{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Landwirtschaftssachen","decided":"2009-04-23","aktenzeichen":"BLw 1/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBLw 1/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n23. April 2009 \n\nin der Landwirtschaftssache \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 23. April \n\n2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter \n\nDr. Lemke und Dr. Czub - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 und 6 LwVG ohne \n\nZuziehung ehrenamtlicher Richter - \n\nbeschlossen: \n\nDer Antrag der Beteiligten zu 1 auf Bewilligung von Pro-\n\nzesskostenhilfe wird zurückgewiesen, weil die Rechtsverfol-\n\ngung erfolglos ist. \n\nEs wird festgestellt, dass die Rechtsbeschwerde der Betei-\n\nligten zu 1 gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats - Senat \n\nfür Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Hamm \n\nvom 27. November 2008 nicht erledigt ist. \n\nDie vorbezeichnete Rechtsbeschwerde wird auf Kosten der \n\nBeteiligten zu 1, die dem Beteiligten zu 2 auch die außerge-\n\nrichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu er-\n\nstatten hat, als unzulässig verworfen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens be-\n\nträgt 76.478,30 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Vater der Beteiligten war Eigentümer eines Hofes im Sinne der Hö-\n\nfeordnung. Mit Vertrag vom 9. Juli 1990 übertrug er dem Beteiligten zu 2 den \n\nHof. Für die Beteiligte zu 1 wurde eine Zahlung von 127.500 DM vereinbart. Der \n\nVertrag wurde vollzogen. \n\n2 \n\nNachdem der Beteiligte zu 2 einzelne Flächen und Inventar veräußert \n\nhatte, weitere Flächen u.a. zum Betrieb eines Golfplatzes verpachtet sowie um-\n\ngebaute Hofgebäude vermietet worden waren, hat die Beteiligte zu 1 eine Aus-\n\ngleichszahlung von 500.000 DM, hilfsweise von 300.000 DM, nebst der Fest-\n\nstellung verlangt, dass der Beteiligte zu 2 verpflichtet ist, ihr jeweils ein Viertel \n\nseiner Nettoerträge aus der Verpachtung der Golfplatzflächen und der Vermie-\n\ntung sämtlicher Hofgebäude zu zahlen. Das Amtsgericht - Landwirtschafts-\n\ngericht - hat dem Hauptantrag stattgegeben. Das Oberlandesgericht - Senat für \n\nLandwirtschaftssachen - hat mit Beschluss vom 27. November 2008 die Zah-\n\nlungsverpflichtung des Beteiligten zu 2 auf 88.405,52 € nebst Zinsen reduziert. \n\nMit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde hat die Beteiligte zu 1 \n\nbeantragt, den Beteiligten zu 2 zur Zahlung von 350.466,80 €, hilfsweise von \n\n102.353,84 €, sowie zur Zahlung von 251.471,04 € - jeweils nebst Zinsen - zu \n\nverpflichten. \n\nMit Beschluss vom 17. Februar 2009 hat das Oberlandesgericht auf An-\n\ntrag der Beteiligten zu 1 seinen Beschluss vom 27. November 2008 wegen of-\n\nfensichtlicher Unrichtigkeit berichtigt und den Beteiligten zu 2 zur Zahlung von \n\n93.764,01 € nebst Zinsen verpflichtet. Die Beteiligte zu 1 hat daraufhin die \n\nRechtsbeschwerde für erledigt erklärt. Dem hat sich der Beteiligte zu 2 nicht \n\nangeschlossen. \n\nII. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist nicht erledigt (vgl. zur Zulässigkeit der Erledi-\n\ngungserklärung eines Rechtsmittels BGHZ 170, 378, 381 f.), denn sie war von \n\nAnfang an unzulässig. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat \n\n(§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wä-\n\nre sie nur unter den Voraussetzungen der Divergenzrechtsbeschwerde nach \n\n§ 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Daran fehlt es jedoch. \n\n6 \n\n1. Eine die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde begründende Divergenz \n\nliegt nur vor, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Beschwerdebe-\n\ngründung zu bezeichnenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des frühe-\n\nren Obersten Gerichtshofes für die Britische Zone oder eines anderen Oberlan-\n\ndesgerichts abgewichen ist und der Beschluss des Beschwerdegerichts auf \n\ndieser