{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2009-04-23","aktenzeichen":"IX ZB 35/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 850f Abs. 1; InsO § 36 Abs. 1, 4 Kosten für medizinische Behandlungsmethoden, die von der gesetzlichen Kranken- kasse nicht übernommen werden, rechtfertigen in der Regel auch keine Erhöhung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 35/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n23. April 2009 \n\nin dem Verbraucherinsolvenzverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nnein \n\nZPO § 850f Abs. 1; InsO § 36 Abs. 1, 4 \n\nKosten für medizinische Behandlungsmethoden, die von der gesetzlichen Kranken-\n\nkasse nicht übernommen werden, rechtfertigen in der Regel auch keine Erhöhung \n\ndes unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens. \n\nBGH, Beschluss vom 23. April 2009 - IX ZB 35/08 - LG Verden \n\nAG Verden \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Ganter und die Richter Raebel, Vill, Dr. Fischer und Dr. Pape \n\nam 23. April 2009 \n\nbeschlossen: \n\nDer Schuldnerin wird zur Durchführung des Rechtsbeschwerde-\n\nverfahrens gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landge-\n\nrichts Verden vom 7. Januar 2008 Prozesskostenhilfe bewilligt. Sie \n\nhat monatliche Raten von 45 € ab 1. Juni 2009 an die Bundeskas-\n\nse zu zahlen. Ihr wird Rechtsanwalt Dr. Schott beigeordnet. \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Verden vom 7. Januar 2008 wird auf Kosten der \n\nSchuldnerin zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf \n\n7.266 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDurch Beschluss vom 3. Januar 2006 wurde über das Vermögen der \n\nSchuldnerin das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet. Mit Schreiben vom \n\n5. Februar 2007 beantragte sie, den pfandfreien Betrag zu erhöhen, da sie \n\nMehraufwendungen für therapeutische Maßnahmen habe. Sie leide an einer \n\nSomatisierungsstörung, einer Dysthymia sowie einer kombinierten Persönlich-\n\nkeitsstörung. Zur Behandlung seien neben den ihr von der gesetzlichen Kran-\n\nkenkasse zur Verfügung gestellten Methoden eine multimodale Therapie mit \n\nenergetischen Massagen, Osteopathie etc. sowie Aura-Gruppensitzungen er-\n\nforderlich. Zur Begründung bezog sie sich auf verschiedene Bescheinigungen \n\nbehandelnder Ärzte. Für die energetischen Massagen fielen 14-tägig Kosten \n\nvon 26 €, für die Aura-Gruppensitzungen 14-tägig Kosten in Höhe von 23 € an. \n\nHinzu kämen unregelmäßig Mehrkosten für Medikamente. Die Kostenübernah-\n\nme wurde von der gesetzlichen Krankenkasse abgelehnt, da die Voraussetzun-\n\ngen für eine Erstattungsfähigkeit der Kosten dieser alternativen Behandlungs-\n\nmethoden nicht erfüllt seien. \n\n2 \n\nDas Amtsgericht hat den Antrag der Beschwerdeführerin zurückgewie-\n\nsen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der \n\nzugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Schuldnerin ihr Begehren weiter, \n\nihr von dem pfändbaren Teil ihres Einkommens monatlich 173 € zu belassen. \n\nII. \n\n3 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist statthaft, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 793 \n\nZPO, weil sie vom Landgericht zugelassen worden ist, § 36 Abs. 1 und 4 InsO \n\n(vgl. BGH, Beschl. v. 5. Februar 2004 - IX ZB 97/03, WM 2004, 834, 835; v. \n\n6. Mai 2004 - IX ZB 104/04, ZIP 2004, 1379; vom 6. Juli 2006 - IX ZB 220/04, \n\nKTS 2007, 353). Hieran ist das Rechtsbeschwerdegericht gebunden, § 574 \n\nAbs. 3 Satz 2 ZPO. Die Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig, § 575 \n\nAbs. 1 bis 3 ZPO. \n\nII. \n\n4 \n\n5 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Landgericht hat richtig ent-\n\nschieden. \n\n1. Das Landgericht meint, die Schuldnerin habe das besondere Bedürfnis \n\nim Sinne des § 850f Abs. 1 Buchst. b ZPO nicht