforde-\n\nrung nicht durch Konfusion erloschen. \n\na) Allerdings ist die Annahme der Revision unzutreffend, die Abtretung \n\nder streitgegenständlichen Kaufpreisforderung, die unstreitig von der Global-\n\nzession zugunsten der S. erfasst worden war, von der S. an den \n\nehemaligen Geschäftsführer der Schuldnerin und der Drittschuldnerin sei ge-\n\nmäß § 134 BGB, § 166 Abs. 2 InsO unwirksam. Dies gilt auch für die Abtretung \n\nvon dem Geschäftsführer an die Drittschuldnerin. Dies hat das Berufungsgericht \n\nim Ergebnis richtig gesehen. \n\n12 \n\n13 \n\n14 \n\nDie Revision meint unter Berufung auf Lüke (Festschrift für Gero Fischer \n\nS. 353, 360 f), aus § 166 Abs. 2 InsO ergebe sich nach Insolvenzeröffnung ein \n\nAbtretungsverbot für den Sicherungszessionar hinsichtlich der an ihn abgetre-\n\ntenen Forderungen. Das trifft nicht zu. \n\n15 \n\naa) Nach § 166 Abs. 2 InsO verliert allerdings der Absonderungsberech-\n\ntigte mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens sein Einziehungs- und Verwer-\n\ntungsrecht hinsichtlich der an ihn zur Sicherheit abgetretenen Forderungen. \n\nDieses geht vielmehr umfassend auf den Insolvenzverwalter über (BGHZ 166, \n\n215, 218 Rn. 13; BGH, Urt. v. 11. Juli 2002 - IX ZR 262/01, ZIP 2002, 1630 f; v. \n\n20. November 2003 - IX ZR 259/02, ZIP 2004, 42; v. 23. April 2009 - IX ZR \n\n65/08, z.V.b.). Der Sicherungszessionar kann deshalb das ihm entzogene Ein-\n\nziehungsrecht auch nicht mehr an einen Dritten übertragen, etwa im Wege ei-\n\nner gewillkürten Prozessstandschaft. \n\n16 \n\nbb) Das Recht des Verwalters zur Einziehung und Verwertung steht je-\n\ndoch der weiteren Abtretung der sicherungshalber abgetretenen Forderung \n\ndurch den Sicherungszessionar insoweit nicht entgegen, als dieser lediglich \n\nüber die ihm verbliebene Rechtsposition als Sicherungsgläubiger verfügt (Gan-\n\nter in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch 3. Aufl. § 90 Rn. 403), \n\nalso über das Sicherungsrecht an der Forderung, beschränkt durch das Einzie-\n\nhungs- und Verwertungsrecht des Verwalters. Insoweit kann der Insolvenzord-\n\nnung eine weitere Begrenzung der Rechte des Sicherungszessionars nicht ent-\n\nnommen werden. Der Sicherungszessionar ist insbesondere nicht darauf be-\n\nschränkt, lediglich den Befriedigungsanspruch nach § 170 Abs. 1 Satz 2 InsO \n\nabzutreten. Das würde dem neuen Gläubiger die Schutzrechte der §§ 167 ff \n\nInsO entziehen, ohne dass hierfür insolvenzrechtlich ein Bedürfnis oder eine \n\nNotwendigkeit bestünde. Das Insolvenzverfahren und insbesondere das Einzie-\n\nhungs- und Verwertungsrecht des Verwalters werden durch eine solche Abtre-\n\ntung nicht beeinträchtigt. Aus § 166 Abs. 2 InsO ergibt sich insbesondere, wie \n\ndas Berufungsgericht zutreffend gesehen hat, in dem genannten Umfang kein \n\ngesetzliches Veräußerungsverbot im Sinne des § 134 BGB mit der Folge, dass \n\neine gleichwohl vorgenommene Abtretung nichtig wäre. Auch aus § 166 Abs. 2 \n\nInsO unmittelbar lässt sich ein derartiges Veräußerungsverbot nicht entnehmen. \n\n17 \n\nb) Durch die Abtretung der streitgegenständlichen Kaufpreisforderung \n\nvon der S. als Sicherungszessionarin an den Geschäftsführer der \n\nSchuldnerin und von diesem an die Drittschuldnerin konnte