Abweichung beruht. Das Beschwerdegericht muss die gleiche Rechts-\n\nfrage abweichend von einer von der Rechtsbeschwerde zitierten Vergleichsent-\n\nscheidung beantwortet haben und die angefochtene Entscheidung auf dieser \n\nAbweichung beruhen (Senat, BGHZ 89, 149, 151). Die Abweichung ist von der \n\nRechtsbeschwerde aufzuzeigen; ein Hinweis auf Unterschiede in einzelnen \n\nElementen der Begründung oder der Sachverhaltsdarstellung der miteinander \n\nverglichenen Entscheidungen reicht für die Statthaftigkeit der Abweichungs-\n\nrechtsbeschwerde ebenso wenig aus wie ein Hinweis auf eine möglicherweise \n\nfehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall (Senat, Beschluss vom 19. Februar \n\n2004, BLw 24/03, NL-BzAR 2004, 192, 193). Denn diese - unterstellt, sie läge \n\nvor - ist nicht geeignet, den Rechtsmittelweg zu eröffnen (st.Rspr. des Senats, \n\nvgl. schon Beschluss vom 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328). \n\n7 \n\n2. An einer solchen Divergenz fehlt es hier. Zwar hat die Beteiligte zu 1 in \n\nder Begründung der Rechtsbeschwerde geltend gemacht, das Beschwerdege-\n\nricht sei bei der Berechnung des Nachabfindungsanspruchs von der Entschei-\n\ndung des Oberlandesgerichts Celle vom 16. Juli 1990 (AgrarR 1991, 248, 249) \n\nabgewichen, indem es für die Jahre 2001 bis 2004 den Degressionsabschlag \n\n(§ 13 Abs. 5 Satz 5 HöfeO) nicht nach den Nettoeinnahmen, sondern nach den \n\nBruttoeinnahmen berechnet habe. Aber damit hat sie lediglich eine unzutreffen-\n\nde Berechnungsmethode und keine Divergenz in dem vorgenannten Sinn dar-\n\ngelegt. Im Übrigen ist die Beteiligte zu 1 selbst nicht davon ausgegangen, dass \n\ndas Beschwerdegericht im Hinblick auf die Berechnung des Ausgleichsan-\n\nspruchs einen Rechtssatz aufgestellt hat, der von einem in der zitierten Ent-\n\nscheidung des Oberlandesgerichts Celle enthaltenen Rechtssatz abweicht. \n\nDenn mit Anwaltsschriftsatz vom 24. Dezember 2008 hat sie bei dem Be-\n\nschwerdegericht die Berichtigung der angefochtenen Entscheidung wegen of-\n\nfensichtlicher Unrichtigkeit in diesem Punkt beantragt. Dem ist das Beschwer-\n\ndegericht in seinem Beschluss vom 17. Februar 2009 gefolgt. \n\nIII. \n\n8 \n\nDer Antrag der Beteiligten zu 1 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe \n\nfür das Rechtsbeschwerdeverfahren ist wegen der Erfolglosigkeit der Rechts-\n\nverfolgung zurückzuweisen. Diese Entscheidung kann der Senat ohne Zuzie-\n\nhung ehrenamtlicher Richter treffen (Senat, Beschl. v. 6. Februar 1992, \n\nBLw 18/91, AgrarR 1992, 133). \n\nIV. \n\n9 \n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren bemisst sich \n\nnach dem Betrag der bis zur Erledigungserklärung der Beteiligten zu 1 entstan-\n\ndenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten (vgl. BGHZ 106, 354, 366). \n\n10 \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. \n\nKrüger \n\nLemke \n\nCzub \n\nVorinstanzen: \nAG Unna, Entscheidung vom 10.12.2002 - 6 Lw 25/02 - \nOLG Hamm, Entscheidung vom 27.11.2008 - 10 W 2/03 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-23/blw-1-09","cited_norms":[{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":3},{"jurabk":"HöfeO","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-23/blw-1-09","retrieved":"2026-07-10 19:23:41.095914+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-04-23/blw-1-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Senat fuer Landwirtschaftssachen","date":"2009-04-23","dockets":["BLw 1/09"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 23.04.2009 – BLw 1/09","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-23/blw-1-09","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Antrag der Beteiligten zu 1 auf Bewilligung von Pro-\n\nzesskostenhilfe wird zurückgewiesen, weil die Rechtsverfol-\n\ngung erfolglos ist.\n\nEs wird festgestellt, dass die Rechtsbeschwerde der Betei-\n\nligten zu 1 gegen den Beschluss des 10. 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