hinreichend dargelegt. Beson-\n\ndere Bedürfnisse in diesem Sinne lägen vor, wenn besondere medizinisch indi-\n\nzierte Therapien besondere Kosten verursachten, die nicht durch die gesetzli-\n\nche Krankenkasse übernommen würden. Hierfür sei aber nicht ausreichend, \n\ndass die fragliche Therapie lediglich hilfreich oder sinnvoll sei. Vielmehr sei we-\n\ngen der erforderlichen Abwägung der Gläubigerinteressen mit dem Schuldner-\n\nschutz zu fordern, dass ein objektivierbares, besonderes Bedürfnis des Schuld-\n\nners bestehe, auf das billigerweise bei der Vollstreckung Rücksicht zu nehmen \n\nsei. Derartige Bedürfnisse lägen im Hinblick auf medizinische Behandlungen \n\nnur vor, wenn dem Schuldner nicht zugemutet werden könne, aus wirtschaftli-\n\nchen Gründen eine erforderliche Behandlung zu unterlassen. Hierfür müsse die \n\nBehandlung dergestalt indiziert sein, dass der Betroffene auf sie aus medizini-\n\nschen Gründen zwingend angewiesen sei, um eine Besserung seiner Krankheit \n\noder ihrer Symptome zu erfahren oder einer Verschlechterung vorzubeugen. \n\nDiese Wirkung der Behandlung müsse objektivierbar, also wissenschaftlich \n\nnachgewiesen oder zumindest nachweisbar sein. Darüber hinaus müssten die \n\nKosten, die für die Therapie anfallen, verhältnismäßig sein, also in einem an-\n\ngemessenen Verhältnis zum Nutzen stehen. \n\n6 \n\nDiese Grundsätze lägen auch dem Recht der gesetzlichen Krankenversi-\n\ncherung zugrunde, so dass derartige Kosten regelmäßig nach § 850f Abs. 1 \n\nBuchst. b ZPO nicht zu berücksichtigen seien, wenn sie auch von der gesetzli-\n\nchen Krankenkasse mangels Indikation oder Wirtschaftlichkeit nicht erstattet \n\nwürden. \n\n7 \n\nDie Schuldnerin mache Kosten für alternative Behandlungsmethoden \n\ngeltend, die von der Krankenkasse unter den genannten besonderen Voraus-\n\nsetzungen gemäß § 12 SGB V zu übernehmen wären. Da die Krankenkasse \n\ndie Übernahme abgelehnt habe, sei der Vortrag der Schuldnerin zur medizini-\n\nschen Indikation der Behandlung unzureichend. Insbesondere sei nicht ausrei-\n\nchend, dass sie lediglich Bestätigungen der zu behandelnden Ärzte vorgelegt \n\nhabe, nach denen die Behandlungen indiziert bzw. sinnvoll wirken könnten. Er-\n\nsichtlich sei damit keine wissenschaftlich nachgewiesene medizinische Indikati-\n\non gemeint, da die Schuldnerin zugleich davon ausgehe, keinen Anspruch auf \n\nKostenübernahme gegenüber der Krankenkasse zu haben. Deshalb sei kein \n\nGutachten über die medizinische Indikation der fraglichen Behandlungsmaß-\n\nnahmen einzuholen gewesen. \n\n8 \n\nAus denselben Gründen käme keine Erhöhung des pfändungsfreien Be-\n\ntrages aufgrund von Zuzahlungen zu Medikamenten in Betracht. Zuzahlungen \n\nin üblicher Höhe seien ohnehin bei der Bemessung des Pauschalbetrages be-\n\nrücksichtigt. \n\n9 \n\n10 \n\n2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung im Ergebnis stand. \n\na) Das Beschwerdegericht hat § 850f Abs. 1 Buchst. b ZPO zutreffend \n\nausgelegt. Ein besonderes Bedürfnis des Schuldners im Sinne dieser Vorschrift \n\nsetzt voraus, dass dieses konkret und aktuell vorliegt und außergewöhnlich in \n\ndem Sinne ist, dass es bei den meisten Personen in vergleichbarer Lage nicht \n\nauftritt (Hk-ZPO/Kemper, 2. Aufl. § 850f Rn. 5). Denn die Vorschrift dient dazu, \n\neinen Ausgleich zu schaffen, wenn der individuelle Bedarf durch die pauschal \n\nunpfändbaren Einkommensteile aufgrund besonderer Umstände nicht gedeckt \n\nwerden kann (Zöller/Stöber, ZPO 27. Aufl. § 850f Rn. 1). Im Hinblick auf medi-\n\nzinische Behandlungen ist dies dann der Fall, wenn der Schuldner Beträge auf-\n\nwenden muss, die ihm aus Anlass einer Krankheit entstehen (LG Düsseldorf \n\nJurBüro 2006, 156; Stein/Jonas/Brehm, ZPO 22. Aufl. § 850f Rn. 4; Zöller/ \n\nStöber, aaO § 850f Rn. 4; Musielak/Becker, ZPO 6. Aufl. § 850f Rn. 5; Kessal-\n\nWulf in Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 4. Aufl. \n\n§ 850f ZPO Rn. 7), ohne dass die Kosten von der gesetzlichen Krankenkasse \n\nübernommen werden. Davon umfasst sind grundsätzlich aus medizinischen \n\nGründen erforderliche Therapien. Zutreffend ist das Landgericht auch davon \n\nausgegangen, dass im Hinblick auf die erforderliche Abwägung zwischen Gläu-\n\nbigerinteressen und Schuldnerschutz zu fordern ist, dass ein objektivierbares \n\nBedürfnis des Schuldners bestehen muss, auf das billigerweise bei der Vollstre-\n\nckung oder der Durchführung des Insolvenzverfahrens Rücksicht zu nehmen \n\nist. Hierfür genügt nicht, dass die fragliche Therapie hilfreich oder sinnvoll ist, \n\nwie in den vorgelegten Attesten bestätigt wurde. Vielmehr liegt ein anzuneh-\n\nmendes Bedürfnis nur vor, wenn dem Schuldner nicht zugemutet werden kann, \n\naus wirtschaftlichen Gründen auf die Behandlung zu verzichten. Die Behand-\n\nlung muss aus medizinischen Gründen erforderlich sein, um eine Besserung \n\nder Krankheit oder ihrer Symptome zu erreichen oder einer Verschlechterung \n\nvorzubeugen. Diese Wirkung muss objektivierbar, also für das Leiden des \n\nSchuldners wissenschaftlich nachgewiesen sein. Darüber hinaus müssen die \n\nKosten für die Therapie verhältnismäßig sein, also individuell gerade beim \n\nSchuldner in einem angemessenen Verhältnis zum Nutzen stehen. Dies ist tat-\n\nrichterlich unter Würdigung aller Umstände festzustellen. \n\n11 \n\nb) Das Beschwerdegericht hat ebenfalls zutreffend gesehen, dass ent-\n\nsprechende Grundsätze dem Recht der gesetzlichen Krankenkassen zugrunde \n\nliegen. Deren Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich \n\nsein, dürfen aber das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, \n\ndie nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können die Versicherten nicht \n\nbeanspruchen. Andernfalls hat unter den genannten Voraussetzungen die ge-\n\nsetzliche Krankenkasse nach §§ 12, 13 SGB V die Kosten zu übernehmen. Da-\n\nbei müssen die Behandlungsmethoden gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 SGB V nicht \n\nzur Schulmedizin gehören. \n\n12 \n\nNach neuem Recht ist allerdings in der gesetzlichen Krankenversiche-\n\nrung ein allgemeines Prüfungsverfahren eingeführt, in dem bei - in weitem Sinn \n\nzu verstehenden - neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden die Leis-\n\ntungspflicht der Krankenkasse von der Anerkennung der Methode durch den \n\nGemeinsamen Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen nach § 135 \n\nSGB V abhängt. Eine unmittelbare Anwendung des § 12 SGB V im Einzelfall ist \n\ndaher nur außerhalb des Anwendungsbereiches des § 135 SGB V zulässig, \n\nalso wenn keine neuen Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden vorliegen. \n\nInnerhalb des Anwendungsbereiches des § 135 SGB V kommen Einzelfallent-\n\nscheidungen der Krankenkassen und Sozialgerichte nur in Betracht, wenn die \n\nEinleitung oder Durchführung des Verfahrens des Bundesausschusses nach \n\n§ 135 SGB V willkürlich oder aus sachfremden Erwägungen blockiert oder ver-\n\nzögert wird (BSGE 81, 54; 86, 54; Höfler in Kasseler Kommentar zum Sozial-\n\nversicherungsrecht, § 12 SGB V Rn. 15 ff, Rn. 19; Wannagat/Ulmer, Sozialge-\n\nsetzbuch, § 12 SGB V Rn. 18 ff). \n\n13 \n\nIst allerdings § 12 SGB V unmittelbar anwendbar, müssen dessen Vor-\n\naussetzungen für die Leistungserbringung im konkreten Einzelfall geprüft wer-\n\nden. Gegebenenfalls hat der Versicherte sodann einen Anspruch auf Kostener-\n\nstattung gemäß § 13 SGB V (vgl. Wannagat/Ulmer, aaO Rn. 32). \n\n14 \n\nc) Für den Schuldner, der Sozialhilfe bezieht, werden als Hilfen zur Ge-\n\nsundheit gemäß § 52 SGB XII die Leistungen nach den Vorschriften der gesetz-\n\nlichen Krankenkassen erbracht; für ihn gelten gleichermaßen die Zuzahlungs-\n\npflichten in der Krankenversicherung (Grube/Wahrendorf, SGB XII 2. Aufl. § 48 \n\nRn. 24, Bieritz-Harder/Birk in LPK-SGB XII, 8. Aufl. § 48 Rn. 14). Deren Ausga-\n\nben für die Gesundheitspflege sind nach heute geltendem Recht beim Sozialhil-\n\nfeempfänger vom Regelsatz der Regelsatzverordnung umfasst, weil dieser den \n\nGesamtbedarf deckt (Grube/Wahrendorf, aaO § 48 SGB XII Rn. 26, § 28 Rn. 8; \n\nBieritz-Harder/Birk, aaO § 48 Rn. 27). \n\n15 \n\nd) Der Maßstab für die Beurteilung besonderer Bedürfnisse im Sinne des \n\n§ 850f Abs. 1 Buchst. b ZPO ist zwar die individuelle Situation beim konkreten \n\nSchuldner. Bei der Frage, ob ihm zu Lasten der Gläubiger ein pfändbarer Teil \n\nseines Einkommens zu belassen ist, kann jedoch bei der Abwägung der Belan-\n\nge des Schuldners und der Gläubiger in der Regel kein Maßstab angelegt wer-\n\nden, der den Schuldner besser stellt als die gesetzlich Krankenversicherten o-\n\nder diejenigen Personen, die auf Sozialhilfe angewiesen sind. Dass er insoweit \n\nnicht schlechter gestellt wird als ein Empfänger von Sozialhilfe, wird bereits \n\ndurch § 850f Abs. 1 Buchst. a ZPO gewährleistet (vgl. Zöller/Stöber, aaO § 850f \n\nZPO Rn. 2a). Den Gläubigern können keine weitergehenden Einschränkungen \n\nihrer Rechte zugemutet werden, wenn der Gesetzgeber sie auch der Versicher-\n\ntengemeinschaft bzw. dem Träger der Sozialhilfe nicht auferlegt. Das Interesse \n\nder Schuldnerin an der Verbesserung ihres gesundheitlichen Zustandes kann in \n\ndiesem Rahmen keinen Vorrang beanspruchen. \n\n16 \n\ne) Dagegen kann nicht eingewandt werden, die Anwendung des § 850f \n\nAbs. 1 Buchst. b ZPO setze doch gerade voraus, dass die besonderen Kosten \n\nvon der Krankenkasse nicht übernommen würden. Für die Vorschrift verbleibt \n\nauch unter Zugrundelegung der vorstehenden Ausführungen ein Anwendungs-\n\nbereich insoweit, als es um den Selbstbehalt des Schuldners geht, der unter \n\nBerücksichtigung der von dem Krankenversicherer oder dem Träger der Sozial-\n\nhilfe erbrachten Leistungen verbleibt (vgl. Zöller/Stöber, aaO § 850f ZPO Rn. 4). \n\n17 \n\nf) Nach dem eigenen Vortrag der Schuldnerin hat die gesetzliche Kran-\n\nkenkasse die Übernahme der Kosten abgelehnt. Die Schuldnerin macht nicht \n\ngeltend, dass dies mit dem SGB V in Widerspruch stünde; andernfalls hätte sie \n\nden Bescheid vor den Sozialgerichten überprüfen lassen können. Im Gegenteil \n\nträgt sie ausdrücklich vor, dass die von ihr begehrten ergänzenden Behandlun-\n\ngen bisher keinen Eingang in die vom Gemeinsamen Bundesausschuss zur \n\nBewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden festgelegten Richt-\n\nlinien gefunden haben. Dass dies willkürlich oder aus sachfremden Erwägungen \n\nunterblieben sei, macht sie nicht geltend. \n\n18 \n\nSomit kommt eine Erhöhung des pfändungsfreien Betrages schon aus \n\nRechtsgründen nicht in Betracht. Deshalb hat das Landgericht auch zutreffend \n\nvon der Einholung eines Gutachtens über die medizinische Indikation der fragli-\n\nchen Behandlungsmaßnahmen abgesehen. \n\nGanter \n\nRaebel \n\nVill \n\nFischer \n\nPape \n\nVorinstanzen: \n\nAG Verden (Aller), Entscheidung vom 09.07.2007 - 11 IK 235/05 - \n\nLG Verden, Entscheidung vom 07.01.2008 - 1 T 323/07 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-23/ix-zb-35-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850f","ref_norm":"850f","n":9},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":6},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 135","ref_norm":"135","n":4},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 793","ref_norm":"793","n":1},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-23/ix-zb-35-08","retrieved":"2026-07-10 19:26:38.249470+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-04-23/ix-zb-35-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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