letztere damit aller-\n\ndings nur die Rechtsposition erwerben, die zuvor die S. nach Eröffnung \n\ndes Insolvenzverfahrens innehatte; sie erhielt also allenfalls die Stellung einer \n\nSicherungszessionarin, deren Einziehungs- und Verwertungsrecht an der For-\n\nderung an den Verwalter übergegangen ist. In dieser Konstellation findet eine \n\nKonfusion nicht statt. \n\n18 \n\naa) Wie der Senat mit Urteil vom heutigen Tag in der Sache IX ZR 65/08 \n\nentschieden hat, kann der Drittschuldner allerdings trotz des Einziehungs- und \n\nVerwertungsrechtes des Insolvenzverwalters weiterhin mit befreiender Wirkung \n\nan den Sicherungszessionar leisten, solange ihm die Eröffnung des Insolvenz-\n\nverfahrens über das Vermögen seines ursprünglichen Gläubigers unbekannt ist \n\noder er nicht weiß, dass die erfolgte Abtretung lediglich zu Sicherungszwecken \n\nerfolgt ist. Denn auf ihn finden §§ 408, 407 Abs. 1, § 412 BGB, § 82 Abs. 1 \n\nSatz 1 InsO entsprechende Anwendung. Wie in den dort geregelten Fällen kann \n\nauch hier dem Drittschuldner nicht das Risiko auferlegt werden, ohne schuldbe-\n\nfreiende Wirkung an den Drittschuldner zu zahlen, wenn er von den Umstän-\n\nden, die das alleinige Einziehungs- und Verwertungsrecht des Insolvenzverwal-\n\nters begründen, keine Kenntnis hat. Wegen der Einzelheiten der Begründung \n\nwird auf das genannte Urteil Bezug genommen (BGH, Urt. v. 23. April 2009 \n\n- IX ZR 65/08 z.V.b.). \n\n19 \n\nbb) Die Folgen der Vereinigung von Forderung und Schuld in einer Per-\n\nson (Konfusion) sind im Gesetz nicht geregelt. Es besteht jedoch Übereinstim-\n\nmung, dass in diesen Fällen das Schuldverhältnis in der Regel erlischt (BGHZ \n\n48, 214, 218; BGH, Urt. v. 11. Dezember 1981 - V ZR 222/80, NJW 1982, 2381, \n\n2382; v. 14. Juni 1995 - IV ZR 212/94, NJW 1995, 2287, 2288). \n\n20 \n\nEtwas anderes gilt, wenn gesetzliche Vorschriften das Bestehenbleiben \n\nder Forderung vorsehen (vgl. z.B. §§ 1164, 1173, 1976, 1991 Abs. 2, §§ 2143, \n\n2175 oder 2377 BGB). Die Vereinigung führt auch dann nicht zum Erlöschen \n\nder Schuld, wenn Ausnahmen von diesem Grundsatz mit Rücksicht auf Dritte \n\ngeboten sind (BGH, Beschl. v. 30. April 1980 - V ZR 56/79, WM 1981, 15, 16; \n\nUrt. v. 14. Juni 1995 aaO; Beschl. v. 27. September 1995 - IV ZR 52/94, ZEV \n\n1995, 453; Palandt/Grüneberg, BGB 68. Aufl. vor § 362 Rn. 4; MünchKomm-\n\nBGB/Wenzel, 5. Aufl. vor § 362 Rn. 4; Staudinger/Olzen, BGB, Neubearbeitung \n\n2006, Einleitung vor §§ 362 ff Rn. 25 ff, 29; Erman/H.P. Westermann/Buck-\n\nHeeb, 12. Aufl. vor § 362 Rn. 3; Wolf LMK 2004, 87, 88). \n\n21 \n\nDem Erlöschen der Forderung steht es danach entgegen, wenn der \n\nSchuldner, der die Forderung erwirbt, an den bisherigen Gläubiger, der die For-\n\nderung an ihn abtritt, mit Rücksicht auf die Belange Dritter nicht mehr mit be-\n\nfreiender Wirkung hätte leisten können. Denn hieran kann sich nichts dadurch \n\nändern, dass er selbst die - eingeschränkte - Rechtsstellung dieses Siche-\n\nrungszessionars und Zedenten erwirbt. \n\n22 \n\nSo liegt der Fall hier. Das Erlöschen der Forderung durch Konfusion ist \n\nmit § 166 Abs. 2 InsO unvereinbar. Die Schutzvorschriften zugunsten des Dritt-\n\nschuldners entsprechend §§ 408, 407 Abs. 1, 412 BGB, § 82 Abs. 1 Satz 1 \n\nInsO greifen nicht ein. Der Drittschuldnerin war durch ihren Geschäftsführer \n\nbekannt, dass die von ihr erworbene Forderung der Schuldnerin gegen sie von \n\nder Schuldnerin zur Sicherheit an die S. und von dort über den Ge-\n\nschäftsführer der Schuldnerin an sie selbst abgetreten worden war. Sie wusste \n\nferner, dass bereits im Zeitpunkt der Abtretung der S. an den Ge-\n\nschäftsführer das Insolvenzverfahren über das Vermögen ihrer ursprünglichen \n\nGläubigerin eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt worden war. Sie hätte \n\ndeshalb - wie ausgeführt - an die S. und deren Rechtsnachfolger nicht \n\nmehr mit befreiender Wirkung leisten können. Dies wäre mit der gesetzlichen \n\nEinziehungs- und Verwertungsbefugnis des Insolvenzverwalters nach § 166 \n\nAbs. 2 InsO unvereinbar. \n\n23 \n\nc) Dem Klageanspruch kann der Beklagte nicht den Einwand der Arglist \n\nentgegenhalten. Auch wenn die Drittschuldnerin an der Forderung ein Absonde-\n\nrungsrecht in der Insolvenz der Schuldnerin erworben hat und deshalb der Erlös \n\nnach Abzug der Kosten an den Beklagten auszukehren ist, kann er nach Treu \n\nund Glauben nicht verlangen, so gestellt zu werden, als habe er die Forderung \n\nselbst bereits unter Verstoß gegen § 166 Abs. 2 InsO eingezogen und könne \n\nnur auf Kosten und Schadensersatz in Anspruch genommen werden (vgl. hier-\n\nzu BGH, Urt. v. 23. April 2009 - IX ZR 65/08 z.V.b.). Andernfalls würde das be-\n\nstehende Einziehungs- und Verwertungsrecht des klagenden Insolvenzverwal-\n\nters ausgehöhlt und ein vorsätzlicher Verstoß gegen § 166 Abs. 2 InsO belohnt. \n\nEin Arglisteinwand kann nicht daraus abgeleitet werden, dass die Drittschuldne-\n\nrin womöglich folgenlos gegen das Gesetz hätte verstoßen können. Davon ab-\n\ngesehen kann der Kläger in der Insolvenz der Drittschuldnerin ohnehin lediglich \n\neine Quote erzielen, deren Höhe noch nicht feststeht. \n\n24 \n\n3. Weil das Urteil des Landgerichts in Ziffer 2 mit der Berufung nicht an-\n\ngefochten worden ist, war es in diesem Umfang rechtskräftig geworden und \n\ndurfte deshalb vom Berufungsgericht nicht aufgehoben werden. Der Formulie-\n\nrung des Berufungsgerichts liegt insoweit ein offenkundiges Versehen zugrun-\n\nde, das richtig zu stellen war. \n\nGanter \n\nRaebel \n\nVill \n\nFischer \n\nPape \n\nVorinstanzen: \n\nLG Kempten, Entscheidung vom 12.08.2004 - 1 HKO 2396/03 - \n\nOLG München in Augsburg, Entscheidung vom 20.12.2007 - 14 U 609/04 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-23/ix-zr-19-08","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":12},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 412","ref_norm":"412","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 407","ref_norm":"407","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 408","ref_norm":"408","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 179","ref_norm":"179","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 180","ref_norm":"180","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-23/ix-zr-19-08","retrieved":"2026-07-10 19:25:02.515606+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-04-23/ix-zr-19